OffeneUrteileSuche

V ZB 271/10

OLG, Entscheidung vom

3Zitate

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 30. September 2011 34 Wx 328/11 BGB § 1090 Kein Nachweis eines berechtigten Interesses bei Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit (Photovoltaikdienstbarkeit) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10999 letzte Aktualisierung: 4.11.2011 OLG München, 30.9.2011 - 34 Wx 328/11 BGB § 1090 Kein Nachweis eines berechtigten Interesses bei Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit (Photovoltaikdienstbarkeit) Zur Eintragungsfähigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. (amtlicher Leitsatz)1. Für die Bestellung einer Eigentümerdienstbarkeit reicht es aus, dass die Möglichkeit eines schutzwürdigen Interesses besteht; eines Nachweises in grundbuchmäßiger Form bedarf es insoweit nicht (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.7.2011 – V ZB 271/10, DNotI-Report 2011, 152). 2. Für die Eintragung einer Eigentümerdienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage ist die Möglichkeit eines solchen Interesses zu bejahen, da der ursprüngliche Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber diese dadurch auch nach einer möglichen Grundstücksveräußerung weiterhin nutzen kann. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 328/11 In der Grundbuchsache wegen Grundbuchbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht München -34. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Hinterberger und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 30.09.2011 folgenden Beschluss Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 26. Mai 2011 wird auf die Beschwerde des Beteiligten aufgehoben. 34 Wx 328/11 Gründe: I. Der Beteiligte ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Gebäude bebaut ist. Auf diesem will er eine Photovoltaikanlage errichten. Vor Errichtung der Anlage regelte der Beteiligte in einer notariellen Urkunde die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Photovoltaikanlage. In der Vorbemerkung der notariellen Urkunde vom 3.3.2011 ist aufgenommen, dass die Anlage zeitlich befristet und nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Dach des Gebäudes erstellt und sie daher kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden solle. Da die Einspeisungsvergütung nach dem EEG nur so lange garantiert werde, wie die Anlage auf dem genannten Objekt betrieben werde, bestehe ein besonderes Bedürfnis, den dauernden ungehinderten Betrieb - insbesondere auch bei Zwangsversteigerung - sicher zu stellen. Für den Fall, dass die finanzierende Bank einen Dritten benennen sollte, der den Betrieb der Anlage übernehmen soll, räumte er der Bank ein, zu verlangen, dass für den Dritten eine Dienstbarkeit hinsichtlich der Anlage eingeräumt wird. Er bewilligte sich daher selbst eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Erstellungs-, Betriebsund Nutzungsrechts bezüglich einer noch zu errichtenden Photovoltaikanlage an seinem Grundstück und beantragte deren Eintragung. Ferner bewilligte und beantragte er eine Vormerkung für eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank, der er gleichzeitig auch ein Grundpfandrecht bestellte. Die Urkunde hat der Notar dem Grundbuchamt am 22.3.2011 zum Vollzug vorgelegt. In einer Zwischenverfügung vom 26.5.2011 hat das Grundbuchamt geltend gemacht, es seien keine ausreichenden Gründe für die Zulässigkeit der Eintragung, besonders hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses für die Eigentümerdienstbarkeit, ersichtlich; solche müssten über die Absicherung für den Fall der Zwangsversteigerung hinausgehen. Der Beteiligte hat daraufhin die Bestätigung der Sicherungsübereignung der Anlage an die finanzierende Bank vorgelegt. Mit Schreiben vom 1.7.2011 hat das Grundbuchamt an der Zwischenverfügung festgehalten und daraufhin hingewiesen, dass sich die finanzierende Bank selbst durch Vormerkung eine entsprechenden Dienstbarkeit absichere. Zudem führe die Sicherungsübereignung nicht zur Anwendbarkeit von § 95 BGB . Mit Schreiben des Notars vom 12.7.2011 wird namens des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und diese darauf gestützt, dass die Anlage auch nach dem Einbau selbständig verkehrsfähig bleiben solle, selbst wenn derzeit noch nicht klar sei, ob und in welchem Umfang Veräußerungen der Photovoltaikanlage vorgenommen würden. Für Verkehrsfähigkeit sei die Begründung eines dinglichen Rechts erforderlich. Bei Veräußerung der Anlage an Dritte könne der Beteiligte als Dienstbarkeitsberechtigter Miet- oder Pachtverträge abschließen, so dass eine Eintragung im Grundbuch nicht erforderlich werde. Zudem könne der Eigentümer nur dann einerseits das Grundstück verkaufen und andererseits das Eigentum an der Photovoltaikanlage behalten, wenn eine Dienstbarkeit zu seinen Gunsten eingetragen würde. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO namens des Beteiligten vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig und begründet. Die Bestellung einer Eigendienstbarkeit für eine auf dem eigenen Gebäude betriebene Photovoltaikanlage setzt nur voraus, dass die Möglichkeit eines schutzwürdigen Interesses besteht. Das kann hier nicht verneint werden. 1. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer ausreichend, dass die Möglichkeit eines berechtigten Interesses daran besteht; nicht erforderlich ist der Nachweis eines tatsächlich vorhandenen Bedürfnisses an einem solchen Eigenrecht (Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 271/10 zitiert nach juris). a) Bis zu der genannten Entscheidung ging die Rechtsprechung davon aus, dass für die Bestellung einer Eigendienstbarkeit der Nachweis eines berechtigten Interesses zu fordern sei (BGH Rpfleger 1964, 310 ). Dazu wurde allerdings angeführt, dass dies nicht weit genug ginge 34 Wx 328/11 (Riedel Rpfleger 1966, 131 ), vielmehr eine Eigentümerdienstbarkeit in jedem Fall, da Ausnahmen kaum vorkämen, in das Grundbuch einzutragen sei. Die unbegrenzte Möglichkeit, Eigenrechte einzutragen, ist grundbuchrechtlich nicht unproblematisch. Denn es ist immer auch der Grundsatz im Auge zu behalten, dass das Grundbuch von unnötigen Eintragungen möglichst frei zu halten ist ( BayObLGZ 1995, 193 , 195; Demharter GBO 27. Aufl. Anhang zu § 13 Rn 22). Doch ist im Hinblick auf die Kosten der Bestellung und Eintragung eines solchen Eigenrechts im Regelfall davon auszugehen, dass ein Antrag auf unnötige Eintragungen die Ausnahme bleiben wird. b) Nach der Entscheidung vom 14.7.2011, die zwar im Hinblick auf einen einzutragenden Nießbrauch ( § 1030 BGB ) erging, die sich aber ersichtlich auch auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ( § 1018 BGB ) bezieht, reicht es im Grundbucheintragungsverfahren aus, zu überprüfen, ob allein die Möglichkeit eines berechtigten Interesses besteht, wobei diese nicht in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen ist. Soweit bisher das Erfordernis des Nachweises eines tatsächlichen Bedürfnisses für eine Eigendienstbarkeit gefordert wurde, um unnötige Eintragungen schon im Vorfeld auszuschließen, hält der Bundesgerichtshof daran ausdrücklich nicht mehr fest (Beschluss vom 14.7.2011 - V ZB 271/10). Dem folgt der Senat für den hiesigen Sachverhalt der Errichtung von Photovoltaikanlagen, die auf eine lange Laufzeit von regelmäßig mehr als 15 Jahren angelegt sind, da insoweit in der Regel nicht auszuschließen ist, dass der Errichter in diesem Zeitraum das Grundstück veräußern, die Anlage aber weiter betreiben will. Demnach hat das Grundbuchamt nunmehr anhand der Erklärungen des Antragstellers, aber auch anhand sonstiger Umstände, nur zu prüfen, ob sich im konkreten Fall die Möglichkeit eines Bedürfnisses für die Eintragung einer Eigendienstbarkeit ergibt. Dies kann aber nur dann bejaht werden, wenn die damit beabsichtigten Folgen auch nach der Gesetzeslage eintreten können. 2. Der Beteiligte stützt sich schon im Antrag, aber auch in der Beschwerde auf verschiedene Umstände, aus denen sich die Möglichkeit eines berechtigten Interesses für die Eintragung des Eigenrechts ergeben solle: a) Nach dem Wortlaut der Urkunde vom 3.3.2011 soll die beschränkte persönliche Eigendienstbarkeit vor allem dem Zweck dienen, im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks den ungehinderten Betrieb der Anlage sicher zu stellen. Nicht zu entscheiden ist, ob auch dann, wenn erkennbar alleine die Gläubigerbenachteiligung Grund des Antrags auf Eintragung einer Eigendienstbarkeit ist, eine solche einzutragen ist (so wohl BGH vom 14.7.2011 - V ZB 271/10). Vorliegend hat der Beteiligte nämlich im Beschwerdeverfahren weitere Gründe genannt, aus denen sich ein mögliches Interesse ergibt. Diese können als neuer Vortrag Berücksichtigung finden, § 74 GBO . b) Jedenfalls unschlüssiger Vortrag kann nicht ausreichen, um die Eintragung einer Eigendienstbarkeit zu begründen. aa) Die Begründung, es sei die Sicherungsübereignung der Photovoltaikanlage an die finanzierende Bank beabsichtigt und daher die Eintragung der Eigendienstbarkeit erforderlich, erscheint unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft. Worauf schon das Grundbuchamt hingewiesen hat, fehlt es für die Anwendbarkeit von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB an dem Tatbestandsmerkmal des Rechts „an einem fremden Grundstück“ (so auch Jickeli/Stieper in Staudinger BGB Bearb. 2004 § 95 Rn. 22). bb) Auch das Vorbringen, nur eine Eigendienstbarkeit würde eine zukünftige Veräußerung der Anlage oder des Grundstücks mit einem Auseinanderfallen von Eigentum am Grund und an der Anlage ermöglichen, erscheint angreifbar, da eine spätere Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil - entgegen der vom Grundbuchamt geäußerten Ansicht Bezugnahme auf die im Straßen- und Wegerecht mögliche Umwidmung für in einer Straße verlegte Versorgungsleitungen angenommen. Es kann aber offen bleiben, ob dies verallgemeinert werden kann. cc) Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes ist die spätere Umwidmung in einen Scheinbestandteil durch die nachträgliche Bestellung einer Dienstbarkeit nicht möglich, wenn der Entschluss zur Eintragung eines solchen Rechts, dessen Ausübung das Werk nunmehr dienen soll, erst nach der Verbindung gefasst wird (vgl. Wicke DNotZ 2006, 252 , 257 ff). Eine nur zu diesem Zweck einzutragende Eigendienstbarkeit wäre daher wohl zu versagen. c) Allerdings macht der Beteiligte geltend, dass - gerade in Anbetracht der mit den Energieunternehmen abgeschlossenen Verträge - ein Interesse bestehen kann, die Nutzung der Photovoltaikanlage auch nach einer Veräußerung des Grundstücks durch den Errichter der Anlage weiterzuführen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Anlage von Anfang an als Scheinbestandteil gilt oder ob sie wesentlicher Bestandteil des Grundes geworden ist. Denn auch eine Dienstbarkeit, die die Nutzung des Grundstücks selbst bzw. eines wesentlichen Bestandteils desselben regelt, kann sinnvoll sein. Um daher einen späteren Betrieb der Anlage zu gewährleisten, ist die Möglichkeit eines schutzwürdigen Interesses an der Bestellung einer beschränkten persönlichen Eigendienstbarkeit jedenfalls nicht auszuschließen. 34 Wx 328/11 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Lorbacher Hinterberger Kramer Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht . Leitsatz: BGB § 1018 Zur Eintragungsfähigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks zum Betrieb einer Photovoltaikanlage. OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 30.9.2011 34 Wx 328/11 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 30.09.2011 Aktenzeichen: 34 Wx 328/11 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Erschienen in: DNotI-Report 2011, 172-174 RNotZ 2012, 44-46 NotBZ 2011, 449-450 Normen in Titel: BGB § 1090