OffeneUrteileSuche

II UR 26/2010

OLG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 20. September 2011 8 W 327, 328/11 KostO §§ 32, 36, 38, 145 Entwurfsgebühr bei nicht beurkundungspflichtigem Rechtsgeschäft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 244 MittBayNot 3/2012Kostenrecht Rechtsprechung der Erhalt des Kaufpreises für die Hingabe des Grundstücks nicht (mehr) sichergestellt war. Aus dem Judikat kommt zum Ausdruck, dass der BGH die notariellen Anforderungen an die Erfüllung der Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG nicht weiter erhöht hat (vertikal). Er hat diese, dogmatisch betrachtet, grundsätzlich auch nicht in zeitlicher Hinsicht erweitert (horizontal), da der entscheidungsrelevante Ansatz für die doppelte Belehrungspflicht ein gegenseitiger, aber noch in Vollzug durch den hierzu beauftragten (!) Urkundsnotar befindlicher Vertrag war. Dennoch sind dem Judikat zwei wichtige Klarstellungen für die Notarpraxis zum „zeitlichen Anwendungsbereich“4 des § 17 Abs. 1 BeurkG zu entnehmen: Die notarielle Pflichtenbindung des § 17 Abs. 1 BeurkG endet nicht mit der Beurkundung des Rechtsgeschäfts, sondern dauert im Rahmen des übernommenen Vollzugsauftrages an. Soweit die notarielle Pflichtenbindung des § 17 Abs. 1 BeurkG zeitlich und/oder sachlich nach der Beurkundung andauert, schuldet der Notar die Belehrungspflicht in vollem Umfang, insbesondere auch – wie im vorliegenden Sachverhalt – in erweiterter Form bei nachträglichem Entstehen ungesicherter Vorleistungen aufgrund seiner notariellen Mitwirkung. Notar a. D. Dr. Rainer Regler, München 4 Vgl. hierzu BGH, DNotZ 1996, 118 ff., wobei es sich um einen Fall der notariellen Warnpflicht gemäß § 14 Abs. 1 BNotO handelte; Armbrüster, a. a. O, § 17 BeurkG Rdnr. 98 ff.; Regler, MittBayNot, 2008, 198. Kostenrecht 18. KostO §§ 32, 36 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 4, 145 Abs. 1 Satz 1 (Entwurfsgebühr bei nicht beurkundungspflichtigem Rechtsgeschäft) Dem Notar steht die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zu, wenn er bei einem nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft zugleich mit dem Auftrag auf Beurkundung einen solchen auf Entwurfsfertigung erhält und nachAushändigung des Entwurfs der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.9.2011, 8 W 327, 328/11 Der Kostengläubiger fertigte im Dezember 2009 für die Kostenschuldnerin Entwürfe einer General- und Vorsorgevollmacht (II UR 25/2010) sowie eines Testaments (II UR 26/2010) und übersandte diese mit Begleitschreiben vom 17.12.2009 der Kostenschuldnerin zur Kenntnisnahme und Durchsicht. Zu einer Beurkundung kam es in der Folgezeit nicht. Daraufhin erstellte der Kostengläubiger am 18.1.2010 für den Entwurf der General- und Vorsorgevollmacht sowie des Testaments Kostenrechnungen (Nr. 101760) über 437,27 € und (Nr. 101761) über 871,08 €, insgesamt 1.308,35 €. Erhoben wurde jeweils eine Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 450.000 €. Die Kostenrechnungen wurden von der Kostenschuldnerin Ende Januar 2010 beglichen. Am 24.3.2010 legte die Kostenschuldnerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten „Kostenbeschwerde“ ein und forderte die Erstattung der bezahlten Rechnungsbeträge. Die dem LG Stuttgart vom Kostengläubiger zur Entscheidung vorgelegte Beanstandung gegen die Kostenrechnungen wurde dahingehend beschieden, dass lediglich die 0,25-Gebühr nach § 130 Abs. 2 KostO (Rücknahme des Beurkundungsauftrags) von jeweils 138 € zzgl. Portoauslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 437,27 € in Ansatz gebracht werden könne. Unter Zurückweisung der Beanstandung im Übrigen wurde der Kostengläubiger angewiesen, den zu viel empfangenen Betrag von 871,08 € zurückzuerstatten. Gegen die am 21.7.2011 zugestellte Entscheidung haben der Kostengläubiger auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde und die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt. Der Kostengläubiger hält die Abrechnung der Entwurfsgebühr für gerechtfertigt. Die Kostenschuldnerin widerspricht ihrer Kostenhaftung insgesamt, weil der den Kostengläubiger beauftragende Zeuge ohne eine sie verpflichtende Vollmacht gehandelt habe. Aus den Gründen: II. Die gemäß § 156 Abs. 3 KostO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaften Beschwerden sind zulässig ( § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO i. V. m. §§ 58 ff. FamFG ). 1. Das Rechtsmittel der Kostenschuldnerin ist jedoch unbegründet. Sie beruft sich darauf, dass sie weder einen Auftrag zur Beurkundung oder zur Fertigung von Entwürfen für eine Generalvollmacht oder ein Testament noch dem Zeugen eine Vollmacht erteilt habe. Dies sei durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. (…) Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht zu beanstanden. (…) Die Vorinstanz ist vielmehr zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zeuge bei der Beauftragung des Kostengläubigers im Namen und mit Vollmacht der Kostenschuldnerin gehandelt hat, so dass an ihrer Kostenpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KostO kein Zweifel besteht. § 2064 BGB , wonach der Erblasser ein Testament nur persönlich errichten kann, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es liegt keine unzulässige Vertretung im Willen oder in der Erklärung der Kostenschuldnerin vor (Palandt/Weidlich, 70. Aufl., § 2064 Rdnr. 1–2; MünchKommBGB/Leipold, 5. Aufl. 2010, § 2064 Rdnr. 3–4; je m. w. N.). Denn die Entwurfsfertigung aufgrund des handschriftlichen Testaments der Kostenschuldnerin vom 12.12.2006 beinhaltet keine Testamentserrichtung. Diese oblag allein der Kostenschuldnerin unter Beachtung der im Gesetz vorgesehenen Formvorschriften ( § 2231 BGB ). Die Beschwerde der Kostenschuldnerin war danach als unbegründet zurückzuweisen. 2. Das Rechtsmittel des Kostengläubigers hat dagegen in vollem Umfang in der Sache Erfolg. Der Rechtsauffassung des LG, dass lediglich eine 0,25-Gebühr nach §§ 130 Abs. 2, 32 KostO i. H. v. 183 € zzgl. Portoauslagen und Umsatzsteuer für den Entwurf der General- und Vorsorgevollmacht sowie des Testaments wegen der Zurücknahme des Beurkundungsauftrags in Ansatz zu bringen ist, kann sich der Senat nicht anschließen. Denn diese führt dazu, dass die vom Kostengläubiger bis zur Rücknahme erbrachten „Vorleistungen“ in Form der Erstellung und Übersendung der Entwürfe unentgeltlich von der Kostenschuldnerin entgegengenommen würden und künftig von einer Vielzahl von Kostenschuldnern inAnspruch genommen werden könnten, indem sie zur Vorbereitung eines Beurkundungstermins den Entwurf der – wie hier – nicht beurkundungspflichtigen Willenserklärungen oder Verträge anfertigen und sich aushändigen lassen, um danach die Beurkundung abzusagen und die Leistung des Notars für sich zu verwenden. Dies widerspricht unzweifelhaft der Rechtsprechung des BVerfG ( BVerfGE 50, 217 ff., in Juris Rdnr. 34-38). Danach folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Satz 1 GG, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, hat danach die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt zu bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO auf die vorliegende Fallkonstellation auszudehnen. Nach dieser Gebührenvorschrift wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben ( §§ 36 ff. KostO ), wenn der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde fertigt. Das Gesetz geht dabei vom Nichtvorliegen eines Beurkundungsauftrags aus. Denn in § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO ist geregelt, dass die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühr angerechnet wird, wenn der Notar demnächst aufgrund des von ihm gefertigten Entwurfs eine Beurkundung vornimmt. Daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, dass von Anfang an kein Beurkundungsauftrag vorliegen durfte. Vielmehr lässt sich unter § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO ebenso subsumieren, dass ein Beurkundungsauftrag nicht mehr vorliegt, weil er zurückgenommen wurde. Dem steht § 145 Abs. 3 KostO nicht entgegen. Diese Norm bezieht sich ausschließlich auf Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen. In diesem Fall wird die in § 145 Abs. 2 KostO bestimmte Gebühr (mindestens eine volle Gebühr) erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags unterbleibt. Für den Entwurf eines beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfts, der auf Erfordern vom Notar ausgehändigt wurde, fällt danach eine volle Gebühr an, obwohl der Empfänger mit dem Entwurf wegen der Formbedürftigkeit „nichts anfangen“ kann. Der Empfänger des Entwurfs eines nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfts kann diesen jedoch ohne weiteres verwenden, selbst wenn diese Verwendung als abredewidrig angesehen werden sollte, weil die Anfertigung und Übersendung des Entwurfs in Zusammenhang mit einem Beurkundungsauftrag erfolgte. Warum diese Leistung gebührenfrei erfolgen soll, wie vom LG entschieden, ist nicht einsichtig. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Band 2, § 145 KostO Rdnr. 32, meint zwar, das Argument, der Entwurf eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts habe einen höheren Wert, weil der Auftraggeber ihn nur selbst unterzeichnen müsse, um ihn rechtswirksam zu machen, verfange letztlich nicht. Denn bei einer solchen Verwendung habe der Entwurf für den Auftraggeber eine selbständige Bedeutung außerhalb des von ihm gar nicht mehr gewünschten Beurkundungsverfahrens erhalten, so dass § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO anwendbar sei. Er übersieht dabei aber, dass es für den Notar nicht überprüfbar ist, ob und wann eine solche Verwendung durch den Auftraggeber erfolgt. Die Kenntnis hiervon kann der Notar allenfalls zufällig erhalten. Die Erhebung von Gebühren kann jedoch nicht von Zufälligkeiten abhängen. Kostenrecht Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl. 2010, § 145 Rdnr. 24 ff., verlangt, dass der Entwurf eine selbständige Zwischenstation auf dem Weg zur Beurkundung darstellt, setzt sich allerdings mit der oben dargelegten Problematik nicht auseinander. Gerade aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG ( BVerfGE 50, 217 ff.) kann die zu verlangende Gebührengleichheit nur dazu führen, dass der Entwurf eines nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zu vergüten ist, wenn die Aushändigung vom Auftraggeber verlangt wurde – wie vorliegend. Diese Auffassung wird überzeugend von Lappe in NotBZ 2003, 194, und von der Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse A. d. ö. R. in NotBZ 2006, 13 , vertreten, der sich der Senat anschließt. Die übrigen zu § 145 KostO ergangene, veröffentlichte Rechtsprechung befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik (vgl. u. a. OLG Stuttgart 1986, 91 – § 145 Abs. 3 KostO ; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 239 – Auseinandersetzung mit § 145 Abs. 1 KostO, jedoch im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag; OLG Köln, JurBüro 1997, 604 – Auseinandersetzung mit § 145 Abs. 1 und 3 KostO im Zusammenhang mit einem Ehe- und Erbvertrag; OLG Dresden, JurBüro 1999, 42 – Erfordern i. S. v. § 145 Abs. 3 KostO ; OLGR Köln 1999, 235 – Erfordern i. S. v. § 145 Abs. 3 KostO ; KG Berlin, FGPrax 2003, 188 – Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 KostO im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag; KG Berlin, NJW-RR 1997, 64 – zu den Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag, die auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn der zugleich mit dem Auftrag auf Entwurf gestellte Antrag auf Beurkundung vor Entwurfsaushändigung zurückgenommen oder das Verlangen auf Beurkundung in ein solches auf bloße Entwurfsaushändigung geändert wird.) Die zuletzt genannte Entscheidung nähert sich der vom Senat vertretenen Auffassung an. Es kann insoweit keinen Unterschied machen, ob der mit dem Auftrag auf Entwurfsfertigung und -aushändigung gestellte Antrag auf Beurkundung vor oder erst nach der Entwurfsaushändigung zurückgenommen wird. Denn die zeitliche Abfolge hat weder Einfluss auf die Arbeitsleistung des Notars noch auf die damit übernommene rechtliche Verantwortung. Nachdem der Kostengläubiger die Entwurfsgebühr gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 4, 32 KostO (die Hälfte der vollen Gebühr) für den Entwurf der General- und Vorsorgevollmacht (II UR 25/2010) von 366 € zzgl. Nebenforderungen, insgesamt 437,27 €, und gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 32 KostO (die volle Gebühr) für den Entwurf des Testaments (II UR 26/2010) von 732 € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 871,08 €, erheben kann, kommt es auf die weiteren Fragen einer etwaigen Anwendbarkeit von § 147 Abs. 2 KostO oder § 57 KostO nicht mehr entscheidungserheblich an. Auf die Beschwerde des Kostengläubigers war deshalb unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des LG die Beanstandung der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnungen vom 18.1.2010 (Nr. 101760 und 101761) zurückzuweisen und die Anweisung an den Kostengläubiger, die zu viel empfangenen Beträge von 871,08 € zu erstatten, aufzuheben. (…) Anmerkung: Das OLG Celle ( FGPrax 2004, 137 m. abl. Anm. Bund = ZNotP 2005, 197 m. abl. Anm. Tiedtke) vertritt mit der letzten Rechtsprechung MittBayNot 3/2012 Öffentliches Recht zu einem gleichgelagerten Vorgang ergangenen Entscheidung noch die Auffassung, für den Entwurf über ein Rechtsgeschäft, das nicht der Beurkundung bedarf, sei § 147 Abs. 2 KostO anwendbar, und nicht etwa § 145 Abs. 1 KostO . Diese Entscheidung wurde mit Recht durchweg abgelehnt (vgl. hierzu Korintenberg/Bengel/Tiedtke, 18. Aufl. 2010, § 145 Rdnr. 7; Streifzug durch die KostO, 9. Aufl. 2012, Rdnr. 334; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 9; Tiedtke/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl. 2011, Rdnr. 215; Lappe, NotBZ 2000, 332 und 2003, 194; Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse, NotBZ 2006, 13 ; Klein, MittRhNotK 1983, 235; Rohs, Rpfleger 1950, 286 ). Das OLG Stuttgart hat sich mit seiner hier veröffentlichten Entscheidung der zutreffenden Ansicht der Literatur angeschlossen. Voraussetzung für das Entstehen ist allerdings ein Auftrag zur Erstellung des Entwurfs (gleich ob schriftlich, mündlich, stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten usw., siehe hierzu Korintenberg/ Bengel/Tiedtke, 18. Aufl. 2010, § 145 Rdnr. 21 ff.). Allein der Auftrag zur Beurkundung reicht dazu nicht aus. Das OLG Stuttgart kam in dem hier entschiedenen Fall zur Überzeugung, dass ein kostenauslösender Entwurfsauftrag erteilt war. Zwar regelt § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO , dass die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben wird, wenn der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde fertigt. Das Gesetz ginge dabei vom Nichtvorliegen eines Beurkundungsauftrags aus, denn in § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO sei eine Anrechnung der Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühr geregelt, wenn der Notar „demnächst“ aufgrund des von ihm gefertigten Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vornimmt. Daraus könne aber nicht der Rückschluss gezogen werden, es dürfe von Anfang an kein Beurkundungsauftrag vorliegen. Vielmehr sei ein Beurkundungsauftrag unschädlich, es genüge, dass dieser zurückgenommen worden sei. Darin liegt aber keine Rücknahme eines Beurkundungsauftrags i. S. v. § 130 Abs. 2 KostO , vielmehr werde – so mit Recht – diese Vorschrift durch § 145 KostO verdrängt. Zutreffend führt das Gericht auch aus, dass § 145 Abs. 3 KostO nicht zur Anwendung kommt, weil es sich weder bei der Vollmacht, noch bei dem Testament um beurkundungspflichtige Vorgänge handelt. Entwürfe zu Rechtsgeschäften, die nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, sind daher § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zuzuordnen, auch wenn mit dem Entwurfsauftrag zusätzlich ein Auftrag auf Beurkundung verbunden wird, die Beurkundung aber infolge Rücknahme des Beurkundungsauftrags unterbleibt. Prüfungsabteilung der Notarkasse A.d.ö.R., München Öffentliches Recht 19. GG Art. 14 Abs. 1; BayNatSchG Art. 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7; BGB § 747 Satz 1 (Unzulässigkeit einer auf eine Teilfläche beschränkten Vorkaufsrechtsausübung an einem Grundstücksmiteigentumsanteil) Eine Vorkaufsrechtsausübung an einem Grundstücksmiteigentumsanteil in der Gestalt, dass sich das Vorkaufsrecht auf eine Teilfläche des Grundstücks entsprechend einem dem Bescheid beigefügten Lageplan beschränken soll, ist unzulässig. BayVGH, Urteil vom 8.12.2011, 14 BV 10.559 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Landratsamt Erding. MittBayNot 3/2012 Mit notariellem Vertrag vom 17.6.2009 verkaufte der Kläger zu 2 an den Kläger zu 1 seinen 1/4-Miteigentumsanteil am Grundstück FI. Nr. 1285, Gemarkung M. Das Grundstück hat eine Größe von 1,1463 ha; der Kläger zu 1 ist bisher nicht Mitglied der Miteigentümergemeinschaft an dem genannten Grundstück. Durch Formularschreiben vom 23.6.2009 verständigten die beurkundenden Notare das Landratsamt Erding vom Abschluss des Kaufvertrages und fragten an, ob insoweit ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Dem Anschreiben war der notarielle Kaufvertrag vom 17.6.2009 nicht beigefügt. Dieser wurde erst auf entsprechende Anforderung des Landratsamtes Erding mit E-Mail vom 21.7.2009 übermittelt. Auf die entsprechende Anfrage des Landratsamts Erding vom 25.6.2009 erklärte die Beigeladene mit Schreiben vom 18.8.2009, dass sie das Vorkaufsrecht zum Erwerb eines 20 m breiten Streifens des Grundstücks entlang der Gfällach in Anspruch nehmen wolle. Die daraufhin vom Landratsamt Erding eingeholte naturschutzfachliche Bewertung vom 31.8.2009 kommt zu dem Ergebnis, dass mit der beabsichtigten Ankaufsbreite von durchschnittlich 20 m die Gewässerschutzfunktion für das Gewässersystem ausreichend gewährleistet und naturschutzfachlich uneingeschränkt zu befürworten sei. Nach Anhörung der Kläger mit Schreiben vom 31.8.2009 übte das Landratsamt Erding mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.9.2009 das gesetzliche Vorkaufsrecht für die Beigeladene für den Miteigentumsanteil an einer Teilfläche des Grundstücks FI. Nr. 1285 (ca. 1250 m2 – Streifen von 20 m Breite entlang der Gfällach – entsprechend einem dem Bescheid beigefügten Lageplan) aus. Der Bescheid ist an den Kläger zu 2 gerichtet. Der Kläger zu 1 erhielt eine Ausfertigung des Bescheids mit Postzustellungsurkunde am 17.9.2009 zugestellt. (…) Aus den Gründen: (…) 2. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 34 BayNatSchG setzt voraus, dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück vorliegt ( Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG ), der bestimmte in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BayNatSchG erschöpfend aufgezählte Eigenschaften aufweist, die es für Zwecke des Naturschutzes besonders geeignet erscheinen lassen, dass die Ausübung dieses Rechts nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt ist und dass die Ausübung des Vorkaufsrechts fristgerecht erfolgt ( Art. 34 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG ). Die Entscheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist von der hierfür zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen ( Art. 40 BayVwVfG ) zu treffen. Im vorliegenden Fall sind schon die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gegeben, so dass offen bleiben kann, ob – wie das VG meint – die Entscheidung hierüber jedenfalls ermessensfehlerhaft ergangen ist. a) Das Vorkaufsrecht wurde zwar vom Landratsamt Erding fristgerecht ausgeübt. Nach Art. 34 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG kann das Vorkaufsrecht nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Art. 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayNatSchG genannten Verträge ausgeübt werden. Gemäß Art. 34 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG finden dabei u. a. §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung. Danach ( § 469 Abs. 1 BGB ) hat der Verpflichtete (= Verkäufer) dem Vorkaufsrechtsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund hat das VG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Vorkaufsrechtsausübung durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.9.2009, den Klägern zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 17.9.2009, fristgerecht ausgeübt worden ist. Angesichts der Verfahrensweise des für die Beurkundung des Kaufvertrages zuständigen Notars und der Be Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 20.09.2011 Aktenzeichen: 8 W 327, 328/11 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2012, 244 Normen in Titel: KostO §§ 32, 36, 38, 145