V ZB 47/11
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 10. August 2011 15 W 557/10 BGB § 874; WEG § 33 Zur Löschung eines Dauerwohnrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mitteilung Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Januar 2012 auf 0,12 % (Deutsche Bundesbank, 27. 12. 2011) Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB . Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27. Dezember 2011 beträgt 1,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2011 um 0,25 Prozentpunkte gefallen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2011 hat 1,25 % betragen). Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2012 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 0,12 % (zuvor 0,37 %). Für die Höhe des Verzugszinssatzes nach § 288 Abs. 1 BGB ergibt sich damit 0,12 % + 5,00 % bzw. nach § 288 Abs. 2 BGB 0,12 % + 8,00 %. Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 30. Dezember 2011 (Nr. 197) bekannt gegeben. RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Grundbucheinsicht durch ein Nachrichtenmagazin (BGH, Urteil vom 17. 8. 2011 – V ZB 47/11) GBO § 12 Das berechtigte Interesse nach Paragraph 12 Abs. 1 S. 1 GBO kann gegeben sein, wenn ein Nachrichtenmagazin Grundbucheinsicht im Hinblick auf ein Grundstück eines Politikers begehrt um zu recherchieren, ob dem betreffenden Politiker finanzielle Zuwendungen durch einen bekannten Unternehmer gemacht wurden. Die Grundbucheinsicht ist in diesem Fall nicht auf bestimmte Informationen zu beschränken. (Leitsatz nicht amtlich) (Fundstellen: Beck-Online, juris, Homepage des BGH) 2. Liegenschaftsrecht – Keine Zwischenverfügung im Hinblick auf das Eintragungsgesuch eines Antragstellers, der seinen Eintragungsantrag ernsthaft und endgültig nicht abändern will (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. 10. 2011 – 3 Wx 228/11) GBO § 18 1. Bedenken des Grundbuchamts gegen die nachgesuchte Eintragung (hier: weil Abtretungsempfänger erst von einem Dritten zu bestimmende Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollen) ohne die Angabe von Maßnahmen zur Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses können nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein. 2. Gibt der Steller eines Eintragungsgesuchs ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die Beurkundungs- bzw. Bewilligungsbasis seines Eintragungsantrags in einem der Rechtsauffassung des Grundbuchamts entsprechenden Sinne anzupassen (hier: mehrmalige Bekräftigung seiner Rechtsauffassung unter gleichzeitiger Bitte um Vollzug seines beanstandeten Eintragungsersuchens), so ist für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden. (Fundstellen: juris) 3. Liegenschaftsrecht – Zur Löschung eines Dauerwohnrechts (OLG Hamm, Beschluss vom 10. 8. 2011 – 15 W 557/10) BGB § 874 WEG § 33 Der beschränkte Maßstab für die Auslegung von Grundbucheintragungen lässt es ohne ausdrückliche Anhaltspunkte in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung nicht zu, den Inhalt eines Dauerwohnrechts im Sinne des § 33 WEG dahin auszulegen, dass das Recht befristet durch den Tod des Berechtigten bestellt werden soll. (Fundstellen: juris) Mitteilung/RNotZ – Forum60 RNotZ 2012, Heft 1– 2 RNotZ, 01-02/2011 #5518 03.01.2012, 15:10 Uhr – b.b./st – S:/3D/Notarkam/nz_12_01-02/rnotz_12_01-02.3d [S. 60/68] 5 5518_rnotz_12_01-... Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 10.08.2011 Aktenzeichen: 15 W 557/10 Rechtsgebiete: WEG Sachenrecht allgemein Erschienen in: RNotZ 2012, 60 Normen in Titel: BGB § 874; WEG § 33