II ZB 15/10
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 01. Juni 2011 15 Wx 61/11 AdoptG Art. 12 § 1 Zur Reichweite der Adoptionswirkung auf die Abkömmlingen des Angenommenen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Liegenschaftsrecht – Grundbuchberichtigung der Bezeichnung der Berechtigten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. 7. 2011 – 20 W 67/11) GBO §§ 21; 22; 29 Bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO nicht anwendbar. Die Richtigstellung erfolgt vielmehr von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 5. Liegenschaftsrecht – Zum Erfordernis der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Ausscheiden eines GbR Gesellschafters (OLG Jena, Beschluss vom 23. 6. 2011 – 9 W 181/11) GBO §§ 18; 22; 47 1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragenen GbR besteht die Möglichkeit, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Das Grundbuchamt ist daher berechtigt, im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts zu fordern. 2. Soll bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden GbR ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter oder einen Dritten die Löschung dieses Gesellschafters durch Berichtigung des Grundbuchs im Wege der Bewilligung erfolgen, reicht die Berichtigungsbewilligung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus (obiter dictum). Jedenfalls kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage der Berichtigungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter aufzugeben. (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH, NJWRR 2011, 1236) 6. Familienrecht – Zur Reichweite der Adoptionswirkung auf die Abkömmlingen des Angenommenen (OLG Hamm, Beschluss vom 1. 6. 2011 – 15 Wx 61/11, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) AdoptG Art. 12 § 1 1. Haben sich nach § 1762 BGB a. F. BGB die Wirkungen der Annahme auf die Abkömmlinge des Angenommenen erstreckt, verbleibt es bei Inkrafttreten des AdoptG bei der allgemeinen Regelung des Art. 12 § 1. 2. Die Wirkungen der Erstreckung auf die Abkömmlinge des Angenommenen beschränken sich auf diejenigen der Volljährigenadoption. Eine Verwandtschaftsbeziehung zu den Verwandten des Annehmenden wird nicht begründet. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 7. Erbrecht – Voraussetzung und Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferbenprätendenten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. 12. 2010 – 10 W 37/09) HöfeO § 6 1. Zu den Voraussetzungen und zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i. S. d. § 6 Abs. 7 HöfeO bei einem Hoferbprätendenten, der keinen landwirtschaftlichen Beruf erlernt hat und hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft tätig ist. 2. An die Wirtschaftsfähigkeit i. S. d. § 6 Abs. 7 HöfeO ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, wobei die Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen. Ein Grundtatbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderlich; der Standard dieser Kenntnisse und Fähigkeiten muss den aktuellen, heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. (Fundstellen: Beck-Online, juris, RdL 2011, 191 ) 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zum Zugang einer Amtsniederlegungserklärung des GmbH-Geschäftsführers im Ausland (BGH, Beschluss vom 21. 6. 2011 – II ZB 15/10) BGB § 130 GmbHG § 39 1. Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. 2. Eine Pflicht des RegisterGer. zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH, NZG 2011, 907) 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Handelndenhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung (BGH, Urteil vom 12. 7. 2011 – II ZR 71/11) GmbHG §§ 9a, 11 1. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Rechtsprechung RNotZ 2011, Heft 12 625 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 01.06.2011 Aktenzeichen: 15 Wx 61/11 Erschienen in: RNotZ 2011, 625 Normen in Titel: AdoptG Art. 12 § 1