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XII ZR 110/08

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 26. Mai 2011 II-7 UF 1/11 BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1581, 1609; FamFG § 238 Abs. 2 Bei Bedarfsbemessung der geschiedenen Ehefrau sind Zahlungen an zweite Ehefrau nicht in Bedarfsermittlung aufzunehmen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii7uf1_11 letzte Aktualisierung: 28.9.2011 OLG Düsseldorf, 26.5.2011 - II-7 UF 1/11 BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1581, 1609; FamFG § 238 Abs. 2 Bei Bedarfsbemessung der geschiedenen Ehefrau sind Zahlungen an zweite Ehefrau nicht in Bedarfsermittlung aufzunehmen 1. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie auf die des Unterhaltspflichtigen abzustellen ( § 1578 BGB ). Die zweite Ehefrau ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Unterhaltszahlungen an sie finden daher bei Ermittlung des Bedarfs der geschiedenen Ehefrau keine Berücksichtigung. 2. Erst bei Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist die zweite Ehefrau einzubeziehen. Fließen dem Unterhaltspflichtigen Realsplittingvorteile aus der zweiten Ehe zu, müssen diese dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs der zweiten Ehefrau verbleiben. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehaltes den Bedarf beider Ehefrauen decken kann, ist dem Vorrang der zweiten Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, dass der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu bedienen ist, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der zweiten Ehefrau zu beteiligen hat. 3. Den die Abänderung Begehrenden trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass er wegen unterbliebener Aufklärung über geänderte Umstände auf Seiten des Berechtigten gehindert war, im Ausgangsverfahren Tatsachen vorzutragen, die objektiv in die abzuändernde Entscheidung hätten einbezogen werden müssen. Tenor: Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 19.11.2010 dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2012 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Die Beteiligten hatten im Jahre 1996 geheiratet. Sie trennten sich 1999. Seit dem 16.03 2002 sind sie geschieden. Aus der Ehe ist der am 24.04.1996 geborene Sohn J. hervorgegangen, der nach der Trennung bis August 2008 bei der Antragsgegnerin lebte, sodann von Ende August 2008 bis Ende Juli 2010 in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht war, im August 2010 wieder in den Haushalt der Antragsgegnerin zurückkehrte und nunmehr seit Mitte März 2011 im Haushalt des Antragstellers lebt. Während der Unterbringungsmaßnahme leitstete der Antragsteller einen Kostenbeitrag von monatlich 635,00 EUR; die Antragsgegnerin erbrachte monatlich 340,00 EUR. Die Antragsgegnerin ist in ihrem erlernten Beruf als medizinisch-technische Assistentin mit einer Wochenarbeitszeit von 29 Stunden tätig. Sie befindet sich in der nach ihrem Ausbildungsstand höchst möglichen Tarifgruppe. Der Antragsteller ist seit 2006 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 02.08.2006 geborene Tochter J. hervorgegangen. Im Jahre 2009 trennten sich der Antragsteller und seine zweite Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist. Der Antragsteller erbringt Unterhaltsleistungen für seine zweite Ehefrau in Höhe von monatlich 806,00 EUR und für seine Tochter in Höhe von monatlich 301,00 EUR. Seit 2010 wird sein Einkommen nach Lohnsteuerklasse 1 versteuert. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, der Antragsgegnerin weiterhin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Der Antragsteller war mit Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 18.03.2004 verurteilt worden, der Antragsgegnerin für die Zeit ab Juli 2003 einen Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 887,00 EUR (709,00 EUR Elementarunterhalt und 178,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) zu leisten. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 26.06.2009 abgeändert. Für die Zeit ab April 2009 wurde die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers auf 242,00 EUR – hiervon 49,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt – reduziert. Das Amtsgericht sprach der Antragsgegnerin in dem damaligen Verfahren im Hinblick auf die Fremdunterbringung des Sohnes Aufstockungsunterhalt zu, den es unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs des gemeinsamen Sohnes der Beteiligten sowie der weiteren Tochter des Antragstellers nach der Dreiteilungsmethode des Bundesgerichtshofs ermittelt hatte. Auf Seiten des Antragstellers hatte es dessen steuerpflichtiges Erwerbseinkommen, 1/3 seiner steuerfreien Bezüge und einen Realsplittingvorteil sowie einen unbelasteten Wohnvorteil von monatlich 800,00 EUR berücksichtigt. Der Antragsgegnerin rechnete das Amtsgericht Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit an. Hinsichtlich einer Befristungsmöglichkeit führte das Amtsgericht aus, dass eine solche zurzeit noch nicht in Betracht komme. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit berufliche Nachteile erlitten habe. Eine Prognose-Entscheidung betreffend den Wegfall dieser Nachteile sei noch nicht möglich. Antragsgegnerin zurückkehre. Der Antragsteller hat Abänderung dieses Urteils dahin verlangt, seine Unterhaltsverpflichtung ab Februar 2010 entfallen zu lassen unter Hinweis auf die Änderung seiner Steuerklasse, den Barunterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner zweiten Ehefrau und der Tochter. Außerdem hat er vorgetragen, die Antragsgegnerin habe den Altersvorsorgeunterhalt zweckwidrig verwandt. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin hat er vorgetragen, diese seien höher zu bemessen als in der Entscheidung aus dem Jahre 2009. Außerdem müsse der Antragsgegnerin ein Wohnwert zugerechnet werden; erst im Herbst 2009 habe er erfahren, dass die Antragsgegnerin auch schon zu Zeiten der zur Abänderung stehenden Entscheidung in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus lebte. Ehebedingte Nachteile seien nicht gegeben. Mit Beschluss vom 19.11.2010 hat das Amtsgericht das Urteil vom 26.06.2009 dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab 30.06.2013 gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Im Hinblick auf die Änderung der Steuerklasse sei eine Abänderungsmöglichkeit gegeben. Allerdings könne auf Seiten der Antragsgegnerin kein Wohnwert berücksichtigt werden. Der Antragsteller könne nicht erst im Herbst 2009 von dem Eigentum der Antragsgegnerin erfahren haben. Die Berechnung des Unterhalts habe nach der "Drittelrechnung" zu erfolgen. – Insoweit hat das Amtsgericht jedoch den Unterhalt durch Halbteilung der um Kindesunterhalt, um Erwerbsanreiz sowie um Unterhaltsleistung an die 2. Ehefrau reduzierten Einkünfte des Antragstellers und der um den Erwerbsanreiz gekürzten fiktiven Einkünfte der Antragsgegnerin ermittelt. – Es ergebe sich kein geringerer Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsanspruch sei zu befristen. Da die Antragsgegnerin bis zur Fremdunterbringung des Sohnes nur eine Halbtagstätigkeit hätte ausüben können, hätten in der Vergangenheit ehebedingte Nachteile vorgelegen. Dem Unterhaltsberechtigten sei eine Übergangszeit zuzubilligen. Diese sei bis zum 30.06.2013 ausreichend bemessen. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit der er weiterhin den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung – jetzt ab Zustellung des Abänderungsantrags ( 06.03.2010) - anstrebt. Zur Begründung führt der Antragsteller an: Das Amtsgericht habe den Geschiedenenunterhalt fehlerhaft berechnet. Der Bedarf der Antragsgegnerin hätte im Wege der Dreiteilung ermittelt werden müssen. Auch das mietfreie Wohnen auf Seiten der Antragsgegnerin hätte beachtet werden müssen. Fälschlicherweise sei das Amtsgericht von einer Kenntnis dieses Umstandes bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren ausgegangen. Tatsächlich habe er dies aber erst deutlich nach dem Urteil im Herbst 2009 erfahren. Insoweit liege auf Seiten der Antragsgegnerin eine Pflichtverletzung vor, so dass nach Treu und Glauben keine Präklusion eingetreten sei. Hinsichtlich der weiteren Unterhaltsverpflichtungen hätte das Amtsgericht nicht die erbrachten sondern die geschuldeten Beträge berücksichtigen müssen, denn die zweite Ehefrau erhebe höhere Ansprüche. Da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin unstreitig nicht gegeben seien und Solidaritätsgesichtspunkte bei einem nur dreijährigen Zusammenleben sowie seit 11 Jahren erbrachten Unterhaltsleitungen nicht vorlägen, sei eine bis Juni 2013 bestehende Unterhaltsverpflichtung unbillig. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten u.a. mit der Begründung, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts komme eine Dreiteilung nicht in Betracht. Da der Antragsteller von Anfang an Kenntnis von ihrem Eigentum gehabt habe, scheide eine Wohnwertberücksichtigung aus. Die Beschwerde des Antragstellers hat zum Teil Erfolg. Auf das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, als in der angefochtenen Entscheidung erfolgt. Ein Unterhaltstitel unterliegt der Abänderung, wenn sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung, für die Höhe oder die Dauer der Verurteilung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Hierbei hat die abändernde Entscheidung nicht nur die neuen, nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung veränderten Umstände zu berücksichtigen, sondern sie hat auch die im Ersturteil festgestellten und unverändert gebliebenen Verhältnisse samt ihrer rechtlichen Bewertung der Abänderungsentscheidung zugrunde zu legen. Dies bedeutet keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhaltes, sondern eine Anpassung der bisherigen Entscheidung an die zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der abzuändernden Entscheidung. 1. Hinsichtlich des Antragstellers ist der Umstand, dass sein Einkommen seit Januar 2010 nach Lohnsteuerklasse 1 versteuert wird, eine berücksichtigungsfähige Veränderung, die die Neuberechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens erforderlich macht. Außerdem wirkt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 – , nach der der Bedarf der geschiedenen Ehefrau nicht mehr im Wege der Dreiteilung ermittelt werden darf, vielmehr dieser anhand der die erste Ehe prägenden Verhältnisse festzustellen ist ( § 1578 BGB ), auf die Ermittlung des Einkommens aus. Danach ist für die Bedarfsbemessung das Einkommen des Antragstellers unter Berücksichtigung seines Realsplittingvorteils resultierend aus den an die Antragsgegnerin erbrachten Unterhaltsleistungen zu ermitteln. Dass der Antragsgegner aufgrund der freiwilligen Unterhaltszahlungen an seine zweite Ehefrau auch insoweit einen Realsplittingvorteil in Anspruch nehmen kann, kommt erst auf der Leistungsstufe zum Tragen ( § 1581 BGB ), wobei dann die Rangfolge der beiden Berechtigten ( § 1609 BGB ) von entscheidender Bedeutung sein kann. Nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 2010 (Bl. 275) hat der Antragsteller im Jahre 2010 ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 66.890,11 EUR erzielt. Soweit die Abrechnung steuerfreie Bezüge aufweist, sind diese entsprechend der Entscheidung vom 26.06.2009 mit einem Drittel dem Einkommen des Antragstellers hinzuzurechnen. Nach dem Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, sind in den steuerfreien Bezügen von 4.141,73 EUR die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung enthalten, so dass ausgehend von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 3.588,72 EUR steuerfreie Bezüge von 553,01 verbleiben, die mit 184,34 EUR dem Einkommen hinzuzurechnen sind. Damit ergeben sich Gesamteinkünfte von 67.074,45 EUR für das Jahr 2010. Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 242,00 EUR und damit jährlich 2.904,00 EUR, die der Antragsteller im Wege des begrenzten Realsplittings steuerlich geltend machen kann. Daraus ergibt sich folgende Nettoberechnung: Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 66.890,11 EUR eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 2.904,00 EUR Sozialversicherungsbrutto . . . . . . . 66.000,00 EUR LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -15.576,00 EUR Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -696,19 EUR Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -6.567,00 EUR Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . -924,00 EUR krankenpflichtversicherungsfrei Krankenversicherung . . . . . . . . . -6.705,00 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 3.150,00 EUR Pflegeversicherung . . . . . . . . . -877,44 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . . 438,72 EUR –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 39.317,54 EUR 39317,54 / 12 = . . . . . . . . . . 3.276,46 EUR Für das Kalenderjahr 2011 ist ein höheres Einkommen anzusetzen, denn aus der Gehaltsabrechnung für Januar 2011 (Bl. 276 GA) ergibt sich, dass dem Antragsteller Sonderzahlungen von insgesamt 5.200,00 EUR zugeflossen sind. Damit ist für 2011 von einem steuerpflichtigen Einkommen von 72.090,11 EUR (66.880,11 EUR + 5.200,00 EUR) und unter Hinzurechnung eines Drittels der steuerfreien Bezüge in Höhe von 184,34 EUR von Gesamteinkommen von 72.274,45 EUR auszugehen, so dass sich folgende Nettoberechnung ergibt: Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 72.090,11 EUR eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 2.904,00 EUR Sozialversicherungsbrutto . . . . . . . 66.000,00 EUR LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -17.610,00 EUR Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -806,63 EUR Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -6.567,00 EUR Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -990,00 EUR krankenpflichtversicherungsfrei Krankenversicherung . . . . . . . . . -6.905,28 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 3.252,12 EUR Pflegeversicherung . . . . . . . . . -868,68 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . . 434,40 EUR –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 42.213,38 EUR 42213,38 / 12 = . . . . . . . . . . 3.517,78 EUR Hinzuzurechnen ist den Einkünften des Antragstellers der vom Amtsgericht angesetzte Wohnwert von 800,00 EUR. 2. In die Unterhaltsberechnung sind des Weiteren die Einkünfte der Antragsgegnerin einzustellen. Bereits in der Ausgangsentscheidung wurden der Antragsgegnerin fiktive Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit angerechnet. Bei diesem fiktiven Ansatz muss es bleiben, denn die Antragsgegnerin ist zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Dass die Betreuung des gemeinsamen Sohnes oder sonstige Umstände einer solchen Tätigkeit entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Auszugehen ist nunmehr von einem erzielbaren Bruttoeinkommen von 34.900,00 EUR, so dass in die Unterhaltsberechnung folgende Nettoeinkünfte einzustellen sind: Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 34.900,00 EUR LSt-Klasse 2 Kinderfreibeträge 0,5 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -5.081,00 EUR Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -221,81 EUR Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -362,97 EUR Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -3.472,55 EUR Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . -488,60 EUR Krankenversicherung AN-Anteil (14 % / 2 + 0,9 %) -2.757,10 EUR Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -340,28 EUR –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 22.175,69 EUR 22175,69 / 12 = . . . . . . . . . . 1.847,97 EUR abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -92,40 EUR –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.755,57 EUR Für den Zeitraum 06.03. bis 31.07.2010 ist das Einkommen der Antragsgegnerin um ihren Kostenbeitrag von monatlich 340,00 EUR für die Fremdunterbringung des Sohnes zu reduzieren. Steuerjahr 2011 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 34.900,00 EUR LSt-Klasse 2 Kinderfreibeträge 0,5 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -5.007,00 EUR Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -217,91 EUR Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . -356,58 EUR Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -523,50 EUR Krankenversicherung AN-Anteil (14,6 % / 2 + 0,9 %) -2.861,80 EUR Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -340,28 EUR –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 22.120,38 EUR 22120,38 / 12 = . . . . . . . . . . 1.843,37 EUR abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -92,17 EUR –––––––––––––––––– bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.751,20 EUR Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers unterbleibt auf Seiten der Antragsgegnerin der Ansatz eines Wohnwertes, denn die Antragsgegnerin war bereits im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens Eigentümerin einer Immobilie, die auch von ihr genutzt wurde. Damit treten die Präklusionswirkungen des § 238 Abs. 2 FamFG ein. Dem steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, der dann zur Anwendung kommen kann, wenn das Berufen auf die Präklusionswirkungen zu einem unerträglichen (grob unbilligen) Ergebnis führen müsste (vgl. Wendel/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 7. Aufl., § 10 Rdnr. 160 c). Den Antragsteller, der die Abänderung eines Unterhaltstitels anstrebt und dabei zur Begründung seines Begehrens auch Tatsachen heranzieht, die objektiv bereits in die abzuändernde Entscheidung hätten miteinbezogen werden können/müssen, trifft die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, die die Annahme der Unbilligkeit des Fortbestandes der Präklusionswirkungen begründen könnten. Die Tragweite dieser Darlegungs- und Beweislast scheint der Antragsteller zu verkennen. Bereits erstinstanzlich hatte die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der Antragsteller von Beginn an Kenntnis von ihrem Eigenheim hatte. Als Abänderungsgegnerin bestand für sie keine Veranlassung, weiteres vorzutragen. Die Umstände, die zur Kenntniserlangung des Antragstellers führten, waren und sind nicht von der Antragsgegnerin darzustellen. Vielmehr ist es Aufgabe des die Abänderung Begehrenden hieraufhin diese Vorgänge darzustellen, denn in einem Abänderungsverfahren besteht keine Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Abänderungsgegners die Gegenseite darauf hinzuweisen, dass diese weitere, ihr bekannte Positionen zur Stützung des Abänderungsbegehrens vortragen könnte. Unzutreffend ist insoweit die Annahme des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte im Ausgangsverfahren, welches bereits ein auf den Antrag des Antragstellers hin eingeleitetes Abänderungsverfahren war, eine Offenbarungspflicht getroffen, der sie nicht nachgekommen sei. Da die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen bereits damals von der Kenntnis des Antragsgegners ausgegangen ist, bestand auch insoweit keine Verpflichtung der Antragsgegnerin dem Abänderungsbegehren des Antragstellers durch ihre Mithilfe zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass auch das Vorbringen des früheren Bevollmächtigten des früheren Kenntniserlangung durch den Antragsteller untermauert. Denn der Antragsteller kann sich nur dann über die Entscheidung des Amtsgerichts vom 26.06.2009 betreffend des Wohnwertes gewundert haben, wenn ihm gleichzeitig bewusst war, dass der Eigentumserwerb vor der Entscheidung des Amtsgerichts erfolgt war und das Amtsgericht diesen Umstand hätte berücksichtigen können, dies aber trotz Kenntnis der Umstände unterlassen hat. Im Hinblick darauf, dass den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast bezüglich seiner Kenntniserlangung trifft, kann sich diese allerdings nicht in der einen Erklärung, erst im Herbst 2009 vom Eigentum erfahren zu haben, erschöpfen. Fehl geht insoweit die Auffassung des Antragstellers, der Senat verlange von ihm den Beweis einer Negativtatsache. Der Senat verlangt eine detaillierte Darstellung der Vorgänge, die dazu führten, dass der Antragsteller von dem Erwerb des Eigenheims erfuhr. Denn die zeitliche Angabe "Herbst 2009" ist nicht hinreichend substantiiert, um hierauf als Gegner reagieren zu können. Dies wurde dem Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung eindringlich erläutert. Dennoch ist es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht gelungen, den Sachverhalt darzustellen. Zu entnehmen war den wirren Erklärungsversuchen des Antragstellers allerdings, dass er im Zusammenhang mit dem vor der Aufnahme der Jugendhilfemaßnahe erfolgten Besuch des Sohnes von Umbaumaßnahmen in dem von der Antragsgegnerin bewohnten Haus erfahren hat, die ihn veranlassten, sich Gedanken über die Eigentumsverhältnisse an diesem Haus zu machen. Der gemeinsame Sohn der Parteien wurde ab August 2008 bis Ende Juli 2010 im Rahmen der Jugendhilfe betreut. Der von dem Antragsgegner angesprochene Besuch muss mithin vor diesem Zeitpunkt gelegen haben. Weitere Erklärungen hat der Antragsteller nicht abgegeben. Auch der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 09.05.2011enthält keine Darstellung der Gegebenheiten, aus denen der Antragsteller erst im Herbst 2009 entnommen haben will, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin bewohnten Haus um deren Eigentum handelt. 3. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist nur auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten abzustellen. Die zweite Ehefrau ist nicht im Wege der Dreiteilung in die Bedarfsermittlung aufzunehmen. Ebenso muss eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an die zweite Ehefrau bei der Ermittlung des Bedarfs der Antragsgegnerin unterbleiben, da die zweite Ehefrau nicht die Ehe der Beteiligten geprägt hat ( § 1578 BGB ). Für die Ermittlung des Bedarfs der Antragsgegnerin ist das Erwerbseinkommen des Antragstellers zunächst um den Nachteilsausgleich, den der Antragsteller der Antragsgegnerin durch die Inanspruchnahme des Realsplittings erstatten muss, zu reduzieren. Ausgehend von jährlichen Unterhaltsleistungen von 2.904,00 EUR sowie den tatsächlich erzielten Bruttoeinkünften von 27.811,27 EUR hätte die Antragsgegnerin bei einem Gesamteinkommen von dann 30.715,27 EUR im Jahre 2010 Lohnsteuer in Höhe von 3.987,00,00 EUR, einen Solidaritätszuschlag von 164,83 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 269,73 EUR leisten müssen. Dies stellt im Verhältnis zu einem Einkommen von 27.811,27 EUR eine Mehrbelastung von 821,89 EUR und damit monatlich von 68,50 EUR dar. Für das Kalenderjahr 2011 ist bei einem Gesamteinkommen von 30.715,27 EUR von einem Lohnsteuerbetrag in Höhe von 264,42 EUR auszugehen. Dies bedeutet im Verhältnis zu einem Einkommen von 27.811,27 EUR eine Mehrbelastung von 812,73 EUR und damit monatlich von 67,73 EUR. Zu reduzieren ist das Einkommen außerdem um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150,00 EUR sowie um den Arbeitgeberanteil zur vermögenswirksamen Leistung, der sich nach den Abrechnungen auf monatlich 26,70 EUR netto beläuft. Sodann ist der Bedarf der beiden Kinder errechnet nach dem Erwerbseinkommen zuzüglich des Wohnwerts einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das verbleibende Einkommen ist anschließend mit 6/7 in die Berechnung einzustellen. Hinzuzurechnen ist der Wohnwert von 800,00 EUR. Sodann ist die Differenz zu dem 6/7 Einkommen der Antragsgegnerin zu ermitteln, wobei bis einschließlich Juli 2010 das Einkommen der Antragsgegnerin zuvor noch um den Kostenbeitrag für die Unterbringung des Sohnes zu kürzen ist. Die Hälfte der Differenz stellt den offenen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin dar. Eine gesonderte Ermittlung des Altersvorsorgeunterhaltes unterbleibt. Unstreitig setzt die Antragsgegnerin diesen nicht zweckentsprechend ein, so dass es gerechtfertigt ist, ihr diesen nicht mehr zuzusprechen. Da aber der Altersvorsorgeunterhalt nur einen Teil des Gesamtunterhaltes bildet und hinsichtlich der vorzunehmenden Aufteilung ab dem Zeitpunkt der Abänderungsmöglichkeit keine Bindung seitens des Gerichts besteht, kann der Antragsgegnerin weiterhin der Gesamtunterhalt ohne Aufschlüsselung nach Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen werden. Der Bedarf der Antragsgegnerin errechnet sich daher wie folgt:  März bis Juli 2010 mtl. Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers 3.276,46 EUR abzgl. berufsb. Aufwendungen 150,00 EUR abzgl. vermögensw. Leistungen 26,70 EUR abzgl. Nachteilsausgleich 68,50 EUR verbleibendes Erwerbseinkommen 3.031,26 EUR abzgl. Kostenbeitrag J. 635,00 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 5. Einkommensgruppe/1. Altersstufe (nach 3.031,26 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 289,00 EUR verbleibendes Einkommen 2.107,26 EUR hiervon 6/7 1.806,22 EUR zzgl. Wohnwert 800,00 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen 2.606,22 EUR Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin 1.755,57 EUR abzgl. Kostenbeitrag J. 340,00 EUR verbleibendes Einkommen 1.415,57 EUR hiervon 6/7 1.213,35 EUR Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers 2.606,22 EUR abzgl. 6/7 Einkommen der Antragsgegnerin 1.213,35 EUR Differenz 1.392,87 EUR ½ Ehegattenquote 696,44 EUR errechnet sich ein höherer Unterhaltsbedarf als der Antragsgegnerin mit 242,00 EUR zugesprochen.  August bis Dezember 2010 mtl. Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers 3.276,46 EUR abzgl. berufsb. Aufwendungen 150,00 EUR abzgl. vermögensw. Leistungen 26,70 EUR abzgl. Nachteilsausgleich 68,50 EUR verbleibendes Erwerbseinkommen 3.031,26 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 5. Einkommensgruppe/3. Altersstufe - (nach 3.031,26 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 420,00 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 5. Einkommensgruppe/1. Altersstufe - (nach 3.031,26 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 289,00 EUR verbleibendes Einkommen 2.322,26 EUR hiervon 6/7 1.990,51 EUR zzgl. Wohnwert 800,00 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen 2.790,51 EUR Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin 1.755,57 EUR hiervon 6/7 1.504,77 EUR Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers 2.790,51 EUR abzgl. 6/7 Einkommen der Antragsgegnerin 1.504,77 EUR Differenz 1.285,74 EUR ½ Ehegattenquote 642,87 EUR Damit errechnet sich auch für die Zeit ab August 2010 ein höherer Unterhaltsanspruch als der Antragsgegnerin mit 242,00 EUR zugesprochen.  Im Hinblick darauf, dass für das Jahr 2011 auf Seiten des Antragsteller höhere Einkünfte zu erwarten sind, ergibt sich folgende Berechnung: mtl. Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers 3.517,78 EUR abzgl. berufsb. Aufwendungen 150,00 EUR abzgl. vermögensw. Leistungen 26,70 EUR abzgl. Nachteilsausgleich (schon neun berechnet) 67,73 EUR verbleibendes Erwerbseinkommen 3.273,35 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 6. Einkommensgruppe/3. Altersstufe - (nach 3.273,35 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 454,00 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 6. Einkommensgruppe/1. Altersstufe - (nach 3.031,26 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 314,00 EUR verbleibendes Einkommen 2.505,35 EUR hiervon 6/7 2.147,44 EUR zzgl. Wohnwert 800,00 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen 2.947,44 EUR Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin 1.751,20 EUR hiervon 6/7 1.501,03 EUR Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin Unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers 2.947,44 EUR abzgl. 6/7 Einkommen der Antragsgegnerin 1.501,03 EUR Differenz 1.446,41 EUR Auch für 2011 errechnet sich ein höherer Unterhaltanspruch der Antragsgegnerin als ihr mit der Entscheidung des Amtsgerichts aus dem Jahre 2009 zugesprochen wurde. 4. Zwar darf der Umstand, dass der Antragsteller auch gegenüber seiner zweiten Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist, auf der Stufe der Bedarfsbemessung keine Berücksichtigung mehr finden, bei Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist diese Unterhaltsverpflichtung aber in die Berechnung aufzunehmen, denn da die Ehe der Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags allenfalls fünf Jahre angedauert hatte, damit nicht von langer Dauer war, und die zweite Ehefrau - im Gegensatz zur Antragsgegnerin - wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt ist, sind die Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau vorrangig vor denen der Antragsgegnerin, § 1609 Nrn. 2. u. 3. BGB. Soweit der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Einkünfte den Unterhaltsbedarf der Berechtigten unter Aufrechterhaltung seines eheangemessenen Bedarfs nicht erfüllen kann, ist der Unterhaltsanspruch nach § 1581 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen.  Zeitraum März bis Juli 2010 Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist zunächst der Unterhaltsanspruch der vorrangigen zweiten Ehefrau zu ermitteln. Dabei sind bei der Ermittlung des im Verhältnis zur zweiten Ehefrau unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragstellers die Unterhaltszahlungen an die geschiedene und die getrenntlebende Ehefrau als Freibetrag in Höhe von 12.576,00 EUR (12 x 242,00 EUR + 12 x 806,00 EUR) zu berücksichtigen, wobei – als Hinweis für die Zukunft - gem. § 10 Abs. 1Nr. 1 EStG der dort festgelegte Höchstbetrag von 13.805,00 EUR für jeden Ehegatten bis zur Höchstgrenze in Anspruch genommen werden kann (R 10.2 EStH 2009). Es ergibt sich für 2010 folgende Einkommensberechnung: Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 67.074,45 EUR Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 66.890,11 EUR eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 12.576,00 EUR Sozialversicherungsbrutto . . . . . . . 66.000,00 EUR LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.596,00 EUR Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -492,69 EUR Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -6.567,00 EUR Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . -924,00 EUR Krankenversicherung . . . . . . . . . -6.705,00 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 3.150,00 EUR Pflegeversicherung . . . . . . . . . -877,44 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . . 438,72 EUR –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 43.501,04 EUR 43501,04 / 12 = . . . . . . . . . . 3.625,09 EUR Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der zweiten Ehefrau ist das Einkommen zunächst wie folgt zu bereinigen, wobei ein Nachteilsausgleich für die zweite Ehefrau nicht anfällt, da sie nicht erwerbstätig ist und Steuern aus dem Unterhaltsbetrag nicht zu erbringen sind: mtl. Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers 3.625,09 EUR abzgl. berufsb. Aufwendungen 150,00 EUR abzgl. vermögensw. Leistungen 26,70 EUR abzgl. Nachteilsausgleich 68,50 EUR verbleibendes Erwerbseinkommen 3.379,89 EUR abzgl. Kostenbeitrag J. 635,00 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 6. Einkommensgruppe/1. Altersstufe (nach 3.379,89 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 314,00 EUR abzgl. Unterhalt Antragsgegnerin 696,44 EUR verbleibendes Einkommen 1.735,44 EUR hiervon 6/7 1.486,67 EUR zzgl. Wohnwert 800,00 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen 2.286,67 EUR ½ Ehegattenquote für die zweite Ehefrau gerundet 1.143,34 EUR Zur Deckung dieses Unterhaltsbedarfs hat der Antragsteller zunächst das Mehreinkommen einzusetzen, das ihm aufgrund des Umstandes zufällt, dass er auch für seine zweite Ehefrau einen Realsplittingvorteil ansetzen kann. Dies sind 348,63 EUR (3.625,09 EUR – 3.276,46 EUR), so dass der ungedeckte Bedarf der zweiten Ehefrau noch 794,71 EUR beträgt und seitens des Antragstellers ein Einkommen von 3.276,46 EUR verbleibt. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, der vermögenswirksamen Leistungen, des Nachteilsausgleichs sowie der Unterhaltsleistungen für die Kinder – insgesamt 1.194,20 EUR – stehen noch 2.082,26 EUR zur Verfügung. Zuzüglich des Wohnwertes von 800,00 EUR errechnet sich ein Betrag von 2.882,26 EUR. Zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist sodann der Bedarf des Antragstellers festzustellen. Dieser setzt sich aus 4/7 seines gegenüber der Antragsgegnerin eheprägenden Erwerbseinkommens von 2.107,26 EUR, mithin aus 1.204,15 EUR, der Hälfte des Wohnwertes mit 400,00 EUR sowie 3/7 der um den Kostenbetrag für J. bereinigten Einkünfte der Antragsgegnerin, mithin 606,67 EUR zusammen. Zuzüglich der Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin von rund 696,00 EUR sowie der noch ungedeckten Ansprüche der zweiten Ehefrau von rund 795,00 EUR errechnet sich ein Gesamtbedarf von rund 3.702,00 EUR. Damit liegt ein einfacher Mangelfall vor. Der Unterhalt der billigem Ermessen ( § 1581 BGB ). Im Hinblick auf den Vorrang der zweiten Ehefrau des Antragstellers ist es gerechtfertigt, den noch ungedeckten Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Antragstellers als auch aus dem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu decken, wobei hinsichtlich der Antragsgegnerin eine Beteiligung an dem Bedarf der zweiten Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Antragstellers erfolgt. Dies bedeutet, dass sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin um 3/7 des noch ungedeckten Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau von rund 795,00 EUR reduziert. Dies sind rund 341,00 EUR. Ausgehend von einem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von rund 696,00 EUR verbleibt ein Anspruch von rund 355,00 EUR und somit mehr als tituliert.  Zeitraum August bis Dezember 2010 Der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau errechnet sich wie folgt: mtl. Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers 3.625,09 EUR abzgl. berufsb. Aufwendungen 150,00 EUR abzgl. vermögensw. Leistungen 26,70 EUR abzgl. Nachteilsausgleich 68,50 EUR verbleibendes Erwerbseinkommen 3.379,89 EUR abzgl. Unterhalt J. – 6. Einkommensgruppe/3. Altersstufe - 454,00 EUR abzgl. Unterhalt für J. – 6. Einkommensgruppe/1. Altersstufe 314,00 EUR abzgl. Unterhalt Antragsgegnerin 642,87 EUR verbleibendes Einkommen 2.969,02 EUR hiervon 6/7 1.687,73 EUR zzgl. Wohnwert 800,00 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen 2.487,73 EUR ½ Ehegattenquote für die zweite Ehefrau gerundet 1.243,87 EUR Dieser Bedarf ist vorab wiederum aus dem höheren Splittingvorteil von 348,62 EUR zu bedienen, so dass ein ungedeckter Bedarf von 895,25 EUR verbleibt und auf Seiten des Antragstellers Einkünfte von noch 3.276,46 EUR zur Verfügung stehen. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, der vermögenswirksamen Leistungen, des Nachteilsausgleichs sowie der Unterhaltsleistungen für die Kinder – insgesamt 1.013,20 EUR – stehen noch 2.263,26 EUR zur Verfügung. Zuzüglich des Wohnwertes von 800,00 EUR errechnet sich ein Betrag von 3.063,26 EUR. Der Bedarf des Antragstellers setzt sich wiederum aus 4/7 seines gegenüber der Antragsgegnerin eheprägenden Erwerbseinkommens von 2.322,26 EUR, mithin aus 1.327,00 EUR, der Hälfte des Wohnwertes mit 400,00 EUR sowie 3/7 der Einkünfte der Antragsgegnerin, mithin 752,39 EUR zusammen. Zuzüglich der Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin von rund 643,00 EUR sowie der der zweiten Ehefrau von noch rund 895,00 EUR errechnet sich ein Gesamtbedarf von rund 4.017,00EUR. Damit ist weiterhin ein Mangelfall gegeben. Der Bedarf der Antragsgegnerin ist wegen des Vorrangs der zweiten Ehefrau wiederum um 3/7 des offenen Bedarfs der zweiten Ehefrau von noch 930,00 EUR, mithin um 384,00 EUR zu kürzen. Es verbleibt auf Seiten der Antragsgegnerin ein Anspruch von 259,00 EUR und somit erneut mehr als tituliert. Zeitraum ab Januar 2011 Für das Jahr 2011 sind auf Seiten des Antragstellers höhere Einkünfte anzusetzen. Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau ist zunächst das Einkommen des Antragstellers unter Berücksichtigung der auf beide Ehefrauen entfallenden Freibeträge wie folgt zu berechnen: Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 72.274,45 EUR Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 72.090,11 EUR eingetragener Freibetrag: . . . . . . . . 12.576,00 EUR Sozialversicherungsbrutto . . . . . . . 66.000,00 EUR LSt-Klasse 1 Kinderfreibeträge 1 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -13.551,00 EUR Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -591,63 EUR Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -6.567,00 EUR Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -990,00 EUR krankenpflichtversicherungsfrei Krankenversicherung . . . . . . . . . -6.905,28 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . 3.252,12 EUR Pflegeversicherung . . . . . . . . . -868,68 EUR Erstattung Arbeitgeber . . . . . . . . . 434,40 EUR –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 46.487,38 EUR 46487,38 / 12 = . . . . . . . . . . 3.873,95 EUR Danach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung für die zweite Ehefrau: mtl. Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers 3.873,95 EUR abzgl. berufsb. Aufwendungen 150,00 EUR abzgl. vermögensw. Leistungen 26,70 EUR abzgl. Nachteilsausgleich 67,73 EUR verbleibendes Erwerbseinkommen 3.629,52 EUR abzgl. EUR abzgl. Unterhalt für J. – 7. Einkommensgruppe/1. Altersstufe (nach 3.629,52 EUR + 800,00 EUR, um zwei Einkommensgruppen herabgestuft) 340,00 EUR abzgl. Unterhalt Antragsgegnerin 723,21 EUR verbleibendes Einkommen 2.078,31 EUR hiervon 6/7 1.781,40 EUR zzgl. Wohnwert 800,00 EUR unterhaltsrelevantes Einkommen 2.581,40 EUR ½ Ehegattenquote für die zweite Ehefrau 1.290,70 EUR Dieser Bedarf ist vorab wiederum aus dem höheren Splittingvorteil von rund 356,00 EUR (3.873,95 EUR – 3.517,78 EUR) zu decken, so dass ein ungedeckter Bedarf von 934,70 EUR verbleibt und auf Seiten des Antragstellers Einkünfte von noch 3.517,78 EUR zur Verfügung stehen. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, der vermögenswirksamen Leistungen, des Nachteilsausgleichs sowie der Unterhaltsleistungen für die Kinder – insgesamt 1.072,43EUR – stehen noch 2.445,35 EUR zur Verfügung. Zuzüglich des Wohnwertes von 800,00 EUR errechnet sich ein Betrag von 3.245,35 EUR. Zu decken ist ein noch ungedeckter Bedarf der zweiten Ehefrau von 934,70EUR, von rund 723,00 EUR für die Antragsgegnerin sowie von rund 2.182,00 EUR (1.431,63 EUR [= 4/7 von 2.596,14 EUR] + 400,00 EUR + 750,50 EUR [= 3/7 von 1.751,20 EUR]) für den Antragsteller, damit insgesamt von rund 3.839,70 EUR. Somit liegt weiterhin ein Mangelfall vor. Der Bedarf der Antragsgegnerin ist wegen des Vorrangs der zweiten Ehefrau wiederum um 3/7 des offenen Bedarfs der zweiten Ehefrau von noch 934,70 EUR, mithin um rund 401,00 EUR zu kürzen. Es verbleibt auf Seiten der Antragsgegnerin ein Anspruch von rund 322,00 EUR und somit erneut mehr als tituliert. 5. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nunmehr jedoch auf einen früheren Zeitpunkt als vom Amtsgericht mit Ende Juni 2013 festgelegt, zu befristen. Zunächst ist der Antragsteller mit diesem Befristungsbegehren nicht präkludiert, denn das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung von Juni 2009 davon ausgegangen, dass insbesondere im Hinblick auf die noch ungewisse Lebensentwicklung des gemeinsamen Sohnes eine abschließende Entscheidung hinsichtlich einer Befristung des Unterhaltsanspruchs noch nicht möglich sei. Damit ergibt sich für den Antragsteller die Möglichkeit, nunmehr, nachdem eine Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes nicht mehr erkennbar ist, eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Wege der Abänderung zu begehren. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB . Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 110/08). Der Unterhaltspflichtige trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung und Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können. Hat er Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder eine längere "Schonfrist" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 – XII ZR 16/07-). Zwar sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht gegeben, denn unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung wird die Antragsgegnerin bereits jetzt nach der für sie höchst möglichen Tarifgruppe entlohnt unabhängig davon, dass sie zeitweise wegen der Kindererziehung nicht bzw. nur teilzeittätig war. Dennoch entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers nicht bereits zum 06.03.2010 (Zustellung des Abänderungsantrages). § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - ). Auch wenn die Ehe nicht von langer Dauer war und der Antragsteller bereits seit Jahren Unterhaltszahlungen erbringt, ist in die Billigkeitsabwägung aufzunehmen, dass die Umstände, die das Amtsgericht im Jahre 2009 bewogen hatten, den Unterhalt der Antragsgegnerin noch nicht zu befristen, zunächst noch fortdauerten. Auch im Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsbegehrens war die Entwicklung des gemeinsamen Sohnes nach wie vor ungewiss. Nicht abzusehen war, ob und wann der u.a. wegen Selbst- und Fremdgefährdung in Jugendeinrichtungen untergebrachte Sohn in den Haushalt der Antragsgegnerin zurückkehren würde. Im Hinblick auf das Alter des Sohnes konnte zwar im April 2010 nicht mehr von einer klassischen Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes ausgegangen werden, dennoch konnte die Antragsgegnerin sich angesichts dieser Ungewissheit nicht umfassend allein auf ihre Lebenssituation konzentrieren und ihre Zukunft unabhängig von der persönlichen Entwicklung des Sohnes planen und gestalten. Seitdem nunmehr aber der Sohn nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Haushalt der Antragsgegnerin im März 2011 zum Antragsteller gewechselt ist, kann sich die Antragsgegnerin ganz auf sich konzentrieren, so dass ihr zur Umstellung auf die geänderten finanziellen Verhältnisse nunmehr eine kürze Übergangszeit einzuräumen ist, als dies in der angefochtenen Entscheidung geschah, die den Wechsel des Sohns zum Vater noch nicht berücksichtigen konnte. Der Antragsgegnerin ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Gewährung von Billigkeitsunterhalt bereits Unterhaltskürzungen verbunden sind, bis Ende 2011 noch Unterhalt zuzusprechen. Dieser Zeitraum von insgesamt rund 1 ¾ Jahren ab Zustellung des Abänderungsbegehrens ist ausreichend, um es der Antragsgegnerin zu ermöglichen, sich auf geringere Einkünfte und damit auf eine Herabsetzung ihres Lebensstandards nach den für sie erzielbaren Einkünften einzurichten. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung musste der Umstand, dass die Antragsgegnerin ebenso wie der Antragsteller mietfrei lebt, entgegen dem Begehren des Antragstellers Geltendmachung selbst verschuldet und kann die hierdurch ausgelösten Folgen nicht über die Billigkeitsregelung des § 1578 b BGB wirkungslos machen. Dem gegenüber hätte der Umstand, dass der Antragsgegnerin trotz eines höheren Anspruchs in der Vergangenheit geringere Unterhaltsbeträge zugesprochen wurden und aufgrund der angewandten Dreiteilungsmethode eine Verteidigung hiergegen ohne Erfolg geblieben wäre, im Rahmen der Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden können. Der Senat hat hiervon jedoch wegen der geringen Differenz zwischen dem geschuldeten Billigkeitsunterhalt nach § 1581 BGB und dem zugesprochenen Unterhaltsbetrag abgesehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 117 FamFG , 92 ZPO. Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die abweichend von der Dreiteilungsmethode erfolgte Berechnung des Unterhaltsanspruchs einer nachrangigen geschiedenen Ehefrau zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 zukommt und auch nach Nr. 2 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG . Dr. S. K. E. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 26.05.2011 Aktenzeichen: II-7 UF 1/11 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: RNotZ 2011, 547-553 NJW 2011, 3457-3461 Normen in Titel: BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1581, 1609; FamFG § 238 Abs. 2