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IV ZR 204/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 05. Mai 2011 27 W 24/11 GmbHG §§ 5; 5 a Wegfall der Beschränkungen für eine UG (haftungsbeschränkt)schon für die Kapitalerhöhung auf 25 000,- € Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau pflicht ( § 14 GmbHG ) und die ggf. hieraus folgenden Sekundäransprüche an den einzelnen Geschäftsanteil an, so dass die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG ihren Zweck nur erfüllen kann, wenn sie die Beurteilung zulässt, inwieweit auf den einzelnen Geschäftsanteil geleistet worden ist. Die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG soll das Registergericht von einer näheren Prüfung der Einzahlungsmodalitäten entbinden Die Beanstandung ist – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich eine gleichmäßige Verteilung der Einzahlung eines Gesellschafters auf die von ihm übernommenen Geschäftsanteile von selbst versteht. Die Auffassung der Beschwerde, jede andere Sichtweise sei lebensfremd, verkennt, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts ist, tatsächliche Vermutungen hinsichtlich der Interessenlage der Gesellschafter anzustellen. Von einer näheren Prüfung der Einzahlungsmodalitäten soll das Registergericht durch § 8 Abs. 2 GmbHG gerade freigestellt werden. Eine genauere, auf die einzelnen Geschäftsanteile bezogene Versicherung des Geschäftsführers wäre demnach nur dann entbehrlich, wenn sich die gleichmäßige Verteilung der Zahlung eines Gesellschafters auf mehrere von ihm übernommene Geschäftsanteile unmittelbar und zwingend aus dem Gesetz ergäbe. Dies ist indes nicht der Fall. § 19 Abs. 1 GmbHG , auf den sich die Beschwerde bezieht, regelt lediglich die Verpflichtung der Gesellschafter im Innenverhältnis und ist zudem abdingbar (Hueck/Fastrich, a.a.O. § 19 Rn. 10). Hat das AG die Anmeldung danach zu Recht beanstandet, so ist die Zwischenverfügung nach Auffassung des Senats jedoch insoweit nicht hinreichend bestimmt, als sie nicht erkennen lässt, welche konkrete Ergänzung der Versicherung des Geschäftsführers das Registergericht verlangt. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG Tatsachen zu versichern, nicht hingegen eine rechtliche Wertung vorzunehmen hat. Dementsprechend muss die Zwischenverfügung den Inhalt einer tatsächlichen Versicherung aufzeigen, aus der das Registergericht auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GmbHG schließen kann. Auf welche Einlageforderung eine Zahlung anzurechnen ist, bestimmt sich nach § 366 BGB Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der in Frage stehende Zahlungsvorgang sich nicht nach besonderen gesellschaftsrechtlichen Regeln, sondern nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln beurteilt. Durch die Übernahme jedes einzelnen Geschäftsanteils wird nach der Konzeption des MoMiG eine eigenständige Einlagepflicht, also eine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft begründet (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 14 Abs. 1 GmbHG). Auf welche Einlageforderung und damit auf welchen Geschäftsanteil eine Zahlung des Gesellschafters anzurechnen ist, bestimmt sich danach gemäß § 366 BGB . Im Grundsatz kann der zahlende Gesellschafter gemäß § 366 Abs. 1 BGB durch eine Tilgungsbestimmung daher regeln, auf welche Einlageforderung und damit auf welchen Geschäftsanteil seine Zahlung anzurechnen ist, wobei er auch eine unterschiedliche Stückelung vornehmen kann. Fehlt eine solche Tilgungsbestimmung, so ist die Zahlung, da die Einlageforderungen aus der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile i. S. d. § 366 Abs. 2 BGB gleich sind, anteilig auf alle Forderungen und damit auf alle Geschäftsanteile anzurechnen. Versicherung muss sich darüber verhalten, ob bei Einzahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen wurde und ggf. welche Geht man danach von dem o. g. Grundsatz aus, dass der Geschäftsführer im Rahmen des § 8 Abs. 2 GmbHG nur Tatsachen zu versichern hat, so folgt hieraus, dass er die Tatsachen zu erklären hat, die für die Beurteilung der Tilgungswirkung einer einheitlichen Zahlung maßgeblich sind. Nach dem oben Gesagten kann und muss der Geschäftsführer sich daher darüber erklären, ob bei der Zahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist und ggf. welche. Soweit keine Tilgungsbestimmung getroffen worden ist, ist die Zahlung gleichmäßig auf alle Geschäftsanteile anzurechnen, so dass bei der hier vorliegenden Zahlung von jeweils 50 % der Summe des Nennbetrages der übernommenen Geschäftsanteile, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GmbHG durch das Registergericht bejaht werden können. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO . Die hier zu entscheidende Rechtsfrage hat nach Auffassung des Senats für die Praxis des Registerrechts grundsätzliche Bedeutung, so dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) vorliegen. 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Wegfall der Beschränkungen für eine UG (haftungsbeschränkt) schon für die Kapitalerhöhung auf 25 000,– 5 (OLG Hamm, Beschluss vom 5. 5. 2011 – 27 W 24/11) GmbHG §§ 5; 5 a Die Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG entfallen nicht erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals i. S. d. § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist, sondern bereits für die Kapitalerhöhung, mit der ein satzungsmäßiges Stammkapital von mindestens 25 000,– 5 erreicht wird. (Leitsatz nicht amtlich) Zur Einordnung: Ob die für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geltenden Beschränkungen (insbesondere das Erfordernis der Volleinzahlung und das Verbot von Sacheinlagen) bereits für diejenige Kapitalerhöhung entfallen, mit der das Mindeststammkapital von 25 000,– E erreicht wird, ist in der Literatur umstritten. Nachdem sich zuerst das OLG München ( RNotZ 2010, 660 ) der Meinung angeschlossen hat, nach der die Beschränkungen erst mit WirksamwerRechtsprechung RNotZ 2011, Heft 9 439 RNotZ 2011, Heft 9 Rechtsprechung den der Kapitalerhöhung entfallen (Baumbach/ Hueck/Fastrich, 19. Aufl., § 5 a GmbHG Rn. 32; Heckschen, DStR 2009, 166 , 170; Tamm, MDR 2010, 1025, 1026), nimmt das OLG Hamm mit der nachfolgend abgedruckten Entscheidung die Gegenposition ein (ebenso Roth/Altmeppen/Altmeppen, 6. Aufl., § 5 a GmbHG Rn. 26; Wicke, GWR 2010, 259 ; Klose, GmbHR 2009, 294 , 296; Schreiber, DZWIR 2009, 492 , 497; Freitag/Riemenschneider, ZIP 2007, 1485 , 1491; Waldenberger/Sieber, GmbHR 2009, 114 , 119). Obiter bekräftigt das OLG Hamm ausdrücklich, dass nach seiner Auffassung auch das Sacheinlagenverbot ( § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG ) bereits mit der Kapitalerhöhung auf mindestens 25 000,– E entfalle. Dies hat der BGH wenige Tage zuvor im gleichen Sinne entschieden (s. S. 442 in diesem Heft, NJW 2011, 1881 = NZG 2011, 693 m. Anm. Gasteyer). Damit dürfte der Meinungsstreit beendet sein, da sich der BGH in der Begründung seines Beschlusses nicht nur auf das Sacheinlageverbot, sondern erkennbar auf den Wegfall der Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG insgesamt bezieht. Die notarielle Praxis sollte dennoch auch weiterhin schon bei der Wahl der Rechtsform die Vor- und Nachteile einer UG (haftungsbeschränkt) erörtern und dabei, spätestens aber bei der Kapitalerhöhung auf mindestens 25 000,– E, darauf hinweisen, dass die Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung entfallen, nicht bereits mit dem Erhöhungsbeschluss, was der BGH (a.a.O.) ausdrücklich bekräftigt. So dürfte nach der Auffassung des BGH beispielsweise der Beschluss über die Änderung des Firmenzusatzes (§ 5 a Abs. 1 GmbHG) gleichzeitig mit dem Beschluss über die Kapitalerhöhung zulässig sein und mit diesem angemeldet werden; verwendet werden darf der Firmenzusatz „GmbH“ jedoch erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung. Die Schriftleitung (MK) Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 1) ist unter der Firma H. für Kraftverkehr Weiterbildung UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister des AG R. mit einem Stammkapital von 10 000,– E eingetragen. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Bet. zu 2). Er meldete mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 30. 12. 2010 die Erhöhung des Stammkapitals um 15 000,– E auf 25 000,– E, sowie Änderungen der Firma und der Satzung zum Handelsregister an und versicherte, von dem von ihm selbst übernommenen neuen Geschäftsanteil von 15 000,– E seien 25 %, mithin 3 750,– E zu seiner freien Verfügung überwiesen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. 1. 2011 beanstandete das AG unter Berufung auf die Entscheidung des OLG München vom 23. 9. 2010, Az. 31 Wx 149/10 (u. a. in ZIP 2010, 1991), die angemeldete Änderung von Satzung, Firma und Stammkapital der Bet. zu 1) könne nicht eingetragen werden, da eine Erhöhung des Stammkapitals, die die Beschränkungen des § 5 a I bis IV GmbHG aufhebe, die vorherige Volleinzahlung eines Stammkapitals i. H. v. mindestens 25 000,– E erfordere. Die dagegen namens der Bet. zu 1) und 2) durch den Urkundsnotar fristgerecht erhobene Beschwerde führt zur Begründung an, das Gesetz biete weder nach seinem Wortlaut noch seiner Begründung eine Grundlage dafür, bei der Aufstockung des Kapitals einer UG die Erleichterung des § 7 II GmbHG – Ausreichen der hälftigen Einzahlung des gesetzlichen Mindestkapitals von 25 000,– E – zu versagen. Aus den Gründen: II. Die gemäß §§ 382 II, 58 FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Beschränkungen der § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG entfallen bereits für die Kapitalerhöhung, mit der ein Stammkapital von 25 000,– 5 erst erreicht wird; vorherige Volleinzahlung auf 25 000,– 5 nicht erforderlich Die Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung ist nicht nach § 5 a II GmbHG von der Volleinzahlung der Mindestsumme des Stammkapitals gemäß § 5 I GmbHG abhängig. Vielmehr entfällt dieses Erfordernis gemäß § 5 a V GmbHG bereits für die Kapitalerhöhung, mit der ein satzungsmäßiges Stammkapital von 25 000,– E erst erreicht wird. Die gegenteilige Auffassung des OLG München in seinem Beschluss vom 23. 9. 2010 (Az.: 31 WX 149/10; u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1991), auf den die angefochtene Zwischenverfügung gestützt ist, ebenso u. a. Baumbach/Hueck/ Fastrich, GmbHG, 19. Aufl. 2010, Rn. 33 zu § 5 a, nach der die Sondervorschriften des § 5 a I bis IV GmbHG erst dann keine Anwendung mehr finden, nachdem durch eine zuvor vollzogene Barkapitalerhöhung tatsächlich eine Stammeinlage von mindestens 25 000,– E erbracht sei, überzeugt nicht. Der in der Literatur zu dieser Frage geführte Meinungsstreit ist in dem vorgenannten Beschluss des OLG München umfassend wiedergegeben und braucht deshalb hier nicht erneut dargestellt zu werden. Zum Wortlaut des § 5 a Abs. 5 GmbHG Für die vom Senat vertretene Ansicht spricht schon der Wortlaut des § 5 a V GmbHG , indem er die Anwendung der Absätze 1 bis 4 außer Kraft setzt, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf den Betrag des Mindestkapitals „erhöht“, und nicht erst dann, wenn sie das Kapital „erhöht hat“; vgl. Miras, DB 2010, 2488 , 2491. Das OLG München meint in seinem Beschluss nur deshalb, den Wortlaut für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch nehmen zu können, weil es – bereits interpretierend – in ihn hineinliest, die Norm stelle auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung ab. Tatsächlich steht das nicht im Text des Abs. 5, dessen Zeitform – „erhöht“ – vielmehr seine Anwendung auf den „Erhöhungsvorgang“ selbst und nicht auf die Zeit ab seiner rechtlichen Vollendung beinhaltet. Zum Sinn und Zweck des § 5 a Abs. 5 GmbHG Insbesondere besteht aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes kein sachlicher Grund für die Anwendung des § 5 a II GmbHG auf eine Kapitalerhöhung, die das Mindestkapital nach § 5 I GmbHG erreicht oder überschreitet. Die Rechtfertigung der strengeren Regeln für die Kapitalaufbringung der Unternehmergesellschaft entfällt, sobald sich diese mit der beschlossenen Kapitalerhöhung einer regulären GmbH gleich stellt. Die Gegenansicht stellt die Gesellschafter einer UnterRNotZ 2011, Heft 9 nehmergesellschaft beim Übergang in eine reguläre GmbH schlechter als bei der sofortigen Gründung einer solchen (S2 in N2 GmbHG 2010, Rn. 40 zu 3 5 a) und würde für eine Kapitalerhöhung weit über das Mindestkapital hinaus auch zu unnötigen praktischen Erschwernissen führen, indem sie die Gesellschafter zu einer zweistufigen Kapitalerhöhung zwänge, wenn sie sich die Möglichkeit der Halbeinzahlung erhalten wollen; vgl. Miras, a.a.O. S. 2491. Keine systembedingte Schlechterstellung der UG gegenüber der GmbH Dass dies, wie Fastrich a.a.O. meint, „systembedingt der Preis für Wahl des Einstiegsmodells“ sei, ist kein Argument, sondern die zu begründende These. Warum nach dem Willen des Gesetzgebers für das Gleichziehen mit der regulären GmbH ein höherer Preis gezahlt werden soll, ist nicht erkennbar. Das in dem Beschluss des OLG München angeführte Schweigen der Gesetzesbegründung spricht daher jedenfalls nicht für, sondern allenfalls gegen seine Auffassung. Sacheinlagenverbot gemäß § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG entfällt ebenfalls bereits für Kapitalerhöhung auf mindestens 25 000,– 5 Dass die hier vertretene Auffassung auch den Fortfall des Sacheinlagenverbotes gemäß § 5 a II s. 2 GmbHG für die Stammkapitalerhöhung zur regulären GmbH beinhaltet, ist nur konsequent und nach der ratio legis aus den obigen Gründen unschädlich. Erforderlich ist allerdings, in entsprechender Anwendung von § 7 II S. 2 GmbHG für die Kapitalerhöhung zur regulären GmbH, dass das erhöhte Stammkapital wenigstens in Höhe von 12 500,– E eingezahlt ist und zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht; so u. a. S. 2 a.a.O. Da die Begründung für den Fortfall der Beschränkungen des § 5 a I bis IV GmbHG gerade in dem Gleichziehen mit der regulären GmbH-Gründung liegt, muss dieses Gleichziehen auch in allen Punkten gewährleistet sein. Im vorliegenden Fall ist dieses Erfordernis erfüllt. Mit einem Viertel des Erhöhungsbetrags von 15 000,– E sind auf das Stammkapital von 25 000,– E mehr als die Hälfte, nämlich 13 750,– E eingezahlt. RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Zur Löschung einer Briefgrundschuld durch den Eigentümer (OLG Hamm, Beschluss vom 24. 3. 2011 – I-15 W 81/11, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) Wechselt der Schuldner eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs (hier: aus einem befristeten Wiederkaufsrecht) infolge privativer Schuldübernahme, so erlischt die Vormerkung jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner der gesicherten Forderung jeweils der Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks ist. (Fundstellen: Beck-Online) BGB §§ 117; 1163 GBO § 22 1. Der Nachweis, dass eine eingetragene Grundschuld als vorläufige Eigentümergrundschuld dem Eigentümer zusteht, kann nicht allein durch die Vorlage des Grundschuldbriefes geführt werden. 2. Für die Widerlegung einer Vereinbarung von Übergabesurrogaten nach § 1117 BGB reicht nicht die Erklärung des Urkundsnotars aus, dass er den gebildeten Grundschuldbrief nicht an die Gläubigerin ausgehändigt habe. (Fundstellen: Beck-Online) 2. Liegenschaftsrecht – Zum Erlischen der Vormerkung bei Schuldübernahme (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. 4. 2011 – 3 Wx 85/11, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Peter von Wnuck-Lipinski) BGB §§ 415; 883 3. Erbrecht – Zur Pflichtteilsberechtigung entfernterer Abkömmlinge (BGH, Urteil vom 13. 4. 2011 – IV ZR 204/09) BGB §§ 1924; 2303; 2309 1. Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14 ; 93, 193). 2. § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden. (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH, NJW 2011, 1878) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 05.05.2011 Aktenzeichen: 27 W 24/11 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: RNotZ 2011, 439-441 FGPrax 2011, 248-249 Normen in Titel: GmbHG §§ 5; 5 a