OffeneUrteileSuche

V ZR 122/10

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
7Zitate

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 18. April 2011 15 W 518/10 GBO § 51; GBO § 18; GBO § 16; BGB § 2074 Zum Nacherbenvermerk bei auf Wiederverheiratung bedingter Nacherbfolge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RNotZ – Forum Rechtsprechung in Leitsätzen 1. Liegenschaftsrecht – Zur Anwendbarkeit des § 442 BGB bei Heilung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages durch Grundbucheintragung (BGH, Urteil vom 27. 5. 2011 – V ZR 122/10) BGB § 442 Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von dem Sachmangel, ist § 442 BGB nicht anwendbar, wenn er den Sachmangel im Zeitpunkt der Eintragung kennt (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. 3. 1989 – V ZR 212/87). (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH) 2. Liegenschaftsrecht – Zum Gestaltungsspielraum zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels aufgrund Öffnungsklausel in der Teilungserklärung (BGH, Urteil vom 10. 6. 2011 – V ZR 2/10) WEG § 10 Auch bei der Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels aufgrund einer in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu. (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH) 3. Liegenschaftsrecht – Kein Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund eines ausländischen Erbscheins nach englischem Recht (OLG Bremen, Beschluss vom 19. 5. 2011 – 3 W 6/11) GBO §§ 22; 29; 35 1. Ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. 2. Mit ausländischen Erbscheinen kann deshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs grundsätzlich nicht gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 4. Liegenschaftsrecht – Antragsrecht des Grundpfandrechtsgläbigers auf Eintragung der Gesellschafter einer grundbesitzenden Namens-GbR (OLG Schleswig, Beschluss vom 6. 4. 2011 – 2 W 60/10) BGB § 899 a GBO §§ 13; 14; 20; 29; 47 1. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrer Bezeichnung als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, steht den eingetragenen Grundpfandgläubigern ein Antragsrecht zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter der Eigentümerin zu. 2. Im Falle der Auflassung eines Grundstücks an eine bereits zuvor durch privatschriftlichen Vertrag gegründete GbR sind dem Grundbuchamt mindestens eidesstattliche Versicherungen der handelnden Gesellschafter über ihre Stellung als (alleinige) Gesellschafter der Erwerberin in notariell beurkundeter Form sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, dessen Unterschriften nachträglich nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Alt. 2 BeurkG anerkannt worden sind. (Fundstellen: Beck-Online, NJW-RR 2011, 1033 , RPfleger 2011, 368) 5. Erbrecht – Zum Nacherbenvermerk bei auf Wiederverheiratung bedingter Nacherbfolge (OLG Hamm,, Beschluss vom 18. 4. 2011 – 15 W 518/10, mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Hartmut Engelhardt) BGB §§ 2074; 2100 GBO §§ 16; 18; 51 1. Es ist zulässig, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge mit der Bedingung zu verknüpfen, dass kein Nacherbenvermerk eingetragen wird. 2. Zur Erforderlichkeit der Eintragung eines Nacherbenvermerks bei bedingt für den Fall der Wiederverheiratung angeordneter Nacherbfolge. 3. Eine Zwischenverfügung, die lediglich ein zur Behebung des Eintragungshindernisses ungeeignetes Mittel aufzeigt, ist im Beschwerdewege aufzuheben. (Fundstellen: Beck-Online, juris) 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Stimmberechtigung bei dem Beschluss über die ordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrages (BGH, Urteil vom 31. 5. 2011 – II ZR 109/10) GmbHG § 47 RNotZ – Forum RNotZ 2011, Heft 10 507 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 18.04.2011 Aktenzeichen: 15 W 518/10 Rechtsgebiete: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2011, 507 Normen in Titel: GBO § 51; GBO § 18; GBO § 16; BGB § 2074