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IV ZR 168/01

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 13. März 2011 5 U 101/10 BGB § 1365 Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB bei Belastung von Grundstücken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eine Befristung auch lediglich unter Berücksichtigung des angemessenen Lebensbedarfs möglich wäre. Hier wäre eine Kombination stets ohne Sinn, weil eine Befristung bis auf den angemessenen Lebensbedarf tatsächlich keine Befristung, sondern eine Begrenzung wäre, welche indes bereits in § 1578 b Abs. 1 BGB geregelt ist. Billigkeitsabwägung im Rahmen der Befristung gem. § 1578 b BGB Entscheidend für eine Befristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB ist eine umfassende Billigkeitsabwägung; weder ehebedingte Nachteile, welche nicht vorliegen, noch die Ehedauer noch sonstige Umstände sprechen gegen eine Befristung; eine nacheheliche Solidarität erfordert hier ebenfalls keine unbefristete Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, zumal die Ag. über den Versorgungsausgleich eheliche Vorteile bezieht. Die Bet. hatten auch keine gemeinsamen Kinder. Daher ist eine Befristung möglich und geboten. Fraglich ist, innerhalb welcher Frist die Ag. in der Lage ist, sich auf den Wegfall einzustellen. Nun könnte argumentiert werden, dass die Ag. nicht auf den Unterhalt – auch nicht auf einen Teil – zu verzichten im Stande sei, weil sie sodann unter das Existenzminimum fiele. Andererseits aber würde die öffentliche Hand sofort eintreten, wenn der privatrechtliche Unterhaltsanspruch entfiele. Die Subsidiarität von Sozialleistungen, wie er etwa in § 2 SGB II und § 2 SGB XII zum Ausdruck kommt, betrifft auch lediglich das Verhältnis zwischen Bedürftigem und öffentlicher Hand; der Unterhaltsberechtigte ist insoweit als hiervon jedenfalls nicht direkt Betroffener anzusehen. Eine solche Ausstrahlung auf die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch hinsichtlich der Befristung mit irgend einem Anhaltspunkt aus der Historie oder aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, zumal der Grundsatz der (stärkeren) Eigenverantwortung der tragende Gesichtspunkt der Unterhaltsreform gewesen ist. Sofern wie hier die Eigenverantwortung dazu führt, dass der Berechtigte mit Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfe anheimfällt, ist dies hinzunehmen. Letztlich ist eine Übergangsfrist weder erforderlich noch tunlich; dies ergibt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 36 EGZPO, da das Unterhaltsrecht bereits am 1. 1. 2008 in Kraft getreten ist und die Ag. nicht davon ausgehen konnte, dass ihr auch weiterhin ein zeitlich unbegrenzter Nachscheidungsunterhaltsanspruch zustehen könnte. Der Unterhaltsanspruch entfällt mithin mit Rechtshängigkeit, die am 14. 4. 2010 eingetreten ist (Bl. 28 GA). Einen früheren Beginnzeitpunkt hat der Ast. selbst nicht dargetan. Im Ergebnis ist die Beschwerde begründet. Im Hinblick auf die dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lässt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG zu. 5. Familienrecht – Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB bei Belastung von Grundstücken (OLG Hamm, Urteil vom 14. 3. 2011 – 5 U 101/10) BGB § 1365 Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen. Zur Einordnung: Gegenstand der Entscheidung ist die bislang obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage, ob bei der Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit einer Grundschuldbestellung gem. § 1365 BGB die dinglichen Zinsen mit einzurechnen sind. Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen; hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Nach st. Rspr. ist die Vorschrift auch auf Rechtsgeschäfte über einzelne Gegenstände anwendbar, wenn sie nahezu das gesamte Vermögen ausmachen ( BGHZ 35, 135 ; 42, 174) und der Dritte weiß, dass das Rechtsgeschäft nahezu das gesamte Vermögen umfasst oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH NJW 2007, 3124 ; 1965, 909). Über die Zustimmungsbedürftigkeit entscheidet der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (Palandt/Brudermüller, 70. Aufl. 2011, § 1365 BGB Rn. 3). Der Senat hat entschieden, dass bei einer Grundschuldbestellung eines Ehegatten fürdie Frage der Zustimmungsbedürftigkeitdie dinglichen Zinsen nicht zu berücksichtigen seien. Diese seien im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden, und es sei auch unklar, in welchem Umfang dingliche Zinsen voraussichtlich entstehen werden. Im konkreten Fall beruhte die Grundschuldbestellung auf einer Negativerklärung des Kl., in der er sich verpflichtet hatte, sein Grundstück ohne Einwilligung der Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten und auf erstes Anfordern der Bekl. eine Grundschuld in angemessener Höhe eintragen zu lassen. Der Senat hat sich nicht mit der Vorschrift des § 1136 BGB auseinandergesetzt, der auch auf die Grundschuld anwendbar ist ( § 1192 Abs. 1 BGB ). Danach ist eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder zu belasten, nichtig. Diese Vorschrift findet aufgrund ihres Schutzzwecks auch Anwendung, wenn die Abrede vor der Bestellung des Grundpfandrechts getroffen wird (dazu Brambring, FamFR 2011, 308 ; Staudinger/Wolfsteiner, 2009, § 1136 BGB Rn. 9). Die Schriftleitung (LB) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er ist Eigentümer des GrundRechtsprechung RNotZ 2011, Heft 9 427 RNotZ 2011, Heft 9 stücks I . . . in G1, Gemarkung G1, Flur . . ., Flurstück . . . Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass der Grundbesitz einen Verkehrswert von 426 000,– E hat. Der Sohn des Kl., B., war Geschäftsführer der N.-GmbH (im Folgenden „Fa. N.“) und der L. mbH (im Folgenden „Fa. L.). Er nahm im 3. Quartal des Jahres 2006 Kontakt zu der Bekl. auf, die den Unternehmen in der Folgezeit Kredite gewährte. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Kl. unter dem 1. 10. 2007 eine Negativerklärung, in der er sich in Bezug auf das vorgenannte Grundstück u. a. verpflichtete, das Eigentum ohne Einwilligung der Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten. Zusätzlich verpflichtete er sich, auf erstes Anfordern der Bekl. eine Grundschuld in angemessener Höhe eintragen zu lassen, wenn eine deutliche Planabweichung der Fa. N. konsolidiert mit der Fa. L. (größer 10 % bezogen auf den Umsatz) besteht. Die Negativerklärung wurde dem Kl. von seinem Sohn B. zur Unterschrift vorgelegt. In Bezug auf diese Erklärung hat der Kl. die Anfechtung wegen Täuschung und den Widerruf gemäß § 312 BGB erklärt. Unter dem 12. 9. 2008 teilten die vorgenannten Unternehmen eine erhebliche Planunterschreitung mit. Die den Unternehmen eingeräumten Kontokorrentrahmen von je 250 000,– E waren ausgeschöpft. Mit Schreiben vom 29. 10. 2008 bat die Bekl. um Bestellung einer Grundschuld über 350 000,– E. In der Folgezeit wurden Bemühungen zur Sanierung der genannten Unternehmen unternommen, insbesondere ein Unternehmensverkauf an die Fa. L2 in Erwägung gezogen. Mit Schreiben vom 11. 12. 2008 verlängerte die Bekl. die Frist zur Bestellung einer Grundschuld bis zum 9. 1. 2009 und unter dem 12. 1. 2009 nochmals bis zum 21. 1. 2009. Mit Schreiben vom 16. 1. 2009 teilte die Fa. L2 der Bekl. mit, dass sie Interesse an der Übernahme des Magnumboard-Geschäfts der Fa. N. habe und konkrete Ergebnisse voraussichtlich innerhalb der nächsten vier Wochen vorlägen. Am 13. 2. 2009 unterzeichnete der Kl. die Sicherungszweckvereinbarung zur Grundschuld. Danach dient die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin gegen den Kreditnehmer, persönlichen Schuldner Fa. N. und Fa. L. aus dem Kreditrahmenvertrag für alle bestehenden und künftigen Konten der Kunden-Nr. . . . (Fa. N.) sowie Nr. . . . (Fa. L.), Vertrag vom 1. 10. 2007, 500 000,– E. Mit notarieller Urkunde vom 16. 2. 2009 (UR-Nr. . . ./2009, Notar Dr. S. in G1) bestellte der Kl. an dem eingangs genannten Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 350 000,– E nebst 16 % Jahreszinsen vom heutigen Tag an sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages. Zu diesem Zeitpunkt verfügten der Kl. und seine Ehefrau neben dem Grundbesitz zumindest noch über ein Bankguthaben bei der Bekl. in Höhe von 10 179,– E. Gespräche zur Sanierung der vorgenannten Unternehmen und eine beabsichtigte Umschuldung blieben letztendlich erfolglos. Am 24. 3. 2009 stellte B. Insolvenzantrag. Unter dem 2. 4. 2009 kündigte die Bekl. gegenüber der Fa. L. das Kontokorrentkonto Nr. . . . und gab den Schuldsaldo mit 254 848,99 E an. Mit Schreiben vom 15. 4. 2009 kündigte die Bekl. gegenüber dem Kl. das Kapital der Grundschuld zum 30. 10. 2009 und stellte es zur Zahlung fällig. Der Kl. hat behauptet, die Bekl. habe anlässlich eines Gesprächs mit seinem Sohn erklärt, dass weitere Sicherheiten gestellt werden müssten, damit man über einen Sanierungsplan nachdenken könne und hierfür eine ultimative Frist bis Freitag, den 13. 2. 2009, 16.00 Uhr, eingeräumt. Scheitere die Beibringung weiterer Sicherheiten, werde sie (die Bekl.) alle Kredite kündigen. Am 12. 2. 2009 habe der bei der Bekl. beschäftigte Herr S2 mit ihm (dem Kl.) ein Gespräch geführt, das keine fünf Minuten gedauert habe, und bei dem es um die Unterzeichnung der Zweckerklärung für die beabRechtsprechung sichtigte Grundschuldbestellung an seinem (des Kl.) Grundstück gegangen sei. Über die Bedeutung und Tragweite dieser Zweckerklärung sei er in keinster Weise aufgeklärt worden. Die Bekl. habe aber am 13. 2. 2009 gewusst, dass die Unternehmen in einer desolaten und unrettbaren Situation gewesen seien. Bereits am 12. 9. 2008 sei zwischen seinem Sohn und Herrn S2 über das Insolvenzszenario gesprochen worden. Er hat gemeint, der Sicherungsvertrag sei gemäß § 1365 Abs. 1 i. V. m. § 1366 Abs. 4 BGB unwirksam, da seine Ehefrau der Verfügung nicht zugestimmt habe und sie auch nicht genehmigen werde. Das Grundstück stelle nahezu das gesamte Vermögen dar, was die Bekl. gewusst habe. 350 000,– E, eine Nebenleistung von 17 500,– E und Zinsen von 16 % p. a. ergäben bereits nach einem Jahr eine Belastung von 423 500,– E, der Verkehrswert des Grundstücks betrage aber nur 426 000,– E. Der Sicherungsvertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Es liege eine sittenwidrige Knebelung vor, da er wirtschaftlich vollständig eingeschnürt sei. Er beziehe eine Rente in Höhe von monatlich ca. 2 200,– E, bei einem Zinssatz von 6 % blieben ihm und seiner Ehefrau nur 450,– E monatlich zum Leben. Die Bekl. habe im Übrigen in sittlich anstößiger Weise seine emotionale Verbundenheit mit dem Geschäftsführer B. ausgenutzt. Sie habe von vorneherein keine ernsthaften Sanierungsbemühungen unterstützen wollen und sichere Kenntnis davon gehabt, dass die Insolvenzen der Unternehmen akut drohten. Wenn er gewusst hätte, dass die Grundschuld wenige Tage nach der Bestellung verwertet wird, hätte er sie nicht bestellt. Der Kl. hat beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde Nr. . . ./2009 des Notars Dr. S. in G1 vom 16. 2. 2009 wird für unzulässig erklärt. Die Bekl. wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der genannten Urkunden an ihn (den Kl.) herauszugeben. Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. [. . .] Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als prozessuale Gestaltungsklage gemäß § 767 ZPO analog statthaft. Der Kl. wende sich nicht gegen die Unwirksamkeit des titulierten Anspruchs, sondern gegen die Unwirksamkeit des Titels. Die Klage sei auch begründet, da die Grundschuldbestellung nach §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4 BGB unwirksam sei. Der Kl., der verheiratet sei und mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand lebe, habe ohne Zustimmung seiner Ehefrau über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Er verfüge bei einem Verkehrswert des Grundstücks von 426 000,– E und Hinzurechnung der Bankguthaben über ein Vermögen von 444 179,– E. Bei durchschnittlichem Verlauf wäre eine Verwertung der Grundschuld unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist neun Monate nach Bestellung der Grundschuld anzunehmen. Die Belastung beliefe sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf 409 500,– E. Dieser Betrag mache mehr als 90 % des klägerischen Vermögens aus. Der Ansicht der Bekl., wonach Zinsen und Nebenleistungen nicht zu berücksichtigen seien, könne nicht verfolgt werden. Zwar ließe sich so mehr Rechtssicherheit erzielen, aber Vorrang gebühre dem Schutzzweck des § 1365 BGB . Dem Risiko der Unwirksamkeit einer Grundschuldbestellung hätte die Bekl. durch vorsorgliche Einholung der Zustimmung des Ehegatten entgegen wirken können (im Übrigen wird auf das Urteil, Bl. 160 ff. GA, verwiesen). Mit der Berufung rügt die Bekl., dass das LG angenommen habe, die Klage sei als prozessuale Gestaltungsklage analog statthaft, weil der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein könne. Dies sei unrichtig, da selbst dann, wenn ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliege, dies nicht die Unterwerfungserklärung betreffe. Im Übrigen habe das LG zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB für gegeben erachtet. Der sachliche Anwendungsbereich des § 1365 Abs. 1 BGB sei bei einem großen Vermögen wie dem vorliegenden dann nicht eröffnet, wenn ein Restvermögen von mindestens 10 % verbleibe. Vorliegend sei ein Restvermögen von 21,20 % verblieben, bei Berücksichtigung der einmaligen Nebenleistung von 17,26 %. Die Rechtsansicht des LG, die dinglichen Zinsen zu berücksichtigen, sei unrichtig. Für den Wertvergleich zwischen dem belasteten und unbelasteten Vermögen komme es allein auf den Zeitpunkt der Verfügung an. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass nicht fällige Ansprüche auf Arbeitslohn oder Gehalt bzw. Renten oder andere Versorgungsleistungen nicht zu berücksichtigen seien, selbst wenn sie bereits bezogen würden. Dann könnten auch dingliche Zinsen, die erst in der Zukunft entstehen, keine Berücksichtigung finden. Auch wenn man die Zahlen des LG zugrunde lege, nämlich ein Vermögen von 444 179,– E auf der einen Seite und 409 500,– E Belastung auf der anderen Seite, stelle der Betrag von fast 35 000,– E kein unwesentliches Restvermögen dar. Der BGH habe entschieden, dass ein Betrag von 50 000,– DM nicht mehr als unwesentlich angesehen werden könne. Letztlich sei im Zeitpunkt der Bestellung einer Grundschuld der mögliche Verwertungszeitpunkt nicht absehbar. Zwar könnten über die Jahre erhebliche Zinsen auflaufen, in der Regel sei dann aber auch die gesicherte Forderung in nicht unerheblichem Umfang getilgt. [. . .] Aus den Gründen: II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Antrag zu 1) 1. Die mit dem Antrag zu 1) erhobene Klage ist als Vollstreckungsgegenklage zulässig. Die Bekl. rügt insoweit allerdings zu Recht, die Zulässigkeit der Klage ergebe sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 767 ZPO. Der Kl. wendet sich vorliegend nicht gegen die Wirksamkeit des Titels, sondern meint, dass wegen fehlender Zustimmung seiner Ehefrau (§ 1365 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1147, 1192 BGB nicht wirksam entstanden sei. Bei einer solchen Einwendung ist die Vollstreckungsgegenklage direkt (§ 767 i. V. m. §§ 795 S. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und nicht analog die statthafte Klageart (vgl. Urteil des Brandenburgischen OLG vom 21. 6. 2007, Az.: 5 U 40/06, recherchiert über Juris, Rn. 49). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Grundschuld nach Auffassung des Senats wirksam entstanden ist. a) Die Bestellung der Grundschuld bedurfte nicht der Zustimmung der Ehefrau des Kl., da Letzterer nach Ansicht des Senats nicht über sein Vermögen im Ganzen i. S. d. § 1365 Abs. 1 BGB verfügt hat. Ständige Rspr.: § 1365 Abs. 1 BGB auch auf Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes anwendbar, sofern das Veräußerungsobjekt im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Veräußerer zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bedürfen gemäß § 1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschäfte RNotZ 2011, Heft 9 eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. BGH NJW 1996, 1740; BGH NJW 1993, 2441 ). Bei einem großen Vermögen soll die Verfügung dann nicht zustimmungsbedürftig sein, wenn mindestens 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. BGH NJW 1991, 1739 ). Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die Einwilligung des Ehegatten nur dann erforderlich, wenn sie den Wert des Grundstücks im Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer Grundschuld soll dann § 1365 Abs. 1 BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des gesamten Vermögens beträgt (vgl. MünchKomm/Koch, 5. Aufl. 2010, § 1365 BGB Rn. 62; Staudinger/Thiele, 2007, § 1365 BGB Rn. 48). Die Parteien streiten darum, ob bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt, für die Bemessung der Belastung durch die hier streitgegenständliche Grundschuld auf den Grundschuldbetrag (350 000,– E) abzustellen ist oder auch die Nebenleistung und die im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht entstandenen Zinsen einzurechnen sind. Für die Zustimmungsbedürftigkeit gem. § 1365 BGB ist der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses maßgeblich Nach Ansicht des Senats schöpft die Grundschuld vorliegend den Grundstückswert nicht zu 90 % aus. Über die Zustimmungsbedürftigkeit entscheidet der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses (vgl. Palandt/Brudermüller, 70. Aufl. 2011, § 1365 BGB Rn. 3; Staudinger/ Thiele, a.a.O., § 1365 Rn. 27). Im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bestand die Belastung des Grundstücks aber nur in Höhe des Grundschuldbetrages von 350 000,– E und der Nebenleistung in Höhe von 17 500,– E (5 % des Grundschuldbetrages), insgesamt in Höhe von 367 500,– E. Dieser Betrag macht nur 86 % des Grundstückswertes aus. Die dinglichen Zinsen von 16 % sind hingegen – dies rügt die Bekl. mit der Berufung zu Recht – nicht zu berücksichtigen, denn diese waren im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden. Für den Vermögensvergleich vor und nach Vornahme des Rechtsgeschäfts kommt es grundsätzlich darauf an, in welcher Höhe die Belastung valutiert bzw. welchen Verkehrswert das Grundstück nach Belastung noch hat Ob die dinglichen Zinsen mit einzurechnen sind, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Der Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass es im Rahmen des Vermögensvergleichs vor und nach Vornahme des Rechtsgeschäfts grundsätzlich darauf ankommt, in welcher Höhe die Belastung valutiert bzw. welchen Verkehrswert das Grundstück nach Belastung noch hat. Bei der Bemessung des WerRNotZ 2011, Heft 9 tes der verbleibenden, nicht veräußerten Vermögensgegenstände wie auch des Wertes des veräußerten Vermögensgegenstandes im Rahmen des § 1365 BGB wird berücksichtigt, in welchem Umfang Grundpfandrechte valutieren und der Wert entsprechend vermindert (vgl. BGHZ 77, 293 ). Dann kann nach Ansicht des Senats nichts anderes bei einer Verfügung über ein Grundstück durch Bestellung einer Grundschuld gelten, denn nur im Umfang der tatsächlich bestehenden Belastung wurde der Wert des Grundstücks durch Bestellung der Grundschuld tatsächlich auch gemindert. Vorliegend war die Belastung aber nicht höher als 367 500,– E (350 000,– E Grundschuldbetrag nebst 17 500,– E Nebenleistung), da die Zinsansprüche zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht entstanden waren. Es ist nicht angezeigt, eine Prognose dazu anzustellen, in welchem Umfang dingliche Zinsen voraussichtlich entstehen werden und diese zum Maßstab für die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts zu machen Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite mehrfach zitierten Urteil des BGH vom 12. 7. 1989, Az.: IVb ZR 79/88 ( NJW 1990, 112 ), das die Zustimmungsbedürftigkeit einer Belastung von Grundbesitz mit einem dinglichen Wohnrecht zum Gegenstand hat. Der BGH führt hierzu aus, dass die Frage, ob die Belastung eines Grundstücks das wesentliche Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmache, aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden sei. Diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte rechtfertigen es nach Ansicht des Senats vorliegend aber nicht, eine Prognose dazu anzustellen, in welchem Umfang dingliche Zinsen voraussichtlich entstehen werden und diese zum Maßstab für die Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts zu machen. Der vorliegende Fall ist auch mit dem der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts nicht vergleichbar. Die Bestellung eines solchen Wohnrechts beeinflusst den Wert eines Grundstücks unmittelbar, auch wenn noch nicht klar ist, in welchem Umfang der Berechtigte von dem Wohnrecht überhaupt Gebrauch machen wird. Allein die Wertminderung wird im Wege einer Prognose ermittelt (Kapitalisierung des Wohnrechts). Der Senat verkennt bei der vorstehenden Würdigung nicht, dass die Besonderheit vorliegend darin besteht, dass schon im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass Zinsen in erheblichem Umfang entstehen könnten. Denn in aller Regel wird eine Grundschuld nicht nur für einen kurzen Zeitraum übernommen. Zudem hatte der Kl. kaum Möglichkeiten, das Entstehen weiterer Zinsen zu verhindern. Die Grundschuld selber wieder abzulösen, dürfte für ihn angesichts seiner Vermögensverhältnisse und seines Alters kaum realisierbar gewesen sein. Ein Verkauf des Grundstücks, verbunden mit einer Ablösung der Grundschuld, dürfte auch nur schwer möglich gewesen sein, da sich die Bekl. aufgrund der Negativerklärung vom 1. 10. 2007 hierfür die Zustimmung vorbehalten hatte. Auch sprach einiges dafür, dass wenn die Sanierung bzw. der Verkauf an die Rechtsprechung Fa. L2 scheitert, die Kreditnehmer der Bekl. nicht in der Lage sein würden, Tilgungsleistungen zu erbringen. Aber dies ist nur eine mögliche Prognose. In gleicher Weise hätte es möglich sein können, dass die Sanierung gelingt und die Unternehmen die Kredite bei der Bekl. – zumindest teilweise – wieder hätten zurückführen können. Hinzu tritt, dass sich die Vermögenslage schon ab Bestellung der Grundschuld wieder verändern kann. Zum Einen ist es denkbar, dass der Sicherungsgeber, noch bevor dingliche Zinsen entstehen, weiteres Vermögen erwirbt. Zum Anderen entspricht es dem Regelfall eines gesicherten Darlehens, dass dieses nach Gestellung einer Sicherheit und Auszahlung an den Darlehensnehmer pro rata auch wieder zurückgeführt wird, wodurch sich die valutierende Belastung durch die Grundschuld auch wieder vermindert. Die zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar b) Die Grundschuldbestellung ist entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht sittenwidrig. Die Ausführungen des Kl. hierzu sind an die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft angelehnt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19. 6. 2002, Az.: IV ZR 168/01 (BGHZ 152, 147), jedoch klargestellt, dass die zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft entwickelten Grundsätze auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar seien. Denn bei der Grundschuld sei – anders als bei der Bürgschaft – die Haftung auf den belasteten Grundbesitz beschränkt und der Sicherungsgeber verpflichte sich nicht auch persönlich. Der Kl. kann sich daher nicht darauf berufen, dass von der von ihm bezogenen Rente schon bei einem Zinssatz von nur 6 % kaum etwas übrig bleibe, denn er haftet nur mit seinem Grundbesitz, nicht mit der Rente. Eine andere Beurteilung wäre nur möglich, wenn der Kreditgeber im Hinblick auf die finanzielle Situation der Kreditnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber einen Wissensvorsprung gehabt hätte und ihn gesondert hätte belehren müssen c) Etwas Anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn die Bank im Hinblick auf die finanzielle Situation der Fa. N. und Fa. L. gegenüber dem Kl. einen Wissensvorsprung gehabt hätte und ihn gesondert hätte belehren müssen. Es obliegt allerdings dem Kl., einen solchen Wissensvorsprung der Bekl. substantiiert darzulegen. An derartigem Vortrag des Kl. fehlt es. Hinzu tritt, dass der Kl. selbst vorträgt, die Bekl. habe gesagt, sie würde alle Kredite kündigen, wenn sie keine weitere Sicherheit bekommt. Dann musste dem Kl. aber zumindest klar sein, dass sich die Unternehmen seines Sohnes in einer prekären finanziellen Lage befanden. Es ist kaum denkbar, dass der Kl. mit seinem Sohn über die finanzielle Lage der Unternehmen nicht gesprochen hat. Der Vortrag des Kl., die Bekl. habe von vorneherein keine ernsthaften Sanierungsbemühungen unterstützen wollen, entbehrt in gleichem Maße der Substanz. d) Der Kl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, für die Bestellung der Grundschuld bestehe kein Rechtsgrund. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Negativerklärung vom 1. 10. 2007 den Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld darstellt; zumal der Kl. vor Bestellung der Grundschuld von dem Inhalt der Negativerklärung keine Kenntnis gehabt haben will. Jedenfalls ist die Negativerklärung nach Ansicht des Senats nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Vorschriften setzen voraus, dass allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Der Passus in der Negativerklärung, der die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld auf erstes Anfordern enthält, stellt keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Denn er ist nicht vorformuliert, sondern maschinenschriftlich in das Formular eingefügt und auf die Fa. N. und Fa. L. zugeschnitten worden. In Bezug auf die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und eines Widerrufsrechts gemäß § 312 BGB fehlt es an susbtantiiertem Vortrag des Kl. zu den Voraussetzungen dieser Rechte. RNotZ 2011, Heft 9 „Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere beiderseitige Nichte T. H., . . . Sollte unsere Nichte hiernach zur Erbfolge gelangen, so soll die Verwaltung dieses von Todes wegen erworbenen Vermögens bis Erlangung der Volljährigkeit allein ihrer Mutter, . . ., obliegen . . .“ Der Ehemann der Erblasserin ist im . . . 2007 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin nach dem Vortrag der Bet. zu 1) und 11) bereits nicht mehr testierfähig. Die Bet. streiten darüber, ob Ziff. 2 des gemeinschaftlichen Testaments dahingehend ausgelegt werden kann und muss, dass die Bet. zu 1) nicht allein für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute als Schlusserbin eingesetzt sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Bet. zu 1) hat einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen soll, die Bet. zu 2) einen solchen, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen soll. Durch gesonderte Beschlüsse vom 28. 12. 2009 hat das AG den Antrag der Bet. zu 1) zurückgewiesen und im Wege des Vorbescheids den Erlass eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Bet. zu 2) angekündigt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Bet. zu 1) vom 15. 1. und 17. 3. 2010 hat das LG zurückgewiesen, wogegen sie sich mit der weiteren Beschwerde wendet. Antrag zu 2) Aus den Gründen: Nach dem Gesagten ist der Antrag zu 1) ohne Erfolg. Dementsprechend kann der Kl. auch nicht Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG i. V. m. Art. 111 Abs. 1 FGG -RG statthaft sowie formgerecht eingelegt. 6. Erbrecht – Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung für den Fall des gleichzeitigen Versterbens (OLG Hamm, Beschluss vom 6. 1. 2011 – 15 Wx 484/10 – mit Anmerkung von Notarassessor Dr. Leif Böttcher, Bonn) BGB § 2084 1. Haben Ehegatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben bestimmt „Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere gemeinsame Nichte. . .“ so setzt die Andeutungstheorie der richterlichen Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Möglichkeit, dass diese Erbeinsetzung auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gewollt ist, keine Grenze. 2. Das Gericht muss deshalb in Ermittlungen von Umständen eintreten, die für eine solche Auslegung maßgebend sein können. Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 2) bis 11) sind die gesetzlichen Erben der Erblasserin, die Bet. zu 1) ist die Tochter der Bet. zu 11). Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 19. 2. 1982 in notarieller Form ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem haben sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ziff. 2 der notariellen Urkunde lautet wie folgt: Die Beschwerdebefugnis der Bet. zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind. In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG . In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Kammer zutreffend von zulässigen ersten Beschwerden ausgegangen. In sachlicher Hinsicht hält die Entscheidung der rechtlichen Prüfung hingegen nicht stand. Die Kammer hat die Zurückweisung des Erbscheinsantrages der Bet. zu 1) sowie den Vorbescheid zugunsten der Bet. zu 2) damit begründet, dass das gemeinschaftliche Testament vom 19. 2. 1982 keine Schlusserbeneinsetzung der Bet. zu 1) enthalte, so dass nach der Erblasserin die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Die Einsetzung der Bet. zu 1) beziehe sich dem Wortlaut nach allein auf den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute, der jedoch nicht eingetreten sei. Eine Auslegung dahingehend, dass die Schlusserbeneinsetzung auch für den Fall gelten solle, dass ein Ehegatte den anderen um mehrere Jahre überlebe, sei nicht möglich, da sich hierfür in dem Wortlaut des Testaments kein hinreichender Anlass finde. Dem kann der Senat insoweit nicht folgen, als das LG gemeint hat, dass sich Anhaltspunkte dafür, dass die testierenden Eheleute von einem Wortverständnis ihrer Verfügung ausgegangen sind, das von dem allgemeinen Begriffsverständnis abweicht, aus der Urkunde selbst ergeben müssten. Dabei ist der Kammer zuzugeben, dass die von ihr angeführte Entscheidung des BayObLG ( FamRZ 2004, 1235 ) in diesem Sinne verstanden wer Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 13.03.2011 Aktenzeichen: 5 U 101/10 Rechtsgebiete: Eheliches Güterrecht Erschienen in: RNotZ 2011, 427-431 RNotZ 2011, 431-527 Normen in Titel: BGB § 1365