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II ZR 208/08

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 10. November 2010 I-15 W 191/10; GmbHG § 58 a; AktG § 229 Vereinfachte Kapitalherabsetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 248 MittBayNot 3/2011 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht festschreibt. § 16 Satz 2 EGAktG ist entgegen der Auffassung des Berufungsführers nicht so zu verstehen, dass § 123 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG n. F. nur dann eingreift, wenn die bisherige Satzung auch Regelungen über die Ausstellung eines sonsti­ gen Legitimationspapiers enthält. Die Bestimmung des § 123 Abs. 3 AktG, die nach § 16 Satz 1 EGAktG bereits für alle Hauptversammlungen gelten soll, die nach dem 1.11.2005 einberufen werden, wird durch die Regelung des § 16 Satz 2 EGAktG nicht abbedungen (vgl. Butzke, WM 2005, 1981 ; Kiefner/Zetschke, a. a. O.; Priester, DNotZ 2006, 403 ; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 123 Rdnr. 15). Das Versäumnisurteil vom 22.9.2010 war daher aufrecht­zu­erhalten. (…) 21. HGB §§ 108, 177, BGB § 2204 (Handelsregisteranmeldung durch Testamentsvollstrecker) Der lediglich mit der Aufgabe der Abwicklung des Nach­ lasses ernannte Testamentsvollstrecker ist zur Anmeldung des Gesellschafterwechsels im Wege der Sondererbfolge in den Kommanditanteil des Erblassers nicht befugt. OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2010, I-15 W 636/10 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abrufbar unter BeckRS 2011, 04512. 22. GmbHG § 58 a; AktG § 229 (Vereinfachte Kapitalherabsetzung) In dem Beschluss der Gesellschafter einer GmbH über eine vereinfachte Kapitalherabsetzung muss in sinnge­ mäßer Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 2 AktG der Zweck der ­Kapitalherabsetzung angegeben werden (wie BayObLGZ 1979, 4 ). OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2010, I-15 W 191/10; mit­ geteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm 23. BGB §§ 138 Abs. 1, 339; GG Art. 12 Abs. 1; GWB § 1 (Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung) Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit eines GmbHGesellschafters, der durch ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot bewirkt wird, das in gegenständlicher Hinsicht über die schützenswerten Interessen der Gesell­ schaft hinausgeht und den verpflichteten Gesellschafter übermäßig beschränkt, kann nicht durch eine gesell­ schaftsvertragliche Regelung gerechtfertigt werden, wo­ nach durch Gesellschafterbeschluss Befreiung von dem Wettbewerbsverbot erteilt werden kann. OLG München, Urteil vom 11.11.2010, U (K) 2143/10 (n. rkr.) Die Klägerin, eine Holdinggesellschaft mit beschränkter Haftung, macht gegen den Beklagten, der Gesellschafter der Klägerin mit ­einem Stammkapitalanteil von 20 % ist, einen Vertragsstrafenan­ spruch gemäß § 15.5 i. V. m. § 15.2 des Gesellschaftsvertrags vom 9.7.2005 wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot durch ­Entwicklung und Vertrieb eines angeblichen Konkurrenzproduktes (Gerät P. N. -01 PC) im Zeitraum 27.10.2008 bis 31.12.2008 geltend. § 15 des Gesellschaftsvertrags vom 9.7.2005 lautet auszugsweise wie folgt: „2. Alle Gesellschafter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Ge­ sellschafter nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einem Wettbewerbsverbot; ebenso unterliegen alle Geschäftsführer – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen im Zusammenhang mit deren Anstellungs- oder Dienstverträgen – einem Wettbe­ werbsverbot. Dementsprechend ist es den Gesellschaftern und den Geschäftsführern nicht gestattet, unmittelbar oder mittelbar, in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rech­ nung, selbständig oder unselbständig in einem Betrieb tätig zu sein, der dem Betrieb einer Tochter- oder Beteiligungsgesell­ schaft der Gesellschaft gleichartig ist oder mit ihm im Wettbe­ werb steht oder stehen könnte oder im wesentlichen Umfang Geschäftsbeziehungen mit einer Tochter- oder Beteiligungsge­ sellschaft unterhält. Wesentlich in diesem Sinne sind Geschäfts­ beziehungen mit Leistungsvergütungen im Wert von mindestens € 10.000,00 p. a. Unzulässig ist insoweit auch eine freiberuf­ liche oder beratende Tätigkeit. In gleicher Weise ist ihnen unter­ sagt, sich an einem solchen Betrieb zu beteiligen oder einen solchen Betrieb zu beraten oder ihn in anderer Weise zu fördern, auch nicht mittelbar, nicht vorübergehend gelegentlich oder ­unentgeltlich. (…) 4. Räumlich ist das Wettbewerbsverbot auf eine Tätigkeit in der Europäischen Union, Nordamerika und Asien beschränkt, da die Gesellschafter einvernehmlich davon ausgehen, dass dort die Hauptaktivitäten der Tochter- oder Beteiligungsgesellschaf­ ten der Gesellschaft sein werden. (…) Durch Gesellschafterbeschluss kann Befreiung von dem vorste­ henden Wettbewerbsverbot erteilt werden. Im Falle eines Ver­ stoßes gegen das vorgenannte Wettbewerbsverbot hat der Zuwi­ derhandelnde für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu zahlen. Je zwei Wochen eines fortgesetzten Verstoßes gelten als selbständiger und unabhängiger Verstoß. Das Recht, Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt; sie wird jedoch auf den Schadensersatz angerechnet. Statt Schadens­ ersatz und Vertragsstrafe kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl auch die Rechte des § 113 HGB geltend machen, die insoweit ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.“ Das LG hat die Klage mit Urteil vom 10.2.2010 mit der Begründung abgewiesen, das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei in seiner umfas­ senden Wirkung nichtig, da es zum einen gegen § 1 GWB , zum ande­ ren gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung verstoße. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Aus den Gründen: I. (…) Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vertragsstrafen­ anspruch nicht gemäß § 339 Satz 2 BGB i. V. m. 15.5 des Gesellschaftsvertrags vom 9.7.2005 zu, weil das in § 15.2 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Wettbewerbsverbot gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist und dies die Nichtigkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nach sich zieht ( § 344 BGB ). a) Grundsätzlich können allerdings Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH in der Satzung vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2009, II ZR 208/08, Tz. 13, juris m. w. N.). Sie sind jedoch zum einen nur in den von § 1 GWB und von Art. 101 Abs. 1 AEUV (= Art. 81 Abs. 1 EG a. F.) vorgegebenen Grenzen zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 23.6.2009, KZR 58/07, Tz. 14 ff., juris – Gratiszeitung Hallo). Zum anderen sind gesellschaftsvertragliche Wettbewerbs­ verbote am Maßstab von Art. 12 GG , § 138 Abs. 1 BGB zu messen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters be­ rühren. Mit Rücksicht auf die insbesondere bei der Auslegung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 10.11.2010 Aktenzeichen: I-15 W 191/10; Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: MittBayNot 2011, 248 FGPrax 2011, 100-101 NJW-RR 2011, 685-686 Normen in Titel: GmbHG § 58 a; AktG § 229