IX ZR 207/05
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 20. Oktober 2010 23 U 121/08 AktG §§ 244 , 243 Abs. 4 , 161 Auslegung der Einladung zur Hauptversammlung u.a. Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 23u121_08 letzte Aktualisierung: 27.12.2010 OLG Frankfurt am Main , 20.10.2010 - 23 U 121/08 AktG §§ 244 , 243 Abs. 4 , 161 Auslegung der Einladung zur Hauptversammlung u.a. 1. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung für gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche. 2. Zur objektiven Auslegung der Einladung zur Hauptversammlung einer AG. 3. Zur ordnungsgemäßen Leitung der Hauptversammlung einer AG, insbesondere durch einen anfechtbar gewählten Versammlungsleiter sowie seine temporäre Verhinderung bei der Beratung und Beschlussfassung zu seiner Wahlbestätigung, ferner zur Leitungsfunktion des Versammlungsleiters sowie zu Art und Umfang zulässiger Redezeitbeschränkungen. 4. Ein Bestätigungsbeschluss im Sinne des § 244 AktG stellt keine Neuvornahme dar. 5. Zum Wesentlichkeitserfordernis des § 243 Abs. 4 AktG 6. Zur Anfechtbarkeit von Entlassungsbeschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat einer AG wegen Abgabe einer unzutreffenden Entsprechenserklärung nach § 161 AktG . I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Kläger betreiben gegen die Beklagte Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen zunächst bestimmte bzw. nunmehr sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 und rügen dabei u. a. Formfehler bei der Einladung und der Durchführung der Hauptversammlung sowie zahlreiche Informationsrechtsverletzungen durch unzureichende Beantwortung gestellter Fragen. Die Kläger zu 5) und 6) greifen darüber hinaus auch die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 an. Das Landgericht hat die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung vom 24.5.2007 zu den angegriffenen Tagesordnungspunkten 2 bis 14 weder Gesetz noch Satzung verletzen würden. Eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 wegen Fehlens von Rückstellungen für Schadensersatzansprüche des Klägers zu 5) und einer A GmbH sei nicht gegeben. Eine Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung wegen fehlerhafter Beantwortung gestellter Fragen sei weder im Hinblick auf Fragen der Hauptversammlung 2006 noch solche der Hauptversammlung 2007 im Zusammenhang mit der Wahlbestätigung von Dr. C oder den Beschlussfassungen zu den weiteren Tagesordnungspunkten feststellbar. Gegen die Klageabweisung richtet sich die jeweils fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Kläger, mit der sie unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung sowie Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die gestellten Anträge weiterverfolgen. Der Kläger zu 1) beanstandet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit der Begründung, er habe nur einen einzigen Tagesordnungspunkt angefochten; die Anfechtungen der anderen Streitgenossen seien ihm nicht zuzurechnen. Das Urteil des Landgerichts leide unter dem gravierenden formellen Mangel, dass die von ihm in Bezug genommene, nicht rechtskräftige Entscheidung vom 24.4.2007 (3-05 O 80/06; 17 U 176/07 OLG Frankfurt) nicht zur Grundlage seines Urteils, insbesondere nicht durch Beiziehung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei. Hinsichtlich der vom Landgericht als unsubstantiiert bezeichneten Unregelmäßigkeiten bei den Auszählvorgängen sei die Beklagte zusätzlich beweisverpflichtet dafür, dass alle Beschlussfassungsvorgänge unangreifbar seien, weil sie sich hierauf berufe und ihm den Zugang seitens des Versammlungsleiters verwehrt habe. Bei einer Bestätigungswahl handele es sich nicht um eine Wiederholungs-, sondern um eine Neuwahl mit entsprechender Berichts- und Informationspflicht, insbesondere über die Interessenkollisionen bei Herrn Dr. C, sowie der Erforderlichkeit mehrerer Kandidaten. Im Übrigen könnten nichtige Beschlüsse nicht bestätigt werden. Die Beklagte sei auch darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der Hauptversammlung, insbesondere der temporären Versammlungsleitung durch den Mit-Aufsichtsrat Herrn B, wobei eine vom Landgericht insoweit angeführte Übung nicht bestehe. Die Informationsrechte der Aktionäre seien grundsätzlich uneingeschränkt, insbesondere nicht dahingehend beschränkt, dass bei Interessenkollisionen nur dem Grunde nach die wirtschaftlichen Auswirkungen des betreffenden Geschäftsvorfalls bekannt sein müssten und es nicht auf etwaige Schadenshöhen ankomme. Bei einem Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat bestünden besondere Informations- und Rechtfertigungspflichten (Ziff. 5.4.4 DCGK), denen nicht entsprochen worden sei. Herr Dr. C sei charakterlich völlig ungeeignet für einen Posten im Aufsichtsrat (Ziff. 5.1, 5.2 und 5.4.1 DCGK), wie sich im Zusammenhang mit der von ihm angeordneten und verfolgten Bespitzelung u. a. des Klägers zu 1) aus dem auszugsweise vorgelegten …-Bericht ergebe. Unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Rede- und Fragerechts, weil sie der Informationsfunktion der Hauptversammlung nicht genügten. Bei der Frage der Bildung von Rückstellungen komme es nicht im Sinne des Landgerichts darauf an, ob das Unterlassen auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sei, sondern ob das kaufmännische Vorsichtsprinzip eingehalten sei. Die Beklagte sei schließlich darstelle. Außerdem seien sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 35 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 i. V. m. § 121 Abs. 3 AktG nichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil die Beklagte in der Einladung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte nicht entsprechend Gesetz ( §§ 134, 135 AktG ) und Satzung (§ 18 Abs. 3) angegeben habe, indem sie dafür unzutreffend ein Schriftformerfordernis genannt habe. Der Einladungstext müsse so gestaltet werden, dass es zu keinerlei Interpretationsschwierigkeiten kommen kann, gemessen am Empfängerhorizont des Durchschnittsaktionärs. Der Kläger zu 1) war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten, so dass er die angekündigten Anträge nicht gestellt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers zu 1) wird auf die Schriftsätze vom 13.8.2008 (Bl. 2353-2370 und 2384-2389 d. A.), 17.9.2008 (Bl. 2443-2446), 8.2.2009 (Bl. 3249-3254 d. A.), 13.2.2009 (Bl. 3255-3258 d. A.), 12.6.2009 (Bl. 3272-3274 d. A.), 26.9.2009 (Bl. 3293-3301 d. A.), vom 23.12.2009 (Bl. 3412-3417 d. A.), vom 19.5.2010 (Bl. 3556-3558 d. A.) und vom 22.9.2010 (Bl. 3692-3695 d. A.) verwiesen. Die Klägerin zu 2) beanstandet, das Landgericht habe nicht hinreichend dargelegt, welcher Teil der Fragen nicht erforderlich und inwieweit der andere Teil beantwortet worden sei. Darüber hinaus seien die streitgegenständlichen Beschlussfassungen wegen gravierender Pflichtverletzungen anfechtbar, beispielsweise hinsichtlich der (feindlichen) Übernahme der D AG, bei der es gemäß den erstinstanzlichen Schriftsätzen um die Frage ging, ob die Organisationsstruktur der Beklagten den aktienrechtlichen und anderen rechtlichen Anforderungen entspreche. Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat habe aufgrund fehlender organisatorischer Vorsorge gegen Interessenkonflikte nicht erfolgen dürfen. Des Weiteren sei beim Wechsel von Herrn Dr. C vom Vorstand in den Aufsichtsrat die Beschlussfassungskompetenz der Hauptversammlung betreffend die Vergütung von Aufsichtsräten umgangen worden, weil es sich in Wirklichkeit um eine Vergütung für die Übernahme des Aufsichtsratamtes gehandelt habe, wie erstinstanzlich umfassend aufgezeigt. Der Bestätigungsbeschluss verletze nach wie vor die Kompetenz der Hauptversammlung, die Vergütung von Aufsichtsräten zu beschließen; er leide an denselben Rechtsmängeln wie der Ausgangsbeschluss. Die Versammlungsleitung sei im Hinblick auf Redezeitbeschränkungen nicht sachgerecht gewesen mit der Folge der Verletzung der Auskunftspflicht durch die Beklagte. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin zu 2) wird auf die Schriftsätze vom 15.9.2008 (Bl. 2430-2432 d. A.) und vom 1.12.2009 (Bl. 3333-3347 d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 3) hält die Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte 3, 4 und 10 für rechtswidrig, da sie in Folge rechtswidriger Ordnungs- und Leitungsmaßnahmen des Versammlungsleiters wie unstatthafter Vorziehung der Aussprache und Abstimmung, unstatthafter Abgabe der Tagungsleitung an Herrn B, unstatthafter Beschränkung der Rede- und Fragezeit bzw. Ungleichbehandlung etc. zustande gekommen seien. Ferner sei die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 10 wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 2 AktG nichtig. Die Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung sei rechtswidrig, weil die Beklagte eine unzutreffende, nämlich hinsichtlich des Interessenkonflikts Herrn Dr. C unvollständige Entsprechenserklärung und einen ebenso unzutreffenden, insoweit unvollständigen Bericht des Aufsichtsrats veröffentlicht habe. Die Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte 3, 4 und 10 sei unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach § 53a AktG sowie unter massiver Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre zustande gekommen. Das Landgericht habe insoweit Vortrag des Klägers zu 3) zur Nichtbeantwortung von Fragen übergangen und zudem mangels erforderlicher Hinweise etwa im Zusammenhang mit der Wesentlichkeit von Fragen zur Organentlastung, die sich auf Geschäftsvorfälle aus früheren Schadensersatzansprüche der E-Gruppe sowie zur Vergütung des F (F) eine Überraschungsentscheidung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers zu 3) wird auf die Schriftsätze vom 24.9.2008 (Bl. 2830-2902 d. A.) und vom 4.12.2009 (Bl. 3331f d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 4) beanstandet, dass die Beklagte den von ihm rechtzeitig, und zwar vor der Abstimmung über den Vertagungsantrag des Klägers zu 1) angekündigten Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10, verbunden mit einem Antrag auf Sonderprüfung, trotz Rüge im Rahmen der Hauptversammlung nicht zugelassen habe, was als Durchführungsfehler zur Anfechtung berechtige. Außerdem sei er gegenüber dem Kläger zu 1) in sachwidriger Weise ungleich behandelt worden, indem jener in zwei Fällen seine angekündigten Gegenanträge außerhalb der Debatte über die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung und damit ohne Berücksichtigung der hierzu angeordneten Maßnahmen der Versammlungsleitung habe stellen und begründen dürfen. Der Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 10 sei wegen eines hinsichtlich Debatte und Beschlussfeststellung nicht berufenen Versammlungsleiters (Herr B) nichtig. Die Beklagte habe bei der Beantwortung der Fragen des Klägers zu 4) in der Hauptversammlung 2006 gegen den Grundsatz der gewissenhaften und getreuen Rechenschaft nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoßen; insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts vor. Die Aktionärsrechte seien im Rahmen der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 10 unzulässig verkürzt worden durch Begrenzung der Redezeit auf 5 Minuten vor Behandlung dieses willkürlich vorgezogenen Punktes sowie durch weitere Leitungsanordnungen des partiellen Versammlungsleiters wie Redezeitbeschränkung auf 3 Minuten und einmaligen Wortbeitrag. Eine weitere sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) gegenüber anderen Aktionären habe es im Rahmen der Generaldebatte zu den Tagesordnungspunkten 1-9 und 11-14 gegeben, indem jene Aktionäre - entgegen der Anordnung des Tagungsleiters zur Beschränkung auf einen Redebeitrag - nach Schluss der Rednerliste eine zweite Gelegenheit zum Vortrag erhalten hätten. Die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 seien unter maßgeblicher Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre einschließlich unzulässiger Nichtbeantwortung von zwingenden Anschlussfragen zustande gekommen; der Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2010 (5 W 50/09) sei in diesem Zusammenhang nicht zu folgen. Darüber hinaus seien diese Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß der Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, ebenso vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008) nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil in der Einladung zur Hauptversammlung die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben worden seien, indem die Beklagte zu Unrecht den Nachweis der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtserteilung gefordert habe, was als Einberufungsmangel eine Verletzung des Kerngehalts des Aktionärsrechts darstelle. Ferner folge die Nichtigkeit gemäß §§ 121 Abs. 3 Satz 2, 241 Nr. 1 AktG aus der satzungswidrigen Angabe der Teilnahmebedingungen für Bevollmächtigte in der Einladung (In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. ), wie der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.6.2010 (5 U 144/09, AG 2010, 637 ) für die wortgleiche Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 29.5.2008 zutreffend entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers zu 4) wird auf die Schriftsätze vom 24.9.2008 (Bl. 2676-2823 d. A.), vom 8.12.2009 (Bl. 3348-3371 d. A.), vom 6.9.2010 (Bl. 3626-3640 d. A.) und vom 21.9.2010 (Bl. 3654-3661 d. A.) verwiesen. Die Kläger zu 5) und 6) halten unter Heranziehung der vorgenannten Rechtsprechung sowie auch nun der Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (Az. 5 U 144/09) ebenfalls sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig wegen Nennung falscher Bedingungen der Stimmrechtsausübung durch Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widersprechender und in ihrem Umfang nicht bedeutungsloser Überbewertung wegen unterlassener Bildung einer Rückstellung für die gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers zu 5) und der A GmbH in Höhe von ca. 3,5 Milliarden nichtig. Die Ausführungen des Landgerichts zum im Rahmen der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 gestellten Sonderprüfungsantrag seien hinsichtlich Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellungen fehlerhaft; für einen Bestätigungsbeschluss könnten insoweit keine anderen Voraussetzungen als bei der Erstwahl gelten. Auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Versammlungsleitung seien sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht unzutreffend, etwa bezüglich der Änderung der Tagesordnung aus sachwidrigen Erwägungen, der nicht ordnungsgemäßen Leitung der Hauptversammlung durch den anfechtbar gewählten Versammlungsleiter Herrn Dr. C, der mangels Verhinderungstatbestands satzungswidrig geteilten Versammlungsleitung mit Herrn B, des Fehlens eines Aufsichtsratbeschlusses über die diesbezügliche Übertragung der Versammlungsleitung, der unangemessenen und damit unzulässigen Rede- und Fragezeitbeschränkung. Es lägen mehrere relevante Verletzungen von Informationspflichten vor, beispielsweise des Auskunftsrechts bei der Aufsichtsratswahl über Interessenkonflikte und Eignung Herrn Dr. Cs, wobei das Landgericht auch § 243 Abs. 4 AktG im Hinblick auf ein Wesentlichkeitserfordernis fehlerhaft angewendet habe. Für einen Bestätigungsbeschluss würden keine geringeren Anforderungen gelten. Fragen zu Tagesordnungspunkt 10 seien nicht vollständig und schlicht unzutreffend beantwortet worden, was auch bei den übrigen Tagesordnungspunkten der Fall sei, vom Landgericht aber übergangen worden sei. Die Bezugnahmen des Landgerichts auf die Verfahren 3-5 O 144/07 und 3-5 O 80/06 verletzten den Anspruch der Kläger zu 5) und 6) auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wie das Übergehen ihres Vortrags zur Notwendigkeit einer Rückstellungsbildung durch Vorlage des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. G vom 6.6.2007 und zum Wechsel Herrn Dr. Cs in den Aufsichtsrat. Ferner seien die Ausführungen des Landgerichts zum Unterlassen verjährungsunterbrechender Maßnahmen gegenüber Vorstandsmitgliedern unzutreffend, was auch für die aus mehreren Gründen gegebene Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG gelte mit der Folge der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse und des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger zu 5) und 6) wird auf die Schriftsätze vom 26.9.2008 (Bl. 2982-3053 d. A.), vom 9.4.2010 (Bl. 3472-3479 d. A.) und vom 12.4.2010 (Bl. 3480-3488 d. A.) verwiesen. Die Kläger zu 2), 3), 4), 5) und 6) beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu Tagesordnungspunkt 10 (Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl zum Aufsichtsrat) der Hauptversammlung am 1.6.2006): Die Hauptversammlung bestätigt den zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 1. Juni 2006 gefassten Beschluss, soweit er die Wahl von Herrn Dr. C in den Aufsichtsrat betrifft. Der Beschluss hat, bezogen auf die Wahl von Herrn Dr. C, folgenden Wortlaut: 8. Wahl zum Aufsichtsrat Mit Wirkung zum Ablauf des 3. Mai 2006 hat Herr Dr. AH sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der I AG niedergelegt. Gegebenenfalls wird für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung ein neues Mitglied gerichtlich bestellt. Mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung hat Herr Dipl.-Ing. J sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der I AG niedergelegt. Rest der Amtszeit, das heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2007 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, die Herren K, Geschäftsführer der L GmbH, O1, und M, Leiter des Hauptsekretariats der N AG, O1, zu Ersatzmitgliedern für die Herren Dr. C und P zu wählen, die in der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden eines der Herren an seine Stelle treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder innehaben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung nach ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. C den Aufsichtsratsvorsitz übernimmt. Dies erscheint aus Sicht des Aufsichtsrats sinnvoll und geboten, da der Aufsichtsrat für die Kontrolle eines so komplexen Unternehmens der herausgehobenen Mitwirkung eines mit den Verhältnissen bestens Vertrauten bedarf, um die Arbeit des Vorstands wirksam und sachkundig kontrollieren zu können. Herr Dr. C ist Mitglied in folgendem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat: Er ist daneben Mitglied in folgendem vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium: für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Nichtigkeit dieser Beschlussfassung festzustellen. Darüber hinaus darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2), 3) und 4), die Entscheidung des Landgerichts vom 19.6.2008 aufzuheben und die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006) für nichtig zu erklären bzw. (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; sowie die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 4 ((Einzel)Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006) für nichtig zu erklären bzw. (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen. Die Kläger zu 5) und 6) beantragen, die Entscheidung des Landgerichts vom 19.6.2008 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen; hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu Ausschüttung einer Dividende von 4,00 Euro je Stückaktie auf die 501.240.235 dividendenberechtigten Stückaktien verwendet, das sind insgesamt 2.004.960.940,00 Euro. Der Restbetrag von 94.111.096,00 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen.); amtierenden Vorstandsmitgliedern wird die Entlastung erteilt.); amtierenden Vorstandsmitgliedern wird die Entlastung erteilt.); Abschlusses und des Zwischenlageberichts ( §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. WpHG ) zum 30. 6. 2007 und der Konzernzwischenabschlüsse ( § 340i Abs. 4 HGB ) die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2008 aufgestellt werden, bestellt.); Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2008 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu Preisen, die den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der I-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 vom Hundert des Grundkapitals der I AG übersteigen. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 1. Juni 2006 erteilte und bis zum 31. Oktober 2007 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.); Verwendung: Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2008 eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der IAktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% überund nicht um mehr als 20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der I-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15% über- und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa aufgrund vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbener Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben, oder soweit sie zur Bedienung von Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumten Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach §186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 1. Juni 2006 erteilte und bis zum 31. Oktober 2007 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.); 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG: Unter der in TOP 7 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Optionen müssen spätestens am 31. Oktober 2008 enden. Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der IAktien im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts nicht um mehr als 10% über- oder unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu TOP 7 festgesetzten Regeln.); wird gem. § 9 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Die Herren K, Geschäftsführer der L GmbH, O1, und V, Leiter des Hauptsekretariats der N AG, O1, werden zu Ersatzmitgliedern von Herrn Dr. W gewählt, die in der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden von Herrn Dr. W an seine Stelle treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder inne haben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung nach ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt.); Aufsichtsrats: (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten erstmals für das Geschäftsjahr 2007 neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied 60.000,00 Euro beträgt. Sie erhalten außerdem für das abgelaufene Geschäftsjahr für je 0,01 Euro ausgeschüttete Dividende, die 1,0 Euro je Aktie übersteigt, eine Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro für jede 0,01 Euro, um die der Durchschnitt der im Finanzbericht der Gesellschaft im Einklang mit den jeweils annehmbaren Rechnungslegungsvorschriften für den Konzern ausgewiesenen Ergebnisse je Aktie (verwässert) aus dem Jahresüberschuss nach Steuern für die letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre den Betrag von EUR 4,00 übersteigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen. (2) Aufsichtsrats. Für den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt der Erhöhungssatz 200%. Satz 1 und 2 gelten nicht für den nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die Vergütung für seine gesamte Tätigkeit im Aufsichtsrat maximal das Vierfache der Summe der in Absatz 1, Sätze 1 bis 3 genannten Vergütungen. (4) Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen werden bei der Vergütung im Verhältnis der Amtsdauer berücksichtigt, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate.“ Die bisherigen Absätze (4) und (6) werden in unveränderter Reihenfolge zu Absätzen (3) und (5).); elektronischer Informationsweitergabe an die Aktionäre: a) Die Hauptversammlung stimmt der Übermittlung von Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere durch die Gesellschaft im Wege der Datenfernübertragung zu. b) In § 3 der Satzung wird der bisherige Text zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt: (2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.“); Beratungsgremien: § 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorstand kann zu engerer Fühlungnahme und geschäftlicher Beratung mit der Wirtschaft regionale Beraterkreise der Gesamtbank und Bezirksbeiräte bilden, für sie Geschäftsordnungen erlassen und die Vergütung für ihre Mitglieder festsetzen. Der Aufsichtsrat ist über personelle Veränderungen in den Beraterkreisen der Gesamtbank und in den Bezirksbeiräten einmal jährlich zu unterrichten.“); Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 85.000.000, Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der I AG und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschulverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. b) In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz (5) gestrichen, nachdem die Frist zur Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist. Die bisherigen Absätze (6) bis (11) werden in unveränderter Reihenfolge zu Absätzen (5) bis (10) und folgender neuer Absatz (11) wird ergänzt: (11) Der Vorstand ist ermächtig, das Grundkapital bis zum 30. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 85.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der I AG und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsbeziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet.“); hilfsweise: die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag wiedergegeben sind - für nichtig zu erklären; festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2006, festgestellt durch den Aufsichtsrat am 21.3.2007, nichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und hält die Berufungen sämtlich und vollumfänglich für unbegründet. Bei der Vorbereitung der Hauptversammlung seien keine Aktionärsrechte verletzt worden; insbesondere liege kein Einberufungsmangel mit der Folge der Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 1 AktG vor, da die Einladung den Anforderungen von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG sowie §§ 134 Abs. 4 Satz 2, 135 Abs. 2 Satz 4, Absatz 9 AktG i. V. m. der Satzung der Beklagten (§ 18 Abs. 3 Satz 2) auch hinsichtlich des Hinweises auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung entsprochen habe, mit dem kein unzulässiges Schriftformerfordernis statuiert worden sei. Die von einigen Klägern dabei herangezogenen …-Entscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main seien nicht einschlägig, weil der Wortlaut von Einladung und Satzung der Beklagten (§ 18 Abs. 3 Satz 2) sich wesentlich vom …-Fall unterschieden. Das nun angeführte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (5 U 144/09; Revision sei eingelegt) sei unzutreffend, da es auf einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab beruhe und die Einladung auch kein falsches Anmeldeerfordernis enthalte. Im Übrigen habe das OLG München mit Beschluss vom 3.9.2008 (7 W 1432/08 - bei juris) entschieden, dass Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten gehörten, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen könnten, und dass auch eine Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG nicht gegeben sei wegen Unklarheit des § 135 Abs. 2 AktG. Zur Untermauerung ihres Standpunkts hat die Beklagte ein entsprechendes Gutachten von Prof. Dr. X vom 29.5.2008 vorgelegt. Darüber hinaus wäre nach ihrer Ansicht eine insoweit allenfalls in Betracht kommende Anfechtungsrüge wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ohnehin verspätet. Die Protokollierung der Hauptversammlung durch den Notar sei ordnungsgemäß und ohne Beurkundungsmängel erfolgt; die Beweislast für das Gegenteil trügen die Kläger, nicht aber die Beklagte, obwohl sie durch Vorlage der notariellen Niederschrift den Beweis gemäß § 415 Abs. 1 ZPO erbracht habe. Die nachträgliche Erstellung der Reinschrift und Unterzeichnung durch den Notar seien rechtlich nicht zu beanstanden, Urkundsdelikte lägen nicht vor. Eine Beurkundungspflicht während der Hauptversammlung bestehe nicht. Für die Wirksamkeit des Protokolls in Bezug auf eine festzustellende Abstimmung reiche es aus, wenn der Notar das vom Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis protokolliere. Die Einreichung der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung zum Handelsregister sei 13 Tage nach Stattfinden der Hauptversammlung und damit rechtzeitig im Sinne des § 130 Abs. 5 AktG erfolgt. Die Leitung der Hauptversammlung 2007 der Beklagten sei satzungs- und gesetzmäßig gewesen, sowohl hinsichtlich der Person des Versammlungsleiters Dr. C gemäß § 19 der Satzung der Beklagten als auch der zwischenzeitlichen Versammlungsleitung durch Herrn B zu Tagesordnungspunkt 10 aufgrund Aufsichtsratsbeschluss vom 23.5.2007 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten wegen Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden gleich aus welchem Grund. Das Vorziehen von Tagesordnungspunkt 10 sei von der sonstige Beschränkungen vor allem nach dem UMAG - auch als generelle und damit erst recht situativ begründete Redezeitbeschränkung - angesichts des angekündigten und abzusehenden Umfangs von Auskunftsverlangen zulässig gewesen seien. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre nach § 53a AktG liege hinsichtlich des Klägers zu 4) nicht vor, der innerhalb seiner (zulässigen) Rede- und Fragebeiträge keinen Antrag zu Tagesordnungspunkt 10 gestellt oder angekündigt habe, auch nicht in schriftlicher Form, im Unterschied zum Kläger zu 1), der seine Anträge frühzeitig Notar und Versammlungsleiter zur Kenntnis gegeben hätte. Der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 4) sei zu Recht nicht zur Abstimmung gestellt worden, weil die begehrten Beschlussfassungen nicht gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekannt gemacht worden seien, was mangels Bezugs zu Gegenständen der Tagesordnung ( § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG ) nicht entbehrlich gewesen sei. Auch im Rahmen der Generaldebatte habe es keine Ungleichbehandlung gegeben. Eine Verletzung von Informationsrechten der Kläger habe nicht stattgefunden, da alle Fragen nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft gemäß § 131 abs. 2 Satz 1 AktG vollständig beantwortet worden seien, soweit hierzu eine Rechtspflicht bestanden habe, was bei Rechtsmissbräuchlichkeit nicht der Fall sei. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten Dr. Z habe Auskunftsverlangen und Antworten in normalem Sprechtempo vorgelesen, mangelnde Verständlichkeit sei während der Hauptversammlung nicht gerügt worden. Im Rahmen des Bestätigungsbeschlusses (Tagesordnungspunkt 10), der einer Neuvornahme nicht gleichstehe, habe es keine Verletzung von Auskunftsrechten der Aktionäre nach § 244 AktG gegeben. Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung möglicher Interessenkonflikte bei Dr. C keinen Rechtsfehler begangen, auch nicht im Hinblick auf § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG. Mangels Schadens beim Vorgang der Verwertung der U-Aktien könne es auch nicht auf dessen vermeintliche Höhe ankommen. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen einer Beschlussanfechtung wegen Informationspflichtverletzungen nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 4 Satz 1 AktG seien zutreffend, weil nach Bejahung eines Auskunftsanspruchs gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG im Anfechtungsprozess zusätzlich geprüft werden müsse, ob es sich bei der Auskunft um eine solche handelt, die der objektiv denkende, durchschnittliche, d. h. am Wohl des Unternehmens interessierte Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte als wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG angesehen hätte. Die Begriffe der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und Wesentlichkeit in § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG seien vom Wortlaut und der Intention des Gesetzgebers her nicht deckungsgleich. Im Einzelnen seien sämtliche Fragen der Kläger ohne Informationspflichtverletzung beantwortet worden, insbesondere auch diejenigen des Klägers zu 4), wie vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 31.8.2010 (5 W 50/09) im Auskunftserzwingungsverfahren betreffend dessen streitgegenständliche Fragen zutreffend entschieden. Aus der von der Beklagten abgegebenen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG könnten keine Anfechtungsgründe bezüglich der Hauptversammlungsbeschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (TOP 3, 4) oder zur Bestätigungswahl (TOP 10) hergeleitet werden, wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe, da die Bestimmungen des DCGK weder Gesetz noch Satzung seien und ihre Nichtbeachtung kein Anfechtungsrecht begründen könnten. Außerdem liege bereits in tatsächlicher Hinsicht kein Verstoß gegen die Grundsätze der DCGK vor; die Kläger seien dem nicht entgegen getreten. Bespitzelungsaktionen hätten nicht stattgefunden und wären ohnedies für die Frage der Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse unbeachtlich, jedenfalls aber verspätet gerügt worden. Ein Bestätigungsbeschluss sei nach Sinn und Zweck der Regelung des § 244 AktG nicht mit einer Neuwahl gleichzusetzen und bedürfe daher keiner erneuten Begründung nach Ziff. 5.4.4 DCGK. Auch gegen Ziff. 5.5.3 DCGK sei nicht verstoßen worden, der Bericht des Aufsichtsrates nicht unzutreffend, ein Interessenkonflikt in der Person Dr. C nicht gegeben. von Vortrag der Kläger begangen, die dies weder substantiiert dargetan noch ein Beruhen des Urteils hierauf bzw. ggf. erfolgten Vortrag angegeben hätten. Es seien hinreichende Hinweise des Landgerichts erfolgt, sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung. Die Verwertung eigener Entscheidungen des Gerichts sei nach § 291 ZPO zulässig, im Übrigen seien die herangezogenen Entscheidungen den Klägern bekannt gewesen. Die Bestätigungswahl von Dr. C sei nach § 244 AktG ohne Fehler, insbesondere auch ohne Informationspflichtverletzung erfolgt; eines weiteren Kandidaten habe es nicht bedurft, die Erstwahl sei nur anfechtbar und nicht nichtig gewesen. Eine Aussetzung dieses Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklagen gegen die Erstwahl von Dr. C wäre nicht in Betracht gekommen. Eine Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen im Hinblick auf etwaige, von den Klägern zu 5) und 6) behauptete Schadensersatzansprüche aus dem …-Interview habe nicht bestanden. Die Beklagte habe hinsichtlich der für den Jahresabschluss relevanten Rechtsvorschriften rechtlich und tatsächlich vertretbare Positionen unter Beachtung des kaufmännischen Vorsichtsprinzips eingenommen, vor allem bei den von ihr zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Ansprüche und der von ihr abzugebenden Prognose über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verbindlichkeit mit dem Ergebnis, dass insoweit eine objektive, im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erhöhte Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Im Zeitpunkt des Jahresabschlusses 2006 sei vom BGH zwar eine Pflichtwidrigkeit der Äußerungen bejaht, die Kausalität für den behaupteten Schaden jedoch ausdrücklich offen gelassen worden, wobei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände mehr Gründe gegen als für das Bestehen einer Verbindlichkeit sprächen. Eine - in Relation zur Bilanzsumme - wesentliche Überbewertung mit der Folge der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 5 AktG liege nicht vor, der im Übrigen auch einzutreffendes Bild der Vermögens- und Ertragslage der Beklagten gebe. Die Streitwertfestsetzung sei entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 5.12.2008 (Bl. 3099-3231 d. A.), vom 1.12.2009 (Bl. 3303-3313 d. A.), vom 26.1.2010 (Bl. 3436-3438 d. A.), vom 18.5.2010 (Bl. 3535-3540 d. A.) und vom 22.9.2010 (Bl. 3662-3672 d. A.) verwiesen. Die im Rechtsstreit 17 U 176/07 (OLG Frankfurt am Main) im Wege der Klageerweiterung erhobene Anfechtungsklage der hiesigen Kläger zu 5) und 6) vom 25.6.2007 zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 ist mit dortigem Beschluss vom 28.10.2008 an den Senat abgegeben worden und hat das Az. 23 U 29/09 erhalten, das mit Beschluss des Senats vom 4.8.2009 mit diesem führenden Rechtsstreit verbunden worden ist. II. Die Berufungen der Kläger sind form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie haben in der Sache jedoch lediglich im Hinblick auf die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse (Tagesordnungspunkte 3 und 4) Erfolg. Nur im vorgenannten Umfang liegt hinsichtlich der von den Klägern eingelegten Berufungen jeweils ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn insoweit beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. es rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Im Übrigen ist hingegen ein solcher Berufungsgrund nicht gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen betreffend die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 abgewiesen. Die Abweisung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen betreffend die weiteren Beschlussfassungen in der vorgenannten Hauptversammlung und des Feststellungsantrags der Kläger zu 5) und 6) ist demgegenüber zu Recht erfolgt. 31. Dezember 2006, festgestellt durch den Aufsichtsrat am 21.3.2007 gemäß § 172 AktG , nichtig ist, ist unbegründet, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Den Klägern zu 5) und 6) ist nicht darin zu folgen, dass der Jahresabschluss 2006 nach § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG aufgrund den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widersprechender und in ihrem Umfang nicht bedeutungsloser Überbewertung wegen unterlassener Bildung einer Rückstellung für die gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers zu 5) und der A GmbH in Höhe von ca. 3,5 Milliarden nichtig sein soll. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung mehrerer Senate des Oberlandesgerichts Franfurt am Main (s. u.) zur Begründung ausgeführt, ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview sei nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten ergeben hätte. Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes hätten aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341 , 347; OLG Hamm AG 1992, 233 , 234; Spindler/Stilz-Rölicke, AktG, § 256 Rn. 60; in Bürgers/Körber- Schulz, AktG, § 256 Rn. 17; Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 256 Rn. 25; a. A.: in Schmidt/LutterSchwab, AktG, § 256 Rn. 16). Auch ein Betrag von ca. 3,6 Mrd. EUR berühre nämlich - trotz seiner beträchtlichen Höhe - die Bewertung der Beklagten nicht. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich die Beträge angesichts der Bilanzsumme von ca. 1.100 Mrd. EUR im Geschäftsjahr 2006 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2 Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2006 beeinträchtigt hätte, ergebe sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung - auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, könne es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie bereits daraus erhelle, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre. Rückstellungen zu den Prozesskosten des Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte erreichten die Wesentlichkeitsgrenze ohnehin nicht. Die von den Klägern zu 5) und 6) zur Begründung der von ihnen angenommenen, nicht bedeutungslosen Überbewertung herangezogenen Sachverständigengutachten zwingen zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere auch nicht das in ihrer Berufungsbegründung genannte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. G vom 6.6.2007 zur Notwendigkeit einer Rückstellungsbildung, dem nicht nur von der Beklagten angeführte Gutachten entgegen stehen, sondern auch die nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Eine relevante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch Übergehen von entscheidungserheblichem Vortrag der Klägern zu 5) und 6) ist daher ebenfalls nicht gegeben (s. u.). Darüber hinaus erweist sich die Ablehnung der Notwendigkeit der von den Klägern zu 5) und 6) verlangten Rückstellungsbildung zudem auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der im Zeitpunkt des Geschäftsjahresabschlusses anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose über das Entstehen einer entsprechenden Verbindlichkeit als zutreffend, zumindest aber vertretbar. Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass sich sowohl im Vergleich zu den maßgeblichen Verhältnissen für das Geschäftsjahr 2006 als auch den vorangegangenen Geschäftsjahren, die Gegenstand der nachfolgend wiedergegebenen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind, der maßgebliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer nennenswerten Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Fernsehinterview (um den es hier im Kern geht, vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 bei juris) nicht erhöht hat; jedenfalls haben die Kläger zu 5) und 6) Anhaltspunkte dafür nicht substantiiert dargelegt. das ja der Feststellungsklage nur zum kleineren Teil und lediglich für ein Unternehmen der E-Gruppe stattgegeben hat. Vielmehr hat im Gegenteil inzwischen das Landgericht München mit Urteil vom 31.3.2009 (33 O 25598/05, n. rkr. - bei juris) die Schadensersatzklage der E-Group … GmbH über mehr als 2 Milliarden gegen die Beklagte und Herrn Dr. H mangels Vertragsbeziehungen bzw. Schutzwirkung von Vertragsbeziehungen vollumfänglich abgewiesen, was auch ex post betrachtet die durchgängige Verneinung der Notwendigkeit der von den Klägern zu 5) und 6) geforderten Rückstellungsbildung durch die bisherige Rechtsprechung eher bestätigt als in Frage stellt. Es bleibt deshalb gegenwärtig dabei, dass der Nachweis eines bestimmten Schadens des Klägers zu 5) als Folge der Interviewäußerungen des Herrn Dr. H auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stößt (ebenso BGH a. a. O.), wobei nach wie vor nicht einmal ein erstinstanzliches Urteil zu dieser spezifischen Kausalitätsfrage vorliegt. Da auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bestehens von Ansprüchen nach dem jeweiligen Erkenntnisstand differenziert werden muss (BGH a. a. O.), dieser sich jedoch nicht im Sinne des Angriffs der Kläger zu 5) und 6) verändert hat, kann insoweit auch für den streitgegenständlichen Jahresabschluss 2006 auf die bisherige Rechtsprechung zur fehlenden Notwendigkeit der Rückstellungsbildung für Ansprüche aus dem Fernsehinterview Bezug genommen und verwiesen werden. So hat denn bereits der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 28.10.2008 (17 U 176/07 - bei juris) für die Hauptversammlung 2006 der Beklagten festgestellt, dass Rückstellungen für das dem streitgegenständlichen vorangegangenen Geschäftsjahr 2005 nicht nach § 249 HGB zu bilden gewesen seien. Ob dem Kläger zu 5) der Nachweis eines kausalen, durch die Äußerungen des Vorstandssprechers der Beklagten Herrn Dr. H herbeigeführten Schadens gelingen werde, müsse erst gerichtlich festgestellt werden. Eine mögliche Verbindlichkeit der Beklagten sei aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs zum Anspruchsgrund (XI ZR 384/03) nicht einmal annähernd zu beziffern oder auch nur vernünftig abschätzbar. Bei der Unsicherheit bezüglich der Größenordnung eines solchen Schadensersatzanspruchs erscheine es zumindest vertretbar, nicht bereits für das Jahr 2005 die Gewinnausweisung der Beklagten zu schmälern, zumal insgesamt nur ein Anspruch im Promillebereich der Bilanzsumme der Beklagten betroffen sei. Das 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat ferner zuvor mit Urteil vom 18.3.2008 (5 U 171/06 - bei juris) für die Hauptversammlung 2005 der Beklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 2004 konstatiert: DerJahresabschluss für das Geschäftsjahr 2004 ist auch nicht nach § 256 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 Satz 2 AktG nichtig. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview wäre nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten ergeben hätte. Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341 , 347; OLG Hamm AG 1992, 233 , 234; Spindler/Stiltz/Rölicke, AktG, 2007, § 256 Rz.60; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rz.25). Es kann dahinstehen, ob trotz nicht ausreichender Bezifferung und trotz des Gebots der Einzelbewertung verschiedener Schadensersatzforderungen aus den Angaben in dem zur Feststellungsklage geführten Rechtsstreit ausreichender Anlass zu einer Rückstellung bestanden haben kann. Diese Beträge berührten nämlich - trotz ihrer beträchtlichen Höhe - die Bewertung der Beklagten nicht. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich die Beträge angesichts der Bilanzsumme von 840 Mrd. im Geschäftsjahr 2004 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2 Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2004 überstiegen hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung - auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre. Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte am 15.3.2005, also zu dem im Senatstermin unwidersprochen benannten Aufstellungszeitpunkt, zur haftungsausfüllenden Kausalität ein ausreichendes Wahrscheinlichkeitsurteil treffen konnte. Das im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO vom Oberlandesgericht München zum Feststellungsinteresse in dem Urteil vom 10.12.2003 getroffene Wahrscheinlichkeitsurteil war jedenfalls auf die nach § 249 Abs. 1 HGB von der Beklagten zu treffende Bewertung nicht übertragbar. Rückstellungen zu den Prozesskosten des Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte erreichten die Wesentlichkeitsgrenze ohnehin nicht. Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 24.6.2009 (23 U 90/07) bereits für die Hauptversammlung 2004 der Beklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 2003 gleichfalls eine Pflicht zur Rückstellungsbildung verneint und dabei vor allem darauf abgestellt, dass es zum Aufstellungszeitpunkt nicht als wahrscheinlich erschien, dass die Voraussetzungen der haftungsausfüllenden Kausalität erfüllt sind. Ein entsprechender Nachweis sei sehr schwierig, da eine Insolvenz einer bedeutenden Firmengruppe regelmäßig Folge einer Vielzahl von Faktoren und selten die eines einzelnen Ereignisses sei. Auch sei der Schaden damals weder beziffert noch für die Beklagte vernünftig abschätzbar gewesen. Eine praktische Betrachtung der Prozesschancen der Beklagten habe mit Wahrscheinlichkeit gute Verteidigungsaussichten ergeben. Überdies spreche viel dafür, dass eine etwaige Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf eine abgeschlossene Versicherung nicht zu einem Schaden führen wird und damit auch nicht zu einer zu bilanzierenden Position. Insbesondere die dortige Einschätzung des Senats zu den Verteidigungsaussichten der Beklagten hat durch die oben dargelegte Prozessgeschichte eine weitere Bestätigung erfahren und gilt unverändert auch für den streitgegenständlichen Jahresabschluss 2006 fort. Dasselbe gilt im Hinblick auf den in diesem Rechtsstreit nicht thematisierten Gesichtspunkt einer wahrscheinlichen Versicherungsabdeckung mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Rückstellungsbildung. Der Verweis der Kläger zu 5) und 6) auf den Schutzzweck von § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG zugunsten Gläubigern und Aktionären führt schon angesichts der in Frage stehenden potentiellen wirtschaftlichen Dimension etwaiger Schadensersatzansprüche (etwa im Verhältnis zur Bilanzsumme) zu keiner anderen Beurteilung, ganz abgesehen von dem Umstand, dass die betreffenden Rechtsstreitigkeiten wegen ausführlicher Berichterstattung allgemein und interessierten Kreisen im besonderen bekannt sind sowie die Vermögens- und Ertragslage der Beklagten auch aus deren Finanzbericht hervorgeht, der über die geltend gemachten Forderungen informiert hat. Die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2 sowie 5 bis 14 der Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 sind weder nach § 241 AktG nichtig noch sind sie anfechtbar, da sie weder Gesetz noch Satzung verletzen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Es liegt im Gegensatz zur Ansicht der Kläger auch kein Einberufungsmangel mit der Folge der Nichtigkeit sämtlicher streitgegenständlicher Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG vor. Die Einladung der Beklagten zur Hauptversammlung vom 24.5.2007 steht im Einklang mit den Anforderungen von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG sowie §§ 134 Abs. 4 Satz 2, 135 Abs. 2 Satz 4, Absatz 9 AktG i. V. m. der Satzung der Beklagten (§ 18 Abs. 3 Satz 2), und zwar auch hinsichtlich des dort enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung, mit dem weder ein unzulässiges Schriftformerfordernis für den Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Aktionärsvereinigung noch ein unzulässiges Anmeldeerfordernis bei dieser Option statuiert worden ist. Die betreffende Passage der im Elektronischen Bundesanzeiger unter dem 29.3.2007 bekanntgemachten Einladung hat unter der Überschrift Teilnahme an der Hauptversammlung folgenden Wortlaut: diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 21. Mai 2007 auf elektronischem Wege über die im Anschreiben an die eingetragenen Aktionäre genannte Internetseite beziehungsweise schriftlich bei folgender Adresse oder einer anderen von der I AG im Zusammenhang mit der Unterrichtung über die Hauptversammlung genannten Adresse angemeldet haben: I AG Aktionärsservice Postfach … O4 Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. Die schriftliche Vollmachterteilung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. Die I AG behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.6.2009 (23 W 3/09 - bei juris) hinsichtlich der nahezu wortidentischen Einladung der Beklagten zur Hauptversammlung vom 29.5.2008 eine Fehlerhaftigkeit im Sinne der Kläger verneint und dazu ausgeführt, dass zwar Formulierung und Gestaltung der Einladung nicht optimal ist, ihr jedoch nicht entnommen werden kann, dass entgegen der Regelung in § 135 AktG jede Vollmachtserteilung der Schriftform bedarf. Satz 3 des zitierten Textteils der Einladung - der wortgleich mit dem oben wiedergegeben Satz 3 ist - besagt nicht mehr, als dass für den Fall der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht diese auch per Telefax nachgewiesen werden kann. Aus dem Zusammenhang des Satzes 1 und 2 (des letzten Absatzes im vorstehenden Zitat) ergibt sich nämlich deutlich, dass die mit der Stimmrechtswahrnehmung beauftragten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen lediglich rechtzeitig anzumelden sind. Aber auch der Hinweis auf die Rechtzeitigkeit ist, obwohl eine Vollmacht bis zum Beginn der Abstimmung erteilt werden kann, nicht verfehlt. Denn auch unter diesen Umständen muss sie rechtzeitig, nämlich zum Zeitpunkt der Abstimmung erteilt sein. Auch gibt es keinen Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung der Beklagten (§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3), so dass die Nichtigkeit der Beschlüsse in der Hauptversammlung nicht festgestellt werden kann ( § 241 Nr. 1 AktG ). Diese Ausführungen gelten auch für den oben zitierten Einladungstext, bei dem keine gesetzes- oder satzungswidrige Bedingung in Form schriftlicher Bevollmächtigung eines Kreditinstituts bzw. einer Aktionärsvereinigung oder ihrer Anmeldung (wie bei Aktionären) aufgestellt, vielmehr lediglich ein mit dem Gesetz (§§ 134 Abs. 4 Satz 2, 135 Abs. 2 Satz 4, Absatz 9 AktG) und der Satzung der Beklagten (§ 18 Abs. 3 Satz 2) konformer Hinweis auf die Möglichkeit schriftlicher Bevollmächtigung anderer Vollmachtsadressaten als Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen erteilt wurde. Deshalb handelt es sich dabei nicht um eine Bedingung der Stimmrechtsausübung gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG , so dass eine Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse nach § 241 Nr. 1 AktG schon aus diesem Grund nicht gegeben ist. Der Senat hält an dieser Beurteilung der Einladung als satzungs- und gesetzeskonform auch in Ansehung des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2010 (Az. 5 U 144/09, n. rkr.) fest, das einen Verstoß der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten für das Jahr 2008 (veröffentlicht im Elektronischen Bundesanzeiger am 28.3.2008) gegen Gesetz und Satzung darin sieht, dass die Einladung eine rechtzeitige Anmeldung der Bevollmächtigten fordere, was so verstanden werden könne, dass sich auch Bevollmächtigte binnen der im Absatz zuvor für Aktionäre genannten Frist anmelden müssen. Zwar haben die entsprechenden Passagen in beiden Einladungen zu den Hauptversammlungen 2007 und 2008 denselben Wortlaut, der Senat folgt indessen nicht der Auffassung des 5. Zivilsenats von der Fehlerhaftigkeit der Einladung im vorgenannten Punkt mit der Folge der Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Allerdings ist in Übereinstimmung mit dem 5. Zivilsenat davon auszugehen, dass wie die Satzung einer Aktiengesellschaft auch die Einladung zu deren Hauptversammlung als Umsetzung/Konkretisierung der Satzung der Einladung nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung auszulegen ist. Vorliegend sprechen Wortlaut und systematische Stellung des Satzes In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. jedoch dagegen, objektiv als dasselbe Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte wie für die voranstehend speziell angesprochenen Aktionäre ausgelegt zu werden. Denn im Unterschied zu dem vorangegangenen eigenen Absatz, wo Zeitpunkt und Adresse für die Anmeldung der Aktionäre ausdrücklich genannt sind, heißt es in diesem Absatz, der sich mit der Stimmrechtsausübung von im Aktienregister eingetragenen Aktionären durch Bevollmächtigte befasst, nur, dass die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden sind. Hier werden bei den Bevollmächtigten also gerade kein Zeitpunkt und keine Adresse für ihre Anmeldung genannt, was der Satzungs- (§ 17 und § 18 Abs. 3) und Gesetzeslage entspricht, wonach mangels anderslautender Bestimmungen die Bevollmächtigung noch auf der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt erfolgen kann. Außerdem ist ferner in dem Einladungsabsatz auch kein - ggf. unzulässiger Verweis in der Art erfolgt, dass Bevollmächtigte etwa wie Aktionäre anzumelden wären. Nach Wortlaut und systematischer Stellung des zitierten Einladungssatzes kommt daher eine objektive Auslegung als dasselbe Anmeldungserfordernis für Bevollmächtigte wie für Aktionäre nicht in Betracht. Gestützt wird dieses Ergebnis auch bei Berücksichtigung des Zwecks der Einladung, der darin besteht, in satzungskonformer Weise die Teilnahme der Berechtigten an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Aufgrund der dargelegten Umstände hält der Senat im Gegensatz zum 5. Zivilsenat zudem die Gefahr eines Missverständnisses des genannten Einladungssatzes als Anmeldeerfordernis für Bevollmächtigte wie bei Aktionären für fernliegend. Im Übrigen dürfte die bloße Möglichkeit eines solchen Missverständnisses auch nicht den Grundsätzen einer objektiven Auslegung entsprechen. Der Senat setzt sich mit der Verneinung eines Einladungsmangels schließlich auch nicht in Widerspruch zur von den Klägern im Übrigen herangezogenen früheren Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (5 W 15/08 vom 15.7.2008, vorangehend LG Frankfurt am Main 3-5 O 78/08 vom 4.4.2008 sowie 3-5 O 339/07 vom 26.8.2008), denn die sog. …-Entscheidungen sind wegen gravierend anderer Fassung der Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. übertragbar (so bereits Senat mit Beschluss vom 8.6.2009 a. a. O.). Die maßgebliche Stelle lautet dort nämlich vielmehr wie folgt: Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Der Bevollmächtigte hat seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen. (vgl. Bekanntmachung im Elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007). Für jenen Fall hat der 5. Zivilsenat (a. a. O.) entschieden, das unterschiedslose - also im Unterschied zur streitgegenständlichen Einladung auch auf Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen - gerichtete Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspreche nicht der gesetzlichen Regelung der §§ 134, 135 AktG . Jene Einladungspassage zur schriftlichen Bevollmächtigung ist jedoch vom Regelungsgehalt mit derjenigen im vorliegenden Fall evident nicht vergleichbar. Angesichts der Gesetzes- und Satzungskonformität der Einladung zur Hauptversammlung 2007 kommt es vorliegend auch nicht mehr darauf an, dass nach Auffassung der Beklagten das OLG München mit Beschluss vom 3.9.2008 (7 W 1432/08 - bei juris) zu Recht entschieden habe, dass Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten gehörten, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen könnten, und dass auch eine Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG nicht gegeben sei wegen Unklarheit des § 135 Abs. 2 AktG . Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung (ebenso wohl die inzwischen überwiegende Rechtsprechung, OLG Bremen, Beschluss vom vom 3.7.2009, I-17 W 34/09; a. A. 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.6.2010, 5 U 144/09) kann daher hier dahingestellt bleiben. Ebenso wenig liegt bereits mangels einer fehlerhaften Einladung eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse vor, wie der Kläger zu 1) meint. Darüber hinaus wäre insoweit ohnehin auch nicht die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG gewahrt, denn die jeweiligen Rügen eines Einladungsmangels sind von den Klägern erst im Berufungsverfahren erhoben worden und damit als nachgeschobener Anfechtungsgrund unbeachtlich (vgl. nur Hüffer, AktG, § 246 Rn. 26 m. w. N.). Das Landgericht hat mit ausführlicher Begründung (S. 39-41 des angefochtenen Urteils), der der Senat folgt und auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, festgestellt, dass die vor allem vom Kläger zu 1) gerügten Durchführungs- und Protokollierungsmängel nicht gegeben sind. Dem Kläger zu 1) ist auch nicht darin zu folgen, dass die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sei für die Richtigkeit des Protokolls der ordentlichen Hauptversammlung vom 5.6.2007 (UR-Nr. …/2007 des Notars Dr. Y mit dem Amtssitz in O2 - Anl. B 1), das sich als unzulässige Nach-Beurkundung darstelle. Vielmehr bleibt es nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen dabei, dass dem Kläger die Darlegungsund Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände obliegt, also hier den Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 241 Nr. 2 AktG. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2009 (II ZR 185/07 - bei juris) von Bedeutung, wonach durch bloße Zweifel oder Mutmaßungen die Gültigkeit und die Beweiskraft ( §§ 415, 418 ZPO ) der notariellen Beurkundung gemäß § 130 AktG - hier in Gestalt der von dem Notar autorisierten Endfassung - nicht ausgeräumt werden können, weil anderenfalls die von § 130 AktG vor allem bezweckte Rechtssicherheit (vgl. Hüffer a. a. O. § 130 Rn. 1) über die von der Hauptversammlung gefassten - hier ihrem Inhalt nach auch gar nicht im Streit stehenden - Beschlüsse in ihr Gegenteil verkehrt würde; selbst gegenüber handschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen könnte eingewandt werden, sie seien erst nachträglich auf Weisung Dritter entstanden. Vielmehr ist danach bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass eine der Formvorschrift des § 130 AktG (vgl. BGH, II ZR 114/93, AG 1994, 466 ) entsprechende Beurkundung jedenfalls hinsichtlich der gemäß § 241 Nr. 2 AktG relevanten Teile ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein sollte, hat der Kläger zu 1) auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Die übrigen der vom Kläger zu 1) hinsichtlich der Protokollierung erhobenen Rügen sind mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2009 (II ZR 185/07 - bei juris) ebenfalls gegenstandslos geworden. Denn dort hat der Bundesgerichtshofs weiter festgestellt, dass ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen hat und von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt muss, sondern auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden kann. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist hiernach erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung, womit entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) auch keine unzulässige Nach-Beurkundung vorliegt. Ferner führt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) nicht zur Nichtigkeit gemäß § 241 Nr. 2 AktG, dass die Endfassung des Protokolls nach dem Vortrag des Klägers zu 1) nicht unverzüglich im Sinne von § 130 Abs. 5 AktG erstellt und zum Handelsregister eingereicht worden sein soll, weil dies nicht unter einen der in § 241 AktG abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründe fällt. Ob überhaupt vorliegend nicht unverzüglich gehandelt worden ist, wie der Kläger zu 1) meint und woran aufgrund der Chronologie (13 Tage Erstellungszeit) und sonstigen Umstände (Umfang der Angelegenheit) erhebliche Zweifel bestehen, spielt deshalb im Ergebnis keine Rolle mehr. Protokollierung der Stimmenauszählung nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewehrten Protokollierungserfordernisse gemäß § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG . Der Bundesgerichtshofs (a. a. O.) hat sich dabei - ebenso wie das Landgericht - ausdrücklich der Rechtsauffassung des vom Kläger zu 1) kritisierten Oberlandesgerichts Düsseldorf ( ZIP 2003, 1147 ) angeschlossen und zur Begründung angeführt, dass die für § 241 Nr. 2 AktG relevanten Protokollierungspflichten des Notars in § 130 AktG abschließend geregelt sind. Die Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung fällt nicht unter die Art der Abstimmung“ im Sinne von § 130 Abs. 2 AktG ; das dort weiter genannte Abstimmungsergebnis“ ist aufgrund der Bekanntgabe des Versammlungsleiters zu protokollieren (BGH a. a. O. unter Verweis auf OLG Düsseldorf a. a. O.; Hüffer a. a. O. § 130 Rn. 19; Krieger ZIP 2002, 1597 ; Priester EWiR 2002, 645 ). Für die Wirksamkeit des Protokolls in Bezug auf eine festzustellende Abstimmung reicht es also wie von der Beklagten vertreten aus, wenn der Notar das vom Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis protokolliert. Eines Zutrittsrechts des Aktionärs zum Back Office und den Auszählungsvorgängen bedarf es deshalb entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) ebenfalls nicht. Soweit eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht des Notars hinsichtlich evidenter Rechtsverstöße im Ablauf der Hauptversammlung postuliert wird (vgl. Hüffer a. a. O. § 130 Rn. 12 m. w. N.), fällt deren Verletzung jedenfalls nicht unter § 241 Nr. 1 AktG (BGH a. a. O. unter Verweis auf OLG Düsseldorf a. a. O. S. 1151 m. w. N.; vgl. auch Paefgen WuB II A § 130 AktG 1.03). Zu Unrecht hält der Kläger zu 1) die Beurkundung der Hauptversammlung für fehlerhaft nach § 130 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit §§ 36f BeurkG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, nur Dinge zu beurkunden, die der Notar persönlich mit eigenen Augen und Ohren wahrgenommen hat. Eine substantiierte Darlegung solcher Verstöße ist in der Berufungsbegründung nicht erfolgt. Aus dem notariellen Protokoll der Hauptversammlung ergibt sich ein solcher Verstoß gegen §§ 36, 37 BeurkG nicht, sondern vielmehr die Beachtung der beurkundungsgesetzlichen Vorgaben, was die Anforderungen bei der Darlegungslast erhöht. Außerdem führt eine etwaige unzureichende Aufnahme von Fragen nach § 131 Abs. 5 AktG ohnehin nicht zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG , da dort lediglich § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG aufgeführt sind. § 131 Abs. 5 AktG ist hingegen eine Beweisregelung (vgl. Hüffer a. a. O. § 131 Rn. 43), ein Verstoß hiergegen somit kein Nichtigkeitsgrund und auch sonst nicht geeignet, die Wirksamkeit der Beurkundung insgesamt in Frage zu stellen. Soweit der Kläger zu 1) erstmals im Berufungsverfahren zur Vorgehensweise des Notars bei der Hauptversammlung 2008 der Beklagten vorgetragen hat und daraus Beurkundungsmängel der hier zu beurteilenden Hauptversammlung 2007 ableiten will, kann er damit keinen Erfolg haben. Der von ihm gezogene Rückschluss ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich; die Vorfälle bei der Hauptversammlung 2008 sind für die Hauptversammlung 2007 offenkundig ohne Belang, zumal deren Deckungsgleichheit nicht substantiiert dargetan ist. Außerdem wird eine Pflicht zur Beurkundung während der Hauptversammlung in der vom Kläger zu 1) als Beleg angegebenen Literaturstelle (Hüffer a. a. O. § 130 Rn. 11) gar nicht statuiert und darüber hinaus im Ergebnis vom Bundesgerichtshofs (a. a. O.) abgelehnt mit der Begründung, dass ein Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG ; Großkomm. z. AktG/Barz 3. Aufl. § 130 Rn. 18) hat, den er nicht in der Hauptversammlung herstellen und unterzeichnen muss, sondern auch nachträglich fertig stellen und deshalb - selbst nach Unterzeichnung - noch ändern kann, solange er sich seiner nicht entäußert hat. Bis dahin hat die Niederschrift nicht mehr Gewicht als ein Entwurf (BGH a. a. O.), womit auch ein vom Kläger zu 1) angenommenes Urkundsdelikt von vorneherein ausscheidet. Bis zu der Ausgabe der später vom Notar autorisierten Endfassung war nämlich der Beurkundungsvorgang noch nicht im Sinne des § 44 a Abs. 2 BeurkG abgeschlossen. Die Leitung der Hauptversammlung 2007 der Beklagten erfolgte ordnungsgemäß, denn sie war satzungs- und gesetzeskonform. Die vor allem von den Klägern zu 1), 3), 4), 5) und 6) gerügten Mängel der nicht C, der mangels Verhinderungstatbestands satzungswidrig geteilten Versammlungsleitung mit Herrn B sowie des Fehlens eines Aufsichtsratbeschlusses über die diesbezügliche Übertragung der Versammlungsleitung sind nicht gegeben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch der anfechtbar gewählte Versammlungsleiter jedenfalls bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung seiner Wahl Mitglied, damit wie hier amtierender Vorsitzender des Aufsichtsrats und zugleich das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. der Satzung der Beklagten zur Leitung der Hauptversammlung bestimmte Organ ist. Nach herrschender Meinung ist das Aufsichtsratsmitglied, welches sein Amt angenommen und ausgeübt hat, ungeachtet der Nichtigkeit der Bestellung jedenfalls partiell und bis zum Widerruf seiner Bestellung oder der Niederlegung des Amtes wie ein wirksam bestelltes Mitglied zu behandeln, und zwar auch hinsichtlich der Pflichten aus Satzung und Gesetz (vgl. MünchKommAktG-Habersack, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 69 m. w. N.; Hüffer a. a. O. § 101 Rn. 17 m. w. N.). Der Senat folgt im weiteren der überzeugenden Auffassung von Habersack (MünchKommAktG-Habersack § 101 Rn. 70; nun zustimmend Hüffer a. a. O. § 101 Rn. 18)), der zufolge das fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglied, wenn es - wie vorliegend - die Bestellung angenommen und das Mandat tatsächlich wahrgenommen hat, auch für die Beschlussfassung und sonstiges organschaftliches Handeln bis zur Beendigung seiner Organstellung (Rn. 73) wie ein wirksam bestelltes Organmitglied zu behandeln ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln WM 2007, 837 ). Das fehlerhaft bestellte Aufsichtsratsmitglied unterliegt nicht nur den §§ 113 f., 116 AktG , es nimmt vielmehr auch seine organschaftlichen Rechte und Pflichten wie ein ordnungsgemäß bestelltes Aufsichtsratsmitglied wahr (MünchKommAktG-Habersack a. a. O.). Auf der Grundlage der hier vertretenen Ansicht kommt es auch auf die umstrittene Frage, ob der Wahlbeschluss nach Rechtskraft eines der Anfechtungsklagestattgebenden Urteils mit Wirkung ex tunc oder nur ex nunc nichtig ist, nicht an. Nimmt man mit der herrschenden Meinung Nichtigkeit ex tunc an, so finden doch die vorgenannten Grundsätze über das fehlerhafte Organ Anwendung (vgl. MünchKommAktG-Habersack § 101 Rn. 71). Das auf Grundlage des angefochtenen Wahlbeschlusses bestellte Aufsichtsratsmitglied ist bis zur Beendigung des Mandates einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied gleichzustellen (MünchKommAktG-Habersack § 101 Rn. 71; Zöllner AG 2004, 397 ). Erst Recht gilt dies vor Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils; die bloße Anfechtbarkeitdes Wahlbeschlusses lässt die Wirksamkeit der Organstellung unberührt (MünchKommAktG-Habersack a. a. O.). Ein Fehlen der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen der §§ 100, 105 AktG oder Nichtigkeitsgründe des § 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AktG , die der Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Organstellung ausnahmsweise entgegen stehen könnten (vgl. MünchKommAktG-Habersack § 101 Rn. 72), kommen vorliegend nicht in Betracht, denn Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07, n. rkr.) haben die Wahl von Herrn Dr. C zum Aufsichtsrat vielmehr wegen eines wesentlichen Informationsmangels für nichtig gehalten. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch Herrn Dr. C zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 9 und 11 bis 14 ausgeübte Versammlungsleitung. Im Übrigen verweist der Senat auch auf seinen Beschluss vom 8.6.2009 (23 W 3/09), dem zufolge Herr Dr. C die Hauptversammlung 2008 der Beklagten leiten durfte, da er bis zur Feststellung, dass seine Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden unwirksam ist, dieses Amt bekleidet und die mit ihm verbundenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Tätigkeiten besteht auch ein Vertrauensschutz, der nur hinsichtlich der originären Tätigkeiten des Aufsichtsrats eine gewisse Einschränkung erfährt. Diese besteht darin, dass die Rechtsprechung im Falle der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder nur die Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsrats in Zweifel zieht, für deren Zustandekommen die nicht wirksam gewählten Mitglieder den Ausschlag gegeben haben. Die Leitung der Hauptversammlung ist jedoch keine dieser originären Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern ist ihm durch die Satzung übertragen worden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Anfechtung der Wahl von Herrn Dr. C als Aufsichtsratsvorsitzenden Erfolg haben könnte und und somit erst recht nicht bei der vorangegangenen Hauptversammlung 2007. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass Herr B für Herrn Dr. C die temporäre Versammlungsleitung für die Beratung und Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 10 übernommen und praktiziert hat. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt in dieser zeitweiligen Übertragung der Versammlungsleitung auf Herrn B mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß, wie das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt hat. Schließlich ging es bei Tagesordnungspunkt 10 um den Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 8 - Wahl zum Aufsichtsrat des Herrn Dr. AC - der Hauptversammlung am 1.6.2006, mithin um einen Herrn Dr. C persönlich und unmittelbar betreffenden Vorgang, zumal der betreffende Wahlbeschluss vom Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 24.4.2007 (3-5 O 80/06) für nichtig erklärt worden war wegen eines in seiner Person liegenden Interessenkonflikts und in diesem Kontext nicht ausreichend beantworteter Fragen. Zwar ist der Versammlungsleiter nicht per se oder grundsätzlich daran gehindert, die Versammlungsleitung auch dann auszuüben, wenn es bei der vorgesehen Beschlussfassung um ihn selbst als Person geht. Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass die dargelegte persönliche Betroffenheit des Versammlungsleiters bei einer bestimmten Beschlussfassung wiederum für sich genommen die Gefahr einer Interessenkollision oder zumindest den Anschein einer solchen begründen kann, weshalb es - auch bereits ohne Heranziehung von subsidiärem Vereinsrecht - prinzipiell als sachgerecht - und fern von jedem Willkür- oder Manipulationsverdacht erscheint, wenn der Versammlungsleiter in einem solchen Ausnahmefall in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft, nämlich aufgrund Verhinderung und mit Zustimmung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat die Versammlungsleitung zeitweilig auf ein entsprechend gewähltes Aufsichtsratsmitglied überträgt. Zu Recht hat das Landgericht hier auf die Aufgabe des Versammlungsleiters zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung hingewiesen, die er unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gebots des Minderheitenschutzes gewährleisten soll, so dass es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht ist, wenn der satzungsmäßig zunächst zur Versammlungsleitung Berufene sich bei der Aussprache und Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit persönlicher Betroffenheit an der Versammlungsleitung zu diesem Tagesordnungspunkt als (partiell) verhindert ansieht. Auf dieser Grundlage bedarf es auch gerade in Ansehung der satzungsmäßigen Bestimmung zur Versammlungsleitung, die vielmehr grundsätzlich zur Geltung zu bringen ist, keiner dauernden Verhinderung des satzungsmäßig zunächst berufenen Versammlungsleiters. Das Postulat einer erforderlichen dauernden Verhinderung lässt sich weder auf die Satzung der Beklagten (§ 19 Abs. 1 Satz 1) noch das Gesetz ( § 107 Abs. 1 AktG regelt nur die innere Ordnung des Aufsichtsrats) stützen. Im Übrigen sind an die Annahme eines Verhinderungsfalles im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und der sonstigen Rechtsprechung des Landgerichts (siehe auch Beschluss vom 13.5.2005, 3-01 O 53/05) keine besonderen Anforderungen zu stellen, auch nicht unter Berücksichtigung einer von den Klägern angesprochenen Schutzfunktion des formalen Rechts. Allenfalls könnte ggf. eine Missbrauchs- bzw. Willkürgrenze zu beachten sein, die vorliegend jedoch offenkundig nicht überschritten wäre, da jedenfalls eine - von den Klägern nicht widerlegte - sachliche Rechtfertigung für die partielle Übertragung der Versammlungsleitung im Rahmen der Satzung bestanden hat und nicht etwa nur eine bloße Unlust des satzungsmäßig zunächst berufenen Versammlungsleiters. Demgemäß war ein satzungsgemäßer Verhinderungsfall vorliegend damit gegeben, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates Herr Dr. C aus sachgerechten Erwägungen die Hauptversammlung zu einem Teilbereich nicht leiten wollte, bei dem es ausschließlich und unmittelbar um seine Person ging. die Übertragung der Versammlungsleitung an Herrn B für die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 ausgegangen ist, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, dass ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung der gesamte Aufsichtsrat anwesend gewesen sei, mithin auch alle Vertreter der Anteilseigner in der Hauptversammlung. Wenn daher die Angabe in der Hauptversammlung, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Herrn B einstimmig gebeten hätten, die Leitung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 zu übernehmen, nicht dem Willen dieser Personen entsprochen hätte, so wäre mit Widerspruch zu rechnen gewesen. Das Bestreiten einer entsprechenden Willensbildung der Anteilseigner im Aufsichtsrat sei daher erkennbar aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehle; ein solcher dem Ausforschungsbeweis dienender Antrag sei unbeachtlich. Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger zu 1), 5) und 6) in ihrer Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer im Ergebnis abweichenden Beurteilung. Sie werden nämlich dem Umstand nicht gerecht, dass ausweislich Seite 8 des notariellen Protokolls der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 5.6.2007 (UR-Nr. …/2007 des Notars Dr. Y mit dem Amtssitz in O2 - Anl. B 1) nicht nur der amtierende Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr. C der Hauptversammlung mitgeteilt hat, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner seinem Wunsch entsprechend Herrn B einstimmig gebeten hätten, die Leitung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 zu übernehmen, sondern zudem auch Herr B nach Übernahme des Platzes des Versammlungsleiters erklärt habe, dass gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat ihn für diesen Tagesordnungspunkt einstimmig zum Versammlungsleiter gewählt hätten. Das notarielle Protokoll verzeichnet dazu keinen Widerspruch aus den Reihen des bei den Erklärungen anwesenden Aufsichtsrats oder von den Teilnehmern der Hauptversammlung, was ebenso für die Existenz des ausdrücklich angesprochenen Aufsichtsratsbeschlusses über die partielle Übertragung der Versammlungsleitung zu Tagesordnungspunkt 10 spricht wie bereits für sich genommen die o. g. Mitteilung von Herrn Dr. C über die einstimmige Bitte der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner an Herrn B zur Übernahme der Leitung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10. Angesichts dieser Umstände und der Beweiskraft des in dieser Hinsicht von den Klägern nicht angezweifelten - notariellen Protokolls gemäß § 415 ZPO für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen haben die Kläger der ihnen für die Richtigkeit ihrer Behauptung vom Fehlen des aus den genannten Erklärungen folgenden Aufsichtsratsbeschlusses obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, denn sie haben keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte und keine Erkenntnisquelle für ihre Behauptung dargelegt (vgl. zum unzulässigen Ausforschungsbeweis und zur Darlegungslast Zöller-Greger Vor § 284, Rn. 5 m. w. N.) und auch keinen Beweis angetreten. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund insbesondere das Vorbringen der Beklagten zu 5) und 6), aus der zitierten Äußerung von Herrn Dr. C folge das Fehlen eines wirksamen Beschlusses - vielmehr liegt hierin ein Indiz für das Gegenteil -, und ihre ohne jede Substanz gebliebene Behauptung, die Versammlungsleitung sei gegen den Willen der Hauptversammlung erfolgt. Es besteht daher nach alledem keine Veranlassung bzw. Rechtfertigung für die Erhebung des von der Beklagten angebotenen Beweises für das Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses. Entgegen der Auffassung einiger Kläger liegt im Vorziehen von Aussprache und Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 10 kein Verstoß gegen Satzung oder Gesetz. Zu Recht hat das Landgericht dabei auf die zu dieser Maßnahme berechtigende Leitungsfunktion des Versammlungsleiters einer Hauptversammlung hingewiesen. Aufgabe des Leiters der Hauptversammlung ist es, für eine sachgerechte Erledigung der Versammlungsgegenstände Sorge zu tragen; er hat die Rechte, die er dafür braucht (vgl. Hüffer a. a. O. § 129 Rn. 19 m. w. N.; BGHZ 44, 245 = NJW 1966, 43 ). Hieraus folgt u. a., dass der Versammlungsleiter die Versammlungsgegenstände zwar in der Regel in der Reihenfolge der angekündigten Tagesordnungspunkte behandeln wird, davon aber abweichen darf, wenn ihm das aus Sachgründen zweckmäßig Bindung an die bekanntgemachte Reihenfolge besteht für den Versammlungsleiter nämlich nach ganz herrschender Meinung nicht, er kann diese vielmehr aus eigener Kompetenz ändern (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 119 Rn. 128 mit zahlreichen Nachweisen; Hüffer a. a. O.). Diese Kompetenz des Versammlungsleiters hat auch ihren Niederschlag in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten gefunden, wonach der Vorsitzende die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung bestimmt. Bei einer Abweichung von der bekanntgemachte Reihenfolge der Tagesordnung darf sich der Versammlungsleiter allerdings nicht auf sachwidrige Erwägungen stützen (MünchKommAktG-Kubis § 119 Rn. 128), weshalb eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte beispielsweise gerechtfertigt ist, um etwaige Vorfragen für nachfolgende Tagesordnungspunkte zu klären. Ein Sachgrund in diesem Sinne war vorliegend in Anbetracht des einen Monat vor dem Hauptversammlungstermin am 24.5.2007 ergangenen und damit den Beteiligten bekannten Beschlusses des Landgerichts vom 24.4.2007 (3-5 80/06) über die Nichtigerklärung des Wahlbeschlusses der Hauptversammlung vom 2.6.2006 über die Wahl von Herrn Dr. C in den Aufsichtsrat der Beklagten und den damit verbundenen Unsicherheiten zweifelsfrei gegeben, die mit dem Bestätigungsbeschluss gemäß Tagesordnungspunkt 10 vorab ausgeräumt werden sollten, was sachlich gerechtfertigt erscheint. In diesem Kontext ist auch nicht der Beanstandung der Kläger zu 3), 4), 5) und 6) zu folgen, die vorgezogene Behandlung von Tagesordnungspunkt 10 habe zu einem erheblichen Zeitverlust geführt und sei mit rechtswidrigen Einschränkungen der Rede- und Fragezeit der Aktionäre verbunden gewesen. Die von ihnen vorgebrachte Notwendigkeit doppelter Fragestellungen erschließt sich unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Veränderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten nicht - zumal insoweit Gegenstand der Wahlbestätigung in erster Linie die Nachholung der Beantwortung zuvor unbeantworteter Fragen war - und würde im Übrigen per se auch noch keine Sachwidrigkeit begründen. Außerdem gehört nach allgemeiner Auffassung (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 119 Rn. 129 m. w. N.; Hüffer a. a. O. § 129 Rn. 19) zu den Leitungskompetenzen des Versammlungsleiters auch die durch die Hauptversammlung nicht revidierbare - Entscheidung zwischen einer Einzeldebatte (Diskussion und Abstimmung über jeden einzelnen Tagesordnungspunkt vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes) und einer Generaldebatte (zusammengefasste Diskussion und Abstimmung über sämtliche Tagesordnungspunkte), wobei auch ein Mittelweg - nämlich Unterteilung der Tagesordnung in mehrere Diskussions- und Abstimmungsblöcke gewählt werden kann. Eine (allein) auf dem Vorziehen beruhende rechtswidrige Einschränkung der Rede- und Fragezeit der Aktionäre kann nicht festgestellt werden. Weder im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkt 10 noch den übrigen Tagesordnungspunkten ist das Rede- und Fragerecht der Aktionäre durch unzulässige Beschränkungen der Rede- und Fragezeit rechtswidrig verletzt worden, weswegen die Anfechtungen der Beschlussfassungen hierauf nicht gestützt werden können. Wie dem notariellen Protokoll (Seite 11) zu entnehmen ist, hat der Versammlungsleiter bei Tagesordnungspunkt 10 nicht von vorneherein und generell eine förmliche Redezeitbeschränkung angeordnet, sondern vielmehr an die Redner appelliert, sich in der Diskussion zu diesem Gegenstand zunächst auf eine Rede- und Fragezeit von höchstens 5 Minuten zu beschränken. Nachdem in der ersten Fragerunde schon zahlreiche Fragen gestellt worden waren, hat er sodann angesichts der vorgerückten Zeit und weiteren 13 Tagesordnungspunkten die Rede- und Fragezeit für jeden Wortbeitrag zu Tagesordnungspunkt 10 auf 3 Minuten beschränkt und mitgeteilt, dass er Rednern, die bereits zu Wort gekommen seien, nur einmal Gelegenheit zu einer erneuten Wortmeldung gebe (Seite 12 des notariellen Protokolls). Auch bei der später anschließenden Generaldebatte zu den übrigen Tagesordnungspunkten hat der Versammlungsleiter ausweislich des notariellen Protokolls (Seite 21) zunächst an die Redner appelliert, nicht mehr als 6 Minuten zu reden, und sich die Festlegung einer verbindlichen Rede- und Fragezeitbeschränkung vorgehalten. Erst um 18.42 Uhr, also fast 9 Stunden nach Beginn der Hauptversammlung um 10.00 Uhr, begrenzte der Versammlungsleiter die Rede- und Fragezeit auf 5 Minuten (Seite 24 des notariellen Protokolls). Von einer von Anfang an angeordneten, generellen Beschränkung der Rede- und Fragezeit der Ansicht des Klägers zu 4) ist im Übrigen seit dem Inkrafttreten des UMAG am 1.11.2005 die Zulässigkeit einer generellen, auch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung angeordneten Redezeitbeschränkung als Ausfluss der Leitungskompetenz des Vorsitzenden anerkannt (vgl. Hüffer a. a. O. § 129 Rn. 20 mit zahlreichen Nachweisen; ferner OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.11.2007, 5 W 22/07). Außerdem folgt die Kompetenz zu einer zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs seitdem aus der Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach der Versammlungsleiter durch die Satzung hierzu ermächtigt werden kann; dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8.2.2010 (II ZR 94/08 - bei juris) bestätigt. Danach ermöglicht § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG eine umfassende statuarische Regelung der Ermächtigung des Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts des Aktionärs in der Hauptversammlung, die über die bloße Regelung des Verfahrens oder die Festschreibung einer gesetzeswiederholenden Angemessenheitsklausel hinausgeht. Vorliegend ist die Ermächtigung für den Versammlungsleiter unstreitig in § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten enthalten. Stellt die Satzung Beschränkungen des Frage- und Rederechts des Aktionärs in das Ermessen des Versammlungsleiters, so hat dieser das Ermessen nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Hauptversammlung pflichtgemäß auszuüben, sich also insbesondere an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu orientieren, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt werden muss (BGH a. a. O.). Bei der Bestimmung der zeitlichen Angemessenheit der Beschränkung ist der Gesetzeszweck zu berücksichtigen, dem zufolge Hauptversammlungsleiter in die Lage versetzt werden sollten, ausufernder und der Funktionsfähigkeit der Hauptversammlung abträglicher Ausnutzung des Frage- und Rederechts angemessen begegnen zu können (RegBegr BR-Drucks. 3/05 S. 32). In quantitativer Hinsicht gehen Gesetzesbegründung (a. a. O.) und seit 2006 auch die Anregung in Ziff. 2.2.4 Satz 2 DCGK davon aus, dass normale Hauptverhandlungen, d. h. - wie vorliegend - solche ohne wesentliche strukturrelevante Vorhaben, in 4 bis 6 Stunden abgewickelt sein sollten, was als Orientierung zur Konkretisierung der Angemessenheit heranzuziehen ist (vgl. Hüffer a. a. O. § 131 Rn. 22a; Seibert WM 2005, 157 ; Wilsing DB 2005, 35 ). Ist danach eine Beschränkung in Hauptversammlungen mit üblicher Tagesordnung im Hinblick auf ein Zeitkontingent von maximal 6 Stunden notwendig, so indiziert das die Rechtmäßigkeit einer Beschränkung von Frage- und Rederecht, wie im Schrifttum überzeugend vertreten wird (Hüffer a. a. O.; Mutter AG 2006, R 380). In Anbetracht der Tatsache, dass die Hauptversammlung 2007 der Beklagten mit nur 14 normalen Tagesordnungspunkten immerhin erst um 21.57 Uhr beendet war (Seite 46 des notariellen Protokolls), wird deutlich, dass eine Rede- und Fragezeitbeschränkung sogar von Anfang an gerechtfertigt gewesen wäre, um das Geschehen in der Hauptversammlung zu strukturieren. Erst recht waren vor dem dargelegten Hintergrund der begrenzten, vorgerückten Zeit, der zahlreichen Wortmeldungen und der vielen noch offenen Tagesordnungspunkte die Entscheidungen des jeweiligen, mit einem weiten Handlungsspielraum und entsprechender Einschätzungsprärogative ausgestatteten Versammlungsleiters (vgl. Spindler NZG 2005, 825 ; siehe auch Hüffer a. a. O. § 131 Rn. 22b) im Verlauf der Hauptversammlung, die Rede- und Fragezeit zunächst zu Tagesordnungspunkt 10 und später nach fast neunstündiger Dauer der Hauptversammlung um 18.42 Uhr auf 5 Minuten zu beschränken, ermessensfehlerfrei und angemessen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG . Bei ihren Beanstandungen zu der Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Kläger auch eine Reihe von Aspekten, die für eine erfolgreiche und informative Diskussion entscheidend sind (siehe Senat, Beschluss vom 8.6.2009, 23 W 3/09). Zum einen wird dabei verkannt, dass bei guter Vorbereitung sehr viel Stoff in 10 Minuten, aber auch in 5 Minuten vorgetragen bzw. abgefragt werden kann. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass mit kurzen Beiträgen wesentlich mehr aufmerksame Zuhörer erreicht werden, wodurch die Diskussion wesentlich lebhafter und ertragreicher werden kann, als bei unbeschränkter Redezeit. Diese Aspekte machen zusätzlich deutlich, dass unter den gegebenen Umständen die erfolgte Beschränkung der Rede- und Fragezeit die Informationsrechte der Aktionäre nicht in rechtswidriger Weise beschneiden konnte. Das gilt im Ergebnis auch für gegeben. Etwaige tatsächliche Ungleichbehandlungen waren im Einzelfall durch das unterschiedliche Gewicht der Fragen bzw. angesprochenen Themenkomplexe gerechtfertigt, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Solche Schwerpunktsetzungen sind von der Leitungskompetenz des Versammlungsleiters gedeckt, solange sie nicht zu einer unangemessenen Verkürzung bzw. dem Abschneiden des Informationsrechts des einzelnen Aktionärs in Form des Frage- und Rederechts führen, was vorliegend nicht der Fall war. Die Beanstandung des Klägers zu 4), ebenfalls erhoben von den Klägern zu 3), 5) und 6), dass die Beklagte den von ihm rechtzeitig angekündigten Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10, verbunden mit einem Antrag auf Sonderprüfung, trotz Rüge im Rahmen der Hauptversammlung nicht zugelassen habe, was als Durchführungsfehler zur Anfechtung berechtige, ist ebenso wenig berechtigt wie seine weitere Beanstandung, er sei außerdem gegenüber dem Kläger zu 1) in sachwidriger Weise ungleich behandelt worden, indem jener in zwei Fällen seine angekündigten Gegenanträge außerhalb der Debatte über die Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung und damit ohne Berücksichtigung der hierzu angeordneten Maßnahmen der Versammlungsleitung habe stellen und begründen dürfen. Zum einen hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einem in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Sonderprüfung nicht um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung handelte, der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen aber über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, grundsätzlich keine Beschlüsse ergehen. Zwar gilt eine Ausnahme für bekanntmachungsfreie Anträge im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG , also etwa für solche, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden. Das ist jedoch bei dem Antrag auf Sonderprüfung zum Tagesordnungspunkt Wahl (bzw. Bestätigung der Wahl) zum Aufsichtsrat nach § 244 AktG nicht der Fall, denn er betrifft einen Vorgang, an dem der Kandidat als Mitglied des Vorstands beteiligt war, und richtet sich daher nicht unmittelbar auf einen Gegenstand der Tagesordnung, womit er nicht bekanntmachungsfrei ist. Bekanntmachungsfrei sind vielmehr lediglich etwa Geschäftsordnungsanträge, Gegenanträge und sachlich ergänzende Anträge im Rahmen eines Tagesordnungspunktes (vgl. Hüffer a. a. O. § 124 Rn. 19); dieser Rahmen wäre vorliegend aber nicht mehr gewahrt gewesen. Schon deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger zu 4) den Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 10, verbunden mit einem Antrag auf Sonderprüfung, rechtzeitig angekündigt hatte, denn er durfte aus dem genannten Grund nicht zur Abstimmung gestellt werden. Im Übrigen bezogen sich die zur Prüfung vorgeschlagenen Sachverhalte der Verwertung des CU-Aktienpakets durch die Beklagte auf die Geschäftsjahre 2002 und 2003, waren somit ohnehin nicht Gegenstand der Hauptversammlung und auch nicht der Tagesordnungspunkte 3 bzw. 4 (Entlastung) und 10 (Bestätigung). Außerdem wäre es ggf. auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahr 2007 angekommen und nicht auf etwaige spätere Informationen. Schließlich wäre eine nochmalige Abstimmung über die Vertagung purer Formalismus gewesen, da die Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 1) bereits mit großer Mehrheit zurückgewiesen hatte. Zum anderen liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach § 53a AktG , wonach Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind, nicht vor. Solche gleichen Voraussetzungen sind vorliegend indessen im Gegensatz zur Auffassung des Klägers zu 4) nicht gegeben, denn der Kläger zu 1) hat einen zulässigen Antrag innerhalb seines Frage- und Redebeitrags gestellt, wogegen der Kläger zu 4) schon keinen zulässigen Antrag gestellt hat, wie oben dargelegt. Außerdem hat der Kläger zu 4) ausweislich des notariellen Protokolls (Seite 13) auch keinen Antrag innerhalb seiner Frage- und Redebeiträge gestellt oder angekündigt, jedenfalls nicht innerhalb der ersten und zweiten Frage- und Rederunde oder schriftlich, sondern erst als dritten, vom Versammlungsleiter im Hinblick auf die von ihm getroffenen Leitungsmaßnahmen nicht zugelassenen, auch von der Bezeichnung her Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) im Vergleich zum Kläger zu 1) unter Verletzung von § 53a AktG kann danach nicht festgestellt werden. Dasselbe Ergebnis gilt im Rahmen der Generaldebatte, bei der gleichfalls ohne Erfolg Ungleichbehandlungen beanstandet worden sind. Dabei erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob es im Sinne der Beanstandung des Klägers zu 4), der zufolge es eine weitere sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) gegenüber anderen Aktionären im Rahmen der Generaldebatte zu den Tagesordnungspunkten 1-9 und 11-14 gegeben habe, indem jene Aktionäre entgegen der Anordnung des Tagungsleiters zur Beschränkung auf einen Redebeitrag - nach Schluss der Rednerliste eine zweite Gelegenheit zum Vortrag erhalten hätten, eine Anordnung des Versammlungsleiters dieses Inhalts gegeben hat. Die Beklagte hat dies in erheblicher Weise bestritten und auf das stenografischen Protokoll (S. 76) verwiesen, wonach der Versammlungsleiter vielmehr lediglich eine Absichtserklärung aus jetziger Sicht abgegeben habe, wiederholte Wortmeldungen bei der Generaldebatte nicht zuzulassen, was zudem ersichtlich unter dem Vorbehalt der noch zur Verfügung stehenden Zeit gestanden habe. Der Kläger zu 4) ist dem nicht entgegen getreten. Eine verbindliche Anordnung der generellen Zulassung von nur einer Wortmeldung kann daher nicht als nachgewiesen angesehen werden, zumal sie sich auch nicht etwa aus der notariellen Niederschrift ergibt. Soweit der Kläger zu 3) rügt, einzelne Aktionäre hätten länger sprechen können als er selbst, begegnet dies bereits in tatsächlicher Hinsicht Bedenken - wie die Beklagte ausgeführt hat - und stellt zudem keinen Verstoß gegen § 53a AktG dar. Eine mathematisch exakt gleiche Verteilung der Rede- und Fragezeit auf alle beteiligten Aktionäre wird von § 53a AktG nicht gefordert, denn sie wäre weder praktikabel noch würde sie dem einsichtigen, sachlich gerechtfertigten Bedürfnis nach inhaltlicher Schwerpunksetzung genügen. Außerdem hat der Versammlungsleiter wie oben dargelegt - beim Abarbeiten der Tagesordnung der Hauptversammlung einen weiten Handlungsspielraum und ist mit entsprechender Einschätzungsprärogative ausgestattet, was in gewissem Umfang auch auf die Verteilung der Rede- und Fragezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten durchschlägt, zumal in Anbetracht der zeitlich beschränkten Dauer der Hauptversammlung. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Anfechtung der Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 10 nicht darauf gestützt werden kann, dass es eine Begründung nach Ziff. 5.4.4. des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der streitgegenständlichen Hauptversammlung für den Wechsel des Herrn Dr. C vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht gegeben habe. Der gegenteiligen Ansicht des Klägers zu 1), bei einer Bestätigungswahl handele es sich nicht um eine Wiederholungs-, sondern um eine Neuwahl mit einer dieser entsprechenden Berichts- und Informationspflicht, insbesondere über die Interessenkollisionen bei Herrn Dr. C, ist nicht zu folgen, ebenso wenig der Meinung der Klägerin zu 2), der Bestätigungsbeschluss leide an denselben Rechtsmängeln wie der Ausgangsbeschluss oder der Ansicht der Kläger zu 5) und 6), für einen Bestätigungsbeschluss könnten insoweit keine anderen Voraussetzungen als bei der Erstwahl gelten. Zu Recht hat das Landgericht dabei zuvörderst darauf verwiesen, dass es sich bei dem Bestätigungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt 10 im Sinne des § 244 AktG nicht um eine Neuvornahme handelt, d. h. die von den Klägern angenommenen Berichtspflichten bestehen nicht bzw. es wird bei einer Bestätigung der Wahl in den Aufsichtsrat eine Begründungspflicht nach Ziff. 5.4.4. DCGK nicht neu ausgelöst; auch sind andere Kandidaten nicht zur Wahl zu stellen. Letzteres folgt bereits daraus, dass auch bei der Erstwahl kein Erfordernis mehrerer Kandidaten besteht, sondern Alternativvorschläge schlicht zulässig sind (vgl. Hüffer a. a. O. § 124 Rn. 12; MünchKommAktG-Kubis § 124 Rn. 51). Das Gesetz sieht ferner in § 244 AktG keinerlei Einschränkungen vorgenannter Art für Bestätigungsbeschlüsse vor, die auch auf Wahlbeschlüsse zum Aufsichtsrat anzuwenden sind. Die Abgrenzung zwischen einem Bestätigungsbeschluss, durch den die Hauptversammlung ihren Willen zum Ausdruck bringt, den zuvor gefassten, in seiner Wirksamkeit zweifelhaften Erstbeschluss als verbindliche Regelung zu akzeptieren, ihn Wege der Auslegung (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein, AktG, 2007, § 244 Rn. 22; Hüffer a. a. O. § 244 Rn. 2). Dabei sind im Hinblick auf den Beschluss durch eine Vielzahl von Aktionären objektive Auslegungskriterien heranzuziehen, wobei die inhaltsgleiche Wiederholung in der Regel als Bestätigung zu verstehen ist (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a. a. O.; MünchKommAktG-Hüffer § 244 Rn. 4). Die inhaltliche Identität von Erst- und Bestätigungsbeschluss ist erforderlich, weil der Sinn des Bestätigungsverfahrens der Sache nach nur in der Ausräumung etwaiger Verfahrensmängel des Erstbeschlusses liegt (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a. a. O.; Hüffer a. a. O. § 244 Rn. 1, 4). Entsprechend dem Grundgedanken des § 244 Satz 1 AktG ist im Zweifel eine Bestätigung anzunehmen (so Hüffer a. a. O. § 244 Rn. 2a). Vorliegend ist der betreffende Beschluss nicht nur in der Bezeichnung von Tagesordnungspunkt 10 ausdrücklich als Bestätigungsbeschluss unter Angabe von § 244 AktG benannt, sondern zudem im Beschlusstext der Erstbeschluss zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 1.6.2006 inhaltsidentisch zitiert, der mit dem streitgegenständlichen Beschluss bestätigt wird. Angesichts dessen bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass es sich bei der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 10 um einen Bestätigungsbeschluss im Sinne des § 244 AktG handelt mit den vorgenannten Folgen. Auch ein Bestätigungsbericht wird dabei nach überzeugender Meinung nicht gefordert (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a. a. O. § 244 Rn. 27; Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1 ff); ferner ist eine Aktualisierung eines für den Erstbeschluss ausdrücklich vorgeschriebenen Berichts entbehrlich, weil es nur um eine Geltungserklärung geht (vgl. Hüffer a. a. O. § 244 Rn. 2). Somit gilt, dass für (Wahl)Bestätigungsbeschlüsse entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. BGH vom 15.12.2003, II ZR 194/01, AG 2004, 204 = NZG 2004, 235 ) die Voraussetzungen nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses bezogen vorliegen müssen. Gerade bei der Frage der materiellen Beschlussvoraussetzungen zeigt sich nämlich mit dem Landgericht die Notwendigkeit, dass auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses abzustellen ist, wenn man den dargelegten Normzweck von § 244 AktG Geltung verschaffen will. Fallen materielle Beschlussvoraussetzungen nach der Fassung des Erstbeschlusses weg, wäre eine Neuvornahme nicht mehr möglich und das gewünschte Ergebnis könnte aufgrund eines ursprünglich möglicherweise begangenen Verfahrensfehlers endgültig nicht mehr erreicht werden, wie das Landgericht zutreffend angemerkt hat. Dies wollte der Gesetzgeber gerade durch die Schaffung der Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses verhindern (vgl. Kocher NZG 2006, 1 ). Schließlich handelt es sich bei dem vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n. rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung von Fragen angenommenen Wahlmangel um einen Informations- und damit nach zutreffender Meinung anfechtungsberechtigenden Verfahrensmangel (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2007, 672 ; Hüffer a. a. O. § 243 Rn. 17 u. § 244 Rn. 2), der folglich tauglicher Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG sein kann und vorliegend im Übrigen aufgrund entsprechender Angaben der Beklagten in der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007 im Sinne der vorgenannten Entscheidungen behoben worden ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat (s. u.). Soweit die Kläger zu 2), 3), 4), 5) und 6) Verletzungen von Informationsrechten der Aktionäre geltend gemacht haben, ist das Landgericht mit im Einzelnen überzeugender Begründung - auf die Bezug genommen wird - zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass eine solche Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung weder wegen fehlerhafter Beantwortung der Fragen in der Hauptversammlung 2006 noch der in der Hauptversammlung 2007 gestellten Fragen nach § 131 AktG feststellbar ist, und zwar weder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl von Herrn Dr. C in den Aufsichtsrat noch im Hinblick auf die weiteren Beschlussfassungen zu den weiteren Tagesordnungspunkten. Das gilt auch in Ansehung des Vorbringens der Kläger im Berufungsverfahren, das keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gibt. Der Vorwurf, die Beklagte habe bei der Beantwortung der Fragen gegen den Grundsatz der gewissenhaften und getreuen Rechenschaft nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG verstoßen und insoweit liege auch eine Überraschungsentscheidung des Landgerichts vor, ist nicht berechtigt. Hinblick auf das Wesentlichkeitserfordernis fehlerhaft angewendet habe. Vielmehr hat sich das Landgericht am Gesetzeswortlaut und -zweck des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG orientiert, indem es auf den objektiv urteilenden Aktionär sowie das dortige Wesentlichkeitserfordernis abstellt. Die Norm soll nach den Motiven des Gesetzgebers (BR-Drucks. 3/05 S. 53) zwar die einschlägige Rechtsprechung zur Relevanz aufgreifen und verdichten, will aber in ihrer Fassung mit der doppelten Einschränkung durch die Formulierung nur und das explizite, zudem aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs auszufüllende Wesentlichkeitsmerkmal ersichtlich nicht jede Informationspflichtverletzung zur Anfechtung genügen lassen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im Rahmen der genannten Einschränkungen (vgl. Senat, Urteil vom 26.8.2009, 23 U 69/08 - bei juris). Das Landgericht hat daher auch das Zusammenspiel von § 131 AktG und § 243 Abs. 4 AktG ohne Rechtsfehler beurteilt. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, und die Auskunft muss nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen. Danach muss die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sein, weshalb ein bloßer Zusammenhang nicht genügt (vgl. KG AG 1996, 421 ; Hüffer a. a. O. § 131 Rn. 12). Damit will das Gesetz Missbräuchen vorbeugen (Hüffer a. a. O. unter Verweis auf die ausdrückliche Regierungsbegründung), was als (weiterer) Regelungszweck bei der Bestimmung der generellen Maßstäbe und der Anwendung im konkreten Einzelfall entsprechend berücksichtigt werden muss. In der Rechtsprechung hat sich bei der Ausfüllung des Erforderlichkeitskriteriums von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG die Formulierung vom Standpunkt des objektiv denkenden Aktionärs herausgebildet, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, so dass die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden muss (vgl. etwa BGH NZG 2005, 77 ; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39 ; KG AG 1994, 469 ; MünchKommAktG-Kubis § 131 Rn. 39; Hüffer a. a. O.). Die Verletzung der aktienrechtlichen Informationsrechte, insbesondere der Auskunftspflichten gemäß § 131 AktG , bildet einen wesentlichen Anwendungsbereich des Beschlussanfechtungsrechts nach § 243 AktG . Unter wörtlichem Aufgreifen der vorgenannten Formeln ist seit der Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG durch das UMAG vom 1.11.2005 im Sinne der erforderlichen Relevanz des Verstoßes gemäß neuerer Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 160, 385 ) geklärt, unter welchen Voraussetzungen Informationsmängel die Anfechtbarkeit zur Folge haben (vgl. Spindler/Stilz-Würthwein a. a. O. § 243 Rn. 125 u. 230). Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG kann wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Der Senat teilt vor diesem Hintergrund die Auffassung des Landgerichts, der zufolge der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 243 Abs. 4 AktG deutlich gemacht hat, dass der Nachweis einer Verletzung von Informationspflichten nach § 131 Abs. 1, 2 AktG allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht, wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handelt, die dann vorliegt, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. Bürgers/Körber-Göz, AktG, § 243 Rn. 8; Weißhaupt ZIP 2005, 1766 , 1771; Spindler NZG 2005, 825 , 828; Veil AG 2005, 567 , 569; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.8.2010, 5 W 50/09; a. A. Hüffer a. a. O. § 243 Rn. 46b m. w. N.). Das Landgericht hat in zutreffender Anwendung dieser Grundsätze mit auch jeweils im Einzelnen überzeugender Begründung - auf die Bezug genommen wird - festgestellt, dass eine nach § 243 Abs. 4 in Verbindung mit § 131 Hauptversammlung 2007 der Beklagten nicht gegeben ist. Die hinsichtlich der Verständlichkeit des Vortrags der Auskunftsverlangen sowie deren Beantwortung durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Z von einigen Klägern vorgebrachten Beanstandungen erscheinen schon deshalb als unberechtigt, weil die Kläger zu 5) und 6) in einem Auskunftserzwingungsverfahren ein durch einen von ihnen beauftragten Privatstenografen erstelltes Wortprotokoll vorgelegt haben, was bei Vorhandensein von relevanten Verständlichkeitsmängeln ersichtlich so nicht hätte angefertigt werden können. Bei der Bestätigungswahl nach § 244 AktG im Rahmen des Tagesordnungspunktes 10 hat es im Gegensatz zur Ansicht der Kläger keine Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre im Sinne des § 243 Abs. 4 in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 2 AktG gegeben. Die Kläger zu 4), 5) und 6) rügen ohne Erfolg die Verletzung von Informationspflichten hinsichtlich der vorab vom Vorstandsvorsitzenden beantworteten Fragen zu Tagesordnungspunkt 10 (siehe stenografisches Protokoll der Hauptversammlung, Seite 24ff - Anlage B 2), womit der zuvor vom Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n. rkr.) aufgrund ungenügender Beantwortung dieser Fragen für die Hauptversammlung 2006 festgestellte Informations- bzw. Verfahrensmangel der Erstwahl behoben worden ist. Soweit die Kläger zu 5) und 6) in ihrer Berufungsbegründung dabei lediglich die - unstreitig - gestellten Fragen sowie dazu gegeben Antworten des Vorstandsvorsitzenden wörtlich zitiert und anschließend pauschal behauptet haben, alleine schon die Gegenüberstellung zeige, dass die Fragen unvollständig und teilweise auch bewusst falsch beantwortet worden seien, genügt dies als Berufungsangriff nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, denn die Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und ihre Erheblichkeit für die angefochtenen Entscheidung ergibt, sind nicht konkret bezeichnet und substantiiert. Der nachfolgende Verweis auf ihre Klageschrift führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag in erster Instanz keine ausreichende Berufungsbegründung darstellt, selbst dann, wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 1996, 572 ; NJW 1993, 3333; Zöller-Gummer/Heßler § 520 Rn. 40 m. w. N.). Das gilt erst recht seit der Novellierung der ZPO, nach der die Berufungsinstanz nicht mehr eine automatische Fortsetzung der ersten Instanz ist (BT-Drucks. 14/4722 S. 61; Zöller-Gummer/Heßler a. a. O.). In gleicher Weise ist ihr Vorbringen zu den anschließend vom Kläger zu 4) gestellten Fragen zu beurteilen, bei denen lediglich in allgemeiner Form gerügt worden ist, sie seien ebenfalls nicht ordnungsgemäß beantwortet worden. Die Beanstandungen des Klägers zu 4) in diesem Kontext führen auch nicht zur Annahme einer nach den dargelegten Maßstäben des § 243 Abs. 4 in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 2 AktG zur Anfechtbarkeit führenden Informationspflichtverletzung der Beklagten. Insbesondere im Hinblick auf den Vorgang der Verwertung der U-Aktien ist zur Überzeugung des Senats angesichts der erteilten Auskünfte der Beklagten nicht nur auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung 2007, sondern auf allen Hauptversammlungen seit 2003, ein hinreichender Aufklärungs- und Informationsstand der Aktionäre erreicht worden, der zur sachgemäßen Beurteilung dieses Gegenstands der Tagesordnung ausreichend ist (ebenso schon für die Hauptversammlung 2006 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.10.2008, 17 U 176/07, unter weiterem Bezug auf OLG Frankfurt am Main, 5 U 229/05). Anlass, Umfang dieses Geschäfts und der für die Beklagte erzielte wirtschaftliche Ertrag sind deutlich genug dargelegt worden. Relevante Widersprüche oder Unrichtigkeiten sind dabei im Einzelnen nicht feststellbar; ein bloßer Zusammenhang gestellter Fragen und gewünschter Auskünfte genügt nicht für die Bejahung einer dahingehenden Informationspflicht, die ansonsten grenzenlos ausufern würde. Einer darüber hinausgehenden Beantwortung der Fragen zu diesem Komplex bedurfte es daher nicht, vor allem auch Anschlussfragen darstellen. Hierbei ist nämlich ferner in Übereinstimmung mit dem Landgericht festzuhalten, dass bei der Bestätigung der Wahl eines (früheren) Vorstandsmitglieds zum Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 10 nicht die vollständige Aufklärung von Geschäftsvorfällen während dessen (nicht rechtsverjährter gemäß § 93 Abs. 6 AktG ) Zeit als Vorstandsmitglied im Sinne von § 243 Abs. 4 in Verbindung mit § 131 Abs. 1, 2 AktG verlangt werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus den bereits erwähnten Urteilen von Landgericht (3-5 O 80/06) und Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 176/07 n. rkr.), soweit darin ein Informationsmangel bei der Erstwahl aufgrund Nichtbeantwortung festgestellt worden ist. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil plausibel und nachvollziehbar dargelegt, es sei ihm dabei darum gegangen, dass den Aktionären der wählenden Hauptversammlung bewusst wird, dass wegen der Beteiligung des Kandidaten an geschäftlichen Entscheidungen, die u. U. nachteilig für die Gesellschaft waren und möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn nach § 93 AktG führen könnten, der Kandidat bei einer Tätigkeit im Aufsichtsrat einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein könnte. Zur Verdeutlichung dieses möglichen Interessenkonflikts genüge es aber, wenn der konkrete Geschäftsvorfall der Hauptversammlung im Großen und Ganzen - ggf. auch auf Fragen und Beiträgen von Aktionären - bekannt wird und für die Aktionäre dem Grunde nach die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Geschäftsvorfalls für ihr Unternehmen erkennbar ist. Bereits dann könnten sie hinreichend abschätzen, ob die Gefahr besteht, das künftige Mitglied des Aufsichtsrats könnte versucht sein, dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft zuwider handeln. Diesem Erfordernis ist vorliegend auf der Grundlage der in der Hauptversammlung 2007 gegebenen Antworten Genüge getan, ohne dass es weiterer Auskünfte, etwa auf die neuen Fragen des Klägers zu 4), bedurft hätte. Die Darlegung von zusätzlichen Einzelheiten und Hintergründen dieses Geschäftsvorfalls, etwa zur Höhe möglicher Schadensersatzansprüche, war zum Erkennen eines derartigen möglichen Interessenkonflikts bzw. zu dessen sachgemäßer Beurteilung durch den Aktionär somit nicht mehr erforderlich, also auch nicht wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte. Nimmt dann trotz des Erkennens eines möglichen Interessenkonflikts die Mehrheit der Hauptversammlung die Wahl bzw. die Bestätigung der Wahl vor, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie gleichwohl den Kandidaten für die Position im Aufsichtsrat für geeignet hält, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Dass dabei der Hauptversammlung nach Auffassung des Landgerichts ein sehr weiter, vom Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum bei der Frage einzuräumen ist, wen sie angesichts nunmehr hinreichender Kenntnis der maßgeblichen Umstände, d. h. hier eines möglichen Interessenkonflikts des Herrn Dr. C für geeignet hält, die Anteilseigner im Aufsichtsrat zu vertreten, begegnet schließlich ebenfalls keinen Bedenken. Der Senat befindet sich mit dieser Beurteilung in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.1.2008 (3-5 O 144/07), bestätigt durch Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.8.2010 (5 W 50/09), jeweils ergangen im Auskunftserteilungsverfahren des Klägers zu 4) nach § 132 AktG zu seinen auch streitgegenständlichen Fragen; auf diese Beschlüsse wird im Einzelnen zur weiteren Begründung Bezug genommen. Zwar binden solche im Auskunftserzwingungsverfahren ergangenen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) das Gericht im Anfechtungsprozess nicht, das aber nicht daran gehindert ist, sich einer dort erfolgten überzeugenden Begründung anzuschließen und auf sie zu verweisen. Der 5. Zivilsenat hat zu Recht ausgeführt, dass sich bei einem Bestätigungsbeschluss das Auskunftsrecht auf den zu heilenden verfahrensrechtlichen Mangel und seinen Umfang konzentriert, wobei vorrangig aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs für die Frage nach der Fassung eines Bestätigungsbeschlusses das Ausmaß der verweigerten Auskünfte von Bedeutung ist. Die betreffenden Fragen des Klägers zu 4) sind bei Anlegung dieses Maßstabs hinreichend beantwortet worden, um über Tagesordnungspunkt 10 befinden zu können, d. h. das Ausmaß der in der Hauptversammlung 2006 ggf. zu Unrecht vorenthaltenen Informationen beurteilen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer erneuten vom 5. Zivilsenat im Einzelnen überzeugend dargelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Schon aus dem Grunde des dargelegten Ermessensspielraums gehen im Übrigen die Angriffe des Klägers zu 1) fehl, wonach Herr Dr. C charakterlich völlig ungeeignet für einen Posten im Aufsichtsrat (Ziff. 5.1, 5.2 und 5.4.1 DCGK) sei, wie sich im Zusammenhang mit der von ihm angeordneten und verfolgten Bespitzelung u. a. des Klägers zu 1) aus dem auszugsweise vorgelegten …-Bericht ergeben soll. Darüber hinaus folgt eine dahingehende, vom Kläger zu 1) behauptete Verantwortlichkeit von Herr Dr. C ganz im Gegenteil gerade nicht aus dem herangezogenen …Bericht, dem eine entsprechende Anordnung durch ihn nicht zu entnehmen ist. Damit steht im Einklang, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Presserklärung vom 8.10.2009 mitgeteilt hat, auf der Grundlage der Überprüfung des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungsberichts (=…-Bericht) kein Ermittlungsverfahren gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten einzuleiten. Zur Begründung wurde angeführt, dass, soweit zur Person des Klägers zu 1) Informationen zu seinen persönlichen, sozialen, beruflichen und finanziellen Verhältnissen in möglicherweise strafrechtlich relevanter Form gesammelt und weitergegeben wurden, sich keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung des von dem Betroffenen u. a. angezeigten Herrn Dr. C ergeben haben. Dessen ungeachtet handelt es sich ohnehin um Ereignisse, die erst nach der streitgegenständlichen Hauptversammlung stattgefunden haben bzw. bekannt geworden sind und diese daher nicht beeinflussen konnten. Nicht ersichtlich ist ferner, inwieweit sie überhaupt einen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund abgeben könnten oder dass insoweit die Anfechtungsfrist eingehalten worden wäre. Ergänzend wird hinsichtlich der Fragen des Klägers zu 4) - auch zu den weiteren Tagesordnungspunkten 3 und 4 mit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - im Einzelnen auf die im angefochtenen Urteil in zulässiger Weise zitierte Begründung der Zurückweisung seines Auskunftserzwingungsantrags durch das Landgericht verwiesen, die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Kläger und nach nochmaliger Prüfung durch den Senat in der Sache selbst keiner weiteren Ergänzung bedarf, insbesondere nicht zum untauglichen Gegenstand von Fragen zu Geschäftsvorfällen (aus vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im laufenden Jahr) im Rahmen der Entlastung oder zur Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit von Herrn Dr. C. Die von den Klägern zu 5) und 6) zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 erhobenen Informationsrügen sind danach ebenso unbegründet, zumal sie auf der unberechtigten Annahme einer Informationspflicht der Beklagten zu Vorgängen außerhalb des Entlastungszeitraums (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 131 Rn. 53 m. w. N.) beruhen. Darüber hinaus wird die Erforderlichkeit von Auskünften nach § 131 AktG ohnehin zu Recht verneint für länger zurückliegende, nicht direkt in das Geschäftsjahr hineinwirkende Vorgänge (vgl. OLG Zweibrücken AG 1990, 496 ; Hüffer a. a. O. § 131 Rn. 19; Joussen DB 1994, 2485 ). Die Annahme der hinreichenden Beantwortung der vom Kläger zu 4) gestellten Fragen durch das Landgericht begegnet danach insgesamt keinen durchgreifenden Bedenken. Dasselbe Ergebnis gilt im Hinblick auf die vom Kläger zu 3) beanstandeten Antworten auf seine Fragen, dessen Auskunftserzwingungsantrag vom Landgericht ebenfalls mit der dort zitierten, zutreffenden Begründung zurückgewiesen worden ist, auf die Bezug genommen wird. Auch hier sind keine weiteren Ausführungen erforderlich, weder zu Zahlungen an Vorstandsmitglieder noch zur (Gesamt)Vergütung des F, die auf der Grundlage der gemachten Angaben jeweils in ausreichendem Umfang offengelegt worden sind. Eine Aufgliederung der Vergütung für die einzelnen Mitglieder des F ist nicht notwendig, denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.1.2006, 20 W 52/05, AG 2006, 336 unter Bestätigung von Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.1.2005, 3-5 O 82/04; zustimmend Hüffer a. a. O. § 131 Rn. 19) stellt die Kenntnis der jeweiligen Einzelvergütung keine für die Urteilsfindung des Aktionärs über die Billigung der Verwaltung durch die Gesellschaftsorgane im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die bei Nichtvorstandsmitgliedern nicht im Einzelnen die Vergütung mitgeteilt werden muss, wohl aber Vergütungsstrukturen zu offenbaren sind (vgl. MünchKommAktG-Kubis § 131 Rn. 99; Senat, Urteil vom 24.6.2009, 23 U 90/07), was vorliegend im erforderlichen Umfang geschehen ist. Die Regeln über die Offenlegung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gelten für das F als Gremium bzw. seine Mitglieder weder unmittelbar noch entsprechend. Schließlich ist der 20. Zivilsenat (a. a. O.) unter Würdigung des faktischen Einflusses zu der Schlussfolgerung gelangt, dass das F nicht auf gleicher Ebene wie der Vorstand angesiedelt ist und ihm auch keine nach dem Aktienrecht unzulässigen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die grundlegenden Führungsentscheidungen der Gesellschaft zugewiesen sind, auch wenn es sich um ein Gremium handelt, dem für die Leitung der Gesellschaft eine besondere Bedeutung zukommt, da die Leiter der sieben wichtigsten Geschäftsbereiche innerhalb dieses Gremiums in institutionalisiertem Zusammenwirken dem Vorstandssprecher berichten. Die übrigen Fragen des Klägers zu 3) sind - wie vom Landgericht ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt gleichfalls ausreichend und ohne Informationspflichtverletzung beantwortet worden, worauf verwiesen wird. So bedurfte es auch keiner weitergehenden Angaben zu potentiellen, aus der früheren Vorstandstätigkeit des Herrn Dr. C herrührenden Interessenkonflikten, etwa zum sog. E-Komplex, um die hierin liegende Problematik adäquat erfassen und bewerten zu können, zumal Unrichtigkeiten und Widersprüche erheblicher Art in den Antworten und Auskünften der Beklagten nicht festgestellt werden müssen. Das gilt auch für die diesbezüglichen Rügen der Klägerin zu 2), denn hier war bereits ein hinreichender Aufklärungs- und Informationsstand der Aktionäre erreicht worden, der zur sachgemäßen Beurteilung des betreffenden Gegenstands der Tagesordnung ausreichend war. Des Weiteren unterliegt der Kläger zu 3) einem Missverständnis, soweit er vorgebracht hat, bei (Inhalt und Umfang von) Auskünften zum Tagesordnungspunkt Entlastung gelte ein strenger Maßstab (für die Gesellschaft), weshalb die begehrten Auskünfte für den objektiv denkenden Aktionär ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element gewesen seien. Seine Verweisung auf Hüffer (a. a. O. § 131 Rn. 12a) geht fehl, denn dieser meint im Gegenteil einen strengen Maßstab für die Erforderlichkeit von Auskünften auf Fragen (der Aktionäre) zur Entlastung, wie sich eindeutig aus seiner Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.7.1991 (19 W 2/91, 19 W 2/91 bei juris) ergibt. Der maßgebliche Orientierungssatz des Beschlusses lautet nämlich wie folgt: Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Auskunft ist insbesondere auch im Hinblick auf die Entlastung der Verwaltung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss im Auge behalten werden, dass die Entlastung nicht mehr den Verzicht auf Ersatzansprüche zum Inhalt hat, sondern lediglich ein generelles Vertrauensvotum bedeutet. Um dieses aussprechen zu können, ist es nicht erforderlich, auch über unbedeutendere Geschäftsvorfälle umfassend aufgeklärt zu werden. Damit wird demnach vielmehr das Ergebnis des Nichtvorliegens einer rechtswidrigen Informationspflichtverletzung auch hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 3) sowie 4) gestützt und nicht in Frage gestellt, wie indessen der Kläger zu 3) zu Unrecht meint. Diese Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht auch nicht in Widerspruch zu den vom Bundesgerichtshof ( BGHZ 160, 385 ) in diesem Zusammenhang für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gemäß § 120 AktG wie folgt formulierten Maßstab: Zu entscheiden haben die Aktionäre hier darüber, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (vgl. BGHZ 94, 324 , 326; Mülbert in Großkomm. z. AktG 4. Aufl. § 120 Rn. 25 ff.). Weder die beschränkte Wirkung der Entlastung ( § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG ) noch das der Hauptversammlung bei dieser Entscheidung zustehende Ermessen (bis zu der oben genannten Grenze) rechtfertigen eine Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG oder eine Verschärfung seiner Anforderungen (vgl. Decher a. a. O. § 131 Rn. gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG anfechtbar, wenn einem Aktionär die zur Ermessensausübung erforderlichen Auskünfte unberechtigt verweigert werden (vgl. BGHZ 36, 121 , 139 ff.), was freilich voraussetzt, dass das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet ist, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind. Für eine weitergehende Einschränkung besteht kein Anlass, weil einem Aktionär nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit der Verwaltung ohne die dazu erforderlichen Informationen „abzusegnen“ und ihr das Vertrauen auszusprechen. Auch hiernach muss es sich bei einem informationsrelevanten Auskunftsbegehren um Vorgänge von einigem Gewicht in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung handeln, womit über unbedeutendere Geschäftsvorfälle nicht umfassend aufgeklärt zu werden braucht. Die Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 der Beklagten über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkte 3 und 4) verstoßen jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts im Ergebnis wegen der Abgabe einer unzutreffenden Entsprechenserklärung nach § 161 AktG gegen das Gesetz, so dass von ihrer Anfechtbarkeit auszugehen ist. Die weiteren, von den Klägern im Einzelnen vorgebrachten Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründe liegen hingegen insoweit nicht vor. Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 AktG). Die Billigung der Verwaltung bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit (vgl. BGH NJW 1986, 129 ; Hüffer a. a. O. § 120 Rn. 2), in der Regel auf das abgelaufene Geschäftsjahr (vgl. LG Frankfurt am Main AG 2005, 51; Hüffer a. a. O.). Über die Billigung hinaus liegt nach herrschender Meinung in der Entlastung typischerweise auch eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der Gesellschaft (BGH WM 1977, 361 ; BGHZ 94, 324 ; Hüffer a. a. O. m. w. N.). Aus dem Charakter der Entlastung als einem spezifisch gesellschaftsrechtlichen Institut folgt, dass die Billigung der Verwaltung die gesetzliche Folge des gegenüber den Organmitgliedern kundgemachten Hauptversammlungsbeschlusses ist (vgl. Hüffer a. a. O. § 120 Rn. 4). Umstritten ist, ob die Billigung ein gesetzund satzungsmäßiges Verhalten der Verwaltung voraussetzt (so etwa RG RGZ 76, 244 ; Buchner GmbHR 1988, 9 ) oder dieser Gesichtspunkt für irrelevant zu halten ist (so Lutter NJW 1973, 113 ; MünchKommAktG-Kubis § 120 Rn. 15) und die Hauptversammlung also auch einer pflichtvergessenen Verwaltung Entlastung erteilen kann (so in der Tendenz OLG Düsseldorf AG 1996, 273 ). Der Senat folgt der vermittelnden Ansicht, der zufolge die Entlastung in erster Linie die Erklärung der Hauptversammlung ist, dass sie die Verwaltung als im großen und ganzen gesetzund satzungsmäßig billigt, und daneben auch einen Vertrauenserweis im vorgenannten Sinne darstellt (vgl. Hüffer a. a. O. § 120 Rn. 12). Für die Frage der Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses hat das unter dem Gesichtspunkt, dass Pflichtverletzungen auch in Ansehung der Regelung des § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG (Erhaltung der Ersatzansprüche) nicht als ungeschehen betrachtet werden können, zur Folge, dass ein Entlastungsbeschluss wegen gravierender Verletzung von Gesetz oder Satzung anfechtbar ist (vgl. Hüffer a. a. O. mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Wie der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47 , 52) und 18.10.2004 (II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 ) klargestellt hat, ist ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt, selbst inhaltlich gesetzwidrig und deshalb nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Daneben kann - wie sich schon aus § 243 Abs. 4 AktG ergibt - ein Hauptversammlungsbeschluss auch wegen Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs ( § 131 AktG ) gesetzwidrig und daher gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein, was vorliegend nach den obigen Feststellungen nicht der Fall ist. Im maßgeblichen Geschäftsjahr 2007 ist darüber hinaus auch ein schwerwiegender und eindeutiger Gesetzes- oder Satzungsverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht feststellbar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Tagesordnungspunkten 3 und 4 auf dieser Grundlage jedenfalls daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nach dem dargelegten Maßstab nicht eindeutig wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2007, 5 U 177/06; vorangehend Urteil vom 16.5.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329 ). Eindeutig ist dabei nur das, was für jeden rechtlich Beratenen auf der Hand liegend erscheint (OLG Frankfurt am Main a. a. O.). In diesem Sinne eindeutig rechtswidrig könnte das Unterlassen der vor allem von den Klägern zu 5) und 6) geforderten Rückstellungen nur dann gewesen sein, wenn die Bildung der Rückstellungen aus Rechtsgründen eindeutig erforderlich gewesen wären, was eingangs der Urteilsgründe jedoch vom Senat verneint worden ist und auch und gerade in Ansehung der vorgelegten, einander widerstreitenden Gutachten gilt. Hinsichtlich der von Klägern beanstandeten Zahlung an Herrn Dr. C im Rahmen der Beendigung seines Vorstandsanstellungsvertrages und dem Wechsel in den Aufsichtsrat (Abfindung als Ausfluss des Vorstandsanstellungsvertrages) fehlt es ebenfalls in Anbetracht der vom Landgericht angesprochenen Gutachten (Urteil Seite 55 unten) im Rahmen der Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung 2006 an der erforderlichen eindeutigen Rechtswidrigkeit. Auch hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Hauptversammlung in eigener Kompetenz entscheiden kann, ob sie in Kenntnis der Umstände wie geschehen - ein ehemaliges Vorstandsmitglied in den Aufsichtsrat wählen will. Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff der Kläger gegen die von der Hauptversammlung beschlossene Entlastung des Aufsichtsrats, soweit er darauf gestützt wird, dass der Aufsichtsrat es im streitgegenständlichen Geschäftsjahr 2006 unterlassen habe, gegen die im Februar 2002 amtierenden Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. So gibt es zum einen unstreitig eine Abrede der Beklagten mit dem damaligen Vorstandssprecher Herrn Dr. H, wonach bis zum 31.12.2009 wegen seiner oben erwähnten Interviewäußerung auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird. Zum anderen sind zu Schadensersatz verpflichtende Handlungen der anderen damaligen Vorstandsmitglieder von den Klägern zu 5) und 6) nicht substantiiert und rechtzeitig innerhalb der Anfechtungsfrist dargetan, wobei im Übrigen der Kläger zu 5) selbst prozessual nur die Beklagte und Herrn Dr. H in Anspruch genommen hat. Schließlich befand sich der Kläger zu 5) im Februar 2002 zumindest in einer wirtschaftlich angespannten Situation, was auch eine Erörterung im Vorstand der Beklagten betreffend ihr Kreditengagement gegenüber dem Kläger zu 5) bzw. dessen Firmen hinreichend rechtfertigt. Jedenfalls kann von einem schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht die Rede sein. Soweit die Klägerin zu 2) die streitgegenständlichen Beschlussfassungen wegen gravierender Pflichtverletzungen für anfechtbar hält, etwa hinsichtlich der Übernahme der D AG, bei der es gemäß den erstinstanzlichen Schriftsätzen um die Frage gegangen sei, ob die Organisationsstruktur der Beklagten den aktienrechtlichen und anderen rechtlichen Anforderungen entspreche, und die Ansicht vertritt, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat habe aufgrund fehlender organisatorischer Vorsorge gegen Interessenkonflikte nicht erfolgen dürfen, des Weiteren sei beim Wechsel von Herrn Dr. C vom Vorstand in den Aufsichtsrat die Beschlussfassungskompetenz der Hauptversammlung betreffend die Vergütung von Aufsichtsräten umgangen worden, wie erstinstanzlich umfassend aufgezeigt, ist ihr nicht zu folgen. Denn insoweit bestehen bereits erhebliche Bedenken prozessualer Art, da die Klägerin zu 2) hierzu in ihrer Berufungsbegründung lediglich pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen hat, womit sie in dieser Hinsicht die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts (Urteil Seite 54f) nicht im Sinne des § 520 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ZPO angegriffen hat. Die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung durch die Klägerin zu 2) sind damit ersichtlich nicht eingehalten. Wie oben bereits dargelegt, stellt die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag in erster Instanz grundsätzlich keine ausreichende Berufungsbegründung dar, selbst dann, wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu gilt erst recht nach der Novellierung der ZPO, nach der die Berufungsinstanz nicht mehr eine automatische Fortsetzung der ersten Instanz ist (BT-Drucks. 14/4722 S. 61; Zöller-Gummer/Heßler a. a. O.). Die Klägerin zu 2) hat erst mit Schriftsatz vom 1.12.2009, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet, ihre Berufungsangriffe in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entsprechenden Weise begründet. Darüber hinaus erscheinen diese Angriffe aber auch in der Sache selbst nicht als gerechtfertigt. Das Bestehen von Compliance-Regeln bei der Beklagten ist unstreitig. Dass diese per se ungenügend sein sollen, hat die Klägerin zu 2) nicht dargetan, ebenso wenig einen für die Frage der Entlastung relevanten, schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoß bzw. eine erhebliche Verletzung der Compliance-Regeln durch die Verwaltung der Beklagten bei der Übernahme der D AG hinsichtlich der Beratung der XY KGaA, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch kann eine zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses gemäß § 243 Abs. 1, 4 AktG führende Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der zu diesem Thema erteilten Informationen entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) nicht festgestellt werden, die weitgehend lediglich mit Mutmaßungen und bezweifelter Plausibilität der Antworten begründet worden sind; mangels konkreter Anhaltspunkte für einen die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung in Zweifel ziehenden Interessenkonflikt bzw. dessen pflichtwidrige Behandlung waren keine weitergehenden Auskünfte der Beklagten erforderlich. Die insoweit bereits im angefochtenen Urteil gerügte, mangelhafte Substantiierung ist auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Nicht auseinander gesetzt hat sich die Klägerin zu 2) ferner mit dem weiteren Argument des Landgerichts, wonach aufgrund der Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft die Überwachung des Tagesgeschäfts nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates als Kontrollorgan des Vorstands fällt, eine Ausnahme aber dann anzunehmen ist, wenn das Einzelgeschäft im Verhältnis zum Grundkapital und zum ausgewiesenen Ergebnis der Gesellschaft von bedeutendem Umfang ist und damit prägenden Einfluss auf den Jahresabschluss besitzt ( BGHZ 32, 159 ; BayObLG, AG 1996, 322 ; Groß, AG 1997, 97 ) oder sonst von besonderen öffentlichen Interesse sein könnte. Beide Voraussetzungen sind nach Ansicht des Landgerichts, der der Senat folgt, hier nicht gegeben. Ob Herr Dr. A1 in der Wahrnehmung seines Amtes als Aufsichtsratsmitglieder der D AG pflichtgemäß handelte, ist für die Frage der Entlastung von Organmitgliedern der Beklagten ohne Belang, denn dies betrifft nur die Frage seiner Entlastung als Aufsichtsratsmitglied der D AG und fällt damit in die Kompetenz der Aktionäre der D AG. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2), der zufolge beim Wechsel von Herrn Dr. C vom Vorstand in den Aufsichtsrat die Beschlussfassungskompetenz der Hauptversammlung betreffend die Vergütung von Aufsichtsräten umgangen worden sei, spricht auf der Grundlage des gegenseitigen Vortrags einiges dafür, dass es sich insoweit nicht um Aufsichtsratsbezüge nach § 113 AktG gehandelt haben dürfte, sondern um Zahlungen im Zusammenhang mit seinem Status als Vorstandsmitglied im Sinne von § 87 AktG . Im Übrigen führt eine ohne Rechtsgrund erfolgte Zahlung an ein Aufsichtsratsmitglied zu einem Rückgewähranspruch nach Bereicherungsrecht (vgl. MünchKommAktG-Semler § 113 Rn. 102) und nicht zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung. Ob das auch im Falle einer vorsätzlichen Umgehung der Beschlussfassungskompetenz der Hauptversammlung gelten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden angesichts der aus einem anderen Grund gegebenen Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse (s. u.). Soweit im Hinblick auf den Vorgang der Verwertung der U-Aktien eine Verletzung von Informationsrechten bezüglich des Tagesordnungspunktes 10 oben bereits verneint worden ist aufgrund des erreichten Informationsstandes der Aktionäre, kann für die Entlastungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 nichts anderes gelten. Die Problematik einer möglicherweise unsachgemäßen Behandlung war hinreichend bekannt. Dass den Aktionären die zur Ermessensausübung bei den Entlastungsbeschlüssen erforderlichen Auskünfte im Sinne des § 131 AktG unberechtigt verweigert worden sind, kann nach Prüfung der Fragen vor dem Hintergrund des im Sinne Einzelheiten aus dem maßgeblichen Geschäftsjahr nichts ändern. Die Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkte 3 und 4) ergibt sich jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts schließlich aus der Abgabe einer unzutreffenden Entsprechenserklärung nach § 161 AktG durch die Beklagte mit der Folge, dass sie für nichtig zu erklären sind. Nach § 161 Satz 1 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht eingewendet wurden oder werden. Nach § 161 Satz 2 AktG ist diese Erklärung den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Dafür genügt es, die Erklärung auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen, auf der die Erklärung in ihrer jeweiligen Fassung als elektronische oder textliche Information zur Verfügung steht (vgl. RegBegr BT-Drucks. 14/8769 S. 14; Hüffer a. a. O. § 161 Rn. 23). Unstreitig haben Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten am 31.10.2006 eine Entsprechenserklärung 2006 mit dem auf ihrer Website veröffentlichten Inhalt abgegeben, dem zufolge die Beklagte seit der letzten Entsprechenserklärung vom 27. Oktober 2005 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 2. Juni 2005 und seit dem 12. Juni 2006 in der dann geltenden Kodexfassung mit den folgenden Ausnahmen entsprochen hat: Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bestand eine DO Versicherung ohne Selbstbehalt (Kodex Ziff. 3.8). Ein Vorstandsmitglied hat nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand den Aufsichtsratsvorsitz sowie den Vorsitz in mehreren Aufsichtsratsausschüssen übernommen (Kodex Ziff. 5.4.4 Satz 1). Die I wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 12. Juni 2006 künftig mit folgender Ausnahme entsprechen: Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht eine DO Versicherung ohne Selbstbehalt (Kodex Ziff. 3.8). Es handelt sich dabei um eine Gruppenversicherung für eine Vielzahl von Mitarbeitern im In- und Ausland. Im Ausland ist ein Selbstbehalt unüblich; eine Differenzierung zwischen Organmitgliedern und Mitarbeitern erscheint im Übrigen nicht sachgerecht. Dass diese Entsprechenserklärung gemäß der wirksamen Regelung des § 161 AktG auch im Fall einer Abweichung, d. h. ihrer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, nicht zur Anfechtbarkeit aufgrund Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung führen kann, wie es das Landgericht angenommen hat und was von der Beklagten verteidigt worden ist, kann allerdings nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aufrecht erhalten werden. Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.2.2009 (II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 ) entschieden, dass eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden Entsprechenserklärungen wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse führt, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. Unrichtig ist oder wird danach eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG , wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird. Ein solcher Interessenkonflikt entsteht bereits, wenn ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erhebt, die auf einen Gesetzesverstoß des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wird (BGH a. a. O.). Gegenstand dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Hauptversammlung 2003 der Beklagten, deren Entlastungsbeschlüsse hinsichtlich Vorstand und Aufsichtsrat damit für nichtig erklärt worden sind. Zur Vergangenheits-, andererseits einen Gegenwarts- und Zukunftsbezug bzw. den Charakter einer Dauererklärung“ hat, die jeweils binnen Jahresfrist zu erneuern und im Fall vorheriger Abweichung von den DCGK-Empfehlungen umgehend zu berichtigen ist. Geschieht dies nicht oder entspricht die Erklärung von vornherein in einem - wie hier nicht unwesentlichem Punkt nicht der tatsächlichen Praxis der Gesellschaft, liegt darin ein Gesetzesverstoß, der jedenfalls dem genannten Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse ( § 120 AktG ) anfechtbar macht (BGH a. a. O.). Die Unrichtigkeit der genannten Entsprechenserklärung ergab sich im dortigen Fall daraus, dass der Aufsichtsrat die Empfehlung Ziff. 5.5.3 DCGK nicht befolgt hat. Nach dieser Bestimmung soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung ( § 171 Abs. 2 AktG ) über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren“, womit die Informationsgrundlage für die Entlastung des Aufsichtsrats (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG) verbessert werden soll (BGH a. a. O.). Eine entsprechende Information enthielt der dort vorliegende Bericht unstreitig ebenso nicht wie derjenige im vorliegenden Fall, und zwar weder im Hinblick auf Herrn Dr. H noch Herrn Dr. C, weshalb die Sachverhalte einander in dieser Hinsicht entsprechen und gleich zu behandeln sind. Daran vermag auch der von der Beklagten herangezogene Umstand nichts zu ändern, Herr Dr. C habe am 31.7.2006 im Präsidialausschuss, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss vorsorglich erklärt, er werde bei allen Erörterungen und Abstimmungen, die einen Interessenkonflikt begründen könnten, nicht teilnehmen, was auf der Hauptversammlung 2007 mitgeteilt worden sei. Denn damit ist den Anforderungen der Ziff. 5.5.3 DCGK weder inhaltlich, da der bestehende Interessenkonflikt hinsichtlich der genannten Personen und der praktische (tatsächliche) Umgang mit ihm nicht umfassend offengelegt worden sind, noch formal, da kein dahingehender Bericht an die Hauptversammlung erstattet worden ist, entsprochen worden. Im Übrigen berührt gemäß Bundesgerichtshof (a. a. O.) der Gesichtspunkt, ob im Aufsichtsrat der Beklagten tatsächlich entsprechende Beratungen unter oder ohne Mitwirkung des Vorsitzenden stattgefunden haben oder dies schlicht unterblieb, ohnehin nicht das Vorliegen des genannten, typisiert zu betrachtenden Interessenkonflikts, sondern dessen Behandlung, über die gemäß Ziff. 5.5.3 DCGK selbst dann zu berichten gewesen wäre, wenn der Aufsichtsrat keinen Anlass für irgendwelche Vorsorgemaßnahmen gesehen und die Vorwürfe des betreffenden Klägers für haltlos gehalten haben sollte. Dabei erübrigte sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs - und somit entgegen der Auffassung des Landgerichts ein solcher Aufsichtsratsbericht über eine Interessenkollision in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. H und über die Behandlung dieses Konflikts gemäß Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK des Weiteren auch nicht deshalb, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe“ des dortigen Klägers zu 1) (= hiesiger Kläger zu 5) in den Medien behandelt worden waren und daher bei einem aufmerksam am öffentlichen Leben teilnehmenden und an den Geschicken seines“ Unternehmens interessierten Aktionär als bekannt vorausgesetzt werden konnten (BGH a. a. O.). Zum einen kennzeichnen hiernach die genannten Vorwürfe“ noch nicht den Interessenkonflikt, in dem Herr Dr. H als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten wegen der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage und ihm deshalb als ehemaligem Vorstandsmitglied drohender Regressansprüche der Beklagten gemäß § 93 Abs. 2 AktG stand (BGH a. a. O.). Vor allem aber besagen die genannten Vorwürfe“ nichts darüber, wie der Interessenkonflikt von dem Aufsichtsrat der Beklagten im Sinne von Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK behandelt“ worden ist (BGH a. a. O.). Für den vorliegenden Fall kann auch in Ansehung des allseits weiter gestiegenen Informationsstandes über den Interessenkonflikt zumindest hinsichtlich des letztgenannten Aspekts nichts anderes gelten. Das Fehlen des in Ziff. 5.5.3 Satz 1 DCGK empfohlenen Berichts über die Interessenkollision und deren Behandlung war zwar mangels Gesetzeskraft dieser Regelung nicht unmittelbar gesetzwidrig, führt aber gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs (a. a. O.) dazu, dass die Entsprechenserklärung ( § 161 AktG ) des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten in einer für die Organentlastung relevanten Hinsicht unrichtig war, worin ein Gesetzesverstoß liegt, welcher zur Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse insgesamt und nicht nur zur Teilanfechtbarkeit der Entlastung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds führt, weil sämtliche Organmitglieder die Entsprechenserklärung maßgeblichen Tatsachen kannten (vgl. auch Hüffer a. a. O. § 161 Rn. 31) und die vorliegende Entsprechenserklärung nach ihrem oben zitierten Wortlaut von beiden Organen gemeinsam abgegeben worden ist (BGH a. a. O. m. w. N.). Eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung fällt danach jedem der erklärungspflichtigen Organe zur Last, soweit ihre Mitglieder die anfängliche oder später eintretende Unrichtigkeit der Erklärung kannten oder kennen mussten und sie gleichwohl nicht für eine Richtigstellung gesorgt haben (BGH a. a. O.). Der dargelegte Gesetzesverstoß war schließlich laut Bundesgerichtshof (a. a. O.) auch im Hinblick auf das etwaige Ansprechen der Interessenkollisionen in der Hauptversammlung nicht hinfällig, selbst wenn dies zwar den erschienenen Aktionären vor der Abstimmung über die Entlastung vor Augen geführt haben mag, dass die Erklärung der Verwaltungsorgane der Beklagten unrichtig war. Vielmehr erforderte der Gesetzesverstoß - schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre, die gleichermaßen einen Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung hatten -, dass eine Billigung des Verhaltens der Organmitglieder ausgeschlossen war und die gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind (so BGH a. a. O. unter Verweis auf Hüffer a. a. O. § 161 Rn. 31 m. w. N.; vgl. auch BGH, BGHZ 153, 47 , 51); anderenfalls blieben Verstöße gegen § 161 AktG folgenlos. Ein Verstoß gegen Ziff. 5.4.4 DCGK im Hinblick auf eine von den Klägern für erforderlich gehaltene erneute Begründung der Bestätigungswahl von Herrn Dr. C kann hingegen nicht festgestellt werden, da es sich - wie oben dargelegt - nicht um eine Neuvornahme handelte. Dem § 244 Satz 1 AktG kann nicht entnommen werden, dass im Zeitpunkt der Bestätigung alle Voraussetzungen des Ausgangsbeschlusses vorhanden sein müssen (vgl. BGH AG 2004, 204). Es bedurfte daher im Rahmen der Bestätigungswahl keines erneuten Vortrags der auf der Hauptversammlung 2006 der Beklagten bereits gegeben Begründung nach Ziff. 5.4.4 DCGK. Sonstige, von den Klägern zu 5) und 6) sowie den Streithelfern behauptete Informationspflichtverletzungen bezüglich der Tagesordnungspunkte 2, 5-9, 11-14 können bereits deswegen nicht zur Anfechtbarkeit der hierzu gefassten Beschlüsse führen, weil die Kläger diese nicht innerhalb der Anfechtungsfrist hinreichend dargelegt haben, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen ( § 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG ) setzt nämlich die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen im Rechtsstreit unter Darlegung der Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG voraus (BGH a. a. O.). Das bloße Referieren der von Aktionären gestellten Fragen und der Antworten unter der Behauptung, dass hier eine Informationsverletzung vorliege, entspricht hingegen den Substantiierungs- und Schlüssigkeitsanforderungen nicht, da vielmehr eine Auseinandersetzung mit den dargestellten Antworten und aus welchem Grund diese für den Durchschnittsaktionär zur angemessenen bzw. sachgerechten Beurteilung dieser Tagesordnungspunkte nicht ausreichen sollen, erforderlich ist. Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist daher nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG sich mit den gegebenen Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzt und darlegt, warum die gegebenen bzw. verweigerten Antworten als nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht ausreichend im Sinne eines objektiv urteilenden Aktionärs und wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2007, 5 U 229/05, ZIP 2007, 1643 ; OLG Düsseldorf AG 2005, 654 ; OLG Hamburg AG 2003, 46 ; siehe auch BGH NZG 2005, 481 ; Spindler/Stilz-Siems a. a. O. § 132 Rn. 17). Auf den nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgten Vortrag vor allem der Kläger zu 5) und 6) kann es daher für die Entscheidung nicht mehr ankommen, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt. Landgericht der herrschenden Ansicht, dass Vorgänge in der Aufsichtsratssitzung grundsätzlich vertraulich sind und deshalb nicht zum Gegenstand einer zulässigen Frage gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart AG 1995, 234 m. w. N.; siehe auch BGH NJW 1995, 1987 in Abgrenzung zur GmbH). Einen Verstoß gegen einen etwaigen - hier dahingestellten - Anspruch auf Verlesung von Schriftstücken haben die Kläger zu 5) und 6) trotz entsprechender Beanstandung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil auch in der Berufungsbegründung nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht war auch nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklagen gegen den auf der Hauptversammlung 2006 der Beklagten gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl von Herrn Dr. C in den Aufsichtsrat) verpflichtet, wie der Kläger zu 1) meint. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO ist nicht gegeben; außerdem würde eine Aussetzung dem mit § 244 AktG verfolgten Zweck der Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. Hüffer a. a. O. § 244 Rn. 1) zuwiderlaufen. Im Übrigen geht es vorliegend um die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses; eine Aussetzung dürfte aber allenfalls für das Verfahren über die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluss in Betracht kommen, bis über die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss entschieden ist (vgl. Hüffer a. a. O. § 244 Rn. 9). Entgegen der Behauptung der Kläger liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Landgericht in Form des Übergehens von relevantem Vorbringen oder einer Überraschungsentscheidung bzw. einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vor. Alle Beteiligten sind in ausreichender Weise zu Wort gekommen und gehört worden. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil auch mit den wesentlichen Argumenten und Behauptungen der Kläger bzw. Nebenintervenienten auseinander gesetzt. Nicht notwendig war es, sich mit jedem vorgetragenen Aspekt zu befassen, der für die Entscheidung nicht von erheblicher Bedeutung ist. Ein Übergehen von insoweit relevantem Vortrag der Parteien kann dem Landgericht nicht angelastet werden, die diesbezüglichen Vorwürfe der Kläger erweisen sich im Einzelnen als unbegründet. Das gilt beispielsweise hinsichtlich der Frage einer von Anfang an gegebenen Beschränkung der Redezeit bzw. Ungleichbehandlung dabei ebenso wie für die Prüfung der Befolgung der DCGK, die Befassung mit Informationspflichten zu Interessenkonflikten, die ausreichende Beantwortung von Fragen und den Aspekt der Verlesung von Schriftstücken. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht aus § 139 ZPO verbunden mit einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht feststellbar. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem möglicherweise ungenügenden oder ausgebliebenen Hinweis des Landgerichts, weil die Kläger infolge des eingehenden, von ihnen richtig erfassten Beklagtenvortrags sowie vor allem des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 21.12.2007 und der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet waren. Der vom Kläger zu 4) behauptete Widerspruch zwischen Hinweisbeschluss und Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Behandlung der in der Hauptversammlung 2006 der Beklagten gestellten Fragen kann nicht nachvollzogen werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.12.2007 (Az. IX ZR 207/05 - bei juris) in Fortführung seiner Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.11.2006 - VIII ZR 72/06, WM 2007, 984 , 986 Tz. 19; v. 24.9.1987 - III ZR 188/86, NJW 1988, 696 f; v. 2.10.1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f) entschieden, dass ein gerichtlicher Hinweis entbehrlich ist, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten und sie dies erkennbar aufgenommen hat. So liegt der Fall auch hier. Die Pflicht zum Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte gemäß § 139 ZPO dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 139 Rn. 5). Sie greift nach § 139 Abs. 2 ZPO ein unter der Voraussetzung, dass entweder ein Gesichtspunkt erkennbar übersehen Gericht; beides ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlte darüber hinaus auch an der erforderlichen Erheblichkeit einer etwaigen Verletzung rechtlichen Gehörs. Dieser Verfahrensfehler, der primär mit dem statthaften Rechtsmittel, d. h. hier der Berufung geltend zu machen ist, muss nämlich zudem die Entscheidung beeinflusst haben können, was in der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dargelegt werden muss (vgl. Zöller-Greger Vor § 128 Rn. 8a; siehe auch Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. Aufl. 2000, Rn. 479 zur Revision). Dies ist aber etwa in der Berufungsbegründung des Klägers zu 4) nicht erfolgt, die nicht dargelegt hat, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und wie sich dies auf das Urteil hätte auswirken können. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt es im Gegensatz zur Ansicht der Kläger dar, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil zur Begründung auf eigene Urteile und Beschlüsse Bezug genommen bzw. deren Inhalt zitiert und auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es, dass der Partei die Möglichkeit zur Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage gegeben werden muss (vgl. Zöller-Greger Vor § 128 Rn. 6), also insbesondere zu Erklärungen des Gerichts, des Gegners und zu sonstigen Erkenntnissen, die das Gericht zu verwerten beabsichtigt, beispielsweise aus beigezogenen Akten (vgl. ZöllerGreger a. a. O.). Diese Möglichkeit hat vorliegend für die Parteien im erforderlichen Umfang bestanden. Außerdem bedeutet der Verweis auf eine gleichgelagerte rechtliche Beurteilung keine Verwertung von verfahrensfremden Erkenntnissen; die Akten waren ferner nicht förmlich beigezogen und mussten es für die Übernahme der rechtlichen Bewertung auch nicht. Im Übrigen waren den Parteien der jeweilige Gegenstand und die rechtliche Beurteilung teilweise aufgrund eigener Beteiligung ohnehin bekannt bzw. ansonsten jedenfalls hinreichend eingeführt durch Vortrag der Parteien auf beiden Seiten (siehe die vom Landgericht zitierten Anfechtungs- und Auskunftserzwingungsverfahren sowie die gewechselten erstinstanzlichen Schriftsätze der Parteien). Das Zueigenmachen einer in einem anderen Rechtsstreit vertretenen Rechtsauffassung durch den berufenen Richter begegnet per se, also ohne Hinzutreten besonderer gehörsverletzender Umstände, entgegen der Ansicht des Klägers zu 1) keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. zum Begründungserfordernis auch BGH NJW 1963, 2272 ). Schließlich kommt der weitere Gesichtspunkt hinzu, dass ein etwaiger Verfahrensfehler der ersten Instanz - wie jedenfalls geschehen - auch in der Rechtsmittelinstanz durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann (vgl. BVerfG BVerfGE 5, 9 ; 28, 10; 81, 22 und 97, 102; MDR 1981, 470 ; Zöller-Greger Vor § 128 Rn. 8a; Waldner a. a. O. Rn. 470, 467), da die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung führt. Das steht hier endgültig einem Berufungsgrund in Form von Gehörsverletzungen entgegen. Die Gehörsrügen können folglich ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nicht zu einer Aufhebung des landgerichtlichen Urteils führen. Soweit der Kläger zu 1) die Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit der Begründung beanstandet, er habe nur einen einzigen Tagesordnungspunkt angefochten, die Anfechtungen der anderen Streitgenossen seien ihm nicht zuzurechnen, liegt darin kein Berufungsgrund. Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung auch in der Sache zutreffend (siehe insoweit das angefochtene Urteil sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sowie den Gesichtspunkt der notwendigen Streitgenossenschaft der (Anfechtungs-) Kläger im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 bei juris) und ihre Haftung nach Kopfteilen. Im Hinblick auf die Streithelfer der Kläger zu 7) und 8) gilt, dass das Rechtsmittelgericht die Kosten des Rechtsstreits unter den Parteien nach dem Verhältnis des endgültigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen hat und dabei - wie tenoriert - die die Streitgenossen betreffende Kostenentscheidung der Vorinstanz ändern kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1981, VI ZR 35/79 - bei juris), wofür es nach § 308 Abs. 2 ZPO eines Antrags nicht bedarf. § 248 Abs. 1 AktG . Der Streitwert beträgt je angefochtenem Hauptversammlungsbeschluss 50.000.- , somit 600.000.- zuzüglich des Gegenstandswertes von 300.000.- für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des auf dem Jahresabschluss beruhenden Gewinnverwendungsbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 2, also insgesamt 900.000.- (vgl. insoweit wiederum das zutreffende angefochtene Urteil, das auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.5.2006 - 5 W 20/06 - verweist). Die Revision war im Hinblick auf den gerügten Einladungsmangel zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 20.10.2010 Aktenzeichen: 23 U 121/08 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Normen in Titel: AktG §§ 244 , 243 Abs. 4 , 161