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XII ZR 40/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 02. September 2010 15 W 448/10 FamFG §§ 105; 343; 344 Internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Familienrecht – Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich und Berücksichtigung eines Goodwill (BGH, Urteil vom 9. 2. 2011 – XII ZR 40/09) BGB §§ 1375; 1376; 1378 1. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. 2. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. 3. Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist. 4. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf der Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht. (Fundstellen: Beck-Online, Homepage des BGH) 4. Erbrecht – Internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts (OLG Hamm, Beschluss vom 2. 9. 2010 – 15 W 448/10) FamFG §§ 105; 343; 344 Nach neuem Recht ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gemäß § 105 FamFG aus der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 343, 344 FamFG . (Fundstellen: Beck-Online; juris) 5. Erbrecht – Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. 1. 2011 – 5 W 312/10) BGB § 2314 ZPO § 888 1. Ein notarielles Nachlassverzeichnis i. S. d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt hat. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen ist kein notarielles Nachlassverzeichnis. 2. Der Notar muss in der Urkunde zum Ausdruck bringen, dass nach seinen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind und deutlich machen, dass er eine dahingehende eigene Erklärung abgibt, für die er verantwortlich ist. Diese Verantwortung kann er dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen offen legt. (Leitsätze nicht amtlich) (Fundstellen: Beck-Online; juris) 6. Notar-/Berufsrecht – Verhältnismäßigkeit gesetzlicher Altersgrenze (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. 1. 2011 – 1 BvR 2870/10) BNotO §§ 47; 48 a GG Art. 101 Offen bleiben kann, ob die Annahme vertretbar ist, dass die Altersgrenze der §§ 47 Nr 1, 48 a BNotO nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) unterfalle. Der BGH hat nachvollziehbar und in tragfähiger Weise dargelegt, dass diese Altersgrenze unter Berücksichtigung der bisherigen Rspr des EuGH eine zulässige Ungleichbehandlung iSd Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000 darstellt. (Rn.11) Damit ist zugleich auch eine Vorlagepflicht mit Blick auf das primärrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeschlossen. (Rn.14) Mit einer gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen dient die Altersgrenze der Verfolgung eines sozialpolitischen und damit iS der EuGH-Rspr auch legitimen Zieles. Der BGH hat zudem nachvollziehbar begründet, warum die Altersgrenze ein verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung dieses Zieles darstellt. Ebenso ist die Annahme, dass die Altersgrenze die Interessen der älteren Notare nicht unangemessen beeinträchtige, in keiner Weise zu beanstanden. (Orientierungssätze 2 c. und 2 d.) (Fundstellen: NJW 2011, 1131 ; juris, Beck-Online, Homepage des BVerfG) 7. Notar-/Berufsrecht – Unklare Hinterlegungsanweisungen (BGH, Beschluss vom 20. 1. 2011 – V ZB 219/10) BNotO § 15 Grundsätzlich darf der Notar den Inhalt der ihm erteilten Hinterlegungsanweisung nicht entgegen deren Wortlaut durch Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags ermitteln, weil sich Inhalt und Umfang seiner Amtspflichten aus den an ihn gerichteten Weisungen ergeben, die er streng zu befolgen und mit peinlicher Genauigkeit zu RNotZ – Forum326 RNotZ 2011, Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 02.09.2010 Aktenzeichen: 15 W 448/10 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2011, 326 DNotZ 2011, 389-390 NJW-RR 2011, 666 ZEV 2011, 469 Zerb 2011, 111 Normen in Titel: FamFG §§ 105; 343; 344