XII ZR 108/09
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 05. August 2010 27 Wx 45/10 BGB § 883 Sicherung eines Anspruchs des Versprechensempfängers auf Bestellung von Dienstbarkeiten für noch zu benennende Dritte Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 231MittBayNot 3/2011 Rechtsprechung Bürgerliches Recht änderten Aufteilungsplan ist nicht erforderlich.“ Hintergrund dieser Aussage war, dass dem sachenrechtlichen Bestimmt­ heitserfordernis entsprochen werden muss. Insoweit ist es problematisch, wenn ein zusätzlicher, nicht mit einer neuen Abgeschlossenheit versehener Plan eingereicht wird, in dem die betreffenden Kellerräume mit nunmehr vertauschten Nummern bezeichnet sind. Der Grundbuchverkehr wird hin­ sichtlich der Information über die Abgrenzung von Sonderund Gemeinschaftseigentum nämlich auf den amtlichen Auf­ teilungsplan abstellen. Ergibt sich aus dem Beschrieb des Grundbuchs, dass die Kellerräume getauscht wurden und mit der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 nunmehr der Keller­ raum mit der Nr. 2 verbunden ist, so dürften hierüber weniger Missverständnisse entstehen, als wenn mit der Wohnungs­ eigentumseinheit Nr. 1 der frühere Kellerraum Nr. 2, der nun­ mehr die Nr. 1 trägt, verbunden wird. Zum Vergleich soll noch einmal der Teilflächentausch herangezogen werden: Sind im Grundbuch das vereinigte Grundstück, bestehend aus Flur­ stück 1/1 und 1/2, sowie das vereinigte Grundstück, beste­ hend aus Flurstück 2/1 und Flurstück 2/2, vorgetragen und werden die Flurstücke 1/1 und 2/2 vertauscht, wird niemand fordern, dass nunmehr das Grundstück Flurstück 2/2, welches mit Flurstück 1/2 vereinigt vorgetragen ist, die Bezeichnung 1/1 erhalten muss. Warum beim Tausch von realen Grund­ stücksflächen keine Grundbuchverwirrung zu befürchten ist, während dies beim Kellertausch der Fall sein soll und eine Umnummerierung diese Verwirrung beseitigen soll, bleibt ­unerfindlich. Die neue Nummerierung ist sicher zulässig, sie ist jedoch keinesfalls geboten. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen 11. BGB § 883 (Sicherung eines Anspruchs des Versprechensempfängers auf Bestellung von Dienstbarkeiten für noch zu benennende Dritte) Die Verpflichtung des Eigentümers gegenüber dem Ver­ sprechensempfänger, mehrere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts zugunsten beliebiger vom Versprechensempfänger benannter Dritter zu bestellen, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Beschluss vom 5.8.2010, 27 Wx 45/10; ein­ gesandt von Notar Arnold Voran, Memmingen Aus den Gründen: Die Beschwerde ist begründet. In der Nachtragsurkunde vom 26.5.2010 verpflichten sich die Eigentümer unter Ziffer II. ge­ genüber M als Betreiber, weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten mit dem in der Vorurkunde vereinbarten Inhalt zu bestellen, wobei der Berechtigte die Person des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Berechtigten der Reallast benennen darf. Zur Sicherung dieser Ansprüche bestellen die Eigentümer dem Betreiber der Anlage entspre­ chende Vormerkungen als alleinigem Berechtigten auf Eintra­ gung weiterer beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten und Reallasten. Das AG Memmingen – Grundbuchamt – hat die Eintragungs­ anträge vom 31.3.2010 bzw. 1.6.2010 zurückgewiesen mit der Begründung, dass zwar die Ansprüche der Versprechensemp­ fängerin M sicherbar sind – allerdings nicht für beliebig viele Rechtsnachfolger, sondern nur jeweils eine Vormerkung für einen Benennungsanspruch. Gleiches gelte für die für die M Bank zu bestellenden Vormerkungen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Grundsätzlich ist der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits benannten oder noch zu be­ nennenden Dritten gerichtet ist, durch eine Vormerkung sicherbar (BGH, NJW 2009, 356 ). Der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung einer be­ schränkten persönlichen Dienstbarkeit/Reallast ist auch zu­ gunsten mehrerer aufeinander folgender Personen zulässig ( BGHZ 28, 99 , 103 = NJW 1958, 1677 ; OLG Naumburg, ­Urteil vom 18.12.2001, 11 U 213/01). Dass Person und Zahl der Begünstigten zur Zeit der Bewilligung und Eintragung der Vormerkung noch nicht bekannt wird, steht der wirksamen Begründung der Vormerkung nicht entgegen, da jedenfalls der Versprechensempfänger feststeht und damit dem grundbuch­ mäßigen Bestimmtheitserfordernis entsprochen wird (BGH a. a. O.). Damit steht der Eintragung der Vormerkung auch hinsichtlich der M Bank zumindest aus den im Beschluss ­genannten Gründen nichts entgegen. Anmerkung: 1. Ergibt sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter ein An­ spruch des Versprechensempfängers, der auf dingliche Rechtsänderung gerichtet ist, dann kann dieser Anspruch des Versprechensempfängers durch eine Vormerkung gesichert werden.1 Handelt es sich um einen unechten Vertrag zuguns­ ten des Dritten, kommt mangels eines eigenen Forderungs­ rechts des Dritten sogar ausschließlich eine solche Sicherung des Anspruchs des Versprechensempfängers in Betracht, so dass nur dieser, nicht aber der letztendlich begünstigte Dritte sich auf die Sicherungswirkungen der Vormerkung berufen kann.2 Für die Sicherung des Anspruchs des Versprechens­ empfängers ist es unerheblich, dass der begünstigte Dritte noch nicht benannt ist3 oder dass dem Versprechensempfän­ ger vorbehalten bleibt, die Benennung vor der Erfüllung des Anspruchs noch zu ändern. 2. An diese Grundsätze knüpft der Senat mit seiner Ent­ scheidung an, die allerdings eine besondere Vertragsgestal­ tung zum Gegenstand hat, die in der Handbuchliteratur als „Ausweichstrategie“ empfohlen wird, um der fehlenden Übertragbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbar­ keit zu begegnen.4 Aus einem Vertrag zugunsten Dritter sollte der Versprechensempfänger Ansprüche jeweils auf Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten respektive Real­ lasten zugunsten von seinerseits zu benennenden Dritten er­ langen. Ein solcher Anspruch sollte aber nicht nur zugunsten des ersten Dienstbarkeitsberechtigten, sondern auch zuguns­ 1  Vgl. BGH, NJW 1958, 1677 ; NJW 1983, 1543 , 1544; BayObLG, DNotZ 1987, 101 , 102; DNotZ 1989, 370 , 372; Palandt/Bassenge, 70. Aufl., § 883 Rdnr. 11; Staudinger/Gursky, 2008, § 883 Rdnr. 75; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1494; Münch­ KommBGB/Kohler, 5. Aufl., § 883 Rdnr. 29, 30. 2  BGH, NJW 2009, 356 , 357 m. Anm. Kesseler. 3  Eine Sicherung des künftigen Anspruchs des noch zu benennenden Dritten ist nach h. M. nicht möglich, BGH, NJW 1983, 1543 , 1544; BayObLG, DNotZ 1997, 153 , 154; Staudinger/Gursky, § 883 Rdnr. 71; Haegele, BWNotZ 1971, 1 , 3; Schöner/Stöber, Grund­ buchrecht, Rdnr. 1494; MünchKommBGB/Kohler, § 883 Rdnr. 30; a. A. Ludwig, NJW 1983, 2792 , 2797; ders., Rpfleger 1986, 345 , 348. 4  Vgl. Munzig in Würzburger Notar-Handbuch, 2. Aufl. 2010, Teil 2 Kap. 8 Rdnr. 161. Rechtsprechung Bürgerliches Recht ten nachfolgender Dienstbarkeitsberechtigter begründet und durch eine Vormerkung gesichert werden. Dabei wurde rechtstechnisch keine dingliche Lösung gewählt,5 sondern an­ gesichts der noch zu benennenden Berechtigten eine schuld­ rechtliche Lösung. Das Grundbuchamt ging von hintereinandergeschalteten „Be­ nennungsansprüchen“ aus, genau genommen von hinterein­ andergeschalteten Ansprüchen des Versprechensempfängers auf Bestellung von Dienstbarkeiten. Dahinter steht die Über­ legung, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit für einen benannten Dritten erlischt, wenn die Dienstbarkeit bestellt wurde und die Vor­ merkung insoweit ihre Sicherungsfunktion erfüllt hat. Wie bei einer Sukzessivberechtigung verschiedene Anspruchsinhaber aufeinander folgen, so sollte in der vorliegenden Konstella­ tion nach dem Verständnis des Grundbuchamtes mit der Er­ füllung des Anspruchs des Versprechensempfängers zuguns­ ten des ersten Benannten sogleich ein neuer Anspruch des Versprechensempfängers zugunsten des nun zu benennenden Dritten entstehen. Ob bei einer Sukzessivberechtigung die hintereinandergeschalteten Ansprüche durch eine Vormer­ kung gesichert werden können,6 ist zumindest als allgemeiner Grundsatz durchaus zweifelhaft. Das Grundbuchamt hatte sich auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung hin­ tereinandergeschalteter Ansprüche des Versprechensempfän­ gers von vornherein nicht eingelassen, sondern Vormer­ ungen k „für jeden Benennungsfall“ verlangt. Das von den Vertrags­ parteien angestrebte Ziel konnte damit faktisch nicht erreicht werden. Für eine vergleichbare Vertragsklausel hatte der BGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1958 entschieden, dass sich ein vorgemerkter Anspruch des Versprechensempfängers nicht nur auf einen einzigen Fall bezog (und mit Eintritt die­ ses Falles erschöpft war), sondern sich ebenfalls auf weitere Drittbegünstigungen erstreckte.7 Dem folgend wurden in F ­ ormular- und Handbüchern entsprechende Formulierungs­ vorschläge unterbreitet,8 auf die sich auch der beurkundende Notar in der vorliegenden Grundbuchsache beziehen konnte. Dabei lässt Munzig allerdings noch offen, ob die Verpflich­ tung des Eigentümers gegenüber dem Versprechensem­ pfänger, mehrere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gleichen Inhalts zugunsten beliebiger vom Versprechensemp­ fänger benannter Dritter zu bestellen, durch eine Vormerkung oder mehrere Vormerkungen gesichert werden kann.9 Das OLG schließt sich vorliegend der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1958 im Ergebnis wie in der Begründung an. Für die notarielle Praxis ergibt sich mithin keine Neuerung. Begründet wird die Sicherung durch lediglich eine Vormer­ kung damit, dass der Gläubiger des Anspruchs, der Verspre­ chensempfänger, feststehe und sich im Übrigen ungeachtet 5  Zur Konstruktion einer Sukzessivberechtigung bei der beschränk­ ten persönlichen Dienstbarkeit vgl. Staudinger/J. Mayer, 2009, § 1090 Rdnr. 7 m. w. N.; MünchKommBGB/Joost, § 1092 Rdnr. 4. 6  Vgl. zur Problematik der Sukzessivberechtigung Staudinger/ Gursky, § 883 Rdnr. 84 ff.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 261a ff.; Streuer, Rpfleger 1994, 397 , 399 ff.; DNotI-Report 2001, 113 ff. 7  BGH, NJW 1958, 1677 . 8  Siehe etwa Munzig in Würzburger Notar-Handbuch, Teil 2 Kap. 8 Rdnr. 61 (Anspruch auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für einen vom Betreiber benannten Dritten); Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 1202 (Rechtsnachfolgefälle – im A ­ nschluss an BGHZ 28, 99 ). 9  Munzig in Würzburger Notar-Handbuch, Teil 2 Kap. 8 Rdnr. 161: Vormerkung(en). MittBayNot 3/2011 des Austauschs des Begünstigten nicht ändere. Der Austausch des begünstigten Dritten spielt hiernach keine Rolle. Auf den faktischen Sukzessionsmechanismus ging bereits der BGH nicht ein und dieser Gesichtspunkt ist auch für das OLG Mün­ chen ohne Bedeutung. Der gesicherte Anspruch des Verspre­ chensempfängers wird vielmehr als ein „Daueranspruch“ v ­ erstanden, der durch die Bestellung der Dienstbarkeit zu­ gunsten eines Benannten eben nicht erlischt und durch einen nachfolgenden Anspruch abgelöst wird, sondern erfüllbar bleibt, solange nach den Vertragsbedingungen Drittbegüns­ tigte in Betracht kommen. Die Kontinuität der Gläubiger­ stellung des Versprechensempfängers und der gleichlautende Anspruchsinhalt bei einem derartigen Vertrag zugunsten D ­ ritter rechtfertigen es, hier von einem durch eine Vormer­ kung sicherbaren „Daueranspruch“ des Versprechensempfän­ gers auszugehen. Auf andere Fallkonstellationen der Sukzes­ siv- oder Alternativberechtigung lässt sich diese auf die B ­ esonderheit des Vertrags zugunsten Dritter zugeschnittene Argumentation nicht übertragen. Prof. Dr. Nicola Preuß, Düsseldorf 12. BGB §§ 1578 b, 1573 Abs. 2 (Ehebedingter Nachteil auch bei nicht einvernehmlicher Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Unterhaltsberechtigten) 1. Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinder­ betreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an BGH, NJW 2010, 3653 = FamRZ 2010, 2059 ). 2. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. ­ twas E anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. BGH, Urteil vom 16.2.2011, XII ZR 108/09; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie lebten zunächst vier Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und heirateten im Dezember 1987. Aus der Ehe ist ein im Juni 1988 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juni 2006. Auf den im Juni 2007 zugestellten Scheidungs­ antrag ist die Ehe im vorliegenden Verbundverfahren – insoweit rechtskräftig seit dem 1.12.2008 – geschieden worden. Der Antragsteller ist bei der VW-AG tätig. Er leidet unter psychi­ schen Störungen und war für längere Zeiträume krankgeschrieben. Die Antragsgegnerin war ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie gab ihre Stelle 1993 auf und erhielt dafür eine Abfindung von brutto 70.000 DM, welche die Parteien zur Tilgung eines Kredits für die gemeinsame Immobilie verwendeten. Seither war sie zeitweise selb­ ständig tätig, anschließend arbeitete sie als Verkäuferin. Die Parteien veräußerten nach der Trennung die gemeinsame Immobilie. Aus dem Erlös erhielt jeder von ihnen 50.000 €. Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Der Antragsteller ist vom AG zu einem – unbefristeten – Unterhalt von monatlich 502 € (Elementarunterhalt) und 124,80 € (Altersvorsor­ geunterhalt) verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Beru­ fung des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit welcher er allein die B ­ efristung des Unterhalts auf ein Jahr nach der Scheidung erstrebt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 05.08.2010 Aktenzeichen: 27 Wx 45/10 Rechtsgebiete: Vormerkung Erschienen in: MittBayNot 2011, 231 Normen in Titel: BGB § 883