VII R 22/09
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 01. Juli 2010 31 Wx 102/10 GmbHG §§ 9 c Abs. 2 Nr. 2, 61, 60 Abs. 1 Nr. 3 Kontrolle von Satzungsmängeln durch das Registergericht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 409MittBayNot 5/2010 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Regis­tergerichts weder der vorherigen Eintragung der X. KG als neuer Komplementärin noch eines Vermerks über die Sonderrechtsnachfolge bei den bisherigen Kommanditisten. Denn mit dem ­Erwerb aller Anteile durch die X. KG ist diese ­Alleininhaberin des Vermögens der Gesellschaft geworden, während ­zugleich die Gesellschaft erloschen ist. 1. Nach allgemeiner Meinung ist die Mitgliedschaft in einer Kommanditgesellschaft ein der selbständigen Verfügung zugängliches Recht und kann – mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter – unmittelbar vom Altgesellschafter auf den Neugesellschafter abgetreten werden mit der Folge, dass dieser (sog. derivativer) Rechtsnachfolger des Veräußerers wird. Zulässig ist auch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf einen einzelnen Mitgesellschafter oder – wie hier – einen außenstehenden Erwerber. Durch die Übertragung aller ­Gesellschaftsanteile auf einen einzelnen Erwerber wird die Kommanditgesellschaft ohne Liquidation beendet. Ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den ­Erwerber über, Auflösung und Erlöschen der Gesellschaft fallen zusammen (vgl. BayObLG, FGPrax 2001, 213 ; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1998, 27 , 28; MünchHdbGesR/Piehler/ Schulte, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 2; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rdnr. 781). Für die vom Registergericht geforderte Eintragung der X. KG als persönlich haftende Gesellschafterin ist deshalb kein Raum, denn sie ist gerade nicht Gesellschafterin geworden. Mit der Übertragung aller Geschäftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft auf einen einzigen Erwerber wird dieser unmittelbar Inhaber der bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte. Eine solche Vereinigung aller Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft in einer natürlichen oder juristischen Person begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken; es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Erwerber zunächst durch Abtretung eines Gesellschaftsanteils Gesellschafter wird und erst dann die übrigen Anteile erwirbt (BGH, NJW 1978, 1525 ). Der Erwerber wird Gesamtrechtsnachfolger der beendeten Gesellschaft (vgl. BayObLG, FGPrax 2001, 213), nicht Gesellschafter. 2. Aus denselben Gründen scheidet auch ein Vermerk über die Sonderrechtsnachfolge in die Kommanditanteile von vornherein aus, so dass es auf die dafür grundsätzlich erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH, DNotZ 2006, 135) nicht ankommt. Die Verlautbarung der Sonderrechtsnachfolge wird wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen insbesondere im Hinblick auf die Haftung für Gesellschaftsschulden als zulässig und erforderlich angesehen, wenn ein bestehender Kommanditanteil nicht im Wege des Aus- und Eintritts, sondern durch Abtretung übertragen wird. Dem Gläubiger, der das Handelsregister einsieht, wird durch den Sonderrechtsnachfolgevermerk klar vor Augen geführt, dass ihm die Hafteinlage nur einmal zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm, DNotZ 2005, 229 ). Hier hat aber kein Kommanditistenwechsel stattgefunden, weil mit dem Ausscheiden der Beteiligten zu 1 und 2 als Kommanditisten zugleich die ­Gesellschaft erloschen und folglich die Erwerberin nicht als Gesellschafterin, insbesondere nicht als Kommanditistin, in die Gesellschaft eingetreten ist. 3. Nachdem der Nachfolgevermerk die Haftung auf nur eine Kommanditeinlage ( § 172 Abs. 1 HGB ) deutlich macht, hat er selbstverständlich bei der – zulässigen – Übertragung des Gesellschaftsanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters zu unterbleiben. So verstanden, ist Ziffer 3 der Zwischenverfügung abstrakt zutreffend, im vorliegenden Fall aber überflüssig, weil eine Eintragung der X. KG als persönlich haftende Gesellschafterin ohnehin nicht vorzunehmen ist (siehe oben 1.). 4. Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass das Registergericht bei der Fassung des Eintragungsvermerks nicht an den Vorschlag der Beteiligten ­gebunden ist (Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 382 Rdnr. 6). Sofern es die Tatsache der Vollbeendigung der ­Gesellschaft im Handelsregister durch die Eintragung: „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Eine Liquidation findet nicht statt.“ zum Ausdruck bringen will, steht dem der Wortlaut der ­Anmeldung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1998, 27, 28). 13. GmbHG §§ 9 c Abs. 2 Nr. 2, 61, 60 Abs. 1 Nr. 3 (Kontrolle von Satzungsmängeln durch das Registergericht) Das Registergericht darf die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister nicht deshalb ablehnen, weil eine Sat­ zungsbestimmung (hier: Einziehung des Geschäftsanteils bei Erhebung der Auflösungsklage) Vorschriften verletzt, die unentziehbare Individual- oder Minderheitsrechte ge­ währen. OLG München, Beschluss vom 1.7.2010, 31 Wx 102/10; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. § 11 Abs. 2 lit. e) der Satzung lautet: „Die Einziehung des Geschäftsanteiles eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn (…) e) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt.“ Nach § 17 der Satzung soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden, wenn einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein sollten. Mit Zwischenverfügung vom 28.4.2010 wies das Registergericht u. a. darauf hin, dass § 11 Abs. 2 e) den gesetzlichen Auflösungsgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG in unzulässiger Weise einschränke; die Anmeldung könne deshalb nicht vollzogen werden. Mit der Beschwerde wandte die Beteiligte ein, die nach § 9 c Abs. 2 GmbHG eingeschränkte Prüfungspflicht des Registergerichts erstrecke sich auf diese Satzungsbestimmung nicht. Das Registergericht half nicht ab mit der Begründung, der Begriff des öffentlichen Interesses sei wie bei § 241 Nr. 3 AktG weit auszulegen und umfasse vor allem auch Vorschriften über die Verbandsstruktur und die Mitgliedschaft. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 i. V. m. § 58 FamFG ) ist begründet. Die Unwirksamkeit von § 11 Abs. 2 e) der Satzung steht der Eintragung der Gesellschaft in das Handels­ register nicht entgegen. 1. Das Registergericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 11 Abs. 2 e) der Satzung unwirksam ist, weil die Regelung eine unzulässige Einschränkung des Klagerechts der Minderheit nach § 61 GmbHG beinhaltet. § 61 GmbHG gibt einer Minderheit von Gesellschaftern das Recht, unter besonderen Voraussetzungen durch gerichtliches Urteil die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) zu bewirken. Die Vorschrift hat keine Parallele im Aktienrecht, sondern ähnelt § 133 HGB und ist Ausgleich für die gegenüber der Aktie erschwerte Veräußerlichkeit der ­Geschäftsanteile (vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 19. Aufl., § 61 Rdnr. 1). Die Regelung dient dem Minderhei Rechtsprechung Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht tenschutz und ist insofern zwingend, als das Klagerecht durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss weder eingeschränkt noch entzogen werden kann (h. M., vgl. BayObLGZ 1978, 227, 230; Baumbach/Hueck/Haas, § 61 Rdnr. 2; Baumbach/ Hueck/Fastrich, § 14 Rdnr. 14; Michalski, GmbHG, § 61 Rdnr. 5; GroßKommGmbHG/Casper, § 61 Rdnr. 3; Scholz/ Schmidt/Bitter, GmbHG, 10. Aufl., § 61 Rdnr. 2; Rowedder/ Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 61 Rdnr. 4 a. E.; Volhard, GmbHR 1995, 617 , 619). Eine Satzungsbestimmung, die – wie hier – generell für den Fall der Erhebung der Auflösungsklage die Einziehung des Geschäftsanteils des klagenden ­ esellschafters vorsieht, beseitigt praktisch das G Klagerecht der Minderheit bzw. den gesetzlichen Auflösungsgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG und ist deshalb unzulässig (h. M., vgl. Baumbach/Hueck/ Haas, § 61 Rdnr. 3; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 34 Rdnr. 36, § 61 Rdnr. 2; Michalski, § 61 Rdnr. 7–9; einschränkend Michalski/Sosnitza, § 34 Rdnr. 35; Volhard, GmbHR 1995, 617 , 619; a. A. ohne Begründung und im ­ iderspruch zur jeweiligen KommentieW rung zu § 61: ­ aumbach/Hueck/Fastrich, § 34 Rdnr. 10 a. E.; B GroßKommGmbHG/Ulmer, § 34 Rdnr. 40; Rowedder/ Schmidt-Leithoff/Bergmann, § 34 Rdnr. 31; Scholz/Westermann, § 34 Rdnr. 15). 2. Die Unwirksamkeit der Satzung in § 11 Abs. 2 e) steht jedoch der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht entgegen, weil keine der in § 9 c Abs. 2 GmbHG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) 1998 angefügte Vorschrift des § 9 c Abs. 2 GmbHG begrenzt bei der Eintragung der Gesellschaft – nicht dagegen bei der Satzungsänderung (vgl. BayObLG, MittBayNot 2002, 201 ; KG, FGPrax 2006, 29 , 30) – die Kontrolle von Satzungsmängeln auf die dort abschließend aufgezählten Gründe. Die Eintragung der Gesellschaft darf wegen Satzungsmängeln nur abgelehnt werden, wenn die in § 9 c Abs. 2 Nr. 1–3 GmbHG genannten Voraussetzungen vorliegen. In Betracht kommt hier nur § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG , wonach die Eintragung ab­ zulehnen ist, wenn die nichtige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist, wie das Registergericht zutreffend ausgeführt hat, nach herrschender Meinung weit aus­ zulegen und umfasst insbesondere die Eignungsvoraussetzungen für den Geschäftsführer, die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes sowie die Strafbestimmungen. Nicht umfasst sind hingegen – wie in der Begründung des Regierungsentwurfs zum HRefG ausdrücklich ausgeführt – die Vorschriften des GmbHG, die unentziehbare ­ ndividual- oder Minderheitsrechte betreffen, wie I sie etwa in den §§ 48, 51 a, 50 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 2, 66 Abs. 2 und 3 GmbHG enthalten sind. Derartige Satzungs­ bestimmungen sollen nicht die wirksame Entstehung der K ­ apitalgesellschaft durch Registereintragung hindern, sondern Gegenstand etwaiger Streitverfahren zwischen den B ­ eteiligten bleiben (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 78; Lutter/ Hommelhoff/Bayer, § 9 c Rdnr. 10; a. A. Scholz/Winter/Veil, § 9 c Rdnr. 22 a. E, § 14 Rdnr. 32; Krafka/Willer/Kühn, Regis­ terrecht, 8. Aufl., Rdnr. 976). Soweit das Registergericht für den Begriff „öffentliches Interesse“ i. S. d. § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG auf die im Aktienrecht entwickelten Gesichtspunkte abstellt, die auch die Normen über Verbandsstruktur und Mitgliedschaft dem öffentlichen Interesse zuordnen, steht das im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 9 c Abs. 2 GmbHG . Darüber hinaus bestehen im Hinblick auf den Schutz der AnMittBayNot 5/2010 teilseigner zwischen der Aktiengesellschaft und der GmbH erhebliche Unterschiede (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, Anh. § 47 Rdnr. 52). Schließlich findet gerade die hier verletzte Vorschrift des § 61 Abs. 2 GmbHG keine Entsprechung im Aktienrecht, sondern orientiert sich an den Vorschriften für die Personengesellschaften (vgl. § 133 HGB ). Die Schaffung von „Rechtsklarheit über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse“ reicht entgegen der Darlegungen des Registergerichts zur Begründung des öffentlichen Interesses i. S. d. § 9 c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG nicht aus. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Vorschrift, die bei der Ersteintragung der Gesellschaft – im Gegensatz zu späteren Satzungsänderungen – die Prüfungskompetenz des Registergerichts beschränken soll. Die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe bei der Ersteintragung der Gesellschaft und bei e ­ iner späteren Satzungsänderung hat der Gesetzgeber ausdrücklich hingenommen (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 80; k ­ ritisch Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 9 c Rdnr. 13). Die Nichtigkeit von § 11 Abs. 2 e) der Satzung der beteiligten Gesellschaft steht folglich der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht entgegen, denn die unabdingbare Möglichkeit der Auflösungsklage (§§ 61, 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) dient in erster Linie dem Minderheitenschutz und nicht ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerinteresse oder dem öffentlichen Interesse. Die Zwischenverfügung ist deshalb insoweit aufzuheben. Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 14. AO § 191; AnfG §§ 3, 11, 15; BGB §§ 880, 1030, 1059, 1092; ZPO § 857 (Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück) 1. Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte Die am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren A ­ nwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der ­ enatsrechtsprechung). S 2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der B ­ estellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grund­ eigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage. 3. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Ver­ äußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögens­ bestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, son­ dern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder „zur Verfügung gestellt“ werden soll, nach Art und Um­ fang auf das, was „veräußert, weggegeben oder auf­ gegeben“ worden ist. 4. Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück a ­ nfechtbar begründet, hat das FA einen schuldrecht­ lichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung. BFH, Urteil vom 30.3.2010, VII R 22/09 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 01.07.2010 Aktenzeichen: 31 Wx 102/10 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2010, 409-410 Normen in Titel: GmbHG §§ 9 c Abs. 2 Nr. 2, 61, 60 Abs. 1 Nr. 3