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II ZB 5/10

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 06. Januar 2010 31 Wx 154/09 BGB § 1960 Grundstücksverkauf durch Nachlasspfleger zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 403MittBayNot 5/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht 52) im Falle einer im Insolvenzverfahren beantragten Restschuldbefreiung ( §§ 287 ff. InsO ) eine Verpflichtung des Schuldners, in der Wohlverhaltensphase Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche zu verfolgen. Eine Übertragung der ehevertraglichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle auf den Bereich des Pflichtteilsverzichts ist ebenfalls aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Regelungsmaterien abzulehnen (Kapfer, MittBayNot 2006, 385 ). Der Unterschied ­besteht bereits darin, dass bei einem Unterhaltsverzicht dem Verzichtenden bereits ein subjektives Recht zusteht. Demgegenüber weiß der Verzichtende im Falle einer zu Lebzeiten des Erblassers abgegebenen Verzichtserklärung in der Regel noch nicht, was letztlich beim Tod des Erblassers im Nachlass vorhanden sein wird, und ob er überhaupt einen Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch haben wird. Anders als etwa beim Unterhaltsverzicht verfügt der Verzichtende hier gerade über keine bestehende Erwerbsquelle oder Unterhaltsmöglichkeit, sondern lediglich über eine mehr oder weniger ungesicherte „Erwerbschance“. Ob und in welchem Umfang der Verzichtende aus dieser „Erwerbschance“ einmal verwertbares Vermögen erhält, ist noch nicht absehbar, weshalb auch eine Schädigungsabsicht in der Regel zu verneinen ist (Vaupel, RNotZ 2009, 497, 508). Der Senat hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, dass die vorstehenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall nur eingeschränkt übertragbar sind, da die Tochter die Erklärung zeitlich unmittelbar vor dem aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter sich abzeichnenden Tod der Erblasserin abgegeben hat, und damit hier der Umfang des verwertbaren Vermögens mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bereits feststand. Indes erscheint es angezeigt, die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich zu beantworten und nicht davon abhängig zu machen, in welcher zeitlichen Nähe zu dem Tod des Erblassers dieser Verzicht ausgesprochen wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war sowie der Umfang des Vermögens bereits feststand. Da es vorliegend nicht um die Beurteilung einer erst nach Eintritt des Erbfalls abgegebenen Ausschlagungs- oder Verzichtserklärung geht, bedarf es hier keiner Entscheidung des Senats dazu, ob in einem solchen Fall die Ausschlagung einer (werthaltigen) Erbschaft durch einen Sozialhilfebedürftigen sittenwidrig ist (vgl. zuletzt OLG Hamm, ZEV 2009, 471 m. w. N. aus der Rechtsprechung und Literatur), bzw. ob und inwieweit eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Hilfeleistung besteht, wenn ein Hilfebedürftiger seine Erbschaft ausschlägt, bzw. einen Pflichtteil nicht geltend macht und damit nicht bereits vorhandene Vermögenswerte zur Vermeidung der Bedürftigkeit einsetzt. 8. BGB § 1960 (Grundstücksverkauf durch Nachlasspfleger zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten) Der Nachlasspfleger kann aus Mitteln des Nachlasses und unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist. Dazu kann er auch Nachlassgegenstände veräußern, selbst wenn dies dem Wunsch des Erblassers widerspricht. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Beschluss vom 7.1.2010, 31 Wx 154/09; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Gegenstand des Verfahrens ist die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den Nachlasspfleger. Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 14.2.2008 im Alter von 88 Jahren verstorben. Sie hatte keine Geschwister. Die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen sind noch nicht ermittelt. Für die unbekannten Erben ist eine Verfahrenspflegerin bestellt. Es liegt ein notarielles Testament vom 29.5.2006 vor, in dem der ­Beteiligte zu 1 zum Alleinerben eingesetzt wird, sowie ein handschriftliches Testament vom 23.1.2007, mit dem die Erblasserin ihr Hausgrundstück den Beteiligten zu 2 und 3 zuwendet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie ­forensische Psychiatrie, war die an Demenz leidende Erblasserin bei der Errichtung beider Testamente nicht testierfähig. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem stark sanierungsbedürftigen, teilweise vermieteten Hausgrundstück der Erblasserin, dessen Wert in einem Verkehrswertgutachten auf rund 210.000 € ­beziffert wurde, sowie Bankguthaben in Höhe von rund 19.000 €. Es bestehen fällige, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten aus Privatdarlehen i. H. v. über 80.000 €, deren genaue Höhe streitig ist. Der Nachlasspfleger hat sie im Nachlassverzeichnis mit 83.000 € berücksichtigt, während der Gläubiger sie ausgehend von einem höheren Zinssatz – mit rund 100.000 € beziffert hat. Mit Vorbescheid vom 11.8.2009 kündigte das Nachlassgericht entsprechend dem Antrag des Nachlasspflegers die Genehmigung des Grundstücksverkaufs zum Preis von mindestens 230.000 € an. Die Verfahrenspflegerin für die unbekannten Erben befürwortete die ­Genehmigung. Die Beteiligten zu 2 und 3 legten Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 22.10.2009 zurückwies. Aus den Gründen: II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. (…) 2. Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO ) nicht zu beanstanden. (…) b) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachlasspfleger zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet ist, wenn so Schäden oder unnötige Prozesse und Kosten vermieden werden (h. M., vgl. OLG Schleswig, OLG-Report 1998, 358; MünchKommBGB/Leipold, 4. Aufl., § 1960 Rdnr. 53; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1960 Rdnr. 32; Staudinger/Marotzke, BGB, 2008, § 1960 Rdnr. 44; Palandt/Edenhofer, 69. Aufl., § 1960 Rdnr. 15). Die Nachlasspflegschaft dient zwar grundsätzlich nicht der Befriedigung der Nachlassgläubiger, da sie zum Schutz der Erben angeordnet ist. Ist der Nachlasspfleger aber wie hier mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so gehört es insbesondere zu seinen Pflichten, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Welche Maßnahmen insoweit zweckmäßig sind, entscheidet der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen ( BGHZ 49, 1 , 5). In diesem Zusammenhang kann er aus Mitteln des Nachlasses und unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung Verbindlichkeiten des Nachlasses erfüllen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasswertes geboten ist, denn er darf den Nachlass nicht der Gefahr eines aussichtslosen, mit Kosten verbundenen Rechtsstreits aussetzen ( BayObLGZ 1996, 192 , 196). Dazu kann er auch Nachlassgegenstände veräußern (KG, NJW-RR 2007, 1598 , 1599; OLG Köln, ZEV 1997, 210 , 212). c) Das LG ist unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befriedigung der in der Hauptsache unstreitigen Forderung im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht g ­ eboten und hierfür die Veräußerung des Grundstücks erforderlich ist, das den wesentlichen Vermögensgegenstand darstellt und – wie von der Verfahrenspflegerin der unbekannten Erben hervorgehoben – ohnehin nicht aus den laufenden ­ rträgen unE terhalten werden kann. Es hat dabei auch in Erwägung gezogen, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer die Erblasserin den Erhalt des Hauses gewünscht hat, und ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Wunsch der Erblasserin angesichts der wirtschaftlichen Lage des Nachlasses und der drohenden Zwangsversteigerung zurückstehen müsse. Das LG durfte dem Interesse des oder der noch nicht feststehenden Erben an der Vermeidung der mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Kosten und Risiken, insbesondere dem eines geringeren Erlöses, den Vorrang einräumen gegenüber den Wünschen der Erblasserin, die mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. (…) Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 9. HGB §§ 13 e Abs. 3, 13 g Abs. 2; GmbHG §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; FGG a. F. § 28 Abs. 2 (Versicherung des Geschäftsführers zu Vorstrafen) Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handels­ register gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versiche­ rung, er sei „noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“, genügt den g ­ esetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbe­ stände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestim­ mungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. BGH, Beschluss vom 17.5.2010, II ZB 5/10; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH, und eingesandt von N ­ otar Dr. Robert Kiefer, Kandel/Pfalz Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen veröffentlicht in ZIP 2010, 1337 = NZG 2010, 829 . 10. BGB § 181; FGG-RG Art. 111, 112; FamFG §§ 10, 59, 378; GmbHG §§ 7, 8, 53, 78 (Beschwerdeberechtigung bei beantragter Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot) 1. Für die Feststellung des gemäß Art. 111, 112 FGGRG anwendbaren Rechts ist nicht darauf abzustellen, wann die Beschwerdeinstanz begonnen hat; vielmehr ist für das Verfahren in allen Instanzen maßgeblich, ob das Verfahren in erster Instanz vor oder nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde. 2. Wird im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerde­ verfahren der Name des Beschwerdeführers nicht an­ gegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig ge­ worden ist. 3. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenver­ fügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 MittBayNot 5/2010 FamFG, mit der hinsichtlich der beantragten Eintra­ gung der Befreiung der Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Han­ delsregister auf Vollzugshindernisse hingewiesen wird, so sind sowohl die Gesellschaft als auch deren Geschäftsführer jeweils beschwerdeberechtigt (Ab­ grenzung zu BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295 ). 4. Dem die Beschwerde einlegenden Notar steht in die­ sem Falle mangels Verletzung eigener Rechte ein eige­ nes Beschwerderecht nicht zu; er wird lediglich als Bevollmächtigter (§§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 378 Abs. 2 FamFG) tätig. 5. der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH Bei von den Beschränkungen des § 181 BGB handelt es sich auch dann um eine generelle Befreiung, wenn sich diese gegenständlich auf eine unbestimmte An­ zahl von Rechtsgeschäften mit einem einzigen Ver­ tragspartner beschränkt. 6. Eine generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB e ­ rfordert zu ihrer Wirksamkeit eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage. Fehlt im Gesellschafts­ vertrag eine solche Regelung, kann diese nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (unter Be­ achtung der hierzu bestehenden Formerfordernisse, § 53 GmbHG ) geschaffen werden. OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.2.2010, 12 W 376/10 Die Betroffene (im Folgenden auch als Gesellschaft oder GmbH b ­ ezeichnet) ist seit 22.11.1949 unter der HRB-Nr. 6… in das Handelsregister des AG Nürnberg eingetragen. Ihre zuletzt am 17.6.2009 geänderte Satzung enthält u. a. folgende Bestimmungen: §4 Organe der Gesellschaft sind a) der/die Geschäftsführer b) der Aufsichtsrat c) die Gesellschafterversammlung. §5 (…) (2) Mit Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte (…) nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss solcher Geschäfte zugestimmt hat. §6 (1) Die Gesellschaft hat je nach Bestimmung des Aufsichtsrates einen oder mehrere Geschäftsführer (…) §7 (1) Der/Die Geschäftsführer vertritt/vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuris­ ten die Gesellschaft. (…) § 13 (1) Die Gesellschafter üben die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. (…) § 17 Der Gesellschafterversammlung (…) unterliegt die Beschluss­ fassung über (…) n) die Änderung des Gesellschaftsvertrags Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 06.01.2010 Aktenzeichen: 31 Wx 154/09 Rechtsgebiete: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Erschienen in: MittBayNot 2010, 403-404 FGPrax 2010, 74 NJW-RR 2010, 1593-1594 NotBZ 2010, 384-385 Rpfleger 2010, 326-327 ZEV 2010, 366-367 Zerb 2010, 54-55 Normen in Titel: BGB § 1960