VIII ZR 321/08
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 28. Juli 2009 11 Wx 94/07 ZPO § 1066; BGB §§ 2220, § 2227 Schiedsfähigkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 214 MittBayNot 3/2010 Rechtsprechung Bürgerliches Recht Eine Abrede über die Nichtabänderbarkeit ist somit sinnvoll und wird vom BGH offensichtlich auch für zulässig erachtet.13 Sie ist auf jeden Fall immer dann notwendig, wenn die Vereinbarung auch gegenüber künftigen Änderungen unabänderbar sein soll. Ihre Grenze findet sie, wo sie zur Existenzvernichtung der Unterhaltspflichtigen führt. Notar Dr. Christof Münch, Kitzingen 13  Bei einer unterhaltsverstärkenden Vereinbarung kann der Exis­ tenzgefährdung darüber hinaus durch eine „Notklausel“ begegnet werden, die eine Abänderbarkeit dann zulässt, wenn dem Unterhaltsverpflichteten weniger verbleibt als dem Berechtigten; hierzu Münch, notar 2009, 286 ff. 4. ZPO § 1066; BGB §§ 2220, § 2227 (Schiedsfähigkeit der Entlassung des Testamentsvollstreckers) Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvoll­ streckers, die nicht auf einer zwischen dem Testaments­ vollstrecker und dem Erben und sonstigen Beteiligten vereinbarten Schiedsklausel beruhen, sondern gemäß § 1066 ZPO auf einer letztwilligen Verfügung, können nicht dem Schiedsgericht zugewiesen werden. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2009, 11 Wx 94/07 Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, wurde vom Nachlassgericht gemäß dem privatschriftlichen Testament der Erblasserin vom 20.10.2003 zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieses Testament hatte er für die Erblasserin entworfen. Unter Ziffer 6 des Testamentes hatte die Erblasserin ihn zum Testamentsvollstrecker berufen. Unter Ziffer 5 fand sich folgende Regelung (sic): „Konfliktsklausel 1. Ich ordne an, dass sich alle Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorrufen sind und ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedgericht zu unterwerfen haben. 2. Das Schiedsgericht sowie die anzuwendende Verfahrensordnung ist von der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e. V. (DSE), H.-straße, A., mit Wirkung zu bestimmen. …“ Der Beteiligte zu 3 ist Gründungsmitglied und Vorstandsmitglied der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit e. V. Der Beteiligte zu 1, Sohn und Miterbe, hat beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass mit der Testamentsvollstreckung eigene Interessen des Testamentsvollstreckers vertreten, auch einseitig die Interessen seines miterbenden Bruders wahrgenommen würden, dass das Nachlassverzeichnis verzögert und fehlerhaft erstellt worden sei, seine Ersuchen um Auskunft nicht beachtet bzw. unzutreffend behandelt worden sei und die Spannungen zwischen ihm und dem Testamentsvollstrecker die ordnungsgemäße Amtsführung gefährdeten. Aus den Gründen: II. Das gemäß §§ 81 Abs. 2, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg. Die Entscheidung des LG hält der allein möglichen Nach­ prüfung auf Rechtsfehler nicht stand. 1. Grundsätzliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel bestehen nicht. Insoweit kann auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.11.2007 – 10 Sch 6/07, Bezug genommen werden, das jedoch über die Kompetenzen des Schiedsgerichts im Einzelnen nicht entschieden hat, sondern lediglich über die Frage, ob ein Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses in den Kompetenzbereich des Schiedsgerichts fällt. 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des LG, dass Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstre­­ck­ers, die nicht auf einer zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben und sonstigen Beteiligten vereinbarten Schiedsklausel beruhen, sondern auf einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO , dem Schiedsgericht zugewiesen werden können. Die Frage ist in der Literatur nach wie vor streitig, eine einhellige herrschende Lehre ist nicht feststellbar, es gibt soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die Befürworter der Schiedsfähigkeit des Entlassungsverfahrens nach § 2227 BGB (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 2. Aufl., § 1066 Rdnr. 3; Geimer in FS Schlosser, 2005, S. 197, 207; Schulze, MDR 2000, 314 , 317 f.; ders., Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO, 2003, S. 93 ff.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., S. 290 ff.; Habscheid, ZZP 66, 197 ; Schiffer, BBBeilage 1995 Nr. 5, S. 2 – 6) machen mit unterschied­lichen Schwerpunkten geltend, dass auch für privatrechtliche Parteistreitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit begründet werden kann (vgl. Geimer in FS Schlosser, S. 197, 207; Schlosser in Stein/ Jonas, ZPO, § 1066 Rdnr. 3), dass sich nach der Reform des Schiedsrechtes aus dem Schiedsrecht selbst wie aus den Gesetzesmaterialen ergebe, dass das Gesetz die Schiedsgerichtsbarkeit nunmehr als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit ebenbürtige Rechtsschutzmöglichkeit sehe. Da dem Ziel der Entlassung des Testamentsvollstreckers ein klägerisches wirtschaftliches Interesse zugrunde liege, bestehe Vermögensrechtlichkeit i. S. d. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO , bei der Zuweisung an das Nachlassgericht handele es sich um eine bloße Organisationsvorschrift (vgl. Schulze, MDR 2000, 314 , 317 f.; ders., Grenzen der objek­tiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO , S. 93 ff.). Die Gegner der Schiedsfähigkeit des Entlassverfahrens (MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1066 Rdnr. 4 ff.; MünchKommBGB/Leipold, 4. Aufl., § 1937 Rdnr. 35; Staudinger/Otte, BGB, 2008, Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rdnr. 11; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 32 II 4 c; Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Bearb., S. 425; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2227 Rdnr. 29; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl., § 1066 Rdnr. 2; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1066 Rdnr. 4; Haas, ZEV 2007, 49 , 53; Wegmann, ZEV 2003, 20 f.; Harder, Das Schiedsverfahren im Erbrecht, 2007, S. 142 ff.; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2008, Rdnr. 108) halten diese Argumentationen für unzutreffend: Auch wenn man aus dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Fälle des sog. echten Streitverfahrens aussondere und für diese das schiedsrichterliche Verfahren im Allgemeinen zulasse, so ändere das nichts, weil das Verfahren nach § 2227 BGB einen schwer abzugrenzenden Kreis der Beteiligten habe und daher insoweit nicht als echtes Streitverfahren angesehen werden könne (vgl. Staudinger/ Reimann, § 2227 Rdnr. 29); eine Entscheidung, die für und gegen alle Nachlassbeteiligten wirken solle, könne in einem Parteiverfahren nicht ergehen (vgl. Staudinger/Otte, Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rdnr. 11); der Erblasser könne dem Schiedsgericht die Entscheidung über alle, aber auch nur über solche Fragen zuweisen, über die er Kraft seiner Testierfähigkeit verfügen könne (Otte, a. a. O.); was der Erblasser nicht dürfe – Einschränkungen oder Ausschluss des Verfahrens nach § 2227 BGB – soll der Schiedsrichter nicht können (vgl. MünchKommZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 4 ff.). Die Zuweisung zur Schiedsgerichtsbarkeit erscheine bedenklich, denn die starke Position des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben, deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht aus Art. 14 GG in Rede stehe und die sich einer Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht unterworfen hätten, erfordere eine entsprechende gerichtliche Kontrolle, die vom Erblasser nicht einseitig auf ein Schiedsgericht verlagert werden dürfe (vgl. Musielak/Voit, ZPO, § 1066 Rdnr. 4). Das RG hat die Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bei Streit über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erörtert (vgl. RGZ 133, 128 ff.). Nach Darstellung einerseits der starken Stellung des Testamentsvollstreckers, andererseits der Verfügungsbeschränkungen in § 2220 BGB führt das RG aus, dass § 2220 BGB der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen sei, nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert: „Die den weitgehenden Befugnissen des letzteren entsprechenden Verpflichtungen werden vom Gesetz als so bedeutungsvoll angesehen und mit so großer Bestimmtheit aufgestellt, dass es auch dem Erblasser verboten sein soll, zum Nachteil des Erben daran etwas zu ändern. Ist aber dies die Absicht des Gesetzes, so liegt darin auch der Wille, dem Erblasser jede Beschränkung des Erben in der Geltendmachung derjenigen Rechte gegen den Testamentsvollstrecker zu verwehren, die sich aus der Verletzung der gedachten Verpflichtungen ergeben. Darf er den Testamentsvollstrecker nicht von ihrer Einhaltung befreien, dann darf der Erblasser sinngemäß auch den Erben in keiner Weise hindern, die aus etwaiger Verletzung gehender Verpflichtungen für ihn entspringenden Rechte auszuüben. Wollte man hier anders urteilen, dann würde die Vorschrift des § 2220 BGB sich als stumpfe Waffe erweisen und den Zweck einer festen Bindung des Testamentsvollstreckers an die in den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen können. Zu den Mitteln, durch die der Erbe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers geltend machen kann, gehört aber in erster Reihe die in § 2227 BGB ihm verliehene Befugnis, die Entlassung des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht zu beantragen. Die Anordnung eines Erblassers, sein Erbe dürfe wegen Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers nicht dessen Entlassung beantragen, wäre mithin entsprechend dem Gedanken, der dem § 2220 BGB zugrundeliegt, als unverbindlich zu betrachten.“ Auch nach heutigem Verständnis ist § 2220 BGB eine zentrale Norm für das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben. Sie beruht auf dem Gedanken, dass die Beschränkung des Erben durch die ausgedehnten Machtbefugnisse des Testamentsvollstreckers nicht so weit gehen darf, dass der Erbe praktisch der Willkür des Testamentsvollstreckers ausgeliefert ist. Korrelat des in § 2220 BGB enthaltenen Befreiungsverbotes ist, dass es dem Erblasser über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch verboten ist, den Erben an der Ausübung der Rechte zu hindern, die ihm zustehen, wenn der Testamentsvollstrecker seine Verpflichtungen nach §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB verletzt. Der Erblasser kann daher das Recht des Erben, bei Unfähigkeit oder Nachlässigkeit des Testamentsvollstreckers seine Entlassung zu beantragen, weder ausschließen noch beschränken (vgl. Staudinger/ Reimann, § 2220 Rdnr. 1 m. w. N.). Bürgerliches Recht Das hier sichtbare Spannungsfeld zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und der Stellung des Erben, dem das Gesetz durch unabdingbare Pflichten des Testamentsvollstreckers und die Möglichkeit des Entlassverfahrens eine eigene geschützte Rechtsposition einräumt, ist zu beachten, wenn der Anwendungsbereich des § 1066 ZPO bestimmt wird. Das Gesetz erweitert mit § 1066 ZPO prozessual die im materiellen Recht gewährte Testierfreiheit durch die Möglichkeit, Streitigkeiten über den Nachlass einem Schiedsgericht durch einseitige Verfügung zu übertragen, zeigt aber durch die Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise“ auch auf die Grenzen des materiellen Rechts, § 1066 ZPO setzt durch seinen Verweis in das materielle Recht die dort verankerte Möglichkeit einer solchen Einsetzung überhaupt voraus (vgl. Schulze, MDR 2000, 314; ders., Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO , S. 87; MünchKommZPO/Münch, § 1066 Rdnr. 7). Diese Einschränkung ist geboten, da § 1066 ZPO durch die einseitige Verfügung des Schiedsverfahrens für die Beteiligten ein ebenso aufgezwungenes Gericht schafft, wie das des Staates, das aber nicht alle Garantien gewährt, die die staatlichen Gerichte bieten. So spielt die Zuordnung zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rolle hinsichtlich der Frage der Erschwerungen der Durchsetzung der Erbenrechte. Bereits durch den Amtsermittlungsgrundsatz und die Möglichkeit, bei der Ermittlung auch Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, die nur im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Nachlassgericht gewährt sind, ist der antragstellende Erbe besser gestellt als durch das Schiedsverfahren. Daraus und aus der Erkenntnis, dass § 1066 ZPO ein prozessuales Seitenstück der Testierfreiheit darstellt, lässt sich auch auf die Grenzen dieses Rechtes schließen: Es kann nicht weiter reichen als die Testierfreiheit und muss dem gesetzlich angelegten Schutz des Erben genügen, darf ihn nicht aushöhlen. Eine übermäßige Beeinträchtigung der Testierfreiheit erfolgt dadurch nicht, da dieser Erbenschutz auch als ein postmortaler Schutz des Erblassers vor eigener Fehleinschätzung hinsichtlich der Person und der Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers dient und damit helfen kann, dem wahren Willen des Erblassers zur Durchsetzung zu verhelfen. Es ist danach unzutreffend, dass den Schiedsgerichten nach § 1066 ZPO dasjenige als Aufgabe übertragen werden kann, was sonst dem Prozessgericht obläge (vgl. so aber Schiffer, BB-Beilage 1995 Nr. 5, S. 5). Grenze ist immer die Reichweite der Testierfreiheit: Da der Erblasser nach dem materiellen Recht die Abberufung nicht ausschließen und nicht erschweren darf, darf das auch nicht durch die prozessuale Gestaltung möglich sein (vgl. ebenso Harder, Das Schiedsverfahren im Erbrecht, S. 145). Ob es sich dabei bei dem Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers um ein privatrechtliches Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt oder nicht, ist als rein formale Argumentation nicht erhellend zur Lösung dieses Konflikts. Verzichtet der Erbe auf diese Rechtstellung und kommt es ihm beispielsweise auf die typischen Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens wie Flexibilität und Schnelligkeit an, bleibt es ihm unbenommen, von einem Entlassungsantrag abzusehen und sich mit dem Testamentsvollstrecker auf ein Schiedsverfahren zu verständigen. Eine Auslegung der hier vorliegenden Schiedsklausel dahingehend, dass die Erblasserin damit auch das Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers einem Schiedsgericht unterworfen habe, kommt danach nicht in Betracht. 3. Die Entscheidung des LG war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über Rechtsprechung MittBayNot 3/2010 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht MittBayNot 3/2010 die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Testamentsvollstre­ ckers zurückzugeben. besondere dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker gegen die in § 2220 BGB genannten grundsätz­ichen Verpflichl tungen aus §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB verstößt. Anmerkung: Nach der herrschenden Meinung kann die Entscheidung nach § 2227 BGB nicht einem Schiedsgericht übertragen werden, auch nicht die Vorfrage, ob ein wichtiger Grund vorliegt.6 Die Mindermeinung steht auf dem gegenteiligen Standpunkt. 1. Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.7.2009 betrifft die Frage, ob die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB vom Erblasser einem Schiedsgericht übertragen werden kann. Das OLG Karlsruhe verneint die Frage. Der Beschluss ist interessant, wurde doch bislang die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.11.2007, 10 Sch 6/07 (u. v.) von den Befürwortern der letzt­ illigen w Schiedsklausel für die Entlassung des Testamentsvollstreckers als Beleg für ihre Meinung herangezogen.1 In dem Beschluss vom 28.7.2009 stellt das OLG Karlsruhe klar, dass die Entscheidung vom 26.11.2007 lediglich die Frage betraf, ob ein Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses in den Kompetenzbereich des Schiedsgerichts fällt. 2. Es geht zunächst um die prinzipielle Frage, ob und inwieweit Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Schiedsverfahren ersetzt werden können. Ursprünglich war man der Ansicht, die Schiedsgerichtsbarkeit sei im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen.2 Der BGH stellte sich jedoch in seiner Entscheidung vom 17.6.19523 auf den Standpunkt, die schiedsgerichtlichen Vorschriften des X. Buchs der ZPO könnten für Pachtrechtsstreitigkeiten, für welche die Landwirtschaftsgerichte nach dem FGG zuständig waren, analog angewendet werden. Die herrschende Meinung nimmt in der Folge dieser BGH-Entscheidung an, dass zumindest die echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit schieds­ fähig sind. Die Unterscheidung zwischen den echten Streitsachen und den sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht zurück auf Habscheid.4 Echte Streitsachen sind hiernach solche, bei denen das Gericht als an sich einzig berufene Substanz über objektive Rechte mit endgültiger Wirkung entscheidet. 3. Daraus resultierte dann die Diskussion zu § 2227 BGB . Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Der Testamentsvollstrecker hat nach deutschem Recht eine ungewöhnlich starke Stellung, er unterliegt nicht der Aufsicht des Nachlassgerichtes; dieses kann nicht einmal seine Vergütung festsetzen oder überprüfen. Bei Streitigkeiten ist das Prozessgericht zuständig. Eine der wenigen Möglichkeiten des Nachlassgerichtes, die Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu beeinflussen, stellt § 2227 BGB dar. Der Antrag an das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, ist zugleich eines der wenigen Instrumente der Nachlassbeteiligten, sich gegen die Allmacht des Testamentsvollstreckers zu wehren. Nach Auffassung des RG ist § 2227 BGB im Kontext mit § 2220 BGB zu sehen:5 Der Gesetzgeber habe nicht zulassen wollen, dass „ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers“ ausliefert. In § 2200 BGB ist gesagt, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht von grundlegenden Verpflichtungen – Erstellung des Nachlassverzeichnisses, ordnungsgemäße Verwaltung, Rechnungslegung, Haftung – befreien kann. Eine Entlassung nach § 2227 BGB kommt ins1  Vgl. Muscheler, ZEV 2009, 317 . 2  RGZ 113, 128 . 3  BGHZ 6, 248 = NJW 1952, 1057 . 4  ZZP 66 (1958), 188. 5  RGZ 133, 128 . Die herrschende Meinung, welche die Schiedsfähigkeit insoweit ablehnt, begründet dies überwiegend mit dem Schutzbedürfnis der Nachlassbeteiligten gegenüber der Allmacht des Testamentsvollstreckers, insbesondere unter Bezugnahme auf § 2220 BGB . Dies tut auch das OLG Karlsruhe in der obigen Entscheidung. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Argumentation der herrschenden Meinung nicht systemgerecht in die Unterscheidung zwischen echten Streitsachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einfügt. Die Argumentation ist materiellrechtlich begründet. Sie geht offenbar davon aus, dass der Schutz der Erben, den § 2227 BGB gewährleisten soll, bei den ordentlichen Gerichten besser aufgehoben ist als bei Schiedsgerichten. Demgegenüber gibt es eine beachtliche Meinung für die Zulassung von letztwilligen Schiedsklauseln in diesem Bereich. Prominenter Vertreter dieser Meinung ist Muscheler.7 4. Der Kautelarjurist muss die Problematik kennen, er hat sie aber nicht zu entscheiden. Für ihn ist lediglich wichtig, welche Gestaltung der Notar sinnvollerweise empfehlen kann. Nach heute herrschender Auffassung sind letztwillige Schieds­ lauseln durchaus möglich, nicht aber in Bezug auf k § 2227 BGB . Überantwortet der Erblasser gleichwohl die Enthebung des Testamentsvollstreckers einem Schiedsgericht, widerspricht dies gegenwärtig dem kautelarjuristischen Grundsatz des sicheren Weges. Notar Prof. Dr. Wolfgang Reimann, Passau 6  RGZ 133, 128 , 132 f.; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl. 2003, § 2227 Rdnr. 1; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2227 Rdnr. 29 m. w. N. 7  ZEV 2009, 317 . Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 5. HGB § 25 Abs. 1 (Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma) Zur Frage der Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma. BGH, Urteil vom 16.9.2009, VIII ZR 321/08; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die unter der Bezeichnung „R. Automobile GmbH“ firmiert, nach den Grundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung gemäß § 25 HGB Ansprüche auf Zahlung geltend. Die – der Höhe nach unstreitigen – Forderungen resultieren aus einer Vereinbarung der Klägerin mit der „Automobile R. e. K.“, durch die diese sich unter anderem zur Abnahme einer bestimmten Menge von Schmierstoffen von der Klägerin verpflichtet hatte. Anfang des Jahres 2005 wurde das Vermögen der „Automobile R. e. K.“ im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der „Autohaus R. GmbH“ übernommen. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie der Betrieb einer Autowerkstatt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.10.2005, im Handelsregister eingetragen am 10.11.2005, wurde diese GmbH in „J. Auto- und Servicehaus GmbH“ umfirmiert. Den Geschäftsbe Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 28.07.2009 Aktenzeichen: 11 Wx 94/07 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Mediation, notarielle Schlichtung und Schiedsgericht Erschienen in: MittBayNot 2010, 214-216 RNotZ 2009, 661-663 NJW 2010, 688-689 ZEV 2009, 466-468 Normen in Titel: ZPO § 1066; BGB §§ 2220, § 2227