II ZR 272/08
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juli 2009 II ZR 272/08 AktG § 246 Abs. 1 Grundsätzlich Geltung der Monatsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) für Anfechtungsklagen bei der GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr272_08 letzte Aktualisierung: 15.10.2009 BGH, 13.7.2009 - II ZR 272/08 AktG § 246 Abs. 1 Grundsätzlich Geltung der Monatsfrist ( § 246 Abs. 1 AktG ) für Anfechtungsklagen bei der GmbH Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 272/08 vom 13. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 246 Abs. 1 Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009 - II ZR 272/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat nimmt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung an, dass bei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich einzuhalten ist. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Rechtsstreit eingeführt werden. Wird die Monatsfrist überschritten, kommt es darauf an, ob zwingende Umstände den Gesellschafter an einer früheren klageweisen Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gehindert haben ( BGHZ 137, 378 , 386; Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 , 708; v. 18. April 2005 - II ZR 151/03, ZIP 2005, 985 , 988; undeutlich noch BGHZ 111, 224 , 225 f.; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1992 Der Rechtsstreit erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer wegen der besonderen Umstände des Falles des Klägers, Abhängigkeit der Abfindung von dem letzten, noch nicht aufgestellten Jahresabschluss - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf die Überschreitung der Monatsfrist berufe, ist eine tatrichterliche Würdigung, die schon keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erst Recht aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO ). Streitwert: 47.426,00 € Goette Strohn Reichart Caliebe Löffler Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.07.2009 Aktenzeichen: II ZR 272/08 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: NotBZ 2010, 55 ZNotP 2009, 405-406 Normen in Titel: AktG § 246 Abs. 1