II ZR 148/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 16. April 2009 31 Wx 90/08 BGB § 2295 Vertragsmäßige Erbeinsetzung mit Rücksicht auf vertragliche Unterhaltsverpflichtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 478 MittBayNot 6/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht 12. BGB § 2295 (Vertragsmäßige Erbeinsetzung mit Rücksicht auf vertragliche Unterhaltsverpflichtung) 1. Dass eine vertragsmäßige Erbeinsetzung „mit Rücksicht“ auf eine in einem gesonderten Überlassungsvertrag enthaltene Unterhaltsverpflichtung des Bedachten vorgenommen wurde, kann regelmäßig nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass beide Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden. 2. Die Aufhebung der Gegenverpflichtung muss zumindest einen Beweggrund für den Rücktritt nach § 2295 BGB darstellen. Daran fehlt es, wenn der Erblasser die Aufhebung der Verpflichtung bestreitet. OLG München, Beschluss vom 16.4.2009, 31 Wx 90/08; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben. Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist 1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (geboren 1931), der angenommene Sohn des Erblassers aus erster Ehe, ist in dem zwischen ihm und beiden Ehegatten geschlossenen Erbvertrag vom 20.11.1970 als Schlusserbe eingesetzt. Beide Beteiligte haben jeweils einen Alleinerbschein beantragt. Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann am 21.1.1965 einen Erbvertrag errichtet, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben und den Beteiligten zu 2 als Erben des zuletztVersterbenden einsetzten. Mit Erbvertrag vom 20.11.1970, der auch mit dem Beteiligten zu 2 geschlossen wurde, hoben die Ehegatten den Erbvertrag vom 21.1.1965 auf (Ziffer I) und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 als Schlusserben ein (Ziffer II). Unter Ziffer VI. wurde „klarstellend ... festgelegt, dass die unter Abschnitt II getroffenen Bestimmungen im Wege des Erbvertrages vereinbart sind, wobei (der Beteiligte zu 2) und der jeweilige Ehegatte ... soweit Letzterer nicht als Erblasser auftritt, Vertragspartner des Erblassers sind“. Mit notariellem Vertrag vom selben Tag übertrug der Ehemann seine in Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 ausgeübte Zahnarztpraxis auf diesen. Der Beteiligte zu 2 verpflichtete sich darin zur Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Unterhaltsrente von 1.000 DM an den Übergeber auf dessen Lebensdauer und von 600 DM an die Ehefrau des Übergebers nach dessen Ableben. Wegen dieser Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Beteiligte zu 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit stellte der Beteiligte zu 2 ab September 1999 die Zahlung der Unterhaltsrente an die Erblasserin ein, nach seinem Vortrag in Absprache mit dieser. Am 21.10.2002 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 2 eine notarielle Vorsorgevollmacht. Mit Anwaltsschreiben vom 3.4.2006 widerrief sie diese Vollmacht und forderte den Beteiligten zu 2 außerdem zur Zahlung der Unterhaltsrente für die letzten sechs Jahre auf. Am 18.7.2006 ließ sie insoweit Vollstreckungsauftrag erteilen. Auf die Vollstreckungsabwehrklage des Beteiligten zu 2 wurde die Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 13.9.2006 einstweilen eingestellt. Mit notarieller Urkunde vom 30.6.2006 erklärte die Erblasserin den Rücktritt von ihren im Erbvertrag vom 20.11.1970 getroffenen Verfügungen wegen Verfehlung des Bedachten nach § 2294 BGB . Zur Begründung führte sie aus, dieser habe eine erteilte Vollmacht missbraucht und ihr Vermögen veruntreut. Er habe aus ihrer Wohnung Gegenstände entwendet und an sich genommen, wie z. B. persönliche Papiere, betriebliche Zeugnisse und Urkunden ihrer Eltern und Großeltern, ferner Grundbuchauszüge und Urkunden betreffend ihre Immobilien, fünf wertvolle Handtaschen, ein Lederkostüm, ein Trachtenkleid und Schmuck. Ebenfalls verschwunden seien ein Handkoffer mit Unterlagen für das Finanzamt, persönliche Aufzeichnungen und Adressbücher und eine Hutschachtel mit wertvollen Straußenfedern, ferner Fotos. Der Bedachte habe ohne ihr Wissen Geld aus Luxemburg zur Kreissparkasse überführt. Er habe sie über Jahre tief erniedrigt und respektlos behandelt und ihre Menschenwürde verletzt. Die Rücktrittserklärung wurde dem Beteiligten zu 2 zugestellt. Mit notariellem Testament vom selben Tag wiederholte die Erblasserin ihre Rücktrittserklärung und setzte die Beteiligte zu 1 zu ihrer Alleinerbin ein. Mit Nachtrag vom 14.7.2006 erklärte sie den Rücktritt auch bezüglich des Erbvertrags vom 21.1.1965. Mit notarieller Urkunde vom 20.3.2007 erklärte sie die Anfechtung der Erbverträge vom 20.11.1970 und 21.1.1965 aus allen erdenklichen rechtlichen Gründen und stützte diese insbesondere darauf, sie habe erstmals durch ein Anwaltsschreiben vom 28.2.2007 erfahren, dass es sich bei dem Beteiligten zu 2 um den Adoptivsohn ihres Ehemannes handle. In Kenntnis dieser Tatsache hätte sie die Erbverträge nicht abgeschlossen. Aus den Gründen: II. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: (…) 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ) im Wesentlichen nicht stand. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass auch bei einem mehrseitigen Erbvertrag das gesetzliche Rücktrittsrecht nicht mit dem Tod eines Vertragspartners erlischt (vgl. Reimann/ Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl., vor §§ 2274 ff. BGB Rdnr. 36; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2006, vor §§ 2274 ff. Rdnr. 21), denn § 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB ordnet dies nur für das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht an. Das LG hat aber zu Unrecht angenommen, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 durch die Erblasserin „mit Rücksicht“ auf die im Überlassungsvertrag übernommene Unterhaltsverpflichtung erfolgt ist. a) Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Die Bestimmung wurde geschaffen für sog. „Verpfründungsverträge“ und ähnliche Verträge, bei denen sich der im Erbvertrag Bedachte verpflichtet, zum Ausgleich für die vertragsmäßige Zuwendung (Erbeinsetzung oder Vermächtnis) dem Erblasser auf Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen (vgl. Staudinger/ Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 1). Die rechtsgeschäftlicheVerpflich­ tung des Bedachten kann in derselben Urkunde wie der Erbvertrag niedergelegt (arg. § 34 Abs. 2 BeurkG ) oder gesondert abgeschlossen sein. Die Verpflichtung des Bedachten muss den oder doch einen Beweggrund für die vertragsmäßige Verfügung des Erblassers darstellen (Staudinger/Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 2). Die Vertragsteile müssen sich einig sein über die Zweckgebundenheit der erbvertraglichen Zuwendung einerseits und der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Vertragspartners andererseits (Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2295 BGB Rdnr. 7; einschränkend MünchKommBGB/Musielak, 4. Aufl., § 2295 Rdnr. 3: Der Bedachte muss den Zusammenhang kennen, ihm aber nicht ausdrücklich zustimmen). b) Hier wurden zwei gesonderte, notariell beurkundete Verträge abgeschlossen, nämlich der Praxisüberlassungsvertrag zwischen dem Ehemann der Erblasserin und dem Beteiligten zu 2, in dem sich Letzterer zur Zahlung der lebenslänglichen Unterhaltsrente an den Übergeber bzw. dessen Ehefrau verpflichtete, sowie der Erbvertrag zwischen den Ehegatten und dem Beteiligten zu 2, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 zu Schlusserben einsetzten. Nachdem der Erbvertrag vom 20.11.1970 keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, ob die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 „mit Rücksicht“ auf die Unterhaltsverpflichtung erfolgt, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Davon ist das LG zutreffend ausgegangen, hat allerdings wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Es hat eine Verbindung zwischen der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 und der von ihm übernommenen Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass der Beteiligte zu 2 durch den Erbvertrag vom 20.11.1970 besser gestellt worden sei als durch den Erbvertrag vom 21.1.1965, und ein zufälliges zeitliches Zusammenfallen zwischen Praxisübergabe- und Erbvertrag nicht lebensnah erscheine. Zutreffend ist insoweit, dass sich die Ehegatten mit dem Erbvertrag vom 20.11.1970 im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965, der keine ausdrückliche Regelung zur Bindungswirkung enthält, nicht nur untereinander, sondern auch gegenüber dem Beteiligten zu 2 gebunden haben, ohne dass sich dieser im Erbvertrag zu einer „Gegenleistung“ verpflichtet hat. Das LG hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Beteiligten zu 2 übernommene Unterhaltsverpflichtung Teil eines Austauschvertrags ist, nämlich des Vertrages über die Übertragung der Zahnarztpraxis, und die Gegenleistung für die Übertragung der Praxis durch seinen Vater darstellt. Zudem enthalten weder der Praxisüberlassungsvertrag noch der Erbvertrag einen Hinweis auf den jeweils anderen Vertrag, geschweige denn auf eine gewollte Verbindung zwischen einzelnen darin enthaltenen Regelungen, obwohl beide Verträge am selben Tag vor demselben Notar abgeschlossen wurden. Unter diesen Umständen erscheint es fern liegend, dass eine von den Vertragsparteien gewollte Verknüpfung zwischen der im Erbvertrag vereinbarten bindenden Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 und der von ihm im Übertragungsvertrag übernommenen Unterhaltsverpflichtung auch nicht andeutungsweise Ausdruck in einem der Verträge gefunden haben soll. Die gesamten Umstände und der Inhalt der notariell beurkundeten Verträge sprechen vielmehr dafür, dass die Beteiligten bei Vertragsabschluss keinen Zusammenhang zwischen Prxisüberlassung und Erbvertrag herstellen wollten und die vom Beteiligten zu 2 übernommene Unterhaltsverpflichtung ausschließlich die Gegenleistung für die Praxisüberlassung darstellen sollte. Das gilt umso mehr, wenn – wie von der Erblasserin im Zivilprozess vorgetragen – der Wert der Unterhaltsverpflichtung ohnehin geringer war als der Wert der Praxis. c) Die Gesprächsnotiz vom 26.2.1970 kann, wie auch das LG angenommen hat, nicht als entscheidender Hinweis auf eine von den Vertragsparteien gewollte Verbindung zwischen Unterhaltsverpflichtung und Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 angesehen werden. (…) d) Ein Zusammenhang zwischen den beiden am 20.11.1970 geschlossenen Verträgen ist auch nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Ehegatten mit Abschluss des Erbvertrages auch gegenüber dem Beteiligten zu 2 an dessen Einsetzung als Schlusserbe gebunden haben, ohne dafür eine materielle „Gegenleistung“ zu erhalten. Ob mit der Einbeziehung des Beteiligten zu 2 als Vertragspartner ein grundsätzlich möglicher (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2269 BGB Rdnr. 93 f. m. w. N.) stillschweigender Pflichtteilsverzicht verbunden war, erscheint angesichts der ausdrücklichen Belehrung über die Pflichtteilsrechtsvorschriften (vgl. Ziffer IV des Erbvertrages) zweifelhaft. Eine materielle „Gegenleistung“ muss aber insbesondere bei Erbverträgen zwischen nahen Angehörigen auch nicht zwingend gewollt sein; es sind vielfältige Motive nicht wirtschaftlicher Art denkbar, aus denen heraus eine erbvertragliche Bindung eingegangen wird. 3. Darüber hinaus fehlt es auch an den weiteren Voraussetzungen des § 2295 BGB für einen wirksamen Rücktritt vom Erbvertrag. Bürgerliches Recht a) Erforderlich ist, dass die rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten vor dem Tod des Erblassers aufgehoben bzw. beendet wird, sei es durch einvernehmliche (nicht formbedürftige) Aufhebung, Rücktritt des Erblassers vom Verpflichtungsgeschäft oder Kündigung aus wichtigem Grund. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die zunächst bestehende Pflicht beendet wird (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2295 BGB Rdnr. 9). Nichterfüllung, nicht rechtzeitige Erfüllung oder Schlechterfüllung genügen nicht, weil sie als solche die Vertragspflicht des Bedachten zunächst unberührt lassen (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2295 BGB Rdnr. 14; Staudinger/ Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 4, 7; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2295 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Musielak, § 2295 BGB Rdnr. 4 f.). Das Rücktrittsrecht ist auf die vertragsmäßige Verfügung beschränkt, die der Erblasser mit Rücksicht auf die rechtsgeschäftliche Verfügung des Bedachten getroffen hat; die Wirksamkeit weiterer vertragsmäßiger Verfügungen beurteilt sich nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB . In Folge der Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Schuldverhältnisses kann der Bedachte erbrachte Leistungen vom Erblasser nach den Regeln der ungerecht­ ertigten Bereicherung zu­ f rück­ ordern (MünchKommBGB/Musielak, § 2295 Rdnr. 9; f Staudinger/Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 13). Das LG hat angenommen, dass die Einstellung der Zahlungen einvernehmlich erfolgt ist und ist insoweit der Sachverhaltsdarstellung des Beteiligten zu 2 gefolgt, die von der Erblasserin im Zivilverfahren sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 28.3.2007 nachdrücklich bestritten wurde. Den Umstand, dass die Erblasserin über Jahre hinweg die Unterhaltszahlungen nicht angemahnt hat, hat das LG zu Recht als gewichtigen Anhaltspunkt dafür gewertet, dass die vom Beteiligten zu 2 vorgetragene mündliche Abrede tatsächlich getroffen wurde. Allerdings ist eine „Vereinbarung der Zahlungseinstellung“, die das LG als erwiesen angesehen hat, nicht gleichbedeutend mit der von § 2295 BGB vorausgesetzten Aufhebung der Zahlungsverpflichtung, die den Rechtsgrund für die Leistung entfallen lässt. Eine „einvernehmliche Zahlungseinstellung“ kann auch als Stillhalteabkommen oder Verzicht auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angesehen werden. Eine einvernehmliche Aufhebung der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, die in Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Verfügung steht, erfordert zudem Einigkeit zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, dass damit auch die erbrecht­ liche Verfügung in Wegfall gebracht werden kann (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1977, 751 , 755; Staudinger/Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 5). Diese lag nicht vor; denn nach der vom LG zugrundegelegten Sachverhaltsdarstellung des Beteiligten zu 2 hat er die beabsichtigte Einstellung der Unterhaltszahlungen allein mit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit in der gegen Leibrente übernommenen Zahnarztpraxis begründet, was von der Erblasserin so hingenommen worden sein soll. b) Schließlich muss die Aufhebung der Leistungspflicht wenigstens einen Beweggrund für die Ausübung des Rücktrittsrechts darstellen (OLG Hamm, DNotZ 1977, 751 , 755; Staudinger/Kanzleiter, § 2295 Rdnr. 5; Reimann/Bengel/ J. Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2295 BGB Rdnr. 9 a. E.). Auch daran fehlt es. Die Erblasserin hat nach dem von ihr mit Urkunde vom 30.6.2006 erklärten Rücktritt nicht nur das Fortbestehen der Leistungspflicht des Beteiligten zu 2 geltend gemacht, sondern darüber hinaus gegen ihn die Zwangsvollstreckung wegen der seit Ende 1999 ausstehenden Unterhaltszahlungen eingeleitet. Noch im Schriftsatz vom 28.3.2007 hat sie die vom Beteiligten zu 2 behauptete ein­ vernehmliche Aufhebung der Verpflichtung nachdrücklich Rechtsprechung MittBayNot 6/2009 Bürgerliches Recht bestritten mit der Begründung, die Annahme einer derart gewichtigen mündlichen Vereinbarung auch unter vermeintlich nahen Bezugspersonen sei schlicht realitätswidrig. Weiter hat sie vortragen lassen, sie habe den Beteiligten zu 2 mehrfach zum Ausgleich des Rückstandes mündlich aufgefordert, worauf er eine alsbaldige Zahlung in Aussicht gestellt habe. Sie hat sich zwar in demselben Schriftsatz (wie auch schon in der Klageschrift vom 28.7.2006) hilfsweise auf die für sie günstige Rechtsfolge des § 2295 BGB berufen („Unterstellt man den Sachvortrag des Beklagten im Bezug auf die Auf­ hebung der Rentenverpflichtung als wahr, so ist ohne weiteres der Rücktrittsgrund des § 2295 BGB gegeben. Aber auch im Falle einer einseitigen rechtswidrigen Einstellung der Unterhaltszahlungen muss erst recht § 2295 BGB analog zur Anwendung kommen ...“). Das ändert aber nichts daran, dass nach ihrem Sachvortrag eine Aufhebung der Leistungspflicht gar nicht erfolgt war und folglich auch keinen Beweggrund ihres Rücktritts darstellen konnte. Es ist deshalb unerheblich, ob die Rücktrittserklärung vom 30.6.2006, die vielfältige, teilweise sehr allgemein gehaltene Gründe, nicht aber die Einstellung der Unterhaltszahlungen als Begründung angibt, aus anwaltlicher Vorsorge so abgefasst und mit Blick auf den von der Erblasserin ausdrücklich geäußerten Wunsch aufgesetzt wurde, den Beteiligten zu 2 nach Einstellung der Leibrentenzahlung nicht mehr mit ihrem Vermögen zu bedenken. Die Regelung des § 2295 BGB setzt die Beendigung der Leis­ tungspflicht als Beweggrund für den Rücktritt voraus. Sie ermöglicht dem Erblasser nicht den Rücktritt vom Erbvertrag als Sanktion für Nicht- oder Schlechterfüllung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der schuldrechtlichen Verpflichtung. Angesichts der in der Rücktrittserklärung vom 30.6.2006 angegebenen Gründe und der danach eingeleiteten Vollstre­ ckungsmaßnahmen kann in der Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag auch nicht etwa ein Rücktritt von der schuldrechtlichen Verpflichtung oder eine Kündigung derselben gesehen werden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 708 , 709). 4. Die Entscheidung des LG erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. a) Die Erblasserin war nicht nach § 2294 Hs. 2 BGB i. V. m. § 2333 BGB zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt. Weder hat der Beteiligte zu 2 der Erblasserin nach dem Leben getrachtet ( § 2333 Nr. 1 BGB ), noch sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung (§ 2333 Nr. 2 BGB), eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens ( § 2333 Nr. 3 BGB ) schuldig gemacht, noch eine ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt (§ 2333 Nr. 4 BGB), noch einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen der Erblasserin geführt (§ 2333 Nr. 5 BGB). Weder die in der Rücktrittserklärung vom 30.6.2006 angegebenen noch die im Zivil- und Erbscheinsverfahren vorgebrachten Gründe sind geeignet, einen dieser Tatbestände auszufüllen. Teilweise sind die erhobenen Vorwürfe ohnehin widerlegt, etwa was die Gelder in Luxemburg betrifft, für deren Übertragung die Erblasserin selbst den Auftrag unterzeichnet hat, teilweise ohne hinreichend konkreten tatsächlichen Gehalt. Die bloße pauschale Behauptung, der Beteiligte zu 2 habe im Einzelnen bezeichnete Gegenstände „entwendet und an sich genommen“, kann einen Rücktritt vom Erbvertrag nicht stützen, schon gar nicht der Vortrag, dass weitere Gegenstände verschwunden seien bzw. fehlten, zumal die entwendet geglaubten Unterlagen jedenfalls teilweise später wieder aufgefunden wurden. Die Tatsache, dass die Erblasserin bestimmte Gegenstände vermisste, besagt nichts darüber, ob der Beteiligte zu 2 diese rechtswidrig an sich genommen hat. Der Beteiligte zu 2 war der Erblasserin auch nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. MittBayNot 6/2009 b) Die von der Erblasserin mit notarieller Urkunde vom 28.2.2007 erklärte Anfechtung der Erbverträge vom 20.11.1970 und vom 21.1.1965 greift nicht durch. Für den von der Erblasserin behaupteten Motivirrtum hinsichtlich der Abstammung des Beteiligten zu 2 ( § 2281 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2078 Abs. 2 BGB ; für die Anwendung der §§ 119, 123 BGB bleibt kein Raum, vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2281 Rdnr. 2) liegen keine hinreichenden tatsäch­ichen Anl haltspunkte vor. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH, NJW-RR 1987, 1412, 1413), d. h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG, FamRZ 1997, 1436, 1437; OLG München, FGPrax 2008, 254 , 258). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG, FamRZ 1997, 772 , 773). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür, dass die leibliche Abstammung des Beteiligten zu 2 von ihrem Ehemann für die Erblasserin ein bewegender Grund für seine Schlusserbeinsetzung war, fehlt aber außer der bloßen Behauptung der Anfechtenden jeder tatsächliche Anhaltspunkt, der eine solche Vorstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages belegen könnte. Auch nach der damaligen Rechtslage erlangte ein angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1757 a. F. BGB). Der 1931 geborene Beteiligte zu 2 war bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung der Erblasserin im Jahr 1960 längst erwachsen. Bei Abschluss des Erbvertrages 1970 führte er gemeinsam mit seinem Vater die Zahnarztpraxis, die er in der Folge übernahm. Die Erblasserin selbst hatte weder Kinder noch Geschwister. Wie die Vorinstanzen zu Recht hervorgehoben haben, erlaubt die in der Anfechtungserklärung enthaltene Darstellung der angeblichen Motivlage der Erblasserin keinen zuverlässigen Rückschluss auf die bei Vertragsschluss tatsächlich bestimmenden Beweggründe, denn sie wurde nicht nur Jahrzehnte nach Vertragsschluss aufgestellt, sondern darüber hinaus zu einem Zeitpunkt, als die Erblasserin bemüht war, sich von der erbvertraglichen Bindung zu lösen. Ebenso wenig liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bestimmendes Motiv die Erwartung war, der Beteiligten zu 2 werde stets seiner Zahlungspflicht aus dem Praxisüberlassungsvertrag nachkommen. Im Übrigen wäre auch die Frist des § 2082 Abs. 1 BGB durch die Anfechtungserklärung vom 20.3.2007 nicht gewahrt, nachdem die Zahlungen ab September 1999 eingestellt worden waren. c) Soweit wegen der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Ehegatten die Sittenwidrigkeit des Erbvertrags wegen des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung geltend gemacht wird, liegt dies neben der Sache. Gegenseitige Erbeinsetzungen in einem Erbvertrag machen diesen nicht zu einem Austauschvertrag. Dass ein Ehegatte im Gegensatz zum anderen wenig oder kein Vermögen besitzt, ändert nichts an der Wirksamkeit und an der ausdrücklich vereinbarten erbvertraglichen Bindung. Im Übrigen war zwar die Erblasserin bereits vor der Eheschließung im Jahr 1960 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in H., die Errichtung des von den Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses auf diesem Grundstück erfolgte ausweislich des vorgelegten Verzeichnisses über den Nachlass des Ehemannes aber erst 1968. Die unveränderte rechtliche Zuordnung des bebauten Grundstücks zum alleinigen Eigentum der Erblasserin schließt nicht aus, dass die Ehegatten dieses als gemeinsames Vermögen betrachtet haben. Ebenso wenig wird die Wirksamkeit der Erbverträge dadurch beeinträchtigt, dass die beurkundenden Notare nicht über die Adoption des Beteiligten zu 2 unterrichtet wurden. erbeneinsetzung des Beteiligten zu 2 in dem Erbvertrag vom 20.11.1970 gebunden. In diesem Erbvertrag (im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965) ist ausdrücklich festgelegt, dass die in Ziffer II vorgenommenen Erbeinsetzungen „im Wege des Erbvertrages vereinbart sind“, also vertragsmäßig i. S. v. § 2278 BGB getroffen sind (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 196). Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser in einem formgültigen Erbvertrag niedergelegten Erklärung bedarf es keiner Erwägungen über die unterschiedlichen Vermögensmassen der Ehegatten und das persönliche Verhältnis zwischen den am Vertrag Beteiligten, insbesondere zwischen dem Beteiligten zu 2 und seinem (Adoptiv-)Vater. Die letztwillige Verfügung der Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 1 ist folglich unwirksam ( § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 8.2.2008 angekündigte und am 22.7.2008 erteilte Erbschein entspricht nicht der Erbrechtslage; er ist vom Nachlassgericht einzuziehen ( § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Nachdem weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und das Nachlassgericht anweisen, dem Beteiligten zu 2 den beantragten Erbschein zu erteilen. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 13. AktG §§ 20, 121 Abs. 4 und 6, 241 Nr. 1, 243 Abs. 2, 245 Nr. 3; BGB § 226 (Temporärer Verlust der Aktionärsrechte nach § 20 Abs. 7 AktG ) a) Der temporäre Verlust der Rechte eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG lässt das Verbot eines Rechtsmissbrauchs der übrigen Aktionäre ihm gegenüber unberührt. b) Der temporäre Rechtsverlust gemäß § 20 Abs. 7 AktG erstreckt sich nicht auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG , wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung vor Ablauf der Anfechtungsfrist ( § 246 Abs. 1 AktG ) nachgeholt wird. BGH, Beschluss vom 20.4.2009, II ZR 148/07 Aus den Gründen: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht vor. Es handelt sich um einen atypischen Sonderfall, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und der eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erfordert. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ( § 552 a ZPO ). 1. Im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist die in dem Berufungsurteil ( ZIP 2007, 2214 = AG 2008, 129 ) aufgeworfene und der Zulassungsentscheidung zugrundegelegte Rechts­ rage, ob ein temporärer Verlust der Rechte eines f Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG im Zeitpunkt der Fassung eines Hauptversammlungsbeschlusses sich auch auf die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 3 AktG erstreckt. Denn die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 25.3.2006 gefassten Beschlüsse sind gemäß § 241 Nr. 1 AktG wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 4 AktG nichtig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die an der Beschlussfassung beteiligten „Altaktionäre“ mit der handstreichartigen Abhaltung einer „Vollversammlung“ an einem Samstag – zwei Tage nach verspäteter Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG eines von ihnen – das vermutete Fehlen Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht einer entsprechenden Mitteilung seitens der Klägerin zu 1 gezielt dazu ausgenutzt, eine anderenfalls nicht mögliche Beschlussfassung gegen die Interessen der Klägerin zu 1 ohne deren Beteiligung zu ermöglichen und damit der kurzfristig zu erwartenden Nachholung einer Mitteilung der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 1, 4 AktG zuvorzukommen. Damit haben sie in anstößiger Weise gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht (vgl. dazu BGHZ 103, 184 , 194 f. = DNotZ 1989, 14) und darüber hinaus gegen das in § 226 BGB kodifizierte Verbot einer unzulässigen Rechtsausübung zulasten der Klägerin zu 1 verstoßen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, JZ 1976, 561 f.). Der temporäre Rechtsverlust der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 AktG berührte nicht ihre – als solche sanktionsfeste – Mitgliedschaft selbst (vgl. nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 20 Rdnr. 12) und damit auch nicht die Treuepflicht der Mit­ ktionäre bzw. das Verbot eines Rechtsmissbrauchs ihr a gegenüber. Rechtsmissbräuchlich war unter den vorliegenden Umständen schon die gegenüber der Klägerin zu 1 verheimlichte Abhaltung einer „Vollversammlung“, was zur Rechtswidrigkeit und Unverbindlichkeit dieser Art der Rechtsverfolgung und damit zur Unanwendbarkeit des § 121 Abs. 6 AktG mit der Folge führt, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wegen Verstoßes gegen die Einberufungs­ erfordernisse gemäß § 121 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2, 3 der Satzung der Beklagten nichtig sind ( § 241 Nr. 1 AktG ). 2. Von der Nichtigkeit der von den Klägern angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 1 AktG abgesehen wären diese aber auch wegen Verstoßes gegen §§ 243 Abs. 2, 245 Nr. 3 AktG anfechtbar und auf die Anfechtungsklage der Kläger für nichtig zu erklären, wie von dem Berufungsgericht angenommen (im Ergebnis zustimmend Hüffer, AktG, § 20 Rdnr. 14). Der temporäre Rechtsverlust auf Seiten der Klägerin zu 1 gemäß § 20 Abs. 7 AktG ergreift nur die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 und 2 AktG (vgl. BGHZ 167, 204 = DNotZ 2006, 779 ), nicht aber diejenige nach § 245 Nr. 3 AktG , wenn die gemäß § 20 AktG erforderliche Mitteilung – wie hier – vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt (vgl. Hüffer, AktG, § 20 Rdnr. 14). Eine unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen i. S. d. § 243 Abs. 2 AktG lag vor. Darunter fällt jeder Vorteil, sofern es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder einen bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen (BGHZ 138, 71, 80 f.). Soweit neben diesen Voraussetzungen dem Erfordernis eines Schadens der Gesellschaft oder anderer Aktionäre ( § 243 Abs. 2 AktG ) überhaupt noch selbständige Bedeutung zukommt (vgl. Hüffer, AktG, § 243 Rdnr. 33), genügte dafür jedenfalls die von den „Altaktionären“ der Beklagten gewollte Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse durch die beschlossene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Klägerin zu 1 sowie die Anerkennung des Jahresabschlusses mit der darin ausgewiesenen Tantieme­ orderung f zugunsten des Gesellschaftsgründers. 14. GmbHG § 54; AktG § 294 (Fehlende kommunalaufsichtliche Genehmigung für Ergebnisabführungsvertrag) Das Registergericht kann die Eintragung eines unter Beteiligung einer Gemeinde abgeschlossenen Beherrschungsund Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister ablehnen, wenn eine nach Mitteilung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist. OLG München, 31 Wx 16/09, Beschluss vom 14.7.2009; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Rechtsprechung MittBayNot 6/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 16.04.2009 Aktenzeichen: 31 Wx 90/08 Rechtsgebiete: Erbvertrag Erschienen in: MittBayNot 2009, 478-481 FGPrax 2009, 173-176 Rpfleger 2009, 508-512 ZEV 2009, 345-348 Zerb 2009, 178-182 Normen in Titel: BGB § 2295