OffeneUrteileSuche

II ZR 242/82

OLG, Entscheidung vom

8mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 16. März 2009 11 U 61/08 GWB § 1; HGB §§ 112; 165 Zur Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tragungsverfahrens beschleunigen (hierzu Bunnemann/ Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, 1. Aufl. 2008, S. 38 m. w. N.). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Registergerichte als „Hilfskräfte“ der Ausländerbehörde mit öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen der Geschäftsführertätigkeit befassen müssten. 3. Aber auch diejenigen, die eine analoge Anwendung des § 6 GmbHG befürworten und die Zielsetzung der Reform nicht als Maßstab für die Beantwortung der Streitfrage sehen, müssen ihre Argumente mit der Neufassung des § 4 a GmbHG unter einen Hut bringen. So heißt es in einem der letzten Urteile, die sich vor dem Inkrafttreten des MoMiG mit dieser Streitfrage befassen (OLG Celle, RNotZ 2007, 553 = DNotZ 2007, 867 ), zur Unzulässigkeit eines in Russland lebenden Geschäftsführers, dass dieser nicht in der Lage sei, „jederzeit selbst und unmittelbar Einsicht in Bücher und Schriften des Unternehmens nehmen zu können sowie direkten persönlichen Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern – namentlich Gläubigern – zu haben“. Auch könne er vom Ausland aus nicht der Pflicht nachkommen, Dritte zu überwachen, an die er Teile seiner Pflichten delegiert habe. Dieses Argument fällt mit der Neuregelung des § 4 a GmbHG weg (ausführlich zur GmbH mit Verwaltungssitz im Ausland: Leitzen, NZG 2009, 728 ). Nach heutiger Rechtslage wären bei einem ausländischen Verwaltungssitz alle genannten Geschäftsführungstätigkeiten möglich, ohne dass eine Einreise notwendig wäre. Jetzt könnten die Befürworter des ausländerrechtlichen Bestellungshindernisses spitzfindig die Wirksamkeit der Bestellung daran anknüpfen, ob es dem Geschäftsführer im Einzelfall möglich ist, seine Tätigkeit am konkret gewählten Verwaltungssitz auszuüben. Konsequenterweise müsste dann aber das Registergericht bei einem ausländischen Verwaltungssitz die dortigen ausländerrechtlichen Bestimmungen prüfen. Eine solche Differenzierung wäre mit der GmbH-Reform und ihrer Zielsetzung nicht mehr zu vereinbaren (vgl. hierzu auch Heßeler, GmbHR 2009, 759 , 761 der eine solche Folgerung als „absurd“ bezeichnet). 4. Letztendlich würde die Bejahung eines ausländerrechtlichen Amthindernisses zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Bestellung wäre nicht nur dann schwierig, wenn man bei der Beurteilung der Bestellung darauf abstellen würde, ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine fehlende Einreisemöglichkeit bestehen (so z. B. das OLG Zweibrücken NZG 2001, 857 , 858 = GmbHR 2001, 435 , 436 = Rpfleger 2001, 354 , das prüft, ob konkrete Umstände Zweifel an der jederzeitigen Einreisemöglichkeit begründen). Auch die Anknüpfung an ein dauerhaftes Einreiseverbot (in diesem Sinne Michalski/Heyder, GmbHG, § 6 Rz. 30) kann zu Folgeproblemen führen: Zwar könnten die Gesellschafter im Zeitpunkt der Bestellung prüfen, ob ein solches Bestellungshindernis existiert. Fällt jedoch eine ursprünglich erteilte Aufenthalts- bzw. Einreiseerlaubnis nachträglich weg, soll nach Meinung der Befürworter eines Amthindernisses die Organstellung erlöschen (Teichmann, IPrax 2000, 110, 114). Die Grundsätze zur faktischen Geschäftsführung helfen nur bedingt weiter, zumal deren Voraussetzungen im Einzelnen umstritten sind (vgl. hierzu die Übersicht bei Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, 17. Aufl. 2009, Vor § 35 Rz. 11 ff.). Letztendlich wäre schwer zu beurteilen, ob eine GmbH geschäftsführerlos ist. 5. Das Risiko einer unwirksamen Geschäftsführerbestellung bzw. der Amtsbeendigung bei späterer Änderung der ausländerrechtlichen Rechtslage hätte auch für die Gesellschafter weitgehende Konsequenzen. Ist kein Geschäftsführer vorhanden, sind die Gesellschafter im Insolvenzfall zur Antragstellung verpflichtet (§ 15 a Abs. 3 InsO). Zudem kann die Überlassung der Geschäftsführung an eine amtsunfähige Person Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschafter begründen (§ 6 Abs. 5 GmbHG). Aufgrund der nunmehr weitergehenden Pflichten der Gesellschafter führt somit jede Rechtsunsicherheit bei der Geschäftsführerbestellung zu einem bislang nicht bestehenden Haftungsrisiko auf der Gesellschafterebene. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass schon nach früherer Rechtslage bereits starke Argumente dagegen sprachen, das Einreiseerfordernis als Bestellungsvoraussetzung anzusehen, insbesondere die Möglichkeit, aufgrund moderner Technik und mittels Vollmachten die Geschicke der GmbH auch ohne Einreise aus dem Ausland zu leiten (ausführlich hierzu Bohlscheid, RNotZ 2005, 505, 526 ff, und Wachter, GmbHR 2003, 538 ff.). Aber auch wenn man diese Argumentation nicht für zwingend hält, steht die Gegenansicht angesichts des MoMiG auf wackeligen Beinen. Eine analoge Anwendung des § 6 GmbHG lässt sich nicht mehr begründen. Die mit dem Fortfall des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG verbundene Zwecksetzung der Abkoppelung des Eintragungsverfahrens von öffentlich-rechtlichen Prüfungen steht einem ausländerrechtlichen Bestellungshindernis entgegen. Zentrales Argument ist aber die Neufassung des § 4 a GmbH und die damit verbundene Realisierbarkeit der Unternehmensleitung im Ausland. Allerdings ist zu befürchten, dass die Gegenauffassung auch künftig aufrechterhalten wird (auch Wachter, GmbHR 2009, 785 , 788, rechnet damit, dass es auch künftig bei ausländischen Geschäftsführern, die keine Einreisemöglichkeit haben, zu Beanstandungen kommen wird; vgl. in diesem Kontext auch Wicke, GmbHG, 1. Aufl. 2008, § 6 Rz. 7, der auch nach Inkrafttreten des MoMiG auf die jederzeitige Einreisemöglichkeit abstellt). Das Thema ist somit mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf noch nicht erledigt. Notar Dr. Martin Lohr, Neuss 7. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Zulässigkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17. 3. 2009 – 11 U 61/08) GWB § 1 HGB §§ 112; 165 1. Das einem Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag auferlegte Wettbewerbsverbot ist kartellrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn der Gesellschafter die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei dem Kommanditisten Rechtsprechung610 RNotZ 2009, Heft 11 Rechtsprechung einer GmbH & Co. KG, der in der KG und der GmbH über einen Stimmenanteil von jeweils nur 1/3 verfügt, regelmäßig nicht der Fall. 2. Ist dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der über einen Stimmenanteil von jeweils 1/3 in der KG und der GmbH verfügt, von einem anderen Kommanditisten, der über die gleichen Stimmenanteile verfügt, eine widerrufliche rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Ausübung der Stimmrechte erteilt worden, so ergibt sich daraus keine beherrschende Stellung, die ein gesetzliches Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB rechtfertigen würde. Zum Sachverhalt: I. Die mittlerweile verstorbenen A., Stadt 1, B., Stadt 2, C., Stadt 3 (im Folgenden bezeichnet als die Stämme A., B., C.) und die D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stadt 1, schlossen den Kommandit-Gesellschaftsvertrag vom 2. 3. 1959/5. 3. 1959 über die Errichtung der E. GmbH & Co. KG (nachfolgend KGVertrag). Diese Gesellschaft ist auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs und der Verwertung von Musikalien, Büchern, Zeitschriften und sonstigen Erzeugnissen des Musikalien- und Buchhandels, des Erwerbs von Urheber- und Verlagsrechten und des Erwerbs von und der Beteiligung an Unternehmen, welche die erwähnten Betätigungen zum Gegenstand haben, tätig. § 17 des KG-Vertrages bestimmt: „Die geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafterin und der Kommanditist, Herr A., verpflichten sich, ohne Zustimmung der beiden anderen Kommanditisten während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft kein Konkurrenzgeschäft zu betreiben oder sich an einem solchen in irgendeiner Form zu beteiligen. Für die Kommanditisten B. und C. gilt dieses Wettbewerbsverbot nur innerhalb Deutschlands und Österreichs“. Nach § 21 S. 2 des KG-Vertrages sind die Bestimmungen des Vertrags auch für die Rechtsnachfolger der Vertragsschließenden verbindlich. A., B. und C. schlossen unter dem 2. 3. 1959/4. 3. 1959 einen Gebiets-Hauptvertrag. Das Bundeskartellamt hatte im Hinblick darauf einen Vorgang eingeleitet, den es mit Schreiben vom 19. 9. 1975 abgeschlossen hat, nachdem den Stadt 3 und Stadt 2 Verlagen Direktlieferungen auch in die nach dem GebietsHauptvertrag der E. GmbH & Co. KG vorbehaltenen Länder freigestellt worden war. Für den Stamm A. sind in die Kommanditistenrolle 1) A. (Verfügungskl.), 2) A. und 3) A. eingerückt. Für den Stamm B. sind 1) und 2) B. und für den Stamm C. ist die 1) C. (Verfügungsbekl.) in die Kommanditistenstellung eingetreten. Die Kommanditanteile halten die drei Stämme zu jeweils ein Drittel. An der persönlich haftenden und geschäftsführenden Komplementärin, der D. GmbH, halten die drei Stämme die Geschäftsanteile ebenfalls zu jeweils ein Drittel. Unter dem 19. 6. 2007 bevollmächtigten 1) und 2) B. die Verfügungsbekl., sie bei der Ausübung aller Rechte als Gesellschafter der D. GmbH und als Kommanditisten der E. GmbH & Co. KG zu vertreten, insbesondere betreffend die Ausübung von Stimmrechten bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen. Das 100 %ige Tochterunternehmen der Verfügungsbekl., die F. Ltd. mit Sitz in Stadt 3, vertreten durch den Geschäftsführer G., gründete am 2. 5. 2008 das 100 %ige Tochterunternehmen H. GmbH mit Sitz in Stadt 4, dessen Geschäftsführer ebenfalls G. ist. Gegenstand dieses Unternehmens ist das Herausbringen von Verlagsprodukten unter der Bezeichnung „H. GmbH“ sowie alle sonstigen Tätigkeiten eines Musikverlags. Die offizielle ErRNotZ 2009, Heft 11 öffnung der H. GmbH war für den 18. 9. 2008 in der . . .-Straße . . . in Stadt 4 geplant gewesen. Auf Antrag der Verfügungskl. wurde der Verfügungsbekl. durch Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 2. 7. 2008 (LG Frankfurt am Main 3/4 0 80/08) – bei Ordnungsmittelandrohung untersagt, „in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb ihrer Beteiligung an der Firma E. GmbH & Co. KG auf dem Gebiet der Herstellung von Musikalien, Büchern, Zeitschriften und sonstigen Erzeugnissen des Musikalien- und Buchhandels, des Erwerbs von Urheber- und Verlagsrechten, des Erwerbs von und der Beteiligung an Unternehmen, welche die erwähnten Betätigungen zum Gegenstand haben, des Vertriebs und der Verwertung aller genannten Erzeugnisse mittelbar oder unmittelbar – insbesondere durch die unter Zwischenschaltung der Firma F. Limited, Stadt 3, mehrheitlich gehaltene H. GmbH, Stadt 4, tätig zu werden.“ Das LG hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 22. 8. 2008 bestätigt. Ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskl. ergebe sich aus den §§ 17, 21 S. 2 KG-Vertrag. Ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot sei auch zu Lasten eines Gesellschafters zulässig, der die Gesellschaft nicht beherrscht. Es sei erst dann wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot unzulässig, wenn der Kommanditist nur rein kapitalmäßig beteiligt sei. Die Erklärungen im Zusammenhang mit dem Gebiets-Hauptvertrag hätten keine Auswirkungen auf § 17 des KG-Vertrages gehabt. Aus den Gründen: II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Verfügungskl. hat gegen die Verfügungsbekl. weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs und der Verwertung von Musikalien, Büchern, Zeitschriften und sonstigen Erzeugnissen des Musikalien- und Buchhandels, des Erwerbs von Urheber- und Verlagsrechten, des Erwerbs von und der Beteiligung an Unternehmen, welche die erwähnten Betätigungen zum Gegenstand haben. 1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot in § 17 KG-Vertrag verstößt gegen § 1 GWB . Zwar sind sämtliche das Wettbewerbsverbot betreffenden Bestimmungen des HGB dispositiv, so dass es grundsätzlich zulässig ist, abweichend von § 165 HGB alle oder einzelne Kommanditisten gesellschaftsvertraglich einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen. Gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote stehen jedoch grundsätzlich im Widerspruch zu dem Kartellverbot des § 1 GWB . Gemäß § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Die Unternehmenseigenschaft von Kommanditisten ist beim Abschluss eines vertraglichen Wettbewerbsverbots zu bejahen, da das Verbot gerade für den Fall vereinbart wird, dass der Kommanditist sich außerhalb der KG unternehmerisch betätigen möchte (vgl. etwa Immenga/ Mestmäcker/Zimmer, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl. 2007, § 1 Rn 54). RNotZ 2009, Heft 11 Das Wettbewerbsverbot in § 17 KG-Vertrag ist nicht von der Anwendung des § 1 GWB ausgenommen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es als Nebenbestimmung eines im Übrigen kartellrechtsneutralen Vertrages erforderlich wäre, um den Vertragszweck zu erreichen und zu gewährleisten. In diesem Fall könnte das Wettbewerbsverbot als eine bloß vertragsimmanente und im Hinblick auf die Funktion und Ziele des Kartellrechts unbedenkliche Folge des kartellrechtsneutralen Vertrages angesehen werden (vgl. etwa BGH NJW 1994, 384 m. w. N. = DNotZ 1989, 238). Wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen in Gesellschaftsverträgen sind kartellrechtlich nur zulässig, wenn und soweit sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten. Dabei rechtfertigt sich ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot nicht bereits aus dem Bestreben, das Unternehmen vor dem freien Wettbewerb zu schützen, dem es sich wie jedes andere stellen muss. Das Wettbewerbsverbot darf – um kartellrechtlich unbedenklich zu sein – vielmehr nur Vorsorge für den Fall treffen, dass ein Gesellschafter das Unternehmen von innen her aushöhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet. Wettbewerbsverbot nur zu Lasten eines Gesellschafters zulässig, der die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann Danach darf nur demjenigen Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden, der die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann. Lediglich bei ihm besteht nämlich in aller Regel die Gefahr einer inneren Aushöhlung des Unternehmens zugunsten der eigenen Konkurrenztätigkeit. Bei einem maßgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung ist zu befürchten, dass der Geschäftsführer seine Pflicht vernachlässigt, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, alleine deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen im Auge zu haben (vgl. BGHZ 104, 246 m. w. N.). Nach diesen Rechtsgrundsätzen überschreitet die Wettbewerbsklausel, soweit sie der Verfügungsbekl. während der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Gesellschaft eine Konkurrenztätigkeit in Deutschland verbietet, das zulässige Maß. Die Ag. ist mit einem Geschäftsanteil von 1/3 bloße Minderheitsgesellschafterin ohne einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung. Recht zur Berufung des Geschäftsführers kann auch bei Minderheitsgesellschaftern einen bestimmenden Einfluss begründen Sie verfügt auch nicht über gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sonderrechte (etwa zur Berufung des Geschäftsführers), die ihr einen maßgeblichen und (allein) bestimmenden Einfluss auf die Geschäfte der Ast. verschaffen (vgl. BGH WuW/E BGH 2505, 2508 m. w. N.). Die Bestellung von Geschäftsführern der KomplementärGmbH bedarf nämlich gemäß § 5 Abs. 1 der GmbH-Satzung der Einstimmigkeit. Auch ein Zugang zu den Informationen des Geschäftsführungsbereichs ist den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag nicht eingeräumt. Rechtsprechung Der Umstand, dass die Verfügungsbekl. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht derzeit über eine 2/3 Mehrheit in der Gesellschafterversammlung von KG und GmbH verfügt, entfaltet für die Beurteilung des vertraglichen Wettbewerbsverbots keine Bedeutung. Diese Vollmacht bestand nämlich noch nicht, als das Wettbewerbsverbot des § 17 KG-Vertrag vereinbart wurde. Wettbewerbsverbot für nicht kontrollierende Gesellschafter ist auch nicht unter dem Aspekt der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens gerechtfertigt Das vertragliche Wettbewerbsverbot kann auch nicht als ein für die Gründung der E. GmbH & Co. KG notwendiges Wettbewerbsverbot eingestuft werden. Wettbewerbsverbote können zwar grundsätzlich unmittelbar mit der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens verbunden und dafür notwendig sein, sofern sie den Wettbewerb im Verhältnis zwischen Gemeinschaftsunternehmen und Muttergesellschaften beschränken (vgl. Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, Amtsblatt der Europäischen Union, 2005/C 56/03, Rn. 36). Für Wettbewerbsverbote zwischen einem Gemeinschaftsunternehmen und einer nicht kontrollierenden Muttergesellschaft gilt dies jedoch nicht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 15. 8. 2007, VI-U (Kart) 11/07, WuW/E DE-R 2166). Hier verfügt die Verfügungsbekl. ebenso wie die übrigen Gesellschafter nur über einen Gesellschafteranteil von 1/3. Sie ist mithin nicht Mehrheitsgesellschafterin. Der Gesellschaftsvertrag gewährt auch keinem der Gesellschafter das alleinige Recht, Entscheidungen zu treffen, die die Grundlagen der Gesellschaft oder das operative Geschäft betreffen. § 1 GWB enthält – ebenso wie Art. 81 EGV – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Erfordernis der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung. Diese Voraussetzung ist hier schon deswegen zu bejahen, weil das Wettbewerbsverbot des § 17 des KG-Vertrages darauf gerichtet ist, die Verfügungsbekl. im Einklang mit dem Gebiets-Hauptvertrag u. a. vollständig vom deutschen Markt auszuschließen. Direktlieferungen wurden der Verfügungsbekl. erst längere Zeit nach Vereinbarung des Wettbewerbsverbots freigestellt, nachdem das BKartA Veranlassung gesehen hatte, gegen die Wettbewerbsbeschränkung im Gebiets-Hauptvertrag vorzugehen. Ob das vertragliche Wettbewerbsverbot auch geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten spürbar zu beeinträchtigen, ist für die Anwendung des § 1 GWB nicht maßgeblich. Nach alledem ist das in § 17 des KG-Vertrages vereinbarte Konkurrenzverbot wegen Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig. 2. Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 112 HGB analog besteht ebenfalls nicht. Wettbewerbsverbot kann analog § 112 HGB auch für Kommanditisten gelten, wenn maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung besteht Das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB , das dem Wortlaut nach nur den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft trifft (§§ 161, 165, 112 HGB), kann zwar in bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann, wenn ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung besteht, auch auf den Kommanditisten zu beziehen sein. Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, so trifft auch ihn eine erhöhte Treuepflicht und demgemäß ein Wettbewerbsverbot. Dies gilt insbesondere auch für den die Gesellschaft beherrschenden Mehrheitsgesellschafter oder eine die Gesellschaft beherrschende Gruppe (vgl. BGH, Urteil v. 5. 12. 1983, II ZR 242/82, BGHZ 89, 162 ). Der BGH hat diese Voraussetzungen als gegeben angesehen bei einer Kommanditistin, die mit 80 % sowohl an der Komplementär-GmbH als auch am Kommanditkapital beteiligt war. Sie habe die Macht, die Einsetzung der ihr genehmen Geschäftsführer zu erreichen und darüber hinaus – aufgrund des der Gesellschaftergesamtheit zustehenden Weisungsrechts – unmittelbar ihren Willen in Bezug auf die Geschäftsführung durchzusetzen. Ihre Befugnisse und Einflussmöglichkeiten seien dadurch gesichert und verstärkt, dass sie auch in der Kommanditgesellschaft selbst, der Trägerin des Unternehmens, über eine hohe Kapitalmehrheit verfügt. Soweit die Verfügungskl. meint, die Verfügungsbekl. und der Kommanditistenstamm B. seien hier als eine die Gesellschaft beherrschende Gruppe in diesem Sinn einzustufen, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar verfügen beide zusammen über einen Stimmenanteil von insgesamt 2/3 in der KG und der GmbH und können den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zwar nicht allein bestellen, jedoch durch Beschluss zu bestimmtem Handeln anweisen. Die Verfügungsbekl., der hier ein Wettbewerb untersagt werden soll, hat eine starke Stellung innerhalb der Gesellschaft aber nur im jetzigen Zeitpunkt aufgrund einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht. Diese kann jederzeit widerrufen werden ( § 168 S. 2 BGB ). Aus der Vollmachtsurkunde selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Widerrufsrechts. Die Verfügungsbekl. hat zwar mit Schriftsatz vom 12. 2. 2009 vorgetragen, die zeitlich unbegrenzt erteilte Vollmacht könne nach Ablauf des Jahres 2009 von beiden Seiten gekündigt werden. Ein wirksamer vertraglicher Ausschluss des Widerrufsrechts bis zum Ablauf des Jahres 2009, mit der Folge, dass ein Widerruf der Vollmacht vor Ende des Jahres 2009 nur aus wichtigem Grund zulässig wäre, ergibt sich aus diesem Vortrag jedoch nicht. Die Verfügungsbekl. hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Vollmacht im ganz überwiegenden Interesse der in Stadt 2 lebenden Vollmachtgeber 1) und 2) B. erteilt worden ist. Dient aber die Bevollmächtigung nach dem ihr zu Grunde liegenden Auftragsverhältnis ausschließlich dem Interesse des Vollmachtgebers, so kann sie nicht unter Ausschluss des Widerrufsrechts erteilt werden (MünchKomm-BGB/Schramm, 5. Aufl., § 168 Rn. 21 m. w. N.). Widerrufliche Vollmacht zur Ausübung von Gesellschafterrechten vermittelt keinen beherrschenden Einfluss Die Stellung innerhalb der Gesellschaft, welche die Verfügungsbekl. aufgrund der widerruflichen Vollmacht erlangt hat, kann nicht einer (gesellschafts-)vertraglich RNotZ 2009, Heft 11 verankerten beherrschenden Stellung gleichgesetzt werden. Die Verfügungsbekl. und der Kommanditistenstamm B. können folglich nicht als eine die Gesellschaft beherrschende Gruppe angesehen werden, bei der aufgrund von im Innenverhältnis bestehenden (gesellschafts-)vertraglichen Regelungen, etwa aufgrund eines Stimmbindungsvertrages, ein gleichgerichtetes Verhalten festgelegt ist. Anderenfalls könnte auch Kommanditisten mit jeweils einem Geschäftsanteil von nur 10 %, die zusammen über die Anteilsmehrheit verfügen und bei Abstimmungen jeweils gleichgerichtet handeln, ein Wettbewerb untersagt werden. Anmerkung der erweiterten Schriftleitung: Die Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter vereinbart werden kann. Sie folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann kartellrechtlich unbedenklich und von der Anwendung des § 1 GWB ausgenommen ist, wenn es lediglich Gesellschafter trifft, die die Geschäftsführung maßgeblich beeinflussen können, weil nur bei solchen die Gefahr besteht, dass sie das Unternehmen von innen her aushöhlen oder gar zerstören und damit einen leistungsfähigen Wettbewerber zugunsten der eigenen Konkurrenztätigkeit ausschalten (BGH WuW/E BGH 2505, 2508 = NJW 1988, 2737 („neuformArtikel“); OLG Düsseldorf, Urteil v. 15. 8. 2007, VI-U (Kart) 11/07, WuW/E DE-R 2166; vgl. auch die weiteren im Urteil zitierten Entscheidungen des BGH). Minderheitsgesellschafter (hier: ein Kommanditist mit einer Beteiligung von 1/3) haben nach der zitierten Rechtsprechung keinen solchen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, wie etwa ein gesellschaftsvertragliches Recht zur Berufung des Geschäftsführers. Das OLG Frankfurt führt diese Rechtsprechung nun fort, indem es feststellt, dass ein für die Rechtfertigung des Wettbewerbsverbots erforderlicher bestimmender Einfluss auf die Geschäftsführung auch nicht dadurch vermittelt wird, dass ein Gesellschafter aufgrund einer widerruflichen Vollmacht faktisch über eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. Das Gericht sieht – im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ( NJW 1984, 1351 m. w. N.) – bei Gesellschaftern, die keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, auch keinen Raum für ein Wettbewerbsverbot analog § 112 HGB , der unmittelbar nur für persönlich haftende Gesellschafter gilt. Für den Notar ist bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen mit Wettbewerbsverbot zu bedenken, ob das Wettbewerbsverbot nicht auf die Gesellschafter beschränkt werden muss, die einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können, und dies nach der Rechtsform der Gesellschaft und den gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Einzelfall zu ermitteln (zur Gestaltung siehe Schiessl, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl., Band 3 (GmbH), § 34, m. w. N.). Erleichterungen können sich ergeben, wenn es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen handelt; hierzu vgl. die in der Entscheidung zitierte Bekanntmachung RNotZ 2009, Heft 11 der Europäischen Kommission, aber auch das zitierte Urteil des OLG Düsseldorf. MK 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – „c/o“-Adresse als inländische Geschäftsanschrift (OLG Naumburg, Beschluss vom 8. 5. 2009 – 5 Wx 4/09) GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1; 9 c Abs. 1 S. 1; 10 Abs. 1 S. 1 HGB § 15 a Eine „c/o“-Adresse kann als inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden, wenn an dem bezeichneten Ort tatsächlich eine wirksame Zustellung an die Gesellschaft nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung möglich ist. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die betroffene Gesellschaft wurde am 11. 8. 1999 gegründet und am 15. 1. 2000 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte zuletzt eine Geschäftsanschrift in M. Am 9. 12. 2008 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete am 30. 12. 2008 die Auflösung und ihre Bestellung sowie die aus dem Rubrum ersichtliche neue Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anschrift bezeichnet umfangreiche Flächen der H. Kliniken S. GmbH, auf denen sich zahlreiche Gebäude befinden, in denen neben anderen Unternehmen u. a. die Betroffene „ansässig“ sein soll. Von außen erkennbare Hinweise auf diese Unternehmen und die Betroffene finden sich auf dem Grundstück und insbesondere an den Gebäuden nicht. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom am 21. 1. 2009 beanstandet und den Standpunkt eingenommen, dass die bei dem Handelsregister anzumeldende Geschäftsanschrift nicht den Zusatz „c/o“ enthalten dürfe. Dagegen hat die Betroffene am 29. 1. 2009 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der auf die H. Kliniken S. verweisende Zusatz in ihrer Geschäftsanschrift sei nötig um sicherzustellen, dass sie postalisch erreichbar sei, obwohl sie auf dem Grundstück keinen eigenen Briefkasten und kein Firmenschild unterhalte. Das Registergericht hat es am 10. 2. 2009 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Daraufhin hat das LG die Beschwerde am 26. 2. 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ Zustellungen an die Betroffene erschwere. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Gegen die ihr am 3. 3. 2009 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene am 16. 1. 2009 weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält daran fest, dass die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu beanstanden sei und dass der Zusatz ihre Erreichbarkeit gerade sicherstelle und nicht behindere. Aus den Gründen: II. Die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist nach § 27 Abs. 1 S. 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG vorgeschriebenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 S. 1 FGG) ist nicht vorgesehen, wenn eine Zwischenverfügung zu einem Eintragungsantrag angefochten werden soll. Die Beschwerdeberechtigung folgt Rechtsprechung bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das LG ( §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG ). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Erstbeschwerde ist gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 FGG zulässig. Zwischenverfügungen, die sich an einen Verfahrensbeteiligten richten und in seine Rechte einzugreifen geeignet sind, unterliegen der Anfechtung mit der Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 FGG Rn. 9 m. w. N.). Die Rechte eines Beteiligten sind u. a. beeinträchtigt, wenn das Gericht eine Änderung oder Ergänzung seines Antrages verlangt und dabei zu erkennen gibt, dass der Antrag andernfalls erfolglos bleiben werde. So liegt der Fall hier. Das Registergericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Anmeldung der Geschäftsanschrift zurückzuweisen sein werde und der Betroffenen unter Fristsetzung eine Änderung der Anmeldung aufgegeben. Zudem ist die Erstbeschwerde begründet. Recht des Registergerichts zur Prüfung der materiellen Richtigkeit der angemeldeten inländischen Geschäftsanschrift; Aufklärungspflicht des Gerichts Die von der Betroffenen gemäß §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 S. 1 und 2 EGGmbHG angemeldete Geschäftsanschrift genügt möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen. Dazu bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Jedenfalls steht der auf die H. Kliniken S. hinweisende Zusatz „c/o“ dem nicht grundsätzlich entgegen. Inländische Geschäftsanschrift ist nur zulässig, wenn angemeldete Anschrift richtig ist und an dem bezeichneten Ort tatsächlich Zustellungen nach den §§ 170 ff. ZPO möglich sind Wie das LG zutreffend angenommen hat, dient die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, dass die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können (BT-Drucks. 16/6140, S. 35). Dies setzt zum einen voraus, dass an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet (§§ 170 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ggf. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (§§ 170 Abs. 1, 171, 178 Nr. 1 oder 3 ZPO). Ferner muss die Anschrift richtig und so gefasst sein, dass sie es zuverlässig ermöglicht, den Zustellungsort aufzufinden. Letzteres wird im Allgemeinen durch die Bezeichnung der Gemeinde, der Straße und der Hausnummer erreicht (Wicke, GmbHG, § 8 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier möglicherweise erfüllt. Zusatz „c/o“ verdunkelt den Zustellungsort nicht, sondern konkretisiert ihn und erleichtert sein Auffinden Die Betroffene ist nach ihrem Vorbringen in dem in ihrer Anschrift genannten Anwesen an der W. Straße 393–397 in S. „ansässig“. Sofern sie damit sagen will, dass sie dort Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 16.03.2009 Aktenzeichen: 11 U 61/08 Rechtsgebiete: OHG Erschienen in: RNotZ 2009, 610-614 Normen in Titel: GWB § 1; HGB §§ 112; 165