II ZR 292/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 03. Februar 2009 31 Wx 84/08 BGB § 2200; FGG § 81 Beschwerdeberechtigung des Ersatztestamentsvollstreckers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 312 MittBayNot 4/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht 8. BGB § 2200; FGG § 81 (Beschwerdeberechtigung des Ersatztestamentsvollstreckers) Beschwerdeberechtigt gegen die Ernennung eines Ersatz­ testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht ist auch der vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung aufschiebend bedingt bestimmte Ersatztestamentsvoll­ strecker, wenn durch die gerichtliche Ernennung der Ein­ tritt der Bedingung hinausgeschoben wird. OLG München, Beschluss vom 4.2.2009, 31 Wx 84/08; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Der Erblasser ist im Oktober 2006 verstorben. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau, die minderjährigen Beteiligten zu 4 und 5 sind die gemeinsamen Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des Erblassers aus einer früheren Ehe. Der Erblasser hat durch notarielles Testament seine vier Kinder als Miterben zu gleichen Teilen berufen, seine Ehefrau mit Vermächtnissen bedacht und Testamentsvollstreckung angeordnet, die hinsichtlich jedes Erben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, mindestens aber für die Dauer von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers dauern soll. Weiter lautet die letztwillige Verfügung auszugsweise wie folgt: „f) Zu Testamentsvollstreckern berufe ich 1. (den Beteiligten zu 6) als geschäftsführenden Testamentsvollstrecker, und zwar bis zur Vollendung seines 80. Lebensjahres, 2. Herrn X., und zwar bis zur Vollendung seines 82. Lebensjahres, 3. (den Beteiligten zu 8), 4. Rechtsanwalt Y., 5. (den Beteiligten zu 7), und zwar diesen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erbfall. g) Für den Fall, dass (der Beteiligte zu 6) zum Zeitpunkt des Erbfalls als Testamentsvollstrecker weggefallen ist oder dass er innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall wegfällt, wird Herr Rechtsanwalt Z. bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Erbfall Testamentsvollstrecker. Im Übrigen berufe ich für den Fall, dass weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden sind, (den Beteiligten zu 10) als Testamentsvollstrecker. Darüber hinaus haben die amtierenden Testamentsvollstrecker, wenn und soweit ihre Zahl auf weniger als drei herabgesunken ist, fachlich und persönlich geeignete Personen … als weitere Testamentsvollstrecker zu benennen … Notfalls soll das deutsche Nachlassgericht nach Anhörung der amtierenden Testamentsvollstrecker die Benennung von Testamentsvollstreckern vornehmen, soweit weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden sind. h) … i) Die Testamentsvollstrecker sollen sich bemühen, die Nachlassauseinandersetzung mit (den Beteiligten zu 1 und 2) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall zu bewirken. Sollten innerhalb dieser Frist mehr als 20 % der (den Beteiligten zu 1 und 2) zustehenden Werte noch nicht an diese ausgekehrt sein, verlängert sich die Amtszeit (des Beteiligten zu 7) als Testamentsvollstrecker bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Erbfall. j) Solange die Testamentsvollstreckung für (die Beteiligten zu 1 und 2) nicht beendet ist und nicht sowohl Herr Y. als auch (der Beteiligte zu 7) Testamentsvollstrecker sind, sondern nur einer der beiden Genannten Testamentsvollstrecker ist, hat dieser bei Beschlüssen über Gegenstände, bei denen (die Beteiligten zu 1 und 2) einerseits und (die Beteiligten zu 4 und 5) oder (die Beteiligte zu 3) andererseits kollidierende Interessen haben, kein Stimmrecht.“ Die Beteiligten zu 6 bis 9 beantragten mit Schriftsatz vom 9.10.2006, anstelle des Ende August 2006 schwer erkrankten Rechtsanwalts Y. gemäß § 2200 BGB dessen Sozius, den Beteiligten zu 9, zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Es sei der Wille des Erblassers gewesen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Beteiligte zu 3 als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder im TestamentsvollZuwendung bezeichnet wird, ein Rückübertragungsanspruch oftmals ausgeschlossen wird. Letztendlich entscheidet allein der Wille der Vertragsbeteiligten hinsichtlich der Frage der Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruchs. Ein entscheidendes Argument für die Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingter Zuwendung sollte hieraus nicht abgeleitet werden. Dies gilt gleichermaßen für den hier nicht entscheidungserheblichen Aspekt, ob in der notariellen Urkunde die Nichtanrechnung der Zuwendung auf den Zugewinnausgleich i. S. v. § 1380 BGB bestimmt worden ist. Auch diesem Aspekt sollte keine entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung zwischen der Schenkung und der ehebedingten Zuwendung zugesprochen werden.5 Dennoch darf nicht verkannt werden, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren den Regelungen und Feststellungen in notariellen Urkunden eine verstärkte Bedeutung bei der Beurteilung von Zuwendungen unter Ehegatten zumisst. An dieser Stelle ist eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 zu nennen, aus welcher der Schluss abzuleiten ist, dass der BGH der Bezeichnung einer Zuwendung in einer (aktuellen) notariellen Urkunde als Schenkung oder ehebedingte Zuwendung zukünftig einen erhöhten Stellenwert beimessen wird.6 Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, in der notariellen Urkunde zur Art der Zuwendung unter Ehegatten, zur Anrechenbarkeit auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche und zur Frage des Bestehens eines Rückforderungsanspruchs im Falle der Scheidung ausdrückliche Regelungen zu treffen. Ferner kann aus meiner Sicht auch nicht ganz überzeugen, dass das OLG der Tatsache, dass die Zuwendungen zum Alleineigentum der Ehefrau erfolgten, eine maßgebliche Indizwirkung gegen die Annahme einer ehebedingten Zuwendung zuerkannt hat. Diese starke Indizwirkung sollte den Eigentumsverhältnissen, welche nach Durchführung der Zuwendung bestehen, nicht zugemessen werden. Die Annahme einer ehebedingten Zuwendung setzt im Grundsatz nur voraus, dass der Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrundeliegt, dass hierdurch die eheliche Lebensgemeinschaft gefördert wird. Dies kann aber unabhängig davon der Fall sein, ob der betreffende Gegenstand nach Vollzug der Zuwendung den Ehegatten zusammen oder einem Ehegatten alleine gehört. Die in der Entscheidung getroffene Aussage, eine ehebedingte Zuwendung setze voraus, dass der leistende Ehegatte nach seiner Vorstellung auch am Vermögenswert des Gegenstandes der Zuwendung weiter teilhabe, ist aus meiner Sicht zu weitreichend und könnte die ohnehin schon bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Schenkung und der ehebedingten Zuwendung noch verstärken. Ferner ist zu bedenken, dass man eine zumindest mittelbare Beteiligung des zuwendenden Ehegatten am Vermögenswert kaum zuverlässig ausschließen kann. Notarassessor Dr. Alban Bruch, München 5 A. A. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 425. 6 BGH, NJW 2006, 2330 , 2331. Für notarielle Urkunden aus den 70er- und den frühen 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts kann dies nicht gleichermaßen gelten, da hier das entsprechende Problembewusstsein bei den Notaren mangels Existenz der Rechtsprechung des BGH zur ehebedingten Zuwendung noch nicht vorhanden war. Bürgerliches Recht streckergremium jeweils durch eine Person ihres Vertrauens vertreten seien; dementsprechend habe er auf Vorschlag der Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 7 und auf Vorschlag der Beteiligten zu 3 Rechtsanwalt Y. als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf den nicht vorausgesehenen Ausfall von Rechtsanwalt Y. habe er aufgrund der eigenen schweren Erkrankung nicht mehr reagieren können. Die Erben stimmten dem Antrag zu. Mit Beschluss vom 3.4.2007 ernannte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 9 zum Ersatztestamentsvollstrecker. Am 4.7.2007 legte der Testamentsvollstrecker X. sein Amt nieder. Mit Schriftsatz vom 13.11.2007 erklärten die Erben und die amtierenden Testamentsvollstrecker die Anfechtung der letztwilligen Verfügung bezüglich der Ernennung des Beteiligten zu 10 zum Ersatztestamentsvollstrecker. Diese Verfügung beruhe auf einem Irrtum des Erblassers, der selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass der seit vielen Jahre in leitender Position für ihn tätige Beteiligte zu 10 sich ihm gegenüber stets loyal und vertragstreu verhalten habe und dies auch in Zukunft tun werde. Der Erblasser habe sich aber im Beteiligten zu 10 getäuscht, denn dieser habe über Jahre hinweg in erheblichem Umfang Honorare zu seinen Gunsten vertragswidrig abgerechnet und unerlaubt von Konten des Erblassers abgehoben. In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren verlangen die Testamentsvollstrecker Rückzahlung von Honoraren für die Jahre 2002 bis 2007, weil mehr Stunden berechnet als tatsächlich geleistet worden seien, sowie einer im Jahr 2005 vom Erblasser b ­ ezahlten Abfindung, für die im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Den Beratervertrag des Beteiligten zu 10 mit der Vermögensverwaltungsgesellschaft des Erblassers hatten die Testamentsvollstrecker im März 2007 zunächst ordentlich zum 30.4.2008, im Juli 2007 außerordentlich gekündigt. Der Beteiligte zu 10, dem der Beschluss des Nachlassgerichts vom 3.4.2007 nicht zugestellt worden war, legte am 3.1.2008 sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, seine vom Erblasser verfügte Berufung als Testamentsvollstrecker werde durch die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Gericht unterlaufen. Das LG verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30.6.2008 als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10. Mit Schriftsatz vom 29.9.2008 haben die Erben und Testamentsvollstrecker beim AG die Entlassung des Beteiligten zu 10 als Testamentsvollstrecker beantragt, über die noch nicht entschieden ist. Aus den Gründen: II. Das zulässige Rechtsmittel ist insoweit begründet, als das LG zu Unrecht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 10 verneint hat. Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. (…) 2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ). a) Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass nach § 20 Abs. 1 FGG derjenige beschwerdeberechtigt ist, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht. Ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus, ebenso wenig ein lediglich wirtschaftliches Interesse (vgl. Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 20 Rdnr. 4 f.; Keidel/ Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rdnr. 12). Das gilt auch für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB . Beteiligter an diesem Verfahren ist zwar jeder, der ein recht­ liches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (Staudin­ ger/Reimann, BGB, 2003, § 2200 Rdnr. 12, § 2198 Rdnr. 23; BGHZ 35, 296 , 300 zur Antragsberechtigung nach § 2227 BGB). Für die Begründung einer Beschwerdeberechtigung genügt jedoch nicht allein die tatsächliche formelle Beteiligung in dem Verfahren, erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beteiligte rügt, durch die Entscheidung in einem eigenen Recht betroffen zu sein (OLG Hamm, MittBayNot 2008, 390 , 391 m. Anm. Reimann; Staudinger/Reimann, § 2200 Rdnr. 16, 21; offen gelassen in BayObLG, FamRZ 2002, 641 , 642; a. A. Jansen/Briesemeister, FGG, § 20 Rdnr. 23, Jansen/MüllerLukoschek, FGG, § 81 Rdnr. 5: jeder Beteiligte). Ob im Einzelfall ein rechtliches Interesse ein Beschwerderecht begründen kann (vgl. KG, NJW 1963, 1717 ; BayObLGZ 1997, 1, 10; KG, NJW-RR 2002, 439 und NJW-RR 2005, 810 jeweils zur Antrags- und Beschwerdebefugnis des Pflichtteilsberechtigten), bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Beteiligte zu 10 ist durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in einem eigenen Recht betroffen. b) Entgegen der Auffassung des LG wirkt sich die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers für den weggefallenen Rechtsanwalt Y. durch das Nachlassgericht nicht nur mittelbar auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aus. Das LG schließt dies aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 10 auch ohne die angegriffene Verfügung des Nachlassgerichts zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht Tes­ tamentsvollstrecker wäre. Es verkennt dabei, dass der vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannte Beteiligte zu 10, der sein Amt unter der dort festgelegten und mit Zeitablauf eintretenden aufschiebenden Bedingung antreten kann, auch vor Antritt seines Amtes insoweit eine Rechtsstellung inne hat. Anders als das LG meint, bedarf es nämlich bei einer vom Erblasser verfügten Ernennung keines Ernennungsaktes durch das Nachlassgericht (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 224 ). Das gilt auch dann, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker unter einer aufschiebenden Bedingung ernannt hat. In diesem Fall tritt der Ernannte das ihm vom Erblasser übertragene Amt mit dem Eintritt der Bedingung an (vgl. Staudinger/Reimann, § 2201 Rdnr. 4), wobei er bereits bei Eintritt des Erbfalls das Amt annehmen kann (Staudinger/Reimann, § 2202 Rdnr. 13). Die Ernennung des Beteiligten zu 9 durch das Nachlassgericht beeinträchtigt die Rechtsposition des Beteiligten zu 10, indem sie ein zusätzliches Hindernis für den Eintritt der vom Erblasser festgelegten aufschiebenden Bedingung aufstellt. Der Beschwerdeführer ist vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden für den Fall, dass weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden sind. Die vom Nachlassgericht vorgenommene Ersatzernennung hat zur Folge, dass das Absinken der Zahl der amtierenden Testamentsvollstrecker unter die vom Erblasser festgelegte Anzahl hinausgeschoben wird. Damit verzögert sich auch der Eintritt der testamentarisch festgelegten Bedingung für die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch den Beteiligten zu 10. Dies gilt umso mehr, als die Amtszeiten von drei von fünf Testamentsvollstreckern vom Erblasser zeitlich befristet wurden, nämlich durch Festlegung von Altersgrenzen bei dem Beteiligten zu 6 und X. und durch eine Frist von zwei, höchstens drei Jahren nach dem Erbfall beim Beteiligen zu 7. c) Die Ernennung des Beteiligten zu 10 als Ersatztestamentsvollstrecker durch den Erblasser ist nicht nichtig. Die Anfechtung ( § 2078 Abs. 2 BGB ) greift nicht durch, denn für den von den Anfechtenden behaupteten Motivirrtum des Erblassers liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH, NJW-RR 1987, 1412 , 1413), d. h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG, FamRZ 1997, 1436 , 1437; OLG München, FGPrax 2008, 254 , 258). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen trägt der Anfechtende (BayObLG, FamRZ 1997, 772 , 773). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Dafür, dass korrekte Honorarabrechnungen des Beteiligten zu 10 für den Rechtsprechung MittBayNot 4/2009 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Erblasser ein bewegender Grund für dessen Ernennung zum Ersatztestamentsvollstrecker waren, fehlt aber außer der bloßen Behauptung der Anfechtenden jeder tatsächliche Anhaltspunkt. Insbesondere wird nichts vorgetragen zu konkreten Äußerungen oder Verhaltensweisen des Erblassers, die eine solche Vorstellung bei Testamentserrichtung belegen könnten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 10 tatsächlich überhöhte, von den vertraglichen Vereinbarungen nicht gedeckte Honorare in Rechnung gestellt und aufgrund der ihm erteilten Bankvollmacht an sich ausbezahlt hat. Im Übrigen spricht gegen die behauptete Motivation des Erblassers, dass dieser über Jahre hinweg eine Überprüfung der Honorarrechnungen des Beteiligten zu 10 weder selbst vorgenommen noch veranlasst hat. d) Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist gegenüber dem Beteiligten zu 10 die Frist für die sofortige Beschwerde (§ 22 Abs. 1 FGG) nicht in Lauf gesetzt worden, weil ihm die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht bekanntgegeben wurde. Es ist weder eine Zustellung ( § 16 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) erfolgt noch eine Bekanntmachung zu Protokoll ( § 16 Abs. 3 FGG ). Wann der Beteiligte zu 10 auf andere Weise von der Entscheidung erfahren hat, ist unerheblich (keine Heilung entsprechend § 189 ZPO , da kein Zustellungswille vorlag). 3. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 10 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 3.4.2007 ist folglich zulässig; das LG hat sie zu Unrecht verworfen. Einer Zurückverweisung an das LG bedarf es nicht, weil weder ein unbedingter Rechtsbeschwerdegrund vorliegt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. § 547 ZPO ) noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Der Senat kann daher unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts selbst in der Sache entscheiden. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 10 gegen die Ernennung des Beteiligten zu 9 zum Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht erweist sich danach als unbegründet. a) Nach § 2200 BGB kann das Nachlassgericht einen Tes­ tamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in dem Testament darum ersucht hat. Das Ersuchen muss nicht ausdrücklich gestellt sein, es genügt, dass sich durch gegebenenfalls ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG, FamRZ 2003, 789 ; Staudinger/Reimann, § 2200 Rdnr. 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2200 Rdnr. 2). Das Nachlassgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erblasser den Wegfall von Rechtsanwalt Y. noch vor Eintritt des Erbfalls nicht bedacht und für diesen Fall keine Anordnungen getroffen hat. Zwar enthält die letztwillige Verfügung, wie der Beschwerdeführer hervorhebt, eingehende Regelungen für den Wegfall von ernannten Testamentsvollstreckern. So wird für den Beteiligten zu 6 ausdrücklich auch für den Fall des Wegfalls vor dem Erbfall oder in den drei Jahren danach ein Ersatztestamentsvollstrecker ernannt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Erblasser auch den Wegfall von Rechtsanwalt Y. schon vor dem Erbfall in seine Überlegungen einbezogen hat. Der Beteiligte zu 6 war bei Testamentserrichtung bereits über 70 Jahre alt, was eine Ersatzbestimmung nahe liegend erscheinen ließ. Rechtsanwalt Y. hingegen war bei Errichtung der letztwilligen Verfügung hingegen noch nicht einmal 50 Jahre alt. Die Bestimmung unter lit. j) bestätigt den Vortrag der Erben und Testamentsvollstrecker, wonach Rechtsanwalt Y. als Interessenvertreter der minderjährigen Beteiligten zu 4 und 5 und der Beteiligte zu 7 als Interessenvertreter der Beteiligten zu 1 und 2 vom Erblasser in den Kreis der Testamentsvollstrecker aufgenommen wurde. Denn nach dieser Bestimmung soll, wenn nicht beide Testamentsvollstrecker sind, der verMittBayNot 4/2009 bleibende kein Stimmrecht in Angelegenheiten haben, in denen es Interessenkonflikte zwischen den Abkömmlingen aus den verschiedenen Ehen gibt. Diese Bestimmung lässt zwar erkennen, dass der Erblasser es nicht für ausgeschlossen gehalten hat, dass auch einer dieser beiden noch verhältnismäßig jungen Testamentsvollstrecker wegfallen könnte, zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass der Erblasser auch bei einem Wegfall des insbesondere zur Wahrung der Interessen seiner minderjährigen Kinder vorgesehenen Testamentsvollstreckers Y. bereits zu Beginn der Testamentsvollstreckung diesen nicht gesondert ersetzt wissen, sondern die allgemeine Ersatzregelung eingreifen lassen wollte. Dies gilt umso mehr, als nach lit. i) die Nachlassauseinandersetzung mit den Beteiligten zu 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgen sollte. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 9. BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31, 73 (Existenzvernich­ tungshaftung bei Liquidationsgesellschaft) a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesell­ schafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubi­ ger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 173, 246 = DNotZ 2008, 213 – TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§§ 69 ff. GmbHG) in Betracht. b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteres­ ses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidations­ gesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-) Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebun­ dene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien“ einer Insol­ venzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind. BGH, Urteil vom 9.2.2009, II ZR 292/07; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in DB 2009, 891. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 03.02.2009 Aktenzeichen: 31 Wx 84/08 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2009, 312-314 NJW 2009, 2140-2142 Rpfleger 2009, 315-317 ZEV 2009, 342-344 Zerb 2009, 130-133 Normen in Titel: BGB § 2200; FGG § 81