II R 15/07
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 16. Dezember 2008 31 Wx 080/08 BeurkG §§ 54c, 54d; BNotO § 15; ZPO §§ 307, 325, 829 Wirkung des Feststellungsurteils über Unwirksamkeit des Kaufvertrages gegenüber Pfändungsgläubiger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Grundsatz vor allem dem Schutz des Geschäftsunerfahrenen dient (gerade dieser nimmt typischerweise Beratungs- und Gutachtenleistungen in Anspruch) und keineswegs uneingeschränkt gilt (BGH NJW 1982, 1095 , 1096 zu einer fehlerhaften Anlageberatung). Professionelle Adressaten müssen sich daher den Vorwurf eines Mitverschuldens gefallen lassen, wenn sie eine ihnen zumutbare Prüfung unterlassen. b) Der zweite entscheidende Aspekt betrifft die mit einer Rangbescheinigung zwangsläufig verbundenen Risiken und die sich hieraus ergebenden Prüfungspflichten des Empfängers. Auch eine kunstgerechte, richtige und vollständige Rangbescheinigung bietet keine vollständige Sicherheit der rangrichtigen Eintragung, da Risiken wie etwa die Ablegung des Eintragungsantrags in einer anderen Grundakte oder das bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende und dem Grundbuchamt erst nachträglich bekannt gewordene Insolvenzverfahren trotz richtiger Rangbescheinigung die ranggerechte Eintragung vereiteln können (hierzu eingehend Kesseler, ZNotP 2004, 338 m. w. N.). Eine Rangbescheinigung bietet also keine Garantie (deren Übernahme dem Notar ohnehin verwehrt wäre, § 14 Abs. 4 BNotO ), sondern erlaubt lediglich ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Ist ein Empfänger mangels Sachkunde nicht im Stande, ein solches Wahrscheinlichkeitsurteil zu fällen, so sollte die Rangbescheinigung (wenn überhaupt) nur unter eingehender Belehrung verwendet werden. Dies wird besonders deutlich, wenn man Grundschuld-Rangbescheinigungen und Vormerkungs-Rangbescheinigungen miteinander vergleicht. Letztere werden in der Literatur zu Recht skeptisch betrachtet (Brambring bezeichnet sie im Beck’schen Notar-Handbuch, 4. Aufl. 2005, A. I. Rn. 56, als „nicht empfehlenswert“; Krauss, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 4. Aufl. 2008, Rn. 630, hält sie nur bei „risikobereiten Notaren“ für eine geeignete Gestaltung). Der Käufer kann als juristischer Laie die Schwächen der Rangbescheinigung typischerweise nicht einschätzen; die Bank würdigt hingegen die Rangbescheinigung und „darf dabei als sachkundig gelten“ (Kesseler, DAI-Skript „Vollstreckungsfeste Vertragsgestaltung“ vom 17. 11. 2007, S. 44). Da die Bank in Kenntnis eines Restrisikos auszahlt, hat sie die Rangbescheinigung stets zu prüfen und ihre Risiken zu würdigen. Dann muss sich die Prüfungspflicht aber auch auf den sonstigen Inhalt der Rangbescheinigung erstrecken, soweit dies zumutbar ist. Zumutbar ist in der Regel keine Richtigkeits-, wohl aber eine Vollständigkeitsprüfung: Die Bank muss nicht prüfen, ob der Notar wirklich die Grundakten eingesehen hat, aber sie muss prüfen, ob die in der Rangbescheinigung aufgeführten Tatsachen vollständig sind. Hiervor darf sie nicht, wie ihr das OLG anscheinend zubilligt, die Augen verschließen. Fehler des Notars hierbei führen zu einer Amtspflichtverletzung, entbinden aber nicht vom Mitverschulden. 5. Abschließend sei angemerkt, dass auch einige der weiteren vom OLG Brandenburg angeführten Judikate andere Situationen betrafen: Die Entscheidung vom 17. 1. 2002 (BGH NJW 2002, 1344 ) erging beispielsweise zu einer unrichtigen Fälligkeitsmitteilung, nicht zu einer Rangbescheinigung. Insgesamt wird eine bedauernswerte, aber durchaus verbreitete Tendenz erkennbar, einzelne Sätze aus Einzelfallentscheidungen aus ihrem Zusammenhang zu reißen, nach Belieben zusammenzuwürfeln und hieraus für die Notare nachteilige Schlussfolgerungen zu ziehen. Sollte die Entscheidung des OLG Brandenburg Bestand haben, dürften die Banken vollständig auf die Überprüfung von Rangbescheinigungen verzichten, da sie bei einer unrichtigen Fälligkeitsmitteilung keinen Mitverschuldensvorwurf zu befürchten haben und stets auf die Liquidität der Haftpflichtversicherung vertrauen können. Für die Notare dürfte die Entscheidung als Warnung dienen und als Ermahnung, bei Rangbescheinigungen die tatsächlichen Grundlagen der Erstellung genauestens offen zu legen (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 2113); auf (implizite) Prophezeiungen hinsichtlich zukünftiger Umstände muss der Notar zwingend verzichten. Im vorliegenden Fall war eine Rangbescheinigung nicht einmal ausgeschlossen: Die Notarin hätte lediglich die Bank darauf hinweisen müssen, dass ihr der Eigentümer den Brief nicht vorgelegt, ihn aber als Faxkopie übersandt und seine Vorlage versprochen habe; auf dieser Grundlage hätte die Bank sich überlegen können, ob sie die Auszahlung vornimmt oder nicht. Notarassessor Stefan Heinze, Köln 9. Notarrecht – Wirkung des Feststellungsurteils über Unwirksamkeit des Kaufvertrages gegenüber Pfändungsgläubiger (OLG München, Beschluss vom 17. 12. 2008 – 31 Wx 080/08, mitgeteilt von Richterin am OLG Margaretha Förth, München) BeurkG §§ 54 c; 54 d BNotO § 15 ZPO §§ 307; 325; 829 1. Wird der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis nach Rechtshängigkeit der Klage des Verkäufers gegen den Käufer auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages von einem Gläubiger des Verkäufers gepfändet, so muss der Pfändungsgläubiger das im Prozess zwischen Verkäufer und Käufer ergehende Feststellungsurteil gegen sich gelten lassen. 2. Das gilt vorbehaltlich eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Verkäufer und Käufer grundsätzlich auch für ein Anerkenntnisurteil. Zum Sachverhalt: I. Gegenstand des Notarbeschwerdeverfahrensist der Streit der Bet. um die Auszahlung eines auf Notaranderkonto hinterlegten, von einer Pfändung betroffenen Kaufpreises. Mit notarieller Urkunde vom 24. 8. 2007 verkaufte die Bet. zu 2) an die Bet. zu 3) (bzw. deren Rechtsvorgängerin, die Unterscheidung ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich) mehrere Grundstücke. Der Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mio E wurde vereinbarungsgemäß auf Notaranderkonto hinterlegt. Die Bet. zu 1) hat aufgrund eines gegen die Bet. zu 2) gerichteten vollstreckbaren Zahlungstitels durch Beschluss des AG vom 4. 1. 2008 den angeblichen Kaufpreisanspruch der Bet. zu 2) gegen die Bet. zu 3) aus dem Kaufvertrag vom 24. 8. 2007 sowie den entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen den Rechtsprechung120 RNotZ 2009, Heft 3 Rechtsprechung Notar pfänden und sich in Höhe von rund 514 000,– E zuzüglich Zinsen zur Einziehung überweisen lassen. Schon vor der Pfändung hatten sich die Kaufvertragsparteien über die Wirksamkeit des Kaufvertrags und den weiteren Vollzug der Urkunde gestritten. Dies führte zu einem notariellen Vorbescheid vom 17. 10. 2007 mit anschließendem Beschwerdeverfahren, das in dritter Instanz vom erkennenden Senat am 14. 3. 2008 – in Unkenntnis der zwischenzeitlich ausgebrachten Pfändung – dahin entschieden wurde, dass sich der Urkundsnotar jeder Verfügung über den hinterlegten Kaufpreis zu enthalten habe (31 Wx 10/08 = DNotZ 2008, 777 = RNotZ 2008, 554 ). In den Gründen dieser Entscheidung äußerte der Senat erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages, was jedoch abschließend und mit Rechtskraft zwischen den Parteien nur im Zivilprozess geklärt werden könne. Ein solcher Zivilprozess, nämlich eine Klage der Bet. zu 2) gegen die Bet. zu 3) u. a. auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages, war ebenfalls bereits seit 17. 10. 2007 beim LG Amberg rechtshängig. Dieses Verfahren endete mit Anerkenntnisurteil vom 11. 4. 2008, das durch Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig wurde. Etwa gleichzeitig schlossen die Bet. zu 2) und eine andere Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe wie die ursprüngliche Käuferin einen neuen Kaufvertrag über im Wesentlichen dieselben Grundstücke. Mit Drittschuldnererklärung vom 8. 1. 2008 hatte der Urkundsnotar die Forderung zunächst als begründet anerkannt. Nach Vorliegen des Anerkenntnisurteils vom 11. 4. 2008 wiesen die Bet. zu 2) und 3) den Notar übereinstimmend zur Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises an die Käuferin an. Mit Vorbescheid vom 15. 4. 2008 kündigte der Notar an, den Kaufpreis an die Käuferin zurückzuzahlen, da wegen der rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit des Kaufvertrages der Pfändung die Grundlage entzogen sei. Die gegen diesen Vorbescheid erhobene Beschwerde der Bet. zu 1) wies das LG mit Beschluss vom 24. 6. 2008 zurück. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Bet. zu 1) ihr Ziel weiter, dem Notar aufzugeben, die Rückzahlung an die Käuferin in Höhe der gepfändeten Forderung zu unterlassen. Sie ist der Auffassung, dass das Verhalten der Bet. zu 2) und 3) ein rechtsmissbräuchlicher Versuch sei, die Pfändung der Bet. zu 1) zu unterlaufen; das Anerkenntnisurteil könne ihr gegenüber keine Wirksamkeit entfalten. Aus den Gründen: II. Die zulässige Beschwerde ( § 15 Abs. 2 BNotO , §§ 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 54 c Abs. 2 BeurkG habe der Notar die übereinstimmende Anweisung der Parteien des Kaufvertrages vom 24. 8. 2007 zu beachten und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 54 d BeurkG liege nicht vor. Weder würde der Notar bei Befolgung der Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Ziele mitwirken, noch drohe den Vertragsparteien durch die Rückzahlung ein unwiederbringlicher Schaden. Es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Kaufvertrag von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Notar verletze daher keine Amtspflicht gegenüber der Bet. zu 1), wenn er die Rückzahlung an die Käuferin vornehme; denn die Pfändung sei mangels bestehender Forderung ins Leere gegangen. 2. Die Entscheidung des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ). Das LG hat zwar mit §§ 54 c, 54 d BeurkG einen nicht unmittelbar einschlägigen Prüfungsmaßstab gewählt – der Fall der RNotZ 2009, Heft 3 Pfändung ist dort nicht geregelt –; seine Würdigung, dass die Pfändung unwirksam ist und der Notar sich deshalb nach den Weisungen der Vertragsparteien zu richten hat, erweist sich im Ergebnis aber als zutreffend. a) Gerichtliche Entscheidungen nach § 15 BNotO haben ausschließlich darüber zu befinden, ob der Notar seine Tätigkeit pflichtwidrig verweigert. Ist, wie hier, ein auf Notaranderkonto hinterlegter Betrag gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen, so ist es Pflicht des Notars, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen und für den Fall, dass er keine Unwirksamkeitsgründe feststellen kann, den gepfändeten Hinterlegungsbetrag zu gegebener Zeit an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen. Der gerichtliche Hoheitsakt der Pfändung geht, wenn er wirksam ist, den Weisungen der Vertragsparteien selbstverständlich vor. Eine unwirksame Pfändung kann und muss der Notar dagegen unbeachtet lassen. Ist streitig, ob die gepfändete Forderung besteht, und reichen die Erkenntnismöglichkeiten des Notars zur Klärung dieser Frage nicht aus, so kommt auch in Betracht, den Pfändungsgläubiger auf den Prozessweg zu verweisen. Eine die Bet. rechtskräftig bindende Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens der gepfändeten Forderung können der Notar und die im Verfahren der Notarbeschwerde befassten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht herbeiführen. Insoweit verhält es sich nicht anders als in sonstigen Fällen der Forderungspfändung, in denen Streit über den materiellen Anspruch besteht. Zur Durchsetzung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung, deren Bestehen bestritten wird, muss der Pfändungsgläubiger den Klageweg beschreiten („Einziehungserkenntnisverfahren“); denn das Bestehen der gepfändeten „angeblichen“ Forderung wird im Pfändungsverfahren nicht geprüft. Allerdings ist eine Klage gegen den hoheitlich handelnden Notar (als Drittschuldner des öffentlich-rechtlichen Auskehrungsanspruchs) ausgeschlossen, nicht aber etwa die Feststellungsklage gegen den Käufer. Dieser bleibt auch nach einer (ohne Erfüllungswirkung vorgenommenen) Hinterlegung des Kaufpreises auf Notaranderkonto Schuldner des zivilrechtlichen Kaufpreisanspruchs und ist insoweit im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger ebenfalls Drittschuldner, weshalb die Pfändung auch ihm gegenüber bewirkt werden muss (sog. Doppelpfändung; vgl. BGHZ 105, 60 ; Zöller/Stöber, 27. Aufl., § 829 ZPO Rn. 33 „Notar“; Ganter, DNotZ 2004, 421 , 432). Die zivilrechtliche Klage des Pfändungsgläubigers auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung – eine Zahlungsklage kommt wegen der Hinterlegung nicht in Betracht – wird durch das Notarbeschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen, wie umgekehrt die Möglichkeit zur Erhebung dieser Klage die Notarbeschwerde nicht ausschließt; die Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Verfahrensgegenstände und stehen selbständig nebeneinander (vgl. zum Verhältnis der Notarbeschwerde zur Drittwiderspruchsklage Senatsbeschluss vom 12. 9. 2008, 31 Wx 18/08 = OLGR München 2008, 850). Eine Verweisung auf den Klageweg kam hier jedoch deshalb nicht in Betracht, weil das Nichtbestehen der gepfändeten Forderung, wie nachfolgend ausgeführt wird, RNotZ 2009, Heft 3 bereits auch mit Wirkung gegen die Bet. zu 1) rechtskräftig festgestellt ist. b) Die Bet. zu 1) muss das Anerkenntnisurteil vom 11. 4. 2008 gegen sich gelten lassen. Damit steht auch ihr gegenüber rechtskräftig fest, dass der gepfändete Kaufpreisanspruch nicht besteht. aa) Ein im Streit zwischen Vollstreckungsschuldner (Schuldner) und Drittschuldner ergehendes Urteil wirkt gemäß § 325 ZPO grundsätzlich auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits gepfändet hat; der Pfändungsgläubiger ist insoweit Rechtsnachfolger des Schuldners und muss das Ergebnis des Streits um die Forderung gegen sich gelten lassen (vgl. BGH NJW 1983, 886, 887). Von dieser Rechtskrafterstreckung ist auch ein Anerkenntnisurteil nicht von vornherein ausgenommen, sofern es nicht auf kollusivem Zusammenwirken zwischen Schuldner und Drittschuldner beruht (vgl. RGZ 145, 328, 335; BGH NJW 1989, 39 , 40). Denn dem Drittschuldner, der zu der Überzeugung gelangt, den Rechtsstreit um das Bestehen der Forderung nicht gewinnen zu können, wird durch die zwischenzeitlich erfolgte Pfändung nicht das Recht genommen, die kostengünstige Variante der Beendigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnis zu wählen. § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO steht nicht entgegen, es sei denn, der Drittschuldner würde fälschlich den Klageanspruch des Schuldners auf Zahlung an sich – statt auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger – anerkennen. Ein derartiges Anerkenntnisurteil müsste der Pfändungsgläubiger ebenso wenig gegen sich gelten lassen wie ein die Klage abweisendes Urteil, das nur deshalb ergangen ist, weil der auf Zahlung an sich klagende Schuldner die nach der Pfändung notwendig gewordene Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger versäumt hat (vgl. Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 829 ZPO Rn. 100; MünchKommZPO/Smid, 3. Aufl., § 829 Rn. 58). Im Übrigen wirkt das Anerkenntnis im Prozess des Schuldners gegen den Drittschuldner in der Regel ohnehin zu Gunsten des Pfändungsgläubigers, wenn nämlich im Fall der Zahlungsklage der Anspruch auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger und im Fall der positiven Feststellungsklage das Bestehen der gepfändeten Forderung anerkannt wird. Das in diesen Fällen ergehende Anerkenntnisurteil entfaltet nach § 325 ZPO Rechtskraft ohne Weiteres auch im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger. bb) Im Grundsatz nichts anderes gilt in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall der negativen Feststellungsklage, in dem sich das Anerkenntnis allerdings zum Nachteil des Pfändungsgläubigers auswirkt. Auch in diesem Fall stellt das vom Drittschuldner erklärte Anerkenntnis – als einseitige Prozesshandlung – weder eine verbotene Verfügung des Schuldners dar, die dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam wäre (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO, §§ 135, 136 BGB ), noch eine dem Drittschuldner verbotene Zahlung an den Schuldner (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch bei dieser Konstellation tritt deshalb, vom Ausnahmefall des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Schuldner und Drittschuldner abgesehen, Rechtskrafterstreckung auf den Pfändungsgläubiger ein. Dass insoweit kein auf einer gerichtlichen Prüfung der materiellen Berechtigung des geltend gemachten AnRechtsprechung spruchs beruhendes streitiges Endurteil vorliegt, hat der Pfändungsgläubiger hinzunehmen. Denn die Prozessparteien des Rechtsstreits sind nicht gehalten, allein mit Rücksicht auf die während der Rechtshängigkeit erfolgte Pfändung des streitbefangenen Anspruchs den Rechtsstreit in jedem Fall – entgegen ihrer Überzeugung – streitig zu Ende zu führen oder gar den Weg durch die Instanzen zu gehen (vgl. BGH NJW 1989, 39 , 40). Deshalb begegnet auch ein Rechtsmittelverzicht, wie hier vom Drittschuldner erklärt, grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. BGH a.a.O.). Im Übrigen kann der Pfändungsgläubiger durch die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit der Nebenintervention ( §§ 66, 265, 325 ZPO ) im Prozess der Hauptparteien mitwirken und so im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf den Prozessverlauf Einfluss nehmen. c) Das LG hat ein unredliches Verhalten der damaligen Prozessparteien in Bezug auf das Anerkenntnisurteil nicht feststellen können. Der Sache nach liegt darin zugleich eine Verneinung der Behauptung der Bf., die Prozessparteien hätten im Wege kollusiven Zusammenwirkens das Anerkenntnisurteil gerade deshalb herbeigeführt, um die ausgebrachte Pfändung zu unterlaufen. Diese tatrichterliche Würdigung des LG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist einzuräumen, dass sich aus der Sicht einer mit der Vorgeschichte nicht in allen Einzelheiten vertrauten Partei jedenfalls auf den ersten Blick der Verdacht einer gezielten Umgehung der Pfändung aufdrängen musste. Aus der Sicht der Bet. zu 1) stellt sich der äußere Sachverhalt so dar, dass die damaligen Kaufvertragsparteien, bzw. die hinter ihnen stehenden Gesellschafter über eine andere Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe, parallel zur Beendigung des Prozesses durch ein die Unwirksamkeit des Kaufvertrages feststellendes Anerkenntnisurteil praktisch das gleiche Geschäft, nun aber mit höherem Kaufpreis, nochmals abschlossen und in solcher Geschwindigkeit abwickelten, dass der Versuch einer erneuten Pfändung auch dieser Kaufpreisforderung scheiterte. Die Beendigung des Prozesses durch Anerkenntnisurteil war offensichtlich Teil einer von der Verkäuferin und der kaufenden Unternehmensgruppe ausgehandelten Gesamtlösung. Das ist jedoch für sich genommen nichts Verwerfliches, wenn nicht das im Zuge dieser Gesamtlösung abgegebene Anerkenntnis nur vorgeschoben war, um die Pfändung auszuhebeln und den Pfändungsgläubiger zu schädigen. Letzteres ließ sich indes nicht feststellen. Zutreffend konnte das LG darauf verweisen, dass die Verkäuferin von Anfang an die Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 24. 8. 2007 aus einer Vielzahl von Gründen behauptet und mit diesem Ziel schon geraume Zeit vor der Pfändung gegen die Käuferin Klage erhoben hatte. Die Käuferin hatte sich zwar zunächst auf den Standpunkt gestellt, der Kaufvertrag sei wirksam. Nach Erhalt des im vorangegangenen Notarbeschwerdeverfahren erlassenen Senatsbeschlusses vom 14. 3. 2008 hatte sie jedoch allen Anlass, ihre Rechtsposition zu überdenken, hat der Senat in diesem Beschluss doch erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 14. 3. 2008, der als Anlage B2 in das Verfahren vor dem LG eingeführt wurde, Bezug genommen. Auch das von der Verkäuferin angerufene Prozessgericht hat eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages in solchem Maße für möglich angesehen, dass es den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der aus der behaupteten Unwirksamkeit sich ergebenden Rechte der Verkäuferin für geboten hielt. Im Lichte dieser Entscheidungen muss der Käuferin bewusst geworden sein, dass ihre bis dahin eingenommene Rechtsposition, der Vertrag sei wirksam, im Hauptsacheprozess keine oder jedenfalls kaum Aussicht auf Erfolg haben würde. Wenn sie es bei dieser Sachlage vorgezogen hat, den Rechtsstreit nicht streitig entscheiden zu lassen, sondern durch Anerkenntnis zu beenden, so ist das nachvollziehbar und eine wirtschaftlich vernünftige Handlungsweise. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht worden, was die damalige Einschätzung des Senats bezüglich der Unwirksamkeit des Kaufvertrages zu erschüttern geeignet wäre. In der Gesamtschau ist die Würdigung des LG, dass die festgestellten Tatsachen nicht den Rückschluss auf ein unredliches Verhalten beider Vertragsparteien zum Nachteil des Pfändungsgläubigers zulassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 10. Steuerrecht – Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines vermachten Vorkaufsrechts (BFH, Urteil vom 8. 10. 2008 – II R 15/07) GrEStG § 3 Nr. 2, Nr. 3 Hat der Erblasser vermächtnisweise angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift grunderwerbsteuerfrei. Zum Sachverhalt: [1] I. Die 2003 verstorbene P. hatte ihre Tochter, die Kl. und Revisionskl. (Kl.), sowie deren beide Geschwister durch letztwillige Verfügung vom 2. 10. 2003 zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und den beiden Geschwistern im Voraus ihr Wohnhaus zu je hälftigem Miteigentum sowie der Kl. für den ersten Verkauf dieses Grundstücks durch die Geschwister ein dingliches Vorkaufsrecht vermacht. Außerdem hatte P. eine Testamentsvollstreckung durch die Kl. angeordnet. Nach Umschreibung des Grundstücks auf die Miterben zur gesamten Hand und Eintragung des Vorkaufsrechts der Kl. übertrugen die Miterben das Grundstück auf die Geschwister der Kl. in Miteigentum zu je 1/2. Drei Monate nach Umschreibung schlossen die beiden Geschwister mit Dritten einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks zum Preis von 255 000,– E. Daraufhin übte die Kl. ihr Vorkaufsrecht mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13. 9. 2004 aus. [2] Der Bekl. und Revisionsbekl. (das Finanzamt – FA) setzte gegen die Kl. für den aufgrund des ausgeübten Vorkaufsrechts verwirklichten Erwerbsvorgang mit Bescheid vom 24. 9. 2004 Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 925,– E fest. Einspruch und Klage, mit denen die Kl. die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 2 RNotZ 2009, Heft 3 S. 1 GrEStG geltend gemacht hatte, blieben ohne Erfolg. Das FG (veröffentlicht in EFG 2007, 950 ) hielt den Befreiungstatbestand für nicht erfüllt. Die Kl. habe das Grundstück nicht durch Vermächtnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , und damit nicht von Todes wegen, erworben. Ihr sei nicht das Grundstück vermacht worden, sondern lediglich ein Vorkaufsrecht. Ihr habe daher mit dem Erbfall noch kein Übereignungsanspruch bezüglich des Grundstücks zugestanden, sondern lediglich ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung noch von einem Grundstücksverkauf durch die Geschwister abhängig gewesen sei. Dieser Kaufvertrag und nicht der Erbfall sei „Entstehungsgrund“ des Übereignungsanspruchs. Dem vermachten Vorkaufsrecht komme nur „instrumentale Bedeutung“ zu. [3] Mit der Revision rügt die Kl. fehlerhafte Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG. Der Umstand, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts von einem Verkauf des Grundstücks durch die Geschwister abhängig gewesen sei, stehe seiner Gleichsetzung mit einem Ankaufsrecht aus einem Kaufrechtsvermächtnis nicht entgegen. Die vermächtnisweise Einräumung eines Ankaufsrechts sei nicht bedingungsfeindlich. Rechtsgrund ihres Erwerbs sei das Vermächtnis und somit ihr Erwerb ein solcher von Todes wegen. Aus den Gründen: [6] II. Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG liegen nicht vor. [7] 1. Mit der Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts durch die Kl. ist gemäß § 1098 Abs. 1 i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB bezüglich jedes Miteigentumsanteils ein Grundstückskauf zwischen ihr und einem der Geschwister unter den Bestimmungen zustande gekommen, welche Letztere mit den Dritten vereinbart hatten. Diese Kaufverträge unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, ohne gemäß § 3 Nr. 2 des Gesetzes befreit zu sein. [8] a) Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 21. 7. 1993 ( BFHE 172, 118 = BStBl II 1993, 765) entschieden, dass nicht nur der Grundstückserwerb durch ein reines Sachvermächtnis, sondern auch derjenige aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses von der Grunderwerbsteuer befreit ist, und dabei lediglich offen gelassen, ob dies auch dann gilt, wenn der Vermächtnisnehmer das Grundstück zum Verkehrswert erwerben musste. Mit Urteil vom 13. 8. 2008 (BFH/NV 2008, 1760) hat der Senat in einem Rechtsstreit wegen Erbschaftsteuer erkannt, Erwerbsgegenstand eines grundstücksbezogenen Kaufrechtsvermächtnisses sei die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten auf Übertragung des betroffenen Grundstücks und nicht etwa – wie bis dahin angenommen – ein Gestaltungsrecht. Damit erweist sich die zur Grunderwerbsteuer ergangene Entscheidung BFHE 172, 118 = BStBl II 1993, 765 umso mehr als zutreffend, als nunmehr keine Unterschiede zwischen dem erbschaftsteuerrechtlichen und dem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerb(-svorgang) mehr bestehen (vgl. zu den bisherigen Unterschieden: Boruttau/Sack, 16. Aufl. 2007, § 3 GrEStG Rz. 32). Zivil- und damit erbschaftsteuerrechtlich ist Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs des mit einem Kaufrechtsvermächtnis Bedachten ebenso die Verfügung von Todes wegen wie bei einem reinen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 16.12.2008 Aktenzeichen: 31 Wx 080/08 Rechtsgebiete: Notaranderkonto/notarielle Verwahrung Notarielles Berufsrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: RNotZ 2009, 120-123 DNotZ 2009, 537-539 FGPrax 2009, 84-86 NotBZ 2009, 105-107 Normen in Titel: BeurkG §§ 54c, 54d; BNotO § 15; ZPO §§ 307, 325, 829