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V R 50/07

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 08. Dezember 2008 I-10 W 140/08 KostO §§ 30, 131 Abs. 1, 156 Abs. 4 Geschäftswert für Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumswechsel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 75MittBayNot 1/2010 Rechtsprechung Kostenrecht Willen der Beteiligten ergeben (Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 44 Rdnr. 3 f). Nach diesen Maßstäben ist das Grundstückskaufvertragsangebot mit allen erforderlichen Durchführungs-, Sicherungsund Erfüllungserklärungen einerseits sowie die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur eigenständigen Ablehnung des Angebotes im Falle der Zweckverfehlung nebst Verpflichtung zur Löschung der bereits bestellten Auflassungsvormerkung und die Kostentragungsregelung andererseits zu unterscheiden; sie stellen mehrere Erklärungen i. S. d. § 44 Abs. 1 KostO dar. Das Grundstückskaufvertragsangebot enthält einseitige Erklärungen der Veräußerin. Die Regelungen betreffend die Ablehnung des Angebots im Falle der Zweckverfehlung sowie die Kostentragungspflicht enthalten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Angebotsparteien. Diese rühren – wie das LG zu Recht ausgeführt hat – aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis her, wobei insoweit das vor dem notariellen Kaufvertrag aufgrund des Angebotes bestehende Schuldverhältnis gemeint ist. Sie gehen über den notwendigen Inhalt eines Kaufvertragsangebotes und das, was zu diesemVertrags­ angebot nach den Vorschriften des Gesetzes bzw. dem erklärten Willen der Angebotsparteien gehört, hinaus. Dies gilt in Anbetracht der vereinbarten Kostentragungspflicht der Angebotsempfängerin auch in Bezug auf die Kosten. 2. Unter Gegenstand i. S. d. § 44 Abs. 1 KostO ist das Rechtsverhältnis, nicht die Sache oder Leistung, auf die sich die beurkundeten Erklärungen beziehen, zu verstehen. Hierzu gehören alle zur Begründung, Feststellung, Annerkennung, Übertragung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtverhältnisses niedergelegten Erklärungen samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen (Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 44 Rdnr. 5). Hier geht es um das an die Beteiligte zu 2 gerichtete Kaufvertragsangebot. Zu dem damit verbundenen Rechtsverhältnis gehören auch die Regelungen betreffend die Ablehnungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen nebst Löschungsbewilligung sowie die Frage der Kostentragung. Die fraglichen Erklärungen beziehen sich mithin auf „denselben Gegenstand“. 3. Haben die Erklärungen denselben Gegenstand, so kommt es darauf an, ob die Gebühren sich nach demselben Gebührensatz und demselben Wert bemessen. Hier bemisst sich der Gebührensatz für das Grundstückskaufvertragsangebot nach § 37 KostO , für die Kostentragungs­ regel nach § 36 Abs. 2 KostO und für die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur eigenständigen Ablehnung des Angebotes im Falle der Zweckverfehlung nebst Verpflichtung zur Löschung der bereits bestellten Auflassungsvormerkung ebenfalls nach § 36 Abs. 2 KostO . Damit unterliegen die Kostenregelung und die Verpflichtung zur Löschung der Auflassungsvormerkung denselben Gebührensätzen, das Kaufvertragsangebot dagegen einem anderen – niedrigeren – Gebührensatz. Im Verhältnis Kostenregelung und Vertragsangebot ist nicht nur von einem unterschiedlichen Gebührensatz, sondern auch von einem unterschiedlichen Wert auszugehen, so dass § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO zu beachten ist. Nach Hs. 2 ist hier eine Vergleichsberechnung vorzunehmen und die Gebühren gesondert zu berechnen, wenn dies für den Kostenschuldner günstiger ist. Bei Berechnung nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz, hier § 36 Abs. 2 KostO , ergäbe sich eine Gebühr von € 564, bei gesonderter Berechnung geringere Gebühren von € 423 (Vertragsangebot, § 37 KostO ) und € 20 (Kostenregelung, § 36 Abs. 2 KostO ). Im Verhältnis Verpflichtung zur Ablehnung des Vertragsangebotes/Löschung der Auflassungsvormerkung und Vertragsangebot ist ebenfalls von einem unterschiedlichen Gebührensatz, aber von einem gleichen Wert auszugehen. Die Gebühr bemisst sich mithin gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz, namentlich dem Gebührensatz gemäß § 36 Abs. 2 KostO . Zugrundezulegen ist dabei der Wert des Gegenstandes, sprich des „Rechtsgeschäftes“; das ist das Kaufvertragsangebot, das zutreffend nach dem Kaufpreis mit € 150.000 bemessen worden ist. Es ergibt sich eine Gebühr von € 564. Insgesamt ist daher – wie in der angefochtenen Kostenrechnung geschehen – von einer Gebühr i. H. v. € 564 auszugehen. Unter Hinzurechnung der nicht beanstandeten Auslagen nebst Umsatzsteuer ergibt sich ein Rechnungsbetrag von € 770,35. 14. KostO §§ 30, 131 Abs. 1, 156 Abs. 4 (Geschäftswert für Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumswechsel) Zur Bemessung des Geschäftswertes für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels mit 30 % des Kaufpreises in einem „Standardfall“. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.12.2008, I-10 W 140/08 Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 14.11.2008 gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zulässig, da das LG die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 KostO. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO. Das Recht ist nur verletzt, soweit das LG eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, § 546 ZPO, § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 5.2.2008, I-10 W 167/07 (dort unter Ziffer 1) ausgeführt, durfte das LG den Geschäftswert an Stelle der Beteiligten zu 1 gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen festsetzen. Die Ermessensentscheidung ist durch den Senat als Gericht der weiteren Beschwerde nur dahingehend zu überprüfen, ob das LG von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbesondere die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ob es von ungen­ügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände und Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, sich mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Grundsätzen der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt oder ob es sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden und somit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 156 Rdnr. 67). Nach diesen Maßstäben ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit und Zeckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dagegen der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde entzogen; dieses darf sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des LG setzen (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 156 Rdnr. 67). 1. In dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das LG sein Ermessen ausgeübt und dies im Einzelnen begründet. Es hat alle wesentlichen Umstände in dieAbwägung einbezogen. Rechtsprechung Öffentliches Recht/Steuerrecht Das LG ist davon ausgegangen, dass das Interesse des Kostenschuldners an der bloßen Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels nicht mit dem Kaufpreis identisch ist, sondern hinter diesem zurückbleibt und der Kaufpreis lediglich eine Bezugsgröße bildet, von der ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Es hat berücksichtigt, dass bei der Höhe dieses – nach freiem Ermessen zu bestimmenden – Abschlages die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, insbesondere deren wirtschaftliches Interesse an der Vornahme des Amtsgeschäfts, der Arbeits- und Zeitaufwand des Notars sowie das Ausmaß seiner Verantwortlichkeit und der Umfang seines Haftungsrisikos zu berücksichtigen ist und nur bei besonderer Schwierigkeit und Bedeutung des Geschäfts bis an die Höhe des Kaufpreises herangegangen werden kann (vgl. OLG Hamm, OLGR 2006, 173; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 703; OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101 ; JurBüro 1995, 598 ; OLGR 1993, 96; LG Köln, RNotZ 2007, 560; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rdnr. 4). Das LG hat die wertrelevanten Umstände des konkreten Falles ermittelt, insbesondere Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Notars getroffen, und in seine Abwägung einbezogen. Es hat einerseits berücksichtigt, dass es sich nach eigenem Bekunden der Beteiligten zu 1 um einen Standardfall mit kleineren Besonderheiten gehandelt hat, die jedoch in der Abwicklung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden waren. Andererseits hat es das Maß der Verantwortung des Notars nicht außer Acht gelassen, die mit der Bedeutung des Geschäftes verbunden war. Dass hier abwägungsrelevante Umstände unberücksichtigt geblieben sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. 2. Bei seiner Abwägung hat das LG die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung nicht überschritten. Die Bemessung des Geschäftswertes für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit und des Eigentumswechsels mit 30 % des Kaufpreises liegt im Bereich des zur Verfügung stehenden Ermessensrahmens. Sie unterschreitet diesen nicht. Selbst der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 12.5.2005, BGHZ 163, 77 = MittBayNot 2005, 433 = DNotZ 2005, 867 zwar nicht grundsätzlich zur Höhe des Geschäftswertes geäußert; er hat es aber für ermessensfehlerfrei angesehen, dass der dortige Kostengläubiger dem geringen Umfang seiner Tätigkeit dadurch Rechnung getragen hat, dass er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat. Die landgerichtliche Bemessung des Geschäftswertes liegt im oberen Bereich dessen, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für einen „Standardfall“ angemessen erscheint (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 598 : 10 %; JurBüro 1996, 101 : 20 %; OLGR 1993, 96: 30 %). Ob auch eine Bewertung mit 50 % des Kaufpreises noch im Rahmen des Ermessensrahmens liegen würde, mag dahinstehen, da jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles keine Ermessensreduzierung dahingehend stattgefunden hat, dass nur eine Bewertung mit mindestens 50 % ermessensfehlerfrei wäre. Anmerkung der Schriftleitung: Zur Auffassung der Prüfungsabteilung der Notarkasse A. d. ö. R. vgl. Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl. 2008, Rdnr. 1641 ff. MittBayNot 1/2010 Öffentliches Recht 15. ThürKO § 69 Abs. 1; EGZPO Art. 15 Nr. 3; VwGO § 80 (Zwangsvollstreckung gegen Gemeinde) 1. Gegenstand der Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 ThürKO darf keine Regelung sein, die die Zwangsvollstreckung aus bürgerlichrechtlichen Forderungen gegen eine Gemeinde insgesamt verhindert. Die Vollstreckung kann lediglich auf entbehrliche Vermögensgegenstände beschränkt und/oder zeitlich hinausgeschoben werden. Insoweit hat die Rechtsaufsichtsbehörde Ermessen. 2. Mit der Bestimmung des Zeitpunkts legt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ab wann die Vollstreckung frühestens stattfinden darf. Die Festlegung eines zeitlichen Endes der Zulassung ist im Regelfall nicht erforderlich (Konkretisierung zum Senatsbeschluss vom 3.12.2007 – 2 E0 790/07 – n. v. – zu § 40 ThürVwZVG). 3. Einwendungen, die sich gegen den vollstreckbaren Titel, gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreck­ ng richten, können nur in den dafür vorgesehenen u zivilprozessualen Verfahren geltend gemacht werden. Thüringer OVG, Beschluss vom 12.11.2008, 2 EO 651/08 Anmerkung der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in ThürVBl 2009, 56. Siehe hierzu auch den Praxishinweis von Grziwotz, MittBayNot 2010, 82 (in diesem Heft). Steuerrecht 16. UStG (1999) § 4 Nr. 9 lit. a) (Noch zu bebauendes Grund­ stück als Leistungsgegenstand i. S. d. UStG) Ein nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt. Leistungsgegenstand ist in diesem Fall ein noch zu bebauendes Grundstück. BFH, Urteil vom 19.3.2009, V R 50/07 Die Klägerin ist eine Immobilienentwicklungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG). Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2001 veräußerte die Klägerin zwei ihr gehörende unbebaute Grundstücke an eine Erwerbergemeinschaft zum Kaufpreis von 3.190.565,13 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer), fällig zum 4.1.2002. Der Grundstücksbesitz sollte am Tage nach der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen (§ 4 des Vertrages). Das Grundeigentum wurde am 17.4.2002 im Grundbuch eingetragen. Außerdem schlossen die Vertragsparteien am selben Tag vor dem­ selben Notar einen Generalübernehmervertrag, wonach sich die Klägerin verpflichtete, für die Käuferin ein schlüsselfertiges Büround Geschäftshaus zu einem Preis von 7.436.923,97 € zuzüglich 1.210.731,23 € Umsatzsteuer zu errichten, hierzu alle Architektenund Ingenieurleistungen zu erbringen und die Bauleitung auszuführen. Die Vergütung war zahlbar bis zum 28.12.2001. Vertraglicher Fertigstellungstermin war der 15.4.2003. Die Klägerin versicherte der Erwerberin, dass die im Generalübernahmevertrag vereinbarten Leistungen der Umsatzsteuer unterlägen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 08.12.2008 Aktenzeichen: I-10 W 140/08 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2010, 75-76 ZNotP 2009, 407-408 Normen in Titel: KostO §§ 30, 131 Abs. 1, 156 Abs. 4