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II ZA 1/07

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juni 2008 II ZA 1/07 EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 ; GmbHG § 19; BGB § 195 Übergangsrecht für Verjährung des Anspruchs auf Erbringung der GmbH-Stammeinlage in Altfällen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2za1_07 letzte Aktualisierung: 2.6.2008 BGH, 2.6.2008 - II ZA 1/07 EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 ; GmbHG § 19; BGB § 195 Übergangsrecht für Verjährung des Anspruchs auf Erbringung der GmbHStammeinlage in Altfällen Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbringung im GmbHRecht. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbringung im GmbH-Recht. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZA 1/07 - OLG Köln LG Bonn den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 114 ZPO ). Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Beklagten zu 2 beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (st.Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, 217 m.w.Nachw.). I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Klärung der vom Berufungsgericht für höchstrichterlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB zuzulassen, besteht nicht mehr. Denn der Senat hat - zeitlich nach dem Erlass des Berufungsurteils - die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entscheidungsrelevante Rechtsfrage, wie der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufene, in die zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. einzuDurch Urteil vom 11. Februar 2008 (II ZR 171/06, ZIP 2008, 643 ) hat der Senat in einem Rechtsstreit mit gleichgelagerter Konstellation und identischer Problematik ausgesprochen: "Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung ( § 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen ( § 19 Abs. 1 GmbHG ) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat." (Leitsatz c) "Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind." (Leitsatz b) II. Das Berufungsgericht ( ZIP 2007, 819 ) hat die Sache hinsichtlich der im zweiten Rechtszug allein umstrittenen Verjährungsproblematik in Übereinstimmung mit diesen vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen zutreffend dahingehend entschieden, dass im vorliegenden Fall die vom Beklagten zu 2 Berufung gegen das der Zahlungsklage auch in Höhe von 57.520,34 € nebst Zinsen stattgebende Landgerichtsurteil zurückzuweisen ist. Goette Kurzwelly Caliebe Kraemer Drescher Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.06.2008 Aktenzeichen: II ZA 1/07 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: NJW-RR 2008, 1254-1255 Normen in Titel: EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 ; GmbHG § 19; BGB § 195