VIII B 43/94
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 07. Mai 2008 31 Wx 28/08 AktG § 273 Abs. 4 und 5; GmbHG § 74 Zur Nachtragsliquidation einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau frau nicht bekannt gewesen sei. Die Erklårung in der Urkunde belege noch nicht eine unbewusste Unkenntnis. Aufgrund der durchgefçhrten Beweisaufnahme und der auch von der Bet. zu 1) geschilderten ehelichen Verhåltnisse kænne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser dem Notar wider besseres Wissen mitgeteilt habe, nicht verheiratet zu sein; die unzutreffende Angabe kænne auch Ausdruck der Distanzierung von der Ehefrau sein. 2. Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgrçnden (§ 27 FGG, § 546 ZPO ) nicht zu beanstanden. a) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Anfechtung ( § 2078 Abs. 1, § 2079 BGB ) gegeben sind, liegt im Wesentlichen auf tatsåchlichem Gebiet. Die damit verbundene Tatsachenwçrdigung des Beschwerdegerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler çberprçft werden. Die Nachprçfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das Beschwerdegericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG), ob Vorschriften çber die Beweisaufnahme (§ 15 FGG) oder sonstige Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Beweiswçrdigung fehlerhaft ist. Die Beweiswçrdigung kann nur daraufhin çberprçft werden, ob das Beschwerdegericht bei der Erærterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstånde berçcksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssåtze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG FamRZ 2001, 1254, 1255). Solche Fehler liegen nicht vor. b) Die Feststellungslast fçr das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes trifft die Bet. zu 1) als diejenige, die sich auf die Wirksamkeit der Anfechtung beruft (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 772 , 773). Davon ist das LG ausgegangen und aufgrund der im gebotenen Umfang durchgefçhrten Ermittlungen zu der Auffassung gelangt, ein Irrtum des Erblassers darçber, dass seine Ehe nach wie vor bestand und seine Ehefrau noch lebte, sei nicht nachgewiesen. Die Wçrdigung des LG, die unzutreffende Angabe des Familienstandes gegençber dem Notar beweise nicht die Unkenntnis von der Existenz der Ehefrau, sondern kænne Ausdruck der Distanzierung des Erblassers von ihr sein, ist nicht zu beanstanden und angesichts der tatsåchlichen Lebensverhåltnisse sogar naheliegend. Auch bei der Anmeldung im Wohnheim und bei der Aufnahme im Krankenhaus bezeichnete sich der Erblasser als alleinstehend bzw. verwitwet, obgleich er noch im Juli 2005 eine gemeinsame Steuererklårung mit der Bet. zu 1) abgegeben hatte. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde erscheint es durchaus plausibel und mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbaren, dass der Erblasser bewusst gegençber Dritten die formal bestehende eheliche Bindung leugnete, nachdem eine tatsåchliche Lebensgemeinschaft nicht gefçhrt wurde. c) Zu Unrecht rçgt die weitere Beschwerde, das LG habe der notariellen Urkunde keine hinreichende Beweiskraft beigemessen. Die Vorschriften çber die Beweiskraft von Urkunden ( §§ 415 ff. ZPO ) sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 530 ). Gemåß § 415 Abs. 1 ZPO begrçndet eine æffentliche Urkunde vollen Beweis dafçr, dass alle Erklårungen, die Rechtswirkungen erzeugen, vollståndig und richtig nach Inhalt und Begleitumstånden wiedergegeben sind. Sie erbringt hingegen keinen Beweis dafçr, dass die Erklårung inhaltlich richtig ist; dies unterliegt der freien Wçrdigung des Gerichts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, 28. Aufl., § 415 ZPO Rn. 5). Erst recht erbringt die Urkunde keinen Beweis hinsichtlich der Frage, ob eine in ihr enthaltene objektiv unrichtige Erklårung vom Erklårenden im Bewusstsein der Unrichtigkeit oder irrtçmlich abgegeben wurde. Die objektiv unrichtige Angabe „nicht verheiratet“ in dem notariellen Testament låsst deshalb auch den vom LG gezogenen Schluss zu, der Erblasser habe diese Erklårung abgegeben, wohl wissend, dass sie unrichtig sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Notars gegençber dem Nachlassgericht. Danach hat der Erblasser hierzu keine nåheren Angaben gemacht; nach Einschåtzung des Urkundsnotars „fçhlte (der Erblasser) sich wohl als nicht mehr verheiratet, da er wohl schon långer getrennt lebte“. Das steht im Einklang mit der Annahme des LG, der Erblasser habe sich bewusst von der Ehefrau distanziert. d) Das LG war auch nicht gehalten, den Zeugen M. færmlich zu vernehmen. Von weiteren Ermittlungen, die ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwarten lassen, kann das Gericht absehen. Die Aufklårungspflicht besteht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfåltiger Ûberlegung hierzu Anlass geben. Der Zeuge M. hat in seiner knappen schriftlichen Stellungnahme bereits ausgefçhrt, der Erblasser sei sich „bewusst gewesen“, verheiratet zu sein, „obwohl sie seit Jahren getrennt gelebt haben“. Worauf er diese Feststellung stçtzt, vermag keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse beizutragen zu dem von der Bet. zu 1) zu erbringenden Nachweis, dass sich der Erblasser im Irrtum çber das Fortbestehen der Ehe war. 5. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Nachtragsliquidation einer GmbH (OLG Mçnchen, Beschluss vom 7. 5. 2008 – 31 Wx 28/08 – mitgeteilt von Richterin am OLG Margaretha Færth, Mçnchen) AktG § 273 Abs. 4 und 5 GmbHG § 74 1. Gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschrånkter Haftung betreffen, ist die sofortige Beschwerde statthaft (Aufgabe der frçheren Rechtsprechung des Senats). 2. Nachtragsliquidation kommt hinsichtlich einer nach Liquidation im Handelsregister gelæschten GmbH auch dann in Betracht, wenn dieser in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einer ebenfalls aufgelæsten KG Bescheide çber die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG bekanntgegeben werden soll. 3. In einem solchen Fall ist der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators auf die Entgegennahme dieser Feststellungsbescheide zu beschrånken. Rechtsprechung498 RNotZ 2008, Heft 10 Rechtsprechung Zum Sachverhalt: I. Die beteiligte Gesellschaft mit beschrånkter Haftung (im Folgenden: GmbH) wurde nach Liquidation am 8. 10. 2002 im Handelsregister gelæscht. Die weiteren Bet. zu 1) und 2) waren alleinige Gesellschafter sowie – neben einem Dritten – Liquidatoren und Geschåftsfçhrer der Gesellschaft. Der weitere Bet. zu 2) ist als Rechtsanwalt – Fachanwalt fçr Steuerrecht – und Steuerberater tåtig, der weitere Bet. zu 1) als Rechtsanwalt. Die GmbH war unter ihrer frçheren Firma als Treuhandkommanditistin an der M. T. Errichtungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt; Treugeber waren u. a. die weiteren Bet. zu 1) und 2). Komplementårin und weitere Kommanditisten waren ebenfalls Gesellschaften mit beschrånkter Haftung. Die KG ist im Handelsregister gelæscht; sie hatte Mitte 2001 ihren Sitz nach N. verlegt. Das dort zuståndige Finanzamt fçhrte aufgrund einer Prçfungsanordnung vom 22. 7. 2004 in dem Zeitraum zwischen 6. 9. 2004 und 16. 12. 2005 eine Außenprçfung durch, u. a. hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen fçr die Kalenderjahre 1998 bis 2002. Um den daraufhin ergangenen Bescheid çber die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der Jahre 1998 und 1999 zuzustellen, beantragte das Finanzamt (weiterer Bet. zu 3)) die Bestellung eines Nachtragsliquidators fçr die GmbH. Die weiteren Bet. zu 1) und 2) lehnten dies ab. Sie verwiesen insbesondere darauf, dass es sich wirtschaftlich allenfalls um Steuerschulden der Treugeber handle. Ûberdies beschrånke sich die Nachtragsliquidation keineswegs auf die Entgegennahme der Steuerbescheide. Vielmehr sei der Nachtragsliquidator zur Vermeidung der Haftung gegençber etwaigen vormaligen Treugebern gehalten, Bestehen und Wirksamkeit der Treuhandverhåltnisse und die materielle Richtigkeit der Steuerbescheide zu prçfen sowie Rechtsmittel einzulegen und gerichtliche Verfahren zu fçhren. Der vom Finanzamt als Nachtragsliquidator vorgeschlagene weitere Bet. zu 1) machte die Ûbernahme des Amtes davon abhångig, dass ein Kostenvorschuss von mindestens 20 000,–E geleistet werde. Nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis bestellte das Registergericht mit Beschluss vom 10. 10. 2006 die weiteren Bet. zu 1) und 2) zu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren der GmbH. Zur Begrçndung fçhrte das Gericht aus, nach Auflæsung der KG habe die Zustellung der Feststellungsbescheide an alle Gesellschafter zu erfolgen, also auch an die beteiligte GmbH. Es sei angezeigt, die beiden Gesellschafter der gelæschten GmbH auch ohne ihr Einverståndnis zu Nachtragsliquidatoren zu bestellen, da sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht fçr die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen håtten. Gegen diesen Beschluss legten die Bet. zu 1) und 2) im eigenen Namen, der Bet. zu 2) außerdem im Namen der GmbH sofortige Beschwerden ein. Ferner lehnten sie die Ûbernahme des Amtes ab, hilfsweise legten sie es nieder. Das LG hob den Beschluss des Registergerichts auf und wies den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ab. Gegen die Entscheidung des LG legte der Bet. zu 3) Beschwerde ein. Die im Hinblick auf die abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage des statthaften Rechtsmittels erfolgte Vorlage des Senats erachtete der BGH als unzulåssig. Aus den Grçnden: II. Das zulåssige Rechtsmittel fçhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurçckverweisung der Sache an das AG. 1. Gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschrånkter Haftung betreffen, ist die sofortige Beschwerde statthaft. (. . .) RNotZ 2008, Heft 10 a) Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass mangels ausdrçcklicher anderer gesetzlicher Regelung die einfache, unbefristete Beschwerde als das regelmåßige Rechtsmittel im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft sei (vgl. OLG Mçnchen GmbHR 2005, 1433 zu § 66 Abs. 5 GmbHG ; ebenso OLG Hamm Rpfleger 1987, 251 , 252; Roth/Altmeppen, 5. Aufl., § 74 GmbHG Rn. 34; Lutter/Kleindiek, 16. Aufl., § 74 GmbHG Rn. 21; Rowedder/Rasner, 4. Aufl., § 74 GmbHG Rn. 27, der vorsorglich zur sofortigen Beschwerde råt; offen gelassen in BayObLG GmbHR 2004, 367; BayObLGZ 1983, 130 , 133; KG FGPrax 2007, 185 ). Demgegençber haben die OLG Schleswig (NJW-RR 2000, 769, 770) und Kæln ( ZIP 2003, 573 ) in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 5 AktG und §§ 148, 145, 146 FGG die sofortige Beschwerde als statthaft angesehen. Teilweise wird auch in der Literatur eine analoge Anwendung von § 273 Abs. 5 AktG befçrwortet (Baumbach/Schulze-Osterloh, 18. Aufl., § 66 GmbHG Rn. 39; Scholz/K. Schmidt, 9. Aufl., § 66 GmbHG Rn. 55; Michalski/Nerlich, § 66 GmbHG Rn. 99; Keidel/Winkler, 15. Aufl., § 141 a FGG Rn. 16). Der BGH hat die Divergenzvorlage des Senats im vorliegenden Verfahren als unzulåssig zurçckgegeben, jedoch erkennen lassen, dass er die Auffassung der OLG Schleswig und Kæln fçr zutreffend erachte (BGH ZIP 2008, 620 ). Der Senat hålt deshalb im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr fest. b) (. . .) 2. Die Entscheidung des LG hålt der rechtlichen Nachprçfung ( § 27 FGG , § 546 ZPO ) weitgehend nicht stand. Rechtsfehlerhaft sind die Ausfçhrungen zum Bedçrfnis fçr eine Nachtragsliquidation und zur Beschrånkung des Umfangs. a) Zutreffend hat das LG auch die von den weiteren Bet. zu 1) und 2) als bestellten Liquidatoren im eigenen Namen eingelegten sofortigen Beschwerden als zulåssig behandelt. Eine Beschwerdeberechtigung des Nachtragsliquidators gegen den Bestellungsbeschluss ist zwar grundsåtzlich nicht gegeben, weil ihm als einfachere Mæglichkeit die Nichtannahme des Amtes offen steht ( BayObLGZ 1996, 129 , 130). Ausnahmsweise ist der Nachtragsliquidator aber selbst beschwerdebefugt, wenn die Bestellung – wie hier – gegen seinen erklårten Willen erfolgt, weil das Gericht eine Verpflichtung zur Ûbernahme des Amtes annimmt (vgl. KG NJW-RR 2001, 900 zum Notgeschåftsfçhrer). Im Ûbrigen sind die weiteren Bet. zu 1) und 2) auch als ehemalige Gesellschafter beschwerdeberechtigt ( BayObLGZ 1996, 129 , 130). b) Ist eine GmbH im Handelsregister gelæscht worden, nachdem die Abwickler die Beendigung der Liquidation angezeigt hatten, und erweisen sich nachtråglich weitere Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, so hat das Gericht entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen ( BGHZ 53, 264 ; ståndige Rechtsprechung und herrschende Meinung). Unzutreffend ist die Auffassung der weiteren Bet. zu 1) und 2), eine Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Abs. 4 AktG komme nur in Betracht, wenn die Gesellschaft von Amts wegen aufgrund Vermægenslosigkeit gelæscht worden sei. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des BayObLG RNotZ 2008, Heft 10 vom 2. 2. 1984 ( DB 1984, 870 ), in der hervorgehoben wird, dass auch bei einer wegen Vermægenslosigkeit gelæschten GmbH eine auf einzelne Abwicklungsmaßnahmen beschrånkte Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Abs. 4 AktG in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 1983, 130, 137), jedoch eine wegen noch vorhandenen verteilungsfåhigen Vermægens anzuordnende Nachtragsliquidation dieser vorgeht. c) Die Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Abs. 4 AktG setzt – im Gegensatz zu § 66 Abs. 5 GmbHG – nicht voraus, dass nachtråglich verteilbares Vermægen hervorgetreten ist. Es gençgt, dass Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen. So kann etwa die Beseitigung formaler Rechtspositionen erforderlich sein, etwa weil die Gesellschaft noch an einem Hinterlegungsverfahren beteiligt oder weil noch eine Grundbucheintragung zu læschen ist. Dasselbe gilt, wenn die gelæschte Gesellschaft noch steuerliche Pflichten zu erfçllen hat, etwa weil ihr ein Steuerbescheid zugestellt werden muss, eine Außenprçfung durchzufçhren oder sie im finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen ist. Hat somit nach der nicht offensichtlich unhaltbaren Darlegung der Steuerbehærde die GmbH noch steuerrechtliche Pflichten zu erfçllen, ist die Bestellung eines Nachtragsabwicklers mit dem auf das Steuerverfahren beschrånkten Wirkungskreis gerechtfertigt (vgl. BayObLGZ 1983, 130 , 136 f. m. w. N. unter Hinweis auf die ståndige Rechtsprechung des BFH zum steuerrechtlichen Fortbestehen der gelæschten GmbH). d) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Finanzamt hat schlçssig dargelegt, dass die Zustellung des Bescheides çber die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG in den Jahren 1998 und 1999 an die GmbH erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des LG stellt die Entgegennahme dieses Bescheides eine steuerliche Angelegenheit der GmbH dar, denn sie ist in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der KG Adressat des Bescheides. aa) Nach § 183 Abs. 1 S. 1 AO sind Feststellungsbeteiligte alle Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind. Folglich ist die GmbH in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der KG hinsichtlich der Feststellung von deren Gewinn feststellungsbeteiligt. Der Bescheid ist nach § 183 Abs. 2 AO ihr ebenso wie den çbrigen Beteiligten bekanntzugeben, weil die KG nicht mehr besteht und die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmåchtigten ( § 183 Abs. 1 AO ) ausscheidet. Entgegen der Auffassung des LG kommt es folglich nicht darauf an, dass die GmbH als Kommanditistin nicht vertretungsbefugt fçr die KG ist, denn die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides hat an alle Gesellschafter der KG zu erfolgen und nicht lediglich an die vertretungsbefugten. bb) Ebenso ist unerheblich, dass die GmbH als Treuhånderin an der KG beteiligt war und wirtschaftlich auch hinsichtlich einer etwaigen Steuerschuld die Treugeber betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des BFH, die der Bet. zu 3) eingehend dargelegt hat, åndert sich durch das Bestehen eines Treuhandverhåltnisses nichts an der Empfangs- und Einspruchsbefugnis hinsichtlich des Bescheides çber die einheitliche und gesonderte FeststelRechtsprechung lung: „Beteiligen sich mehrere Personen çber einen Treuhånder am Vermægen einer gewerblich tåtigen Personengesellschaft, werden grundsåtzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgefçhrt. In dem ersten Feststellungsverfahren wird festgestellt, welchen Gewinn die Personengesellschaft erzielt hat und wie sich dieser auf ihre Gesellschafter verteilt. In einer weiteren Feststellung wird der fçr den Treuhånder festgestellte Gewinnanteil auf die Treugeber aufgeteilt. . . . Ein Durchgriff der Treugeber in das Gewinnfeststellungsverfahren erster Ebene fçr die Personengesellschaft ist sowohl fçr den Fall einer Beendigung des Treuhandverhåltnisses als auch fçr den Fall des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten ausgeschlossen. Nach Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft sind die die Feststellungszeitråume der noch bestehenden KG betreffenden Feststellungsbescheide den ehemaligen Gesellschaftern der KG, soweit die Feststellungen die Zeit ihrer Zugehærigkeit als Gesellschafter betreffen, einzeln bekanntzugeben“ (BFH, Beschluss vom 12. 1. 1995, Az. VIII B 43/94). cc) Nicht erforderlich fçr die Anordnung der Nachtragsliquidation ist entgegen der Auffassung der weiteren Bet. zu 1) und 2), dass die Realisierung eines Steueranspruchs gegençber der GmbH von der Finanzbehærde beabsichtigt ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Beteiligung der GmbH am steuerlichen Verfahren es ermæglicht, Ansprçche gegen andere (vermægende) Personen als die gelæschte und vermægenslose Gesellschaft verfolgen zu kænnen (vgl. BayObLG DB 1985, 107 ). e) Der Wirkungskreis des zu bestellenden Nachtragsliquidators ist auf die Handlungen zu beschrånken, die in Erfçllung der der GmbH obliegenden steuerlichen Pflichten vorzunehmen sind (vgl. BayObLG DB 1984, 870, 871). aa) Bei der Nachtragsabwicklung nach § 273 Abs. 4 AktG handelt es sich um ein bloßes Ergånzungsverfahren mit dem Zweck, noch einzelne, sich nach einer etwa bereits erfolgten Abwicklung als erforderlich erweisende Abwicklungsmaßnahmen vorzunehmen und die Abwicklung der Gesellschaft damit vollends zu Ende zu fçhren. Dem Nachtragsliquidator kommt damit regelmåßig nur ein auf die Vornahme bestimmter Einzelmaßnahmen beschrånkter Aufgabenkreis zu. Er braucht daher auch nur fçr bestimmte Einzelmaßnahmen bestellt zu werden, auf die sich auch seine Vertretungsmacht beschrånkt (KG DB 1998, 2009 ; Bçrgers/Kærber/Fçller, § 273 AktG Rn. 11 a. E.). Das ist auch deshalb sachgerecht, weil andernfalls einer gelæschten Gesellschaft, die çber kein Vermægen verfçgt, die unbeschrånkte Teilnahme am Rechtsverkehr ermæglicht wçrde. Im Falle der wegen Vermægenslosigkeit von Amts wegen gelæschten GmbH liefe dies dem Schutzzweck des § 141 a FGG zuwider (vgl. KG a.a.O. zum inhaltsgleichen § 2 LæschG). Der Auffassung des OLG Koblenz ( NZG 2007, 431 , 432 = RNotZ 2007, 290 ), wonach eine Beschrånkung der Nachtragsliquidation auf bestimmte Maßnahmen nicht zulåssig sein soll, kann daher nicht gefolgt werden. Einer Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG bedarf es nicht, da die Entscheidung des OLG Koblenz nicht auf weitere Beschwerde ergangen ist. bb) Bei der Bestimmung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators sind nur solche Handlungen zu berçcksichtigen, deren Notwendigkeit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schlçssig dargetan ist. Das ist hier jedenfalls bislang nur die Entgegennahme der Bescheide çber die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG fçr die Jahre 1998 und 1999. Insoweit ist, wie oben ausgefçhrt, von der antragstellenden Steuerbehærde schlçssig dargelegt, dass eine Mitwirkungspflicht der beteiligten GmbH besteht. Hingegen besteht kein Anlass, bereits vor Bekanntgabe der Steuerbescheide durch eine entsprechende Ausdehnung des Aufgabenkreises des Nachtragsliquidators die Gesellschaft vorsorglich in die Lage zu versetzen, gegen diese Bescheide Rechtsmittel einzulegen. Dadurch wird den durch die Bescheide Betroffenen, anders als das LG meint, keineswegs „jede Anfechtungsmæglichkeit“ genommen. Zum einen wird durch die Bekanntgabe der Bescheide an die GmbH die Rechtsmittelbefugnis der çbrigen am Steuerverfahren Beteiligten – insbesondere der anderen an der KG beteiligten Gesellschafter – nicht berçhrt (vgl. § 352 Abs. 1 Nr. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AO ). Im Verfahren vor dem Finanzgericht kann eine Beiladung der Beteiligten erfolgen, die nicht selbst Rechtmittel eingelegt haben (vgl. § 60 AO ). Zum anderen steht es den von den bekanntzugebenden Steuerbescheiden Betroffenen frei, fçr die Durchfçhrung eines Rechtsmittelverfahrens die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen, falls sich ergeben sollte, dass die Einlegung von Rechtsmitteln erforderlich und nur auf diesem Weg mæglich ist. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da nach dem Vortrag des weiteren Bet. zu 1) im Schriftsatz vom 10. 7. 2006 „die Treuhandvertråge schon vor Jahren mit umfassender Abgeltungsklausel beendet wurden“. 3. Zutreffend hat das LG ausgefçhrt, dass eine gerichtliche Bestellung als Nachtragsliquidator gegen den Willen des Bestellten grundsåtzlich nicht in Betracht kommt, da eine Verpflichtung zur Ûbernahme des Amtes nicht besteht (vgl. BayObLGZ 1996, 129 , 131; OLG Hamm FGPrax 1997, 33 ; KG FGPrax 2001, 86 ; MçnchKommAktG/Hçffer, § 273 Rn. 39; Schmidt/Lutter/Riesenhuber, § 273 AktG Rn. 11; Lutter/Kleindiek, § 74 GmbHG Rn. 21). Ob im Fall einer „rechtsmissbråuchlichen Verweigerung“ der bisherige Liquidator, frçhere Geschåftsfçhrer oder Alleingesellschafter zur Ûbernahme des Liquidatorenamtes verpflichtet sein kann (so Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 438), bedarf hier keiner Entscheidung. Schon die hierfçr angefçhrten Gesichtspunkte, wie die Gefahr von Schadensersatzforderungen gegen einen außenstehenden Nachtragsliquidator, fallen bei der Beschrånkung des Aufgabenkreises auf die Entgegennahme von Zustellungen kaum ins Gewicht, wie auch das LG hervorgehoben hat. 4. Nach alldem hat das LG den Antrag auf Nachtragsliquidation zu Unrecht zurçckgewiesen. Die Voraussetzungen fçr die Bestellung eines Nachtragsliquidators, beschrånkt auf die Entgegennahme des Steuerbescheides, liegen vor. Allerdings haben die Erstbeschwerdefçhrer insoweit Recht, als ihre Bestellung zu Nachtragsliquidatoren gegen ihren ausdrçcklichen Willen jedenfalls zum gegenwårtigen Zeitpunkt nicht håtte erfolgen dçrfen. Auch die Entscheidung des AG kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat hebt deshalb RNotZ 2008, Heft 10 beide Beschlçsse auf und verweist die Sache an das AG zurçck. Dieses wird von Amts wegen, ggf. mit Unterstçtzung der Industrie- und Handelskammer (vgl. BayObLGZ 1996, 129 , 131 f.), zu ermitteln haben, ob ein zur Ûbernahme des Amtes bereiter Dritter gefunden werden kann. Insoweit ist auch die Finanzbehærde, die sich bisher darauf beschrånkt hat, den weiteren Bet. zu 1) vorzuschlagen, im eigenen Interesse gehalten, an der Suche mitzuwirken und neue Vorschlåge zu unterbreiten. 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Umrechnung des Stammkapitals einer GmbH in Euro (LG Bielefeld, Beschluss vom 29. 5. 2008 – 24 T 6/08) GmbHG § 86 Abs. 1 Bei der Umrechnung des Stammkapitals einer GmbH von DM in EUR ist sowohl die Methode des „Herunterbrechens“ des umgerechneten Stammkapitals auf die einzelnen Stammeinlagen als auch die Additionsmethode, bei der jede Stammeinlage umgerechnet und die Betråge zur Errechnung des Stammkapitals addiert werden, zulåssig. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Geschåftsfçhrer K. R. hat unter dem 10. 12. 2007 zur Eintragung in das Handelsregister u. a. angemeldet, dass das Stammkapital der Gesellschaft von 25 564,60 E um 435,40 E auf 26 000,– E erhæht und § 3 des Gesellschaftsvertrages entsprechend geåndert wurde. Das Registergericht hat mit Verfçgung vom 9. 1. 2008 beanstandet, dass eine Eintragung nicht erfolgen kænne, da das Stammkapital nicht korrekt umgerechnet sei. Die korrekte Umrechnung von 50 000,– DM seien 25 564,59 E. Dies ergebe zwar bei den Geschåftsanteilen einen „krummen“ Betrag, der hingenommen werden mçsse. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Registergericht sodann die Anmeldung vom 10. 12. 2007 aus den Grçnden der Zwischenverfçgung vom 9. 1. 2008 zurçckgewiesen, soweit die Umrechnung des Stammkapitals beanstandet wurde. Aus den Grçnden: II. Die nach §§ 19, 20 FGG zulåssige Beschwerde ist begrçndet. Die Kammer hålt nicht an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, dass bei der Umrechnung des Stammkapitals in E und gleichzeitiger Erhæhung auf einen geglåtteten Eurobetrag von insgesamt 26 000,– E lediglich die vom AG angenommene Methode des Herunterbrechens maßgeblich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich beim Stammkapital lediglich eine Rundungsdifferenz von 0,01 E ergibt. Bei der vorliegend durchgefçhrten Kapitalerhæhung sind die Gesellschafter vorliegend von der Additionsmethode ausgegangen, bei der jede Stammeinlage umgerechnet und die Betråge zur Errechnung des Stammkapitals addiert werden. Hiernach ergab sich ein Stammkapital der Gesellschaft von 25 564,60 E, das sodann um 435,40 E auf 26 000,– E erhæht wurde. Demgegençber håtte die Methode des Herunterbrechens ergeben, dass das Stammkapital der Gesellschaft nach Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 07.05.2008 Aktenzeichen: 31 Wx 28/08 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: RNotZ 2008, 498-501 FGPrax 2008, 171-173 Normen in Titel: AktG § 273 Abs. 4 und 5; GmbHG § 74