II ZR 109/06
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 14. Januar 2008 12 U 124/07 BGB § 2325 Abs. 3 Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Wohnungsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 9. BGB § 2325 Abs. 3 (Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Wohnungsrecht) Behält sich bei einer Grundstücksüberlassung der Veräußerer ein nicht übertragbares Wohnungsrecht an einem Teil eines Hauses und ein durch eine Vormerkung gesichertes Rückübertragungsrecht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Veräußerungsverbot vor, beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen. (Leitsatz des Einsenders) OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2008, 12 U 124/07; eingesandt von Notar Dr. Jens Eue, Bamberg Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, seiner Schwester, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Beklagte schloss am 25.10.1990 mit ihren Eltern einen notariellen Übergabevertrag, mit der der Beklagten im Wege vorweggenommener Erbfolge ein den Eltern je zur Hälfte gehörendes Anwesen übertragen wurde. In § 6 des Übergabevertrages räumte die Beklagte ihren Eltern ein lebenslanges, unentgeltliches Leibgeding mit folgendem Inhalt ein: „1. Die Ehel. M. sind berechtigt, die im Erdgeschoss des Hausanwesens … gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, alleine zu nutzen. Die Mitbenutzung der beiden Kellerräume, Garage, Schwimmbad und Garten ist gestattet. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Vermietung, ist nicht gestattet. 2. Frau U. ist verpflichtet, ihre Eltern in kranken und in schlechten Tagen zu pflegen und zu versorgen, sowie Besorgungen jeglicher Art für sie durchzuführen. Die Kosten für das Essen, das Reinigen der Wäsche sowie Arzt- und Arzneikosten tragen die Berechtigten, die krankenversichert sind, selbst.“ Inhalt des Vertrages war außerdem die Verpflichtung der Beklagten, das Grundeigentum zu Lebzeiten der Eltern nicht zu veräußern. Für den Fall der Zuwiderhandlung bestand ein Rückübertragungsrecht, welches durch eine entsprechende Vormerkung gesichert wurde. Weiter verpflichtete sich die Beklagte, die von ihr bewohnte Wohnung nicht an Dritte zu vermieten. Durch den Vertrag und seine Umsetzung veränderten sich die bis dahin bestehenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht. Die Beklagte wurde am 6.12.1990 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch Erbvertrag vom 29.2.2000 setzten die Eheleute die Beklagte als Alleinerbin ein. Der Vater der Parteien verstarb am 8.8.2002. Die Beklagte teilte auf Anfrage dem Kläger mit, dass die Verbindlichkeiten höher als das Aktivvermögen seien, so dass ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht bestehe, wobei das streitgegenständliche Grundstück keine Berücksichtigung fand. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und ausgeführt, die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB sei noch nicht abgelaufen, weil der Erblasser den „Genuss“ des geschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht habe entbehren müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Abweisung der Klage verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, das Wohnrecht unterscheide sich von einem unbeschränkten Nießbrauch, bei dem der Nießbraucher im Gegensatz zum Inhaber eines Wohnrechts über den Gebrauch der Wohnung durch Dritte bestimmen und auch Miete kassieren könne. Der Erblasser habe die Dispositionsbefugnis über das Restgrundstück vollständig aufgegeben. Der Anspruch des Klägers sei deshalb nach § 2325 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch mehr auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch des Klägers ist wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB erloschen. (…) 305MittBayNot 4/2008 Bürgerliches Recht Das LG hat zu Unrecht die Voraussetzungen des § 2325 Abs. 3 BGB verneint. Nach dessen Maßgabe bleiben für den Pflichtteilsergänzungsanspruch solche Schenkungen des Erblassers unberücksichtigt, bei denen zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Die Verfügung über einen Gegenstand stellt allerdings nur dann eine Leistung i. S. v. § 2325 Abs. 3 BGB dar, wenn der Schenker den Gegenstand auch wirklich an den Beschenkten verliert. Von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet wird, wollte der Gesetzgeber nur solche Schenkungen ausnehmen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich daher einzugewöhnen hatte. Darin sah der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor „böslichen“ Schenkungen, durch die Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden sollen. Deshalb gilt eine Schenkung nicht als i. S. v. § 2325Abs. 3 Hs. 1 BGB geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss ( BGHZ 98, 232 ; BGH, NJW 1994, 1791 = DNotZ 1994, 784; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1546 ; OLG Bremen, NJW 2005, 1726 = DNotZ 2005, 702 ). Eine Leistung i. S. v. § 2325 Abs. 3 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, NJW 1994, 1791 = DNotZ 1994, 784). Danach ist im vorliegenden Fall von einer „Leistung“ gemäß § 2325 Abs. 3 BGB auszugehen. Der Erblasser hat den Genuss des Grundstücks in erheblichem Umfang entbehrt. Das Eigentum am Grundstück wurde mit der Umschreibung im Grundbuch auf die Beklagte übertragen. Der Erblasser hat zwar das Grundstück mit seiner Frau insofern weiter genutzt, als die Eltern der Parteien die Erdgeschosswohnung weiter bewohnten, und sich dieses Wohnrecht auch haben einräumen lassen. Sie konnten auch weiterhin Keller, Garage, Schwimmbad und Garten mitnutzen. Die Beklagte konnten sie allerdings von dieser Nutzung nicht mehr wie bisher ausschließen. Sie hatten sich auch ihres bisherigen Rechts begeben, im Falle eines Zerwürfnisses oder sonstiger Unzuträglichkeiten der Beklagten die Nutzung der zweiten Wohnung zu entziehen. Anders als bei Vorbehalt des Nießbrauchs waren die Eltern mit Vollzug des Übergabevertrags nicht mehr „Herr im Haus“. Dies stellt selbst bei ungetrübtem Verhältnis zur eigenen Tochter eine spürbare Schmälerung nicht nur der bisherigen Rechtsmacht, sondern auch des faktischen Vermögensgenusses dar. Dass die Klägerin die von ihr genutzte Wohnung nicht anderen überlassen durfte, ändert daran ebenso wenig wie das Rückerwerbsrecht ihrer Eltern im Falle einer Weiterveräußerung. Weitere Vorsorge für wesentlichen Einfluss auf die weitere Verwendung des Anwesens hatten die Eltern – anders als im vom OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1546 entschiedenen Fall – nicht getroffen. Auch wirtschaftlich hatte sich die Lage für den Erblasser und seine Ehefrau merklich verschlechtert. Für den Fall, dass einer oder beide altersbedingt nicht mehr zu Hause wohnen konnte, hätten zur Finanzierung einer kostspieligen Heimunterbringung auf die Vermietung der zweiten Wohnung oder des gesamten Anwesens bzw. dessen Veräußerung zurückgegriffen werden können. Dieser faktischen Absicherung zusätzlichen Bedarfs im Alter haben sich die Eheleute völlig begeben. Das Haus im Eigentum der Beklagten stand ihnen als durch Veräußerung verwertbarer Vermögensgegenstand nicht mehr zur Verfügung. Anders als beim Nießbrauch konnten sie Rechtsprechung Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht im Bedarfsfall auch den Nutzwert des Hauses weder ganz noch teilweise aktivieren. Das ihnen eingeräumte Wohnrecht erlaubte eine Weitervermietung der Wohnung nicht. Mit Vollzug des Übergabevertrages hatten der Erblasser und seine Ehefrau somit die Folgen ihrer böslichen Schenkung zu tragen begonnen (OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 245; OLG Bremen, NJW 2005, 1726 = DNotZ 2005, 702 ). (…) Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 10. GmbHG § 46 Nr. 5; BGB § 164 (Geschäftsführerkündigung bei der Komplementär-GmbH) In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von einer KG gehalten werden, nehmen – sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält – die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer. BGH, Urteil vom 16.7.2007, II ZR 109/06 Der Kläger schloss mit der beklagten K. GmbH am 15.10.2002 einen ab dem 1.5.2003 laufenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auf die Dauer von zunächst zwei Jahren. Der Vertrag sollte sich um jeweils vier Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Am 25.10.2004 wurde dem Kläger ein mit dem Briefkopf „I.“ versehenes Schreiben vom 21.10.2004 ausgehändigt, in dem es einleitend heißt: „Wie Ihnen bereits mündlich erörtert, kündigen wir Ihren Anstellungsvertrag mit der K. GmbH vom 15.10.2002 zum 30.4.2005.“ Unterschrieben war das nach der Schlussformel mit „I. Holding GmbH“ gekennzeichnete Schreiben von M. B. („President Germany“), P. V. („Chief People Officer InBev S. A.“) und T. Br. („VP Human Resources“). Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Brauerei B. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin – ohne Kapitaleinlage – die durch die beklagte K. GmbH vertretene K. GmbH & Co. OHG und deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kommanditkapitalanteil von über 80 % die I. Holding GmbH ist. Im Kündigungszeitpunkt waren neben dem Kläger M. B., T. D., Dr. H. E. und R. To. zu Geschäftsführern der Beklagten bestellt. Sie wurde nach der Satzung durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, zu denen T. Br. gehörte, vertreten. Die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers war von den übrigen Geschäftsführern der Beklagten am 23.9.2004 beschlossen worden. Der ursprünglich für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten zuständige Beirat der Brauerei B. GmbH & Co. KG, der noch den Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hatte, wurde durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 5.5.2003 abgeschafft. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht von der Beklagten, sondern der I. Holding GmbH ausgesprochen worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 21.10.2004 beendet worden sei und zu unveränderten Bedingungen über den 30.4.2005 fortbestehe. Das OLG hat dem erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. MittBayNot 4/2008 Aus den Gründen: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das OLG hat die Kündigung als unwirksam erachtet, weil sie nicht im Namen der Brauerei B. GmbH & Co. KG als Alleingesellschafterin der Beklagten abgegeben worden sei. Tatsächlich sei die Kündigung auf dem Briefpapier der „I.“ ausdrücklich für die I. Holding GmbH erklärt worden. Das Kündigungsschreiben biete keinen Anhalt dafür, dass die Kündigung durch die Brauerei B. GmbH & Co. KG ausgesprochen worden sei. Die Berechtigung der Mitunterzeichner B. und Br., als Vertreter für die Brauerei B. GmbH & Co. KG zu handeln, ersetze nicht eine entsprechende Erklärung. Bei der Kündigung seien lediglich die konzerninternen Kompetenzrichtlinien, aber nicht die gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse beachtet worden. II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das OLG angenommen, dass nach Wegfall des bei der Beklagten eingerichteten Beirats die Entscheidung über die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Beklagten obliegt ( BGHZ 12, 337 , 340; BGH, WM 1970, 249 , 251). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die Kündigungsfrist gewahrt ist, weil der Kläger ungeachtet einer vorhergehenden sporadischen tageweisen Beschäftigung seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten tatsächlich erst am 1.5.2003 aufgenommen hat und der Vertrag wegen der Laufzeit von zunächst zwei Jahren am 25.10.2004 mit einer Frist von sechs Monaten zum 30.4.2005 gekündigt werden konnte. 2. Die Geschäftsführer der Beklagten haben – wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat – am 23.9.2004 in ihrer (Doppel-)Funktion als Vertreter von deren Alleingesellschafterin wirksam die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers beschlossen ( § 46 Nr. 5 GmbHG ; BGH, ZIP 2007, 910 Tz. 7 = DStR 2007, 1090 ) und damit die rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit der gesondert abzugebenden Kündigungserklärung geschaffen (BGH, ZIP 2002, 2254 ; ZIP 1995, 643, 645 f. = NJW 1995, 1750 ). Die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten wurde entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 12 b des Gesellschaftsvertrages der Brauerei B. GmbH Co. KG auf deren Gesellschafter übertragen, weil die Bestimmung ersichtlich nur Tochtergesellschaften, aber nicht auch die eigene Komplementärin betrifft. Darauf, ob die genannte Bestimmung für die Kündigung eines organschaftlichen Anstellungsvertrages überhaupt gilt, kommt es danach nicht an. 3. Das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger wurde von der Alleingesellschafterin – wie dem Kündigungsschreiben vom 21.10.2004 ohne weiteres entnommen werden kann – wirksam im Namen der Beklagten gekündigt. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht dies im Hinblick auf § 164 BGB in Zweifel und meint, die Kündigungserklärung wäre nur gültig, wenn sie namens der Alleingesellschafterin der Beklagten verlautbart worden sei. a) Der Beschluss über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers vom 23.9.2004 hat seine notwendige Umsetzung in der Abgabe der Kündigungserklärung vom 21.10.2004 gefunden. Dabei wurde die Alleingesellschafterin Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 14.01.2008 Aktenzeichen: 12 U 124/07 Rechtsgebiete: Pflichtteil Erschienen in: MittBayNot 2008, 305-306 RNotZ 2008, 231-232 NJW-RR 2008, 601-602 NotBZ 2008, 238-239 ZEV 2008, 244-246 ZEV 2008, 292 ZEV 2008, 329 Zerb 2008, 164-166 Normen in Titel: BGB § 2325 Abs. 3