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V ZR 245/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 02. Dezember 2007 24 U 71/07 WEG § 1 Abs. 2, Abs. 3 Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit als „Gewerbewohnung" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. BGB §§ 435, 437 Abs. 3, 442, 912 Abs. 2, 913 (Überbau ist Rechtsmangel des Ausgangsgrundstücks) 1. Ragt ein auf dem verkauften Grundstück stehendes Gebäude auf das Nachbargrundstück, liegt darin ein Rechtsmangel. Einen derartigen Mangel erfasst der kaufvertragliche Gewährleistungsausschluss nicht, wenn die notarielle Urkunde insoweit nur auf Sachmängel abhebt. 2. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von dem Rechtsmangel kann in einem derartigen Fall nur angenommen werden, wenn sie sich auch auf die Rentenzahlungspflicht nach § 912 Abs. 2 BGB erstreckt. OLG Koblenz, Urteil vom 14.6.2007, 5 U 37/07 Die Kläger kauften im Jahr 2002 von der Beklagten mit notariellem Vertrag eine der vier Eigentumswohnungen in einem Haus, das der Sohn der Beklagten etwa 13 Jahre zuvor errichtet und später an seine Schwester veräußert hatte, ehe es die Beklagte 1999 erwarb. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien sah einen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel vor. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagte vor allem in Hinblick auf Mängelbeseitigungskosten auf Zahlung von insgesamt 23.103,88 € nebst Zinsen in Anspruch genommen und außerdem eine Feststellung dahin begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie davon freizustellen, wegen des Überbaus einer der drei zu der Eigentumswohnung gehörenden Garagen eine Rente an die betroffenen Grundstücksnachbarn zu leisten. Das LG hat die Klage bis auf einen Zahlungsbetrag von 94 € nebst Zinsen abgewiesen. Diese Entscheidung greifen die Kläger insoweit mit der Berufung an, als Nachbesserungskosten von 9.951,48 € nebst Zinsen für den zu der Eigentumswohnung gehörenden Innen-Außen-Kamin und ihr Feststellungsantrag berührt sind. Sie erheben wie schon in erster Instanz den Vorwurf einer arglistigen Täuschung. Wegen des Garagenüberbaus droht den Klägern ihrer Schilderung zufolge die Inanspruchnahme durch die Nachbarn. Das bestreitet die Beklagte. Sie wendet zudem ein, dass die Kläger von dem Überbau informiert gewesen seien. Aus den Gründen: II. Die Berufung hat einen Teilerfolg. Sie führt zur Zuerkennung des Feststellungsbegehrens der Kläger. Dagegen scheitert der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zu weitergehenden Zahlungen; insoweit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kläger von Ansprüchen der Grundstücksnachbarn auf Leistung einer Überbaurente freizustellen. An der dahingehenden Feststellung haben die Kläger ein hinreichendes rechtliches Interesse ( § 256 Abs. 1 ZPO ). a) Es ist unstreitig, dass eine der an die Kläger zusammen mit der Eigentumswohnung verkauften Garagen auf das Nachbargrundstück übergreift und deshalb gemäß §§ 912 Abs. 2, 913 BGB fortlaufende Zahlungspflichten für die Kläger begründet. Inwieweit die Grundstücksnachbarn bisher haben erkennen lassen, dass sie die Kläger dieserhalb alsbald zu Zahlungen heranziehen werden, ist ohne Belang. Wesentlich ist allein, dass entsprechende Ansprüche im Raum stehen und rechtlich durchsetzbar sind und die Beklagte ihre Verpflichtung leugnet, dafür aufkommen zu müssen. b) Die streitige Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 435, 437 Nr. 3 BGB . In der Belastung der Kläger mit der Überbau-Rente liegt nämlich ein Rechtsmangel (OLGR Hamm 2001, 135; zur Abgrenzung von einem Sachmangel vgl. BGH, MDR 1981, 659 ). Dafür muss die Beklagte einstehen. Zwar enthält § 5 des Kaufvertrages der Parteien eine Gewährleistungsausschlussregelung. Aber es ist nicht feststellbar, dass davon über Sachmängel hinaus auch Rechts209MittBayNot 3/2008 Bürgerliches Recht mängel erfasst würden. Dahin geht freilich die allgemeine Formulierung, „der Kaufgegenstand werde in dem Zustand verkauft, wie er steht und liegt und in dem er sich gegenwärtig befindet“ (zurückhaltend hier indessen RG JW 1933, 1387, 1388, wonach damit grundsätzlich nur auf Sachmängel abgehoben wird). Dem folgt dann jedoch präzisierend die Mitteilung, dass „eine Haftung … für etwaige Sachmängel ausgeschlossen“ werde. Da eine vergleichbare Aussage mit Blick auf Rechtsmängel fehlt, durften die Kläger davon ausgehen, dass ihre Ansprüche dieserhalb nicht über den gesetzlichen Umfang hinaus eingeschränkt werden sollten (vgl. Staudinger/Matuschke-Beckmann, BGB, 2004, § 444 Rdnr. 20). Deshalb ergeben sich die Grenzen für die Einstandspflicht der Beklagten allein aus § 442 Abs. 1 BGB . Danach haftet die Beklagte nur dann nicht, wenn die Kläger den Rechtsmangel kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nichts davon wussten. Das lässt sich indessen nicht annehmen. Für einen bösen Glauben reicht es nämlich nicht aus, dass die Kläger – wie die Beklagte behauptet – von dem Überbau unterrichtet waren. Vielmehr muss sich die Kenntnis oder die grobfahrlässige Unkenntnis der Kläger auf die damit verbundene Rentenzahlungspflicht erstreckt haben (Staudinger/Matuschke-Beckmann, § 442 Rdnr. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 442 Rdnr. 7). Dafür besteht kein greifbarer Anhalt. Die Zahlungsverpflichtung kam zwischen den Parteien nie zur Sprache. Es ist auch nicht dargetan oder sonst zu ersehen, dass die sich den Klägern den Umständen nach aus ihrer laienhaften Sicht hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte trägt selbst vor, dass die Inanspruchnahme der Kläger durch die Grundstücksnachbarn fern gelegen habe und auch weiter fern liege. 2. Dem gegenüber scheidet eine Einstandspflicht der Beklagten für die in der Berufungsinstanz von den Klägern ebenfalls verfolgte Zahlungsforderung wegen Mängeln des InnenAußen-Kamins der verkauften Eigentumswohnung aus. Hier greift der von den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss. (…) 5. WEG § 1 Abs. 2, Abs. 3 (Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit als „Gewerbewohnung“) Wohnungseigentum und Teileigentum unterscheiden sich nur durch die vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung bzw. der dieser angeschlossenen Gemeinschaftsordnung oder von den Miteigentümern durch Vereinbarung getroffene Zweckbestimmung und durch die bauliche Ausgestaltung der betroffenen Räume. Um verschiedene – möglichst weitgehende – Nutzungsmöglichkeiten zuzulassen, ohne dass es der im Falle nachträglicher Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, ist es möglich, eine Bestimmung der Nutzungsart in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung zu unterlassen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Sondereigentumseinheit (ausdrücklich) zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken, zu bestimmen. Die Auslegung der Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit als „Gewerbewohnung“ kann ergeben, dass sowohl eine gewerbliche Nutzung als auch eine Nutzung als Wohnung zulässig ist. KG, Beschluss vom 3.12.2007, 24 U 71/07; mitgeteilt von Mark Einsiedler, Richter am KG Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:- 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 209 03_56680_001_088_Umbruch_03_08:Rechtsprechung 23.04.2008 9:57 Uhr Seite 210 Bürgerliches Recht Aus den Gründen: Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. A. Zutreffend hat das LG einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Schadensersatz nach § 839 a Abs. 1 BGB als allein in Betracht kommender Anspruchsgrundlage verneint. Nach dieser Norm ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger, der vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Vorliegend hat der Beklagte, welcher im Auftrag des AG Potsdam im Zwangsversteigerungsverfahren nach einem früheren Wertgutachten die weiteren Wertgutachten Nr. 1172-2003 vom 27.1.2004 und Nr. 0373-2004 vom 15.4.2004 betreffend Räumlichkeiten in der Gemarkung K, welche mit Beschluss des AG Potsdam vom 4.7.2005 im Zwangsversteigerungstermin vom selben Tag der Klägerin aufgrund eines Höchstgebots von 92.500 € zugeschlagen worden sind, jedenfalls nicht grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten – auf dem der Zuschlagbeschluss beruht – erstattet. Unrichtig ist ein Gutachten insbesondere dann, wenn es – etwa aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Befunderhebung – von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, soweit dieser nicht durch das Gericht vorgegeben ist (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 839 a Rdnr. 3). Unter grober Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu verstehen, welche dann vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn also ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt (BGH, NJW 1992, 3236 ) wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2005, 981 ). B. Hiernach fällt dem Beklagten jedenfalls keine grob fahrlässige Erstattung eines unrichtigen Gutachtens zur Last. 1. Zu Recht hat das LG angenommen, dass der Beklagte bei Erstattung seiner zur Akte gereichten Gutachten – und insbesondere bei Erstattung des zu einem Verkehrswert der sodann der Klägerin zugeschlagenen Räumlichkeiten von 145.000 € kommenden Gutachtens Nr. 0373-2004 vom 15.4.2004, welches gegenüber dem Gutachten Nr. 1172-2003 vom 27.1.2004 berichtigte Größenangaben enthielt und der Zwangsversteigerung zugrunde lag – von einer Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung ausgehen durfte. Die von der Klägerin erworbenen Räumlichkeiten gehören einer Eigentumsanlage an, hinsichtlich derer mit Teilungserklärung vom 12.11.1996 Wohnungs- und Teileigentum begründet worden ist, wobei es sich bei diesen Räumlichkeiten der Klägerin um die mit Nr. 4 bezeichnete Sondereigentumseinheit handelt. Diese Einheit Nr. 4 war vom AG Potsdam im ursprünglichen Gutachtenauftrag als „Wohnungseigentum“ MittBayNot 3/2008 bezeichnet worden. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist sie als „nicht zu Wohnzwecken dienende(n) Räume – Gewerberäume(n)“ benannt; im Aufteilungsplan sind drei der – mit Flur – sieben Räumlichkeiten der Einheit Nr. 4 mit dem handschriftlichen Vermerk „Gewerbe“ versehen. In der Teilungserklärung und in der Nachtragsverhandlung wird – jeweils in § 2 – die Einheit Nr. 4 als „Gewerbewohnung“ bestimmt, während andere Einheiten als „Wohnung und Kellerraum“ oder „Laden und Nebenraum“ bestimmt werden. Hiernach handelt es sich bei der Einheit Nr. 4 – auch – um eine Wohnung. Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG unterscheiden sich nur dadurch, dass sie unterschiedliche Gegenstände haben; ihre Rechtsqualität ist dieselbe (Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 1 Rdnr. 15). Während Wohnungseigentum aus einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum in Verbindung mit Sondereigentum an einer Wohnung besteht, ist Teileigentum ein Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum in Verbindung mit Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Wohnungseigentum und Teileigentum unterscheiden sich daher nur durch die vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung ( § 8 WEG ) bzw. der dieser angeschlossenen Gemeinschaftsordnung oder von den Miteigentümern durch Vereinbarung ( § 3 WEG ) getroffene Zweckbestimmung und die bauliche Ausgestaltung der betroffenen Räume (Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 1 Rdnr. 26; Briesemeister in Weitnauer, WEG, 9. Aufl. 2005, § 1 Rdnr. 39; Förth in Riecke/ Schmid, WEG, 2005, § 1 Rdnr. 16). Auch die Verbindung von Wohnungseigentum und Teileigentum zu einem gemischten Wohnungseigentum und Teileigentum in der Hand eines Berechtigten ist möglich (Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 1 Rdnr. 24; LG Koblenz, NZM 1998, 676 = MittRhNotK 1998, 134 m. w. N.; BayObLG, NJW 1960, 2100 = DNotZ 1960, 596; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl. 2007, § 1 Rdnr. 19 hinsichtlich einer Verbindung einer Praxis mit einer Wohnung oder einer Werkstatt bzw. eines Ladens mit einer Wohnung; so wohl auch Briesemeister in Weitnauer, WEG, § 1 Rdnr. 39). Da eine Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt eine Änderung des durch die Gemeinschaftsordnung festgelegten Gebrauchs und folglich eine Inhaltsänderung i. S. v. § 5 Abs. 4 WEG darstellt und damit jeweils der Zustimmung aller Eigentümer bedarf, es den Miteigentümern bzw. dem teilenden Eigentümer aber zuzubilligen ist, dem jeweiligen Sondereigentümer eine möglichst große Flexibilität hinsichtlich der Nutzung seines Sondereigentums zu verschaffen, kann eine Bestimmung der Nutzungsart in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung auch gänzlich unterbleiben (LG Koblenz, NZM 1998, 676 = MittRhNotK 1998, 134 ). Um verschiedene – möglichst weitgehende – Nutzungsmöglichkeiten zuzulassen, ohne dass es der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, muss es daher auch möglich sein, eine Sondereigentumseinheit (ausdrücklich) zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken, zu bestimmen. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des BayObLG ( NJW-RR 1993, 149 ), dem ein Sachverhalt zugrunde lag, in welchem eine Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung ausdrücklich als Wohnung bezeichnet worden war, die Wohnungseigentümer indes einen Eigentümerbeschluss des Inhalts getroffen hatten, dass sie mit einer Nutzung der Wohnung als Blumenladen einverstanden sind, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in diesem Zusammenhang weiter erfolgte Zitat („BayObLG, Rpfleger 1982, 15“) ist unergiebig. Unter der angegebenen Stelle finden sich 9:57 Uhr Seite 211 MittBayNot 3/2008 lediglich mehrere Leitsätze des BayObLG, welche keinen Bezug zur vorliegenden Fallgestaltung erkennen lassen. Im Falle einer gemischten Nutzung muss das Grundbuchamt – entsprechend der überwiegenden Nutzung – grundsätzlich entscheiden, ob es ein Wohnungseigentums-Grundbuch anlegt oder ein Teileigentums-Grundbuch (Pick in Bärmann/Pick/ Merle, WEG, § 1 Rdnr. 29). Ob eine Zweckbestimmung – und wenn ja welche – hinsichtlich einer bestimmten Sondereigentumseinheit getroffen worden ist, ist durch Auslegung der Grundbucheintragung zu ermitteln. Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. hierzu KG, Wohnungseigentümer 2007, 71, Rdnr. 6 m. w. N.). Vorliegend ist die Einheit Nr. 4 in der Teilungserklärung und in der Nachtragsverhandlung als „Gewerbewohnung“ bestimmt. In Anbetracht des Umstandes, dass andere Sondereigentumseinheiten in der Teilungserklärung ausdrücklich als „Wohnung und Kellerraum“ oder „Laden und Nebenraum“ bestimmt worden sind, entspricht es der nächstliegenden Bedeutung des im Grundbuch Eingetragenen nicht, dass es sich dabei nur um ein zufällig gewähltes Wort ohne Inhalt und ohne rechtliche Bedeutung handelt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 186 , für den Fall der Bezeichnung einer Sondereigentumseinheit in einer Teilungserklärung als „Einfamilienhaus“). Es ist vielmehr eine Zweckbestimmung dahingehend anzunehmen, dass für die „Gewerbewohnung“ sowohl eine gewerbliche Nutzung als auch eine Nutzung als Wohnung zulässig ist. Eine Nutzung auch als Wohnung steht auch in Übereinstimmung mit der baulichen Ausgestaltung der Einheit Nr. 4, welche über Küche und Bad verfügt. Dem steht nicht entscheidend entgegen, dass im Aufteilungsplan drei der – mit Flur – sieben Räumlichkeiten mit dem handschriftlichen Vermerk „Gewerbe“ versehen sind. Zum einen sind andere Räume dieser Einheit mit dem handschriftlichen Vermerk „Küche“ bzw. „Bad“ versehen, was auf eine Wohnnutzung hindeutet; zum anderen hat die notariell beurkundete ausdrückliche Erklärung der Miteigentümer in den jeweiligen § 2 der genannten Urkunden Vorrang gegenüber einem bloßen handschriftlichen Schlagwort im Aufteilungsplan. Nicht von durchschlagender Bedeutung ist auch die Angabe in der Abgeschlossenheitsbescheinigung, bei der Einheit Nr. 4 handele es sich um nicht zu Wohnzwecken dienende Räume – Gewerberäume. Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG der Eintragungsbewilligung beizufügende Abgeschlossenheitsbescheinigung hat die Funktion, dem Grundbuchgericht die Beachtung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG normierten Abgeschlossenheitserfordernisses urkundlich zu belegen und dem Grundbuchgericht die Prüfung bautechnischer und baurechtlicher Fragen zu ersparen; sie trifft indes keine Aussage über die baurechtlich zulässige Nutzung (Schneider in Riecke/Schmid, WEG, § 7 Rdnr. 99 m. w. N.). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Grundbuchgericht von einer Nutzung der Einheit Nr. 4 sowohl zu Wohnzwecken als auch zu sonstigen Zwecken ausgegangen ist, da es – ohne sich für das eine oder das andere zu entscheiden – ein „Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch“ für die Einheit Nr. 4 angelegt hat. Dass eine hiernach zulässige Wohnnutzung der Einheit Nr. 4 – welche von der Klägerin ja auch tatsächlich praktiziert wird – aus anderen, insbesondere öffentlichrechtlichen GrünBürgerliches Recht den nicht möglich wäre, ist nicht zu ersehen. So hat der Landkreis P die Gemeinde K im Gegenteil darauf hingewiesen, dass allein eine fehlende Bezahlung einer vertraglich vereinbarten Stellplatz-Ablösesumme den Erlass einer Nutzungsuntersagung nicht rechtfertigt. Die Nichterwähnung einer zusätzlich möglichen – allenfalls werterhöhend wirkenden – gewerblichen Nutzung stellt keinen der Klägerin nachteiligen Fehler dar. (…) 6. BGB §§ 883, 888 (Schuldrechtlich zu duldende Belastung nicht vormerkungswidrig) Eine Vormerkung sichert nur einen konkret bestehenden schuldrechtlichen Auflassungsanspruch. Eine Belastung ist nicht (relativ) unwirksam gemäß § 883 Abs. 2 BGB und damit nicht vormerkungswidrig, wenn der Vormerkungsberechtigte nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen nur die Auflassung eines entsprechend belasteten Grundstücks verlangen kann. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 20.7.2007, V ZR 245/06 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in P. Das den Klägern gehörende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Stadt P. und wurde von dem Beklagten seit 1986 als Zufahrt für den mit einem Fahrzeug ansonsten nicht erreichbaren hinteren Teil seines Grundstücks genutzt. Im Jahr 2001 verkaufte die Stadt das Grundstück an die Zeugin H. mit dem Hinweis, dass der Beklagte es seit einem vor dem 2.10.1990 liegenden Zeitpunkt als Zuwegung und Überfahrt nutze. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Zeugin, dem Beklagten eine Grunddienstbarkeit einzuräumen, sofern ihm aus dieser Nutzung ein Anspruch auf Gewährung eines Geh- und Überfahrtsrechts erwachsen sein sollte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.2.2002 verkaufte die Zeugin H. den vorderen Teil des von ihr erworbenen Grundstücks (bestehend aus den damaligen Flurstücken 795 und 796) an die Kläger. Den hinteren Grundstücksteil hatte sie zuvor an Dritte veräußert. Der mit den Klägern geschlossene Vertrag enthält zugunsten der Erwerber des hinteren Grundstücksteils und in Bezug auf das Grundstück des Beklagten (Flurstück 797) unter VI.1.2. folgende Regelung: „Dem Käufer ist bekannt, dass zulasten des Vertragsgegenstandes im Wege der Bestellung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der verbleibenden Restfläche aus den Flurstücken 795 und 796 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu gewähren und dies im Grundbuch zu vermerken ist. Dieses (...) Recht erstreckt sich auf einen ca. 3 m breiten Streifen (...). Der Verkäufer wird auf eigene Kosten eine (…) Zufahrt herstellen. Für die künftige Er- und Unterhaltung (…) hat der nutzende Eigentümer selbst einzustehen, mehrere jeweils anteilig. Dem Käufer ist bekannt, dass diese Zufahrt zum Teil auch von dem jeweiligen Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 797 mitgenutzt werden wird. Der Umfang der Benutzerrechte richtet sich nach dem für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser üblichen.“ Am 7.5.2002 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Kläger in das Grundbuch eingetragen. Im August 2002 bewilligte die Zeugin H. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 797 eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrmitbenutzungsrechts; diese wurde am 20.2.2003 in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger sind aufgrund ihres Antrags vom 8.7.2003 seit dem 23.9.2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kläger verlangen von dem Beklagten, es zu unterlassen, ihr Grundstück zu betreten oder zu befahren, sowie die Herausgabe eines ihm für das Zufahrtstor überlassenen Schlüssels. Ferner nehmen sie den Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit in Anspruch. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Befestigung der Zufahrt in einer Breite von drei Metern sowie eine dahingehende Konkretisierung der Grunddienstbarkeit. Rechtsprechung 03_56680_001_088_Umbruch_03_08: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 02.12.2007 Aktenzeichen: 24 U 71/07 Rechtsgebiete: WEG Erschienen in: MittBayNot 2008, 209-211 Normen in Titel: WEG § 1 Abs. 2, Abs. 3