II ZR 293/06
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. November 2007 II ZR 293/06 MaBV §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1; BGB §§ 134, 398 Stillschweigender Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung einer Gemeinschaft (Erschließungsweg) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 749, 242 Stillschweigender Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung einer Gemeinschaft (Erschließungsweg) a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausgeschlossen werden. b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmissbrauchseinwand entgegenstehen. BGH, Beschl. v. 12.11.2007 – II ZR 293/06 Kz.: L I 1 – § 749 BGB Problem Nach dem sich aus der vorhergehenden Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt (Urt. v. 30.11.2006 – 16 U 34/06, DStR 2007, 868 ) ergebenden Sachverhalt wollte ein Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Erschließungsweges die Teilungsversteigerung betreiben mit dem Ziel, den Erschließungsweg in der Versteigerung allein zu erwerben und dann wesentlich mehr als bisher zu nutzen. Bisher gehörte der schmale Erschließungsweg den Eigentümern mehrerer angrenzender Wohngrundstücke, die keinen unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Straßen hatten. Der die Teilungsversteigerung betreibende Miteigentümer grenzte mit einem unbebauten Grundstück an, das er mit einer mehrgeschossigen Wohnbebauung dicht bebauen wollte. Dies hätte den Erschließungsverkehr auf dem Privatweg vervielfacht. Dazu waren die anderen Miteigentümer nicht bereit. Das OLG Frankfurt hatte aufgrund der beschränkten Nutzung und der beschränkten Nutzbarkeit des Erschließungsweges lediglich zur Erschließung weniger Anliegergrundstücke eine konkludente Ausschlussvereinbarung der aufhebenden Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB gesehen. Der die Teilungsversteigerung betreibende Miteigentümer müsse sich daher auf den Mitgebrauch i. S. d. § 743 Abs. 3 BGB verweisen lassen (soweit nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird) und in diesem Rahmen eine einvernehmliche Regelung anstreben. Entscheidung Der BGH hielt diese Entscheidung in seinem Hinweisbeschluss für revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Gemeinschaft vorlägen, stünde dem Aufhebungsverlangen jedenfalls der Rechtsmissbraucheinwand entgegen (§ 242 BGB), da die Aufhebung der Gemeinschaft für die ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere H ärte DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 5/2008 M ärz 2008 37 bedeuten würde (vgl. BGH DNotZ 2005, 205 m. Anm. Wolfsteiner = NJW-RR 2005, 308 = ZIP 2005, 27 , 28). © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76 -0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI -Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.11.2007 Aktenzeichen: II ZR 293/06 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Bauträgervertrag und Werkvertrag Erschienen in: DNotI-Report 2008, 37 Normen in Titel: MaBV §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1; BGB §§ 134, 398