V ZB 115/07
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 01. Oktober 2007 2 Wx 30/05 BeurkG § 54 a Abs. 2 Nr. 1; KostO §§ 147 Abs. 2; 149; 154 Berechtigtes Sicherungsinteresse i. S. d. § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aber die des § 32 KostO (Rohs/Wedewer/Rohs, 3. Aufl., § 154 KostO Rn. 13 a. E.; Filzek, Notarkosten-ABC, 2006, S. 161 [Musterberechnung]). [13] bb) Die Rechtsfrage ist im Sinne der zuletzt genannten Rechtsauffassung zu entscheiden. [14] Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO ist mit der Novellierung der Kostenordnung durch Gesetz vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325) deutlich verschårft worden. Gençgte bis dahin die Angabe des Geschåftswerts, der Gebçhrenvorschriften und der Betråge fçr die Gebçhren und Auslagen, mçssen nunmehr darçber hinaus nicht nur die in Rechnung gestellten Positionen schlagwortartig bezeichnet, sondern auch die „Kostenvorschriften“ angegeben werden. Diese Verschårfung ist von dem gesetzgeberischen Anliegen getragen, eine „bçrgerfreundliche Transparenz von (Notar-)Rechnungen zu garantieren“ (BT-Drucks. 12/6962, S. 92, 102). Die Angaben des § 154 Abs. 2 KostO sollen den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die angesetzten Kosten zu prçfen (Senat NJWRR 2007, 784, 785 = RNotZ 2007, 166 = DNotZ 2007, 546). [15] Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und es daher nicht von seinem Zweck gelæst werden darf (Senat, a.a.O.). Unter Kostenvorschriften i. S. d. § 154 Abs. 2 KostO kænnen daher nur solche Normen verstanden werden, deren Angabe fçr die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verståndigen – mit Kostensachen nicht vertrauten – Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch Senat BGHZ 164, 355 , 358 f. = DNotZ 2006, 223 ). Dass hierzu die Regelung des § 141 KostO nicht gehært, aus der sich lediglich ergibt, dass auch fçr Notarkosten die Vorschriften des Ersten Teils der Kostenordnung gelten, liegt auf der Hand. Anders verhålt es sich dagegen mit der Vorschrift des § 32 KostO . [16] Nur mit Angaben zum Gebçhrentatbestand und zum Geschåftswert kann ein verståndiger Kostenschuldner nicht nachvollziehen, woraus sich die Hæhe der angesetzten Gebçhr ergibt. Ohne Hinweis auf § 32 KostO mag sich ihm zwar noch erschließen, dass dem Geschåftswert Bedeutung fçr die Hæhe der Gebçhr zukommt, nicht aber wird er nachvollziehen kænnen, wie sich der angegebene Geschåftswert in der geforderten Gebçhr niederschlågt. Insoweit besteht eine „Transparenzlçcke“, die durch den Hinweis auf die fçr das Verståndnis der Hæhe der Gebçhrenforderung grundlegende Norm des § 32 KostO zu schließen ist. Das gilt umso mehr, als die Vorschrift nicht nur die Gebçhrenhæhe regelt, sondern zudem den bçrgerfreundlichen Hinweis enthålt auf die der Kostenordnung als Anlage beigefçgte – nach Geschåftswerten gestaffelte – Gebçhrentabelle, die den Gebçhrenansatz der Hæhe nach gerade auch fçr Laien plausibel macht. Dies erhellt, dass entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht die Rede davon sein kann, die Angabe des § 32 KostO erschwere eher das Verståndnis einer Kostenberechnung. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. dazu auch die Entscheidung der Vorinstanz OLG Kæln, Beschluss vom 1. 10. 2007 – 2 Wx 30/05, nachstehend abgedruckt mit Anm. Sommer. 9. Kostenrecht – Berechtigtes Sicherungsinteresse i. S. d. § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (OLG Kæln, Beschluss vom 1. 10. 2007 – 2 Wx 30/05 – mit Anm. von Notar Dr. Sommer, Wuppertal-Elberfeld) BeurkG § 54 a Abs. 2 Nr. 1 KostO §§ 147 Abs. 2; 149; 154 1. Zum berechtigten Sicherungsinteresse fçr die Verwahrung von Geld auf Notaranderkonto i. S. d. § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG. 2. Zum Abgeltungsbereich der Gebçhr nach § 149 KostO. (Hinweis der Schriftleitung: Vgl. nachgehend BGH, Beschluss vom 3. 4. 2008 – V ZB 115/07, abgedruckt in diesem Heft, S. 502) Zum Sachverhalt: I. Der Bet. zu 2) beurkundete am 4. 10. 2004 einen Kaufvertrag zwischen einer Firma I. mbH Co. Immobilien KG in Q. als Verkåuferin und dem Bet. zu 1) als Kåufer çber eine im Grundbuch von C. eingetragene Eigentumswohnung. Unter dem 8. 11. 2004 erteilte der Bet. zu 2) dem Bet. zu 1) eine Kostenrechnung gemåß § 154 KostO , die mit einem Betrag von E 1 230,11 schloss. Gegen diese Rechnung hat der Bet. zu 1) Beschwerde erhoben. Wåhrend das Beschwerdeverfahren beim LG anhångig war, hat der Bet. zu 2) dem Bet. zu 1) unter dem 30. 3. 2005 eine neu gefasste Kostenrechnung erteilt. Anlass hierfçr war, dass der Bezirksrevisor bei dem LG in einer Stellungnahme zu der Beschwerde beanstandet hatte, dass die erste Rechnung des Bet. zu 2) nicht vollståndig den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO gençge. Das LG hat die Beschwerde zurçckgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Der Bet. zu 1) hat Beschwerde eingelegt. Aus den Grçnden: II. Der Senat mæchte die weitere Beschwerde zurçckweisen, sieht sich daran indes durch mehrere im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 KostO ergangene Entscheidungen anderer OLG, insbesondere des OLG Hamm, gehindert. Er legt die Sache deshalb gemåß den §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO , 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vor. 1. Die weitere Beschwerde ist zulåssig. (. . .) 2. Der Senat sieht die weitere Beschwerde indes nicht als begrçndet an. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 156 Abs. 2 S. 3 KostO. a) Wird – wie dies vorliegend geschehen ist, wåhrend das Beschwerdeverfahren bei dem LG anhångig war, – die von dem Notar ursprçnglich erteilte Kostenrechnung durch eine neue, berichtigte Rechnung ersetzt, so ist diese neue Rechnung Gegenstand der Prçfung im Verfahren nach § 156 KostO (vgl. OLG Hamm FGPrax 2007, 187, 188; OLG Mçnchen FGPrax 2006, 180 f.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 156 KostO Rn. 3). Deshalb ist es unerheblich, dass die von dem Notar zunåchst erstellte Kostenrechnung vom 8. 11. 2004 nicht in allen Punkten den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO entsprach. Denn die neu gefasste, dem Bet. zu 1) erteilte Rechtsprechung504 RNotZ 2008, Heft 10 Rechtsprechung Rechnung des Bet. zu 2) vom 30. 3. 2005 gençgt den Anforderungen jener Bestimmung. [Hinweis der Schriftleitung: A. A. BGH in der vorstehend abgedruckten Entscheidung ( RNotZ 2008, 502 ).] Zwar ist – wie der Bet. zu 2) im Ausgangspunkt zutreffend ausfçhrt – die Kostenrechnung eines Notars im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne Sachprçfung (nicht, wie es bei Hartmann, a.a.O., heißt, „ohne ein Verfahren nach § 156“) aufzuheben, wenn sie nicht den formellen Anforderungen entspricht, die nach § 154 KostO an eine solche Kostenrechnung zu stellen sind (vgl. BayObLGZ 1981, 348 , 351; OLG Dçsseldorf JurBçro 2003, 149 f.; OLG Hamm NJW-RR 2000, 366 ; Hartmann, a.a.O.). Entgegen der Rçge des Bet. zu 1) verstæßt die Rechnung vom 30. 3. 2005 indes nicht deshalb gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO , weil in ihr die allgemeinen Bestimmungen des § 32 KostO çber die Hæhe der vollen Gebçhr und des § 141 KostO betreffend die entsprechende Anwendung des Ersten Teils der Kostenordnung auch auf die Kosten der Notare nicht genannt sind. Vielmehr ist ein Hinweis auf die §§ 32, 141 KostO in einer Notarkostenrechnung entbehrlich. Der Zweck des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO besteht darin, dem Kostenschuldner die Kostenrechnung transparent zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 784 , 785). Der Schuldner soll erkennen kænnen, durch welche Tåtigkeit des Notars welcher Gebçhrentatbestand des Gesetzes verwirklicht ist. Dieser Zweck verlangt die Angabe der genannten allgemeinen Bestimmungen der §§ 32, 141 KostO nicht. Die §§ 32 und 141 KostO entsprechen den §§ 26, 144 der Reichskostenordnung vom 25. 11. 1935 (RGBl I, 1371). Schon unter ihrer Geltung wurde ein Hinweis auf die §§ 26, 144 RKostO in einer Notarkostenrechnung allgemein fçr çberflçssig erachtet (vgl. BayObLGZ 1962, 281 , 287; Kçntzel, DNotZ 1953, 194, 196). Fçr die an deren Stelle getretenen Bestimmungen der §§ 32, 141 KostO gilt nichts anderes (vgl. BayObLGZ und Kçntzel, jeweils a.a.O.; fçr § 141 KostO zustimmend, fçr § 32 KostO dagegen zweifelnd – die Angabe dieser Bestimmung sei „auf jeden Fall zweckmåßig“ – Rohs/Wedewer/Rohs, Kostenordnung, Stand: September 2007, § 154 Rn. 13). Das Erfordernis der Angabe des jeweiligen Gebçhrentatbestandes soll Zweifeln begegnen, welche von mehreren Gebçhrenvorschriften anwendbar ist, und so die Rechnung fçr den Betroffenen verståndlicher machen. Durch die zusåtzliche Angabe allgemeiner Bestimmungen wie der §§ 32, 141 KostO wçrde dieses Verståndnis indes eher erschwert (vgl. Kçntzel, a.a.O.). Hiermit steht im Einklang, dass im Schrifttum bei der Wiedergabe eines Musters einer Notarkostenrechnung die Angabe auch der §§ 32, 141 KostO nicht vorgeschlagen wird (vgl. den Vorschlag bei Waldner, Die Kostenordnung fçr Anfånger, 1987, S. 143). b) Nach den tatsåchlichen Feststellungen des LG ist die von dem Bet. zu 2) in Ansatz gebrachte Hebegebçhr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen, weil der im notariellen Vertrag vom 4. 10. 2004 vereinbarte Kaufpreis von E 81 200,– nach der Regelung unter Ziff. II 1 dieses Vertrages auf ein von dem Bet. zu 2) eingerichtetes Notaranderkonto gezahlt werden sollte und gezahlt worden ist. Der Auffassung des Bet. zu 1), diese Art der Abwicklung RNotZ 2008, Heft 10 verstoße im Streitfall gegen § 54 a BeurkG und stelle damit eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar mit der Folge dar, dass die hierdurch verursachten Kosten gemåß den §§ 16 Abs. 1, 141 KostO nicht erhoben werden dçrften, vermag der Senat nicht beizupflichten. Vielmehr war die Abwicklung der Kaufpreiszahlung çber ein Notaranderkonto vorliegend im Sicherungsinteresse der Bet. angezeigt. Nach § 54 a Abs. 2 BeurkG ist die Abwicklung eines Kaufvertrages unter Kaufpreiszahlung çber ein Notaranderkonto nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern bei Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses der Beteiligten i. S. von § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG und Einhaltung der Vorgaben des § 54 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 BeurkG zulåssig. Ein solches berechtigtes Interesse war hier gegeben. Zwar soll hierfçr nicht die subjektive Einschåtzung der Beteiligten, sondern die Sicht eines objektiven Dritten maßgeblich sein (vgl. Huhn/v. Schuckmann/Renner, 4. Aufl. 2003, § 54 a BeurkG Rn. 8 m. w. N.; Lerch, 2006, § 54 a BeurkG Rn. 2; jew. m. w. N.). Es ist indes gegeben, wenn nicht das Geschåft ebenso gut durch andere Mittel wie durch die Verwahrung abgesichert werden kann (vgl. KG KGR 2004, 422 f.). Dies war hier nicht der Fall. Anders als bei der Veråußerung beweglicher Sachen ist bei Grundstçcken eine – den Verkåufer wie den Kåufer gleichermaßen schçtzende – Abwicklung des Kaufvertrages in der Weise, dass der Eigentumswechsel nur Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt, ausgeschlossen, weil der Ûbergang des Eigentums bei Immobilien erst durch eine Handlung des GBA, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ( § 873 Abs. 1 BGB ) bewirkt wird und diese Handlung nicht in den Austausch von Leistung und Gegenleistung zwischen den Vertragsparteien eingebunden werden kann. Es bedarf deshalb einer Vertragsgestaltung zur Absicherung beider Seiten gegen das Risiko, die eigene Leistung zu erbringen, ohne die Gegenleistung erlangen zu kænnen (vgl. Senat, MittRhNotK 1997, 328; KG WM 1987, 548 , 549). Erreichen låsst sich dies, indem der Kåufer den Kaufpreis erst zahlt, nachdem eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten eingetragen ist, die ihn gemåß § 888 Abs. 1 BGB vor anderweitiger Veråußerung des Grundstçcks – bzw. hier Wohnungseigentumsrechts – schçtzt. Zum Schutz des Verkåufers vor dem Risiko, das Eigentum an seinem Grundstçck zu verlieren – welches von dem Erwerber sodann durch Weiterveråußerung verwertet werden kænnte –, ohne dass zuvor der Kaufpreis gezahlt ist, hat die Kautelarpraxis verschiedene Wege entwickelt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nicht ohne vorherige Zahlung des Kaufpreises erfolgt (vgl. Senat, MittRhNotK 1997, 328, 329; Ertl, DNotZ 1975, 644 , 645 f.). Die somit zur Absicherung des Kåufers erforderliche Bewilligung und Eintragung einer Vormerkung begrçndet indes fçr den Verkåufer das Risiko, dass er auch dann, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird und er, der Verkåufer, sich deshalb vom Vertrag læst, in der wirtschaftlichen Verwertung des Objekts beeintråchtigt ist, so lange die Vormerkung im Grundbuch verzeichnet ist und ihre Læschung nicht erreicht werden kann. Will der Verkåufer indes die Auflassungsvormerkung erst nach der Sicherstellung des Kaufpreises eintragen lassen, weil er das Risiko einer RNotZ 2008, Heft 10 abredewidrigen Nichtzahlung des Kaufpreises scheut, so låsst sich eine Absicherung der beiderseitigen Sicherungsinteressen durch eine Abwicklung çber Notaranderkonto erreichen (vgl. das Rundscheiben der Bundesnotarkammer Nr. 1/96 vom 11. 1. 1996). Die demgegençber im Schrifttum (vgl. Huhn/v. Schuckmann/ Renner, a.a.O., § 54 a BeurkG Rn. 15) vertretene Auffassung, eine doppelten Pflichtwidrigkeit des Kåufers – Nichtzahlung des Kaufpreises und Nichtbewilligung der Læschung der Vollmacht – sei zu unwahrscheinlich, um ein Sicherungsinteresse zu begrçnden, çberzeugt demgegençber nicht, weil das Sicherungsinteresse gerade fçr den statistisch gewiss selteneren Fall nicht ordnungsgemåßer Durchfçhrung des Vertrages besteht. Die Durchsetzung der Læschung einer Vormerkung kann zudem aus demselben Grund erschwert sein, aus dem auch die Kaufpreiszahlung unterbleibt, nåmlich beispielsweise dann, wenn der Erwerber unerwartet versterben sollte. Durch die von dem Bet. zu 1) angesprochene Mæglichkeit, dass der Kåufer dem Verkåufer eine Vollmacht erteilt, die Læschung der Vormerkung zu bewilligen, kænnte den beiderseitigen Sicherungsinteressen gleichfalls nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Wenn sie nach der vertraglichen Regelung dem Verkåufer selbst ausgehåndigt wird, so ist damit die Vormerkung ihres Sinns und Schutzzwecks entkleidet. Wird sie dagegen so erteilt, dass nur der Notar von ihr Gebrauch machen kann, so wçrde damit ggf. dem Notar eine Prçfung – etwa hinsichtlich der Grçnde, aus denen die Kaufpreiszahlung unterblieben ist – auferlegt, die zu leisten er nicht verpflichtet und in der Lage ist. Soweit der Entscheidung des OLG Bremen vom 18. 3. 2004 (OLGR Bremen 2004, 414 ff.) eine andere Auffassung zugrunde liegt, vermag der Senat ihr deshalb nicht zu folgen. c) Auch die von dem Notar angesetzten Gebçhren nach § 147 Abs. 2 KostO sind nach Grund und Hæhe berechtigt. Fçr seine mit der Ûberwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tåtigkeit erhålt der Notar neben der Beurkundungsgebçhr und der Gebçhr nach § 147 Abs. 2 KostO fçr die Ûberwachung/Mitteilung der Fålligkeit des Kaufpreises eine weitere Gebçhr nach § 147 Abs. 2 KostO (vgl. BGH NJW 2005, 3218 = RNotZ 2005, 498 = DNotZ 2005, 867 ). Auch mit der Aufforderung an den Mieter zur Erklårung çber die Ausçbung des Vorkaufsrechts hat der Bet. zu 2) eine nicht durch andere Gebçhren abgegoltene weitere Tåtigkeit i. S. von § 147 Abs. 2 KostO entfaltet. Der Berechtigung der von dem Bet. zu 2) angesetzten Gebçhren nach § 147 Abs. 2 KostO steht es nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Gebçhr nach § 149 KostO angefallen ist. Zwar soll nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sowie weiterer OLG neben der Hebegebçhr des § 149 KostO eine Gebçhr nach § 147 Abs. 2 KostO fçr die Prçfung der Einzahlungsreife (Kaufpreisfålligkeit) nicht entstehen kænnen (vgl. OLG Hamm JurBçro 1990, 899 = MittRhNotK 1990, 224 und – insoweit in diesem Punkt allerdings nur obiter – OLG Hamm NJW-RR 1999, 583 m. w. N.; OLG Oldenburg JurBçro 1986, 429). Dem vermag der Senat indes nicht beizupflichten. Zwar erfasst der Abgeltungsbereich der Gebçhr nach § 149 KostO das gesamte Verwahrungsgeschåft und damit auch die Prçfung der Auszahlungsvoraussetzungen. Die Prçfung, ob die im Kaufvertrag Rechtsprechung bezeichneten Voraussetzungen fçr den Eintritt der Fålligkeit des Kaufpreises vorliegen, und die Mitteilung an den Kåufer, dass dies der Fall sei, haben indes mit der Verwahrung selbst nicht zu tun. Sie gehen der Verwahrung vielmehr voraus und haben ihr gegençber eigenståndige Bedeutung (vgl. OLG Schleswig JurBçro 1995, 260 f. = MittRhNotK 1996, 91 ). Die angesetzten Gebçhren sind auch der Hæhe nach nicht zu beanstanden. Den ihnen zugrunde gelegten Wert hatte der Notar gemåß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Als Wert eines Vorkaufsrechts ist in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen, § 20 Abs. 2 KostO. Dem trågt der Ansatz eines Geschåftswerts in Hæhe des halben Kaufpreises fçr die Beschaffung des Verzichts des Mieters auf sein Vorkaufsrecht zutreffend Rechnung. Eine weitere Ermåßigung nach § 30 Abs. 1 KostO war entgegen der Auffassung des Bet. zu 1) nicht veranlasst. Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergånzend, dass mit dem dem Notar unter Ziff. IV des Kaufvertrages erteilten Auftrag, die Mieterin zur Erklårung des Verzichts auf das ihr zustehende Vorkaufsrecht aufzufordern, nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung jedenfalls konkludent auch der Auftrag verbunden war, zur Vermeidung von Abwicklungsschwierigkeiten diese Verzichtserklårung vorzuformulieren. Bei der Bemessung der Gebçhr fçr die Ûberwachung der Kaufpreisfålligkeit hat der Bet. zu 2) als Wert nur 10 % des Kaufpreises in Ansatz gebraucht. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2005, 3218 , 3220). d) Nicht berechtigt sind schließlich die Einwendungen des Bet. zu 1) gegen die Hæhe des Ansatzes von E 5,85 fçr Schreibauslagen nach § 152 Abs. 1 KostO . Im Verfahren vor dem Tatrichter hat der Notar erlåutert, durch welche Schreiben dieser Ansatz im Einzelnen veranlasst ist. Dem ist der Bet. zu 1) nach den Feststellungen des LG nicht mehr entgegen getreten. Auf neuerliches Bestreiten des festgestellten Sachverhalts kann die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nicht gestçtzt werden. 3. Der Senat kann die weitere Beschwerde indes nicht zurçckweisen, ohne damit von den genannten Entscheidungen des OLG Hamm (insoweit jedenfalls der in JurBçro 1990, 899 = MittRhNotK 1990, 224 veræffentlichten Entscheidung) sowie des OLG Bremen abzuweichen. Er legt die weitere Beschwerde deshalb dem BGH zur Entscheidung vor. Entschieden hat der BGH die insoweit in Rede stehenden Rechtsfragen – soweit ersichtlich – noch nicht. Insbesondere verhålt sich die Entscheidung des BGH vom 12. 5. 2005 ( NJW 2005, 3218 ff. = RNotZ 2005, 498 = DNotZ 2005, 867 ) entgegen der Auffassung des Bet. zu 2) nicht çber das Verhåltnis zwischen § 147 Abs. 2 KostO und § 149 KostO . Eine Teilentscheidung çber einzelne Positionen der Kostenrechnung des Notars kænnte der Senat nicht treffen. So låsst sich çber die Gebçhren nach § 147 Abs. 2 KostO nicht abschließend entscheiden, ohne çber das Verhåltnis des § 147 Abs. 2 KostO zu § 149 KostO zu befinden. Zudem kann die Frage, ob die Kostenrechnung des Notars dem Zitiergebot entspricht, nur einheitlich beantwortet werden. Darauf, wann die Entscheidungen anderer OLG, von deren Beurteilung der Senat abweichen mæchte, ergangen sind, kommt es fçr die Vorlage an den BGH nicht an (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1149 = RNotZ 2003, 147 = DNotZ 2003, 297 ; BGH NJW 2005, 3218 = RNotZ 2005, 498 = DNotZ 2005, 867 ). Anmerkung: 1. Der Vorlagebeschluss des OLG Kæln verdient Beachtung im Hinblick auf die Ausfçhrungen des Gerichts zum „berechtigten Sicherungsinteresse“ i. S. von § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG bei der notariellen Verwahrung. Im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 156 KostO hatte sich der Senat mit verschiedenen kostenund verfahrensrechtlichen Fragen zu beschåftigen. Eine der Fragen bestand darin, ob die Abwicklung der Kaufpreiszahlung çber Notaranderkonto eine falsche Sachbehandlung durch den Notar i. S. von § 16 Abs. 1 KostO darstellt und deshalb die damit verbundene Hinterlegungsgebçhr nach § 149 KostO nicht håtte erhoben werden dçrfen. Dies veranlasste das OLG Kæln zu der Prçfung, ob im zugrunde liegenden Sachverhalt ein die Verwahrung rechtfertigendes „berechtigtes Sicherungsinteresse“ vorlag (vgl. hierzu bereits LG Dortmund NotBZ 2002, 187 mit Anm. Weingårtner, welches davon ausgeht, dass kostenrechtlich keine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 16 KostO vorliegt, wenn der Notar auf ausdrçcklichen Wunsch der Beteiligten eine Abwicklung çber Notaranderkonto durchfçhrt, obwohl ein berechtigtes Sicherungsinteresse fehlt). Die Ûberlegungen des OLG Kæln zum „berechtigten Sicherungsinteresse“ sind bezogen auf den zu entscheidenden Sachverhalt uneingeschrånkt zu begrçßen; im Hinblick auf die unbestimmte Weite der Formulierungen in den Entscheidungsgrçnden geben sie jedoch zur Vermeidung von Missverståndnissen Anlass zu kritischer Auseinandersetzung. Der veræffentlichte Tatbestand gibt den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt leider nur sehr fragmentarisch wieder. Zum Verståndnis und zur besseren rechtlichen Einordnung der Entscheidung muss darauf hingewiesen werden, dass der Verkåufer hier – offenbar aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit – zur Bewilligung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Kåufers nicht – auch nicht nach vorheriger Hinterlegung des Kaufpreises auf Notaranderkonto – bereit war, die Kaufvertragsbeteiligten Interesse an einem schnellen Besitzçbergang hatten und bereits bei Beurkundung absehbar war, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung zeitnah vorliegen wçrde. Auch aus Kostengrçnden sollte deshalb unmittelbar nach Hinterlegung des Kaufpreises die Eigentumsumschreibung auf den Kåufer beantragt werden. Es verwundert deshalb, dass das OLG Kæln sich in den Grçnden recht ausfçhrlich mit der Bedeutung der Auflassungsvormerkung bei der Gestaltung von Grundstçckskaufvertrågen zur Vermeidung von Vorleistungsrisiken des Kåufers und mit dem aus der Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch vor Sicherstellung der Kaufpreiszahlung resultierenden Risiko fçr den Verkåufer bei abredewidriger Nichtzahlung des Kaufpreises auseinandersetzt. Diese Risiken ergaben sich hier wegen Verzichts beider Kaufvertragsparteien auf die Bewilligung und Eintragung einer Auflassungsvormerkung von RNotZ 2008, Heft 10 vornherein nicht. Sie konnten deshalb vorliegend auch nicht der Grund sein, den Kaufpreis zu verwahren. Die Kritik Renners an der Entscheidung des OLG Kæln (Renner, NotBZ 2008, 142 ) ist deshalb auch nur vor dem Hintergrund verståndlich, dass er von einem Risiko des Verkåufers wegen frçhzeitiger Eintragung der zu Gunsten des Kåufers bewilligten Auflassungsvormerkung in das Grundbuch ausging, welches durch treuhånderische Verwahrung des Kaufpreises auf Notaranderkonto und darauf folgender Beantragung der Auflassungsvormerkung vermieden werden sollte. So lagen die Dinge hier jedoch, wie gezeigt, nicht. Gleichwohl hat Renner m. E. Recht mit seiner Kritik an der Behauptung des Gerichts, bei Grundstçckskaufvertrågen sei regelmåßig ein berechtigtes Sicherungsinteresse i. S. v. § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gegeben, und der Begrçndung der Entscheidung, soweit sie das „berechtigte Sicherungsinteresse“ allein im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Læschung einer vor Kaufpreiszahlung eingetragenen Auflassungsvormerkung bei Nichtzahlung des Kaufpreises bejaht. Wenn das „berechtigte Sicherungsinteresse“ i. S. von § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG bei jedem Kaufvertrag, bei dem eine Abwicklung Zug um Zug wegen der notwendigen Mitwirkung des Grundbuchamtes ausgeschlossen ist, regelmåßig gegeben wåre – wie das OLG Kæln offenbar meint – dann wåre es konsequent zu formulieren, dass jeder Kaufvertrag çber Grundstçcke oder grundstçcksgleiche Rechte çber Notaranderkonto abgewickelt werden kann, weil bekanntlich alle diese Vertråge eine Eintragung des Erwerbers als Eigentçmer im Grundbuch und damit eine Mitwirkung des Grundbuchamtes erfordern. Es ist nicht zu verkennen, dass diejenigen Vertreter, die ein berechtigtes Sicherungsinteresse bereits dann – wie die vorliegende Entscheidung auch – bejahen, wenn die notarielle Verwahrung çberhaupt geeignet ist, Sicherungsinteressen zu berçcksichtigen (so Lerch, NJW 1998, 3697 , 3698; Mæhrle, DB 2000, 605 ), genau dieses Ziel verfolgen und dabei – anders als die vorliegende Entscheidung – noch hervorheben, dass der einvernehmliche Wunsch der Beteiligten nach notarieller Verwahrung bereits das „berechtigte Sicherungsinteresse“ begrçnde (Weingårtner, DNotZ 1999, 393 , 395 f.; ders., NotBZ 2002, 188 ). Ein solch weites Verståndnis vom „berechtigten Sicherungsinteresse“ i. S. von § 54 a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG wçrde jedoch der Intention des Gesetzgebers (Regierungsbegrçndung, BT-Drs. 13/4184, S. 37/38), die Zahl der Verwahrungsgeschåfte zum Schutz der Beteiligten vor Haftung und Schåden aus Veruntreuung sowie zur Vereinheitlichung der regional sehr unterschiedlichen notariellen Praxis bei der Einschaltung von Notaranderkonten zu verringern, nicht gerecht. Bei einem solch weiten Verståndnis vom „berechtigten Sicherungsinteresse“ wåre eine Einzelfallprçfung, ob die Sicherungsinteressen eines, mehrerer oder aller Beteiligten eine Verwahrung erfordern, im Bereich aller „gestreckten Erwerbstatbestånde“, bei denen also eine Abwicklung Zug um Zug wegen der notwendigen Mitwirkung des Grundbuchamtes ausgeschlossen ist, schlicht çberflçssig. Insbesondere bei Grundstçckskaufvertrågen wåre regelmåßig das „berechtigte Sicherungsinteresse“ RNotZ 2008, Heft 10 zu bejahen. Eine Einzelfallprçfung wåre nurmehr im Bereich solcher Rechtsgeschåfte erforderlich, die „Zug um Zug“ abgewickelt werden kænnen, z. B. bei GmbHGeschåftsanteilskauf- und -abtretungsvertrågen. Es erscheint jedoch eher unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber angesichts der von ihm mit der Novelle von 1998 erstmals formalgesetzlich normierten notariellen Verwahrung und der von ihm vorstehend genannten Ziele die „Hçrde“ des „berechtigten Sicherungsinteresses“ auf einen so kleinen Bereich notarieller Verwahrungsgeschåfte beschrånken wollte. Regelungsanlass war der vom Gesetzgeber empfundene Missstand einer Vielzahl von „formularmåßig“ vorgesehenen Kaufpreisverwahrungen bei Grundstçckskaufvertrågen, fçr die ein nachvollziehbares Sicherungsinteresse der Beteiligten schlichtweg nicht erkennbar war, jedenfalls keines, welchem mit sachgerechter Gestaltung des Kaufvertrages und Abwicklung des Kaufpreises im Wege der sog. Direktzahlung nicht auch in gleicher Weise oder sogar noch besser håtte Rechnung getragen werden kænnen. Ein solch weites Verståndnis des „berechtigten Sicherungsinteresses“ verkennt schließlich auch, dass das Verwahrungsverhåltnis zwischen dem Notar und den Beteiligten æffentlich-rechtlicher Natur ist, die Verwahrungståtigkeit Amtståtigkeit ist und bereits die Prçfung der Verwahrungsvoraussetzungen Gegenstand notarieller Amtspflicht ist, die jeder Vereinbarung der Beteiligten vorgelagert ist, und eine unabhångig vom Willen der Beteiligten zu treffende Einzelfallentscheidung des fçr die Rechtmåßigkeit seines Handelns alleinverantwortlichen Notars verlangt. Dem Zweck der Norm dçrfte deshalb allein ein Verståndnis des „berechtigten Sicherungsinteresses“ gerecht werden, welches darauf abstellt, dass die Entgegennahme von Geld zur notariellen Verwahrung zum Schutz vor Risiken im Einzelfall deshalb notwendig ist, weil andere Gestaltungsmæglichkeiten zur Sicherung des Austauschs von Leistung und Gegenleistung keine gleichwertige Sicherheit bieten (vgl. Hertel in: Eylmann/Vaasen, BNotO/ BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 54 a BeurkG Rn. 7 ff.). Dabei ist nach richtiger Auffassung des OLG Kæln das Vorliegen eines „berechtigten Sicherungsinteresses“ aus Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen (so auch die ganz h. M. im Schrifttum, vgl. etwa Vaasen/Starke, DNotZ 1998, 677; Brambring, DNotZ 1999, 381 , 383 f.; Hertel in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG. 2. Aufl. 2004, § 54 a BeurkG RN 6 m. w. N.; a. A. Weingårtner, DNotZ 1999, 393, 395 f.). Bei der Prçfung des „berechtigten Sicherungsinteresses“ darf der Notar als Ausdruck seiner sachlichen UnabRechtsprechung hångigkeit einen Beurteilungsspielraum fçr sich beanspruchen, der dienstaufsichtsrechlich nicht voll çberprçfbar sein soll (Hertel in: Eylmann/Vaasen, BNotO/ BeurkG, § 54 a Rn. 8). Als Hilfestellung haben Schrifttum und Standesorganisationen Fallgruppen gebildet, in denen ein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ grundsåtzlich vorliegen dçrfte (vgl. BNotK, Rundschreiben Nr. 1/96 vom 11. 1. 1996 und Nr. 31/2000 vom 4. 9. 2000, beide abrufbar im Internet unter www.bnotk.de, dort unter BNotK-Service). Diese Fallgruppen (z. B. Besitzçbergang vor Kaufpreiszahlung; Einbehalt wegen Verlust des Grundpfandrechtsbriefes und Erfordernis eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens) erhellen, dass es çber die jedem Grundstçckskaufvertrag eigenen Risiken und Sicherungsinteressen der Beteiligten hinausgehende Risiken geben kann, die im Einzelfall ein „berechtigtes Sicherungsinteresse“ begrçnden kænnen. Hierbei kann es durchaus sein, dass die zusåtzlichen Risiken sich erst aus der Vereinbarung der Beteiligten ergeben und diese zusåtzlichen Risiken sodann objektiv das „berechtigte Sicherungsinteresse“ begrçnden. Dies im Einzelfall festzustellen, ist auch und vor allem im Bereich der Grundstçckskaufvertråge Aufgabe und Amtspflicht des Notars. Es darf nicht, ohne Prçfung der besonderen Umstånde des Einzelfalls, „regelmåßig“ angenommen werden. 2. Die zur Vorlage beim BGH Anlass gebenden weiteren kostenrechtlichen Fragen der Entstehung der Gebçhr nach § 147 Abs. 2 KostO fçr die Prçfung der Kaufpreisfålligkeit neben der Hinterlegungsgebçhr nach § 149 KostO und zum Umfang des Zitiergebotes nach § 154 Abs. 2 KostO treten demgegençber in ihrer Bedeutung fçr die notarielle Praxis etwas in den Hintergrund. Dies zum einen deshalb, weil das OLG die erstgenannte Frage lediglich i. S. einer Beståtigung der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des OLG Kæln (OLG Kæln Mitt RhNotK 1991, 226) mit kurzer, çberzeugender Begrçndung entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Hamm MittRhNotK 1990, 224 ; OLG Oldenburg JurBçro 1986, 429; OLG Dçsseldorf JurBçro 1992, 823; OLG Zweibrçcken MittBayNot 1995, 76) bejaht und zum anderen, weil die Auffassung des OLG Kæln zum Umfang des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostO vom BGH (BGH RNotZ 2008, 502 , in diesem Heft) unter Hinweis auf die „bçrgerfreundliche Transparenz“ der Gebçhrentabelle (Anlage zu § 32 KostO) nicht geteilt wird. Hier muss die Praxis sich nunmehr darauf einstellen, dass das Zitiergebot auch § 32 KostO umfasst. Notar Dr. Marcus Sommer, Wuppertal-Elberfeld Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 01.10.2007 Aktenzeichen: 2 Wx 30/05 Rechtsgebiete: Kostenrecht Notaranderkonto/notarielle Verwahrung Erschienen in: RNotZ 2008, 504-508 FGPrax 2007, 291-293 Normen in Titel: BeurkG § 54 a Abs. 2 Nr. 1; KostO §§ 147 Abs. 2; 149; 154