OffeneUrteileSuche

II ZR 218/05

OLG, Entscheidung vom

6Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 03. August 2006 19 U 5567/05 RBerG Art. 1 §§ 1, 5 Nr. 1 Keine unzulässige Rechtsberatung bei Bauträgervollbetreuung – „Rundum-sorglos-Paket“ Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. BGB a. F. §§ 633 Abs. 3, 634 (Schallschutz im Doppelhaus bei Aufteilung in Wohnungseigentum) Wird ein Doppelhaus errichtet, sind hinsichtlich des Schallschutzes die für Doppelhäuser geltenden Normen einzuhalten, auch wenn es sich bei dem Doppelhaus rechtlich um Wohnungseigentum handelt und die Baubeschreibung eine einschalige Trennwand vorsieht. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Urteil vom 14.6.2005, 28 U 1921/05 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NJW-RR 2006, 1163. 2. RBerG Art. 1 §§ 1, 5 Nr. 1 (Keine unzulässige Rechtsberatung bei Bauträgervollbetreuung – „Rundum-sorglos-Paket“) Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht für alle Nebengeschäfte (Motto: „rundum-sorglos“) verstößt nicht gegen das RBerG, wenn sich der Geschäftsbesorger primär als Bauträger und Verkäufer zur Errichtung und Übereignung einer Immobilie verpflichtet (im Anschluss an BGH, NJW 2001, 70 = DNotZ 2001, 49 ). OLG München, Urteil vom 3.8.2006, 19 U 5567/05; nicht rechtskräftig Die klagende Landesbank begehrt festzustellen, dass ein zwischen den Parteien bzw. ihren Rechtsvorgängern geschlossener Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung und die im Hinblick auf diesen Vertrag abgegebene notarielle Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Beklagten wirksam sind. Mit notarieller Urkunde vom 12.4.1994 unterbreitete die inzwischen insolvente B-GmbH den Beklagten ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages hinsichtlich der zum Jahresende fertig zu stellenden Eigentumswohnung nebst Pkw-Stellplatz. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag war u. a. vorgesehen, dass die Beklagten die B-GmbH zum Abschluss des Kaufvertrags, von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs, zur Bestellung von Grundpfandrechten, zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen und Abgabe von Erklärungen zur persönlichen und dinglichen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sowie zur Abgabe objektbezogener steuerlicher Erklärungen bevollmächtigen. Dieses Angebot wurde von den Beklagten durch notarielle Urkunde vom 14.4.1994 angenommen. Aufgrund dieser Vollmacht schloss ein Vertreter im Namen der Beklagten mit der Firma B-GmbH am 28.4.1994 einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung nebst PkwStellplatz. Die B-GmbH verpflichtete sich dort als Verkäuferin u. a., den Kaufgegenstand zum Jahresende bezugsfertig zu erstellen und zu übereignen. Für die Zahlungen der Beklagten sollte die MaBV gelten. Am 12./25.8.1994 schloss die Firma B-GmbH im Namen der Beklagten den Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von DM 293.000 bzw. einen Nettokreditbetrag von DM 263.700 ab, der später einige Male abgeändert wurde. Zur Vertragsabwicklung richtete sie auf den Namen der Beklagten bei der Landesbank ein Konto ein und gab Auszahlungsanweisungen gegenüber der Klägerin im Namen der Beklagten ab. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages lag der Klägerin eine von den Beklagten persönlich unterzeichnete Selbstauskunft vom 8.4.1994 vor, nicht jedoch die Vollmachtsurkunde in Original oder Ausfertigung. 116 MittBayNot 2/2007Bürgerliches Recht Gemäß weiterer notarieller Urkunden vom 15.9.1994 bestellte der damalige Grundstückseigentümer eine Grundschuld über 293.000 DM nebst Zinsen und erklärte die dingliche Unterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer. Die B-GmbH erklärte in dieser Urkunde namens der Beklagten die Übernahme der persönlichen Haftung. Sie unterwarf die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen. Bei der Beurkundung lag ausweislich der Urkunde die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde sowie die Annahmeerklärung der Beklagten vor. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Aus den Gründen: I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist bereits in den Hauptanträgen begründet. Daher war das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, aufzuheben und die von der Klägerin hauptsächlich begehrten Feststellungen zu treffen. An den begehrten Feststellungen hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse, weil zwischen den Parteien die Wirksamkeit des Darlehensvertrags und der Vollstreckungsunterwerfung in Streit stehen und das Urteil damit geeignet ist, diese Unsicherheiten zu beseitigen (vgl. z. B. Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 256 Rdnr. 16). Die Klägerin musste auch nicht etwa die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betreiben und damit den Beklagten den Weg zur Vollstreckungsgegenklage ( § 767 ZPO ) eröffnen (vgl. BGH, NJW 1997, 2320 = DNotZ 1998, 575 ), zumal das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorgetragen wurde. 1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des LG, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag und die darin enthaltene umfassende Vollmacht ebenso wie Vollstreckungsunterwerfung wegen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig wären. Dem landgerichtlichen Urteil ist die Besonderheit zu entnehmen, dass die B-GmbH hier nicht nur als Geschäftsbesorgerin, sondern zugleich auch als Verkäufer und Bauträger der Immobilie vorgesehen war. Daher war, auch wenn eine entsprechende Berufungsrüge nicht ersichtlich ist, von Amts wegen zu prüfen ( § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), ob hier nicht zumindest der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG eingreift (sog. Nebenzweckprivileg). Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen: a) Nach neuerer Rechtsprechung des BGH erfolgt bei der rechtlichen Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells durch Abschluss von Kauf-, Finanzierungs- und Mietgarantieverträgen, einer dinglichen Belastung des Eigentums sowie der Geschäfte zur Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 RBerG . Allerdings wird dies vom BGH dahingehend eingeschränkt, dass der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG nur bedarf, wer „ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt“ (z. B. BGH, NJW 2001, 70 = DNotZ 2001, 49 ; NJW 2004, 839 = ZNotP 2004, 192 ), wobei unklar ist, ob sich diese Einschränkung bereits aus Art. 1 § 1 RBerG oder erst aus dem Nebenzweckprivileg des Art.1 § 5 Nr. 1 RBerG ergeben soll. Wie eine Zusammenschau der hier einschlägigen Verträge K 3 und K 21 zeigt, sollte die B-GmbH in erster Linie als BauRechtsprechung RECHTSPRECHUNG träger das Grundstück bebauen und sodann als Verkäufer den Beklagten die gekaufte Wohnung übereignen. Trotz der umfangreichen sonstigen Dienstleistungen und Rechtsbesorgungen, die die B-GmbH im Zusammenhang damit übernommen hat, ist und bleibt die Errichtung und Übereignung der gekauften Wohnung die prägende Hauptleistung des Geschäftsbesorgungsvertrags. Die B-GmbH hat deshalb schon nicht hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für die Beklagten besorgt. Hauptsächlich hat sie sich zur rein tatsächlichen Errichtung der Wohnung nebst Stellplatz verpflichtet, so dass Art. 1 § 1 RBerG von vornherein nicht eingreift. So hat der Senat auch in einem vergleichbaren Fall eines anderen Bauträgers bereits entschieden (OLG München, WM 2005, 2089 ). b) Selbst wenn Art. 1 § 1 RBerG hier einschlägig wäre, würde aber jedenfalls das Nebenzweckprivileg des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG eingreifen. aa) Nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG stehen die Vorschriften des RBerG dem nicht entgegen, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dieser vom Gesetz geforderte unmittelbare Zusammenhang besteht bei jeder Hilfs- oder Nebentätigkeit, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie untergeordnet zu sein braucht (vgl. z. B. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 5 Rdnr. 513 m. w. N.). Das ist hier offensichtlich erfüllt. Alle von der B-GmbH übernommenen Nebenleistungen, sei es die Finanzierungsbetreuung oder die objektbezogene steuerrechtliche Betreuung, stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft der B-GmbH, nämlich der Errichtung und Veräußerung des Gebäudes. bb) Dementsprechend hat der I. Zivilsenat des BGH bereits in NJW 1976, 1635 entschieden, dass zwar ein „Sonderberater in Bausachen“, der seine Auftraggeber nicht nur bautechnisch und wirtschaftlich berät, sondern ihnen auch Rechtsrat in allen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen erteilt, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, dass aber bei Übernahme einer Baubetreuung mit der Verpflichtung, das Bauwerk im Namen und in Vollmacht des Betreuten sowie auf dessen Rechnung zu errichten, die hierzu erforderliche Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfrei ist. Dies hat der IX. Zivilsenat des BGH in einer der grundlegenden neueren Entscheidungen zum RBerG bestätigt (NJW 2001, 70 = DNotZ 2001, 49 ). (wird ausgeführt) Zu dieser Entscheidung hat der XI. Zivilsenat des BGH in WM 2004, 372 im Falle einer Geschäftsbesorgung für die Gesellschafter einer GbR durch den Geschäftsführer der GbR darauf hingewiesen, dass die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG grundsätzlich nur bei einem gewerblichen „Baubetreuer im engeren Sinne“ eingreife, der im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben durchführe und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließe. Da bei einer derartigen „Vollbetreuung“ des Bauvorhabens die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrund stehe, sei es sachlich gerechtfertigt, die daneben üblicherweise anfallende Rechtsbesorgung als bloßen Nebenzweck anzusehen. Dagegen solle die Geschäftsbesorgerin hier für die Anlagegesellschafter der GbR in einem wesentlich größeren Aufgabenkreis tätig werden und alle zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforBürgerliches Recht derlichen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge abschließen. Diese sogar Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gegenüber der kreditgebenden Bank einschließende Tätigkeit gehe weit über das hinaus, was von einem „Baubetreuer im engeren Sinne“ normalerweise erwartet werde, und erfordere eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes. Von einer Rechtsbesorgung, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollziehe und daher von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt sei, könne unter solchen Umständen keine Rede sein. cc) Wie oben bereits dargelegt, sollte die B-GmbH hier eine „Vollbetreuung“ im Sinne der Rechtsprechung des I. und des IX. Zivilsenats des BGH und nicht nur eine isolierte Rechtsbesorgung – wie in den Treuhänderfällen – übernehmen. Sie sollte primär das Grundstück bebauen und sodann als Verkäuferin den Beklagten die gekaufte Wohnung übereignen. Daher ist auch hier die Bauerrichtung als Hauptzweck und die hiermit sämtlich in unmittelbarem Zusammenhang stehenden – wenn auch umfangreichen – Rechtsbesorgungen für den Erwerber noch als Nebenzweck des Vertrags anzusehen. Die Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH in WM 2004, 372 betraf dagegen den schon im Ausgangspunkt anders gelagerten Fall einer Geschäftsbesorgung durch den Geschäftsführer einer GbR für die Gesellschafter dieser GbR (wobei allerdings derselbe Senat inzwischen in ZIP 2005, 1361 entschieden hat, dass keine fremden Rechtsangelegenheiten i. S. v. Art. 1 § 1 S. 1 RBerG besorgt, wer von einer GbR als Fremd-Geschäftsführer eingesetzt wird, was die Frage aufwirft, warum dann die Betreuung der Gesellschafter bei der persönlichen Anteilsfinanzierung keinen gem. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG privilegierten Nebenzweck darstellen können soll). Soweit der Entscheidung des XI. Zivilsenats zu entnehmen sein sollte, dass kein privilegierter Nebenzweck mehr vorliegen kann, wenn zum Abschluss aller zur Erreichung des Hauptzwecks erforderlichen oder zweckmäßig erscheinenden Verträge einschließlich der Vollstreckungsunterwerfungserklärung bevollmächtigt wird, würde sich der Senat dem allerdings schon mit Blick auf den Wortlaut von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG, der nur einen unmittelbaren Zusammenhang mit einem Geschäft des Gewerbebetriebs verlangt, nicht anschließen können. Der I. und der IX. Zivilsenat haben insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich für Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln muss, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie deshalb untergeordnet zu sein braucht. Auch die „Regelung der Finanzierung“ hat der IX. Zivilsenat in diesem Zusammenhang ausdrücklich als möglichen und zulässigen Nebenzweck erwähnt. Sowohl der Abschluss von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbs, die hierfür erforderliche Bestellung von Grundpfandrechten, die hierbei seit Jahrzehnten übliche Abgabe von Schuldanerkenntnissen sowie von Erklärungen zur persönlichen und dinglichen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (vgl. z. B. BGH, NJW 2004, 839 , 840 a. E. = ZNotP 2004, 192), sind deshalb nach Auffassung des Senats samt und sonders unselbständige Hilfsgeschäfte, mit denen den Beklagten das Hauptgeschäft Errichtung des Bauwerks und Erwerb der Wohnung ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte und ohne Verstoß gegen das RBerG auch erleichtert werden durfte. dd) Eine restriktivere Auslegung von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG würde nach Auffassung des Senats auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Rechtsprechung MittBayNot 2/2007 Bürgerliches Recht MittBayNot 2/2007 Das – insbesondere, aber nicht nur – von der B-Gruppe gerichtsbekanntermaßen über Jahrzehnte hinweg praktizierte Geschäftsmodell sah vor, den Erwerbern von Immobilieneigentum alle hiermit zusammenhängenden Fragen und Probleme abzunehmen, also die Vollbetreuung und Vollvertretung aus einer Hand anzubieten. Hierfür hat die B-Gruppe noch in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts gerichtsbekanntermaßen ständig bundesweit Werbung betrieben (z. B. auch in der Süddeutschen Zeitung), ohne dass, soweit bekannt, deswegen Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. Art. 1 § 8 RBerG oder Untersagungsverfahren nach dem UWG eingeleitet worden wären. Dieses Geschäftsmodell nachträglich mit Blick auf das RBerG in Frage zu stellen, hieße letztlich, der B-Gruppe unter Missachtung ihres berechtigten Vertrauensschutzes nachträglich ein weitgehendes Berufsverbot aufzuerlegen (ähnlich Kleine-Cosak, BB 2003, 1737 ). nicht die Bauerrichtung als Hauptzweck geschuldet gewesen sein soll, haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es deshalb sehr wohl entscheidend, dass die Firma B-GmbH hier nicht nur als Geschäftsbesorger, sondern primär als Bauträger und Verkäufer aufgetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche keine beratende Unterstützung fremder Tätigkeit ohne entsprechende Rechtskenntnisse erfolgreich sein. Wann es sich hierbei um Rechtsberatung handelt, die der Gewerbetreibende außer von Rechtsanwälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf, oder wann spezialisierte Selbständige den Überwachungs- und Handlungsbedarf erfüllen können, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt deshalb Beschränkungen zur Wahl eines Spezialberufs, der sich aus einer Tätigkeit mit festgelegtem Berufsbild für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich entwickelt hat, nur zur Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ( NJW 1998, 3481 für „Patengebührenüberwacher“). Das OLG Hamm hat dagegen in einem ebenfalls vergleichbaren Fall mit Urteil vom 10.7.2006 (31 U 200/05, n. v.) die Auffassung vertreten, dass Art. 1 § 5 RBerG nicht eingreife, weil es sich angesichts des Umfangs der übernommenen Rechtsbesorgungen nicht mehr um eine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit handele, ohne die Revision zuzulassen. Es hat sich hierzu insbesondere auf die oben bereits angesprochene Entscheidung BGH, WM 2004, 372 berufen. Dies widerspricht nach Auffassung des Senats der Rechtsprechung des I. und des IX. Zivilsenats, wonach es sich für Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht um eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln muss. Um einen derartigen Spezialberuf handelt es sich auch bei der von der B-GmbH angebotenen „Bauträgervollbetreuung“, die den üblichen Bauträgervertrag noch um die im Zusammenhang damit anfallenden Nebengeschäfte ergänzt. Diese Nebengeschäfte stellen in der Konzeptionsphase zunächst eine rein wirtschaftliche Betätigung dar, so z. B. bei der Erwerbsfinanzierung die Ermittlung des Kapitalbedarfs und der Vergleich von Finanzierungskonditionen (ebenso nunmehr BGH, NZM 2006, 473 , 474 li. Sp. unten = DNotZ 2006, 759 ). Die zur Umsetzung des so erstellten wirtschaftlichen Finanzierungskonzepts erforderliche Rechtsbesorgung mit Abschluss des Darlehensvertrags und Beurkundung von Grundpfandrechten einschließlich der Vollstreckungsunterwerfung folgt dagegen seit Jahrzehnten bekannten und üblichen Regeln (vgl. z. B. BGH, NJW 2004, 839 , 840 a. E. = ZNotP 2004, 192) und wird zudem noch maßgeblich vom Urkundsnotar begleitet. Daher handelt es sich auch beim rechtlichen Vollzug der Erwerbsfinanzierung von Eigentumswohnungen um einen einfach zu beherrschenden Teilbereich des Rechts. Nichts anderes würde für die – hier allerdings nicht vereinbarte – Erstvermietung einer nicht zu eigenen Wohnzwecken erworbenen Wohnung durch den Bauträger gelten. ee) Die von den Beklagten gegen diese Auffassung ins Feld geführten anderen Entscheidungen des BGH betrafen sämtlich Fälle, in denen die Rechtsbesorgung verselbständigt und auf einen der Beteiligten, den „Treuhänder“, konzentriert war (vgl. BGH, NJW 2002, 66 = DNotZ 2002, 51 ; NJW 2002, 2325 = DNotZ 2003, 40 ; NJW 2001, 70 = DNotZ 2001, 49 ). Warum – entgegen der vertraglichen Vereinbarungen – hier Auch die von den Beklagten – zum Teil erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung – vorgelegten abweichenden obergerichtlichen Entscheidungen überzeugen den Senat nicht: Das OLG Köln, das in einer Entscheidung vom 5.4.2006 (13 U 162/05, ZBB 2006, 315 ) in einem vergleichbaren Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, ohne selbst die Revision zuzulassen, hat sich mit dem Nebenzweckprivileg des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG überhaupt nicht befasst. Daher liegt insoweit schon keine Divergenz vor. Soweit das OLG Karlsruhe in mehreren Entscheidungen vom 18.7.2006 (z. B. 17 U 228/05, n. v.) die Anwendung von Art. 1 § 5 RBerG allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass Hauptzweck der Geschäftsbesorgung hier nicht die Errichtung des Bauwerks und der Erwerb des Grundstücks, sondern die Vertretung der Anleger bei der Finanzierung und beim Abschluss von Mietverträgen sei, trifft dies offensichtlich nicht zu und widerspricht auch der oben zitierten Rechtsprechung des I. und des IX. Zivilsenats. (…) 3. BGB § 705; GBO § 47; ZPO § 736 (GbR als Grundstückseigentümerin) Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an. BGH, Urteil vom 25.9.2006, II ZR 218/05 Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss am 27.7./9.8.1995 zur Finanzierung des von ihr betriebenen Bauvorhabens K. straße 11 in B. einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren Gründungsgesellschaftern P. und Z. vertreten. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 13.8.1996 bestellten P. und Z. als damalige Eigentümer des Grundstücks K. straße 11 zugunsten der Beklagten an vier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld über 728.300 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft. Zu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf einer gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe – wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen – bestand, Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 03.08.2006 Aktenzeichen: 19 U 5567/05 Erschienen in: MittBayNot 2007, 116-118 Normen in Titel: RBerG Art. 1 §§ 1, 5 Nr. 1