II ZR 378/99
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 19. Juli 2006 20 W 229/06 BGB § 132; GmbHG §§ 39; 46 Nr. 5; 78 Zugangserfordernis der Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (z. B. markenähnliches) Kennzeichen auch ohne Namensfunktion als Firma verwendet werden dürfte. 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zugangserfordernis der Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. 7. 2006 – 20 W 229/06) BGB § 132 GmbHG §§ 39; 46 Nr. 5; 78 Bei der Anmeldung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, zum Handelsregister ist der Zugang oder die Zustellung der Niederlegungserklärung gegenüber einem weiteren Gesellschafter durch Urkunden nachzuweisen. Zum Sachverhalt: I. Der Ast. meldete zur Eintragung in das Handelsregister an, dass er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft sei und versicherte zugleich an Eides statt, er habe das beigefügte Schreiben über seine Amtsniederlegung dem einzigen neben ihm vorhandenen Mitgesellschafter in Paris vorgelegt, der dieses Schreiben zwar zur Kenntnis genommen, die Bestätigung des Erhaltes auf einer Kopie jedoch verweigert habe. Die Rechtspflegerin des Registergerichtes beanstandete, dass es am Nachweis des Zuganges des Niederlegungsschreibens bei dem Gesellschafter fehle und regte an, der Geschäftsführer möge sein Amt in einem dem Mitgesellschafter per Einschreiben mit Rückschein zuzustellenden Schreiben erneut mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister niederlegen und sodann eine erneute Anmeldung mit einer beglaubigten Abschrift des Niederlegungsschreibens sowie des Rückscheines vornehmen. Daraufhin meldete der Ast. sein Ausscheiden als Geschäftsführer unter Bezugnahme auf das bereits übersandte Niederlegungsschreiben erneut an und versicherte zusätzlich an Eides statt, der derzeitige Aufenthalt des Mitgesellschafters, der angeblich in Tunesien polizeilich gesucht werde, sei ihm nicht bekannt. Des Weiteren machte er geltend, da er selbst Gesellschafter sei, müsse es ausreichen, wenn er sich selbst gegenüber die Amtsniederlegung als Geschäftsführer erkläre. Die Rechtspflegerin wies darauf hin, dass eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist, sich selbst gegenüber nicht möglich sei und regte erneut die Rücknahme sämtlicher bisher gestellter Anträge an. Hiergegen legte der Ast. Erinnerung ein und regte zugleich die Löschung der Gesellschaft an, da sie über kein Vermögen mehr verfüge und auch keine Geschäftsräume mehr habe. Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin wies das LG die Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin zurück und führte zur Begründung aus, die materielle Wirksamkeit der Willenserklärung einschließlich ihres Zuganges, der notfalls auch im Wege der Zustellung gemäß § 132 BGB bewirkt werden könne, sei vom Registergericht als Voraussetzung der Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers von Amts wegen zu prüfen. Hiergegen wendet sich der Ast. mit der weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG , 546 ZPO). Die Beendigung des Geschäftsführeramtes kann auf der Grundlage der bisher vorgelegten Anmeldungen und Urkunden nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Anmeldung ist nach § 78 GmbHG durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zu bewirken. Bei der Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang bei dem Gesellschaftsorgan, das für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig ist, wirksam wird. Dies ist mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Falle somit gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung. Allerdings soll nach einer neueren Entscheidung des BGH (Urteil vom 17. 9. 2001 – II ZR 378/99 – DNotZ 2002, 302 ) es ausreichend sein, wenn die Niederlegungserklärung gegenüber einem von mehreren Gesellschaftern erfolgt (ebenso: Rowedder/ Koppensteiner, 3. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 27; Scholz/ Schneider, 9. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 91; OLG Düsseldorf FGPrax 2005, 224 ). Nach Auffassung des BGH entspricht es einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, der u. a. in §§ 170 Abs. 3 ZPO , 28 Abs. 2 BGB, 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG, 78 Abs. 2 S. 2 AktG, 25 Abs. 1 S. 3 GenG und 25 Abs. 2 S. 3 HGB Niederschlag gefunden hat und auch auf die Rechtsverhältnisse anwendbar ist, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch alle Gesellschafter vertreten wird, dass im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann. Demgegenüber hielt das OLG Naumburg in einer früher ergangenen Entscheidung vom 28. 2. 2001 ( NJW-RR 2001, 1183 = RNotZ 2001, 349 ) einen Zugang bei sämtlichen Gesellschaftern für erforderlich (zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 42; Hachenburg, 8. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 138). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da neben dem Ast. ohnehin nur ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist. In einem solchen Falle bedarf es jedenfalls des Zuganges der Amtsniederlegung bei dem anderen Gesellschafter, da die dem Ast. erteilte Befreiung für Insichgeschäfte nach § 181 BGB , der auch für die Entgegennahme von einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften gilt (vgl. BGH WM 1991, 1754; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 181 BGB Rn. 8), sich nur auf dessen Tätigkeit als Geschäftsführer bezieht, während hier die davon zu unterscheidende Gesellschafterstellung betroffen ist. Des Weiteren sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Handelsregistereintragung nach § 39 Abs. 2 GmbHG der urkundliche Nachweis des Zuganges der Amtsniederlegung einzureichen ist (vgl. Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 6. Aufl., Rn. 1092; Rechtsprechung RNotZ 2006, Heft 11 549 RNotZ 2006, Heft 11 OLG Düsseldorf NZG 2004, 1068 = RNotZ 2004, 510 ; OLG Naumburg a.a.O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich wie im vorliegenden Falle aus dem Inhalt der Anmeldung im Übrigen Zweifel am Zugang der Amtsniederlegung und somit an ihrer materiellrechtlichen Wirksamkeit ergeben (vgl. Roth/Altmeppen, 5. Aufl., § 38 GmbHG Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Ast. kann der Nachweis nicht durch dessen eidesstattliche Versicherung ersetzt werden. Zwar kann nach § 15 Abs. 2 FGG ein Beteiligter zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Dies kommt jedoch für das an strenge formale Kriterien gebundene Registerverfahren nicht in Betracht, welches sich nicht mit einer Glaubhaftmachung begnügt, sondern in der Spezialvorschrift des § 39 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich den urkundlichen Nachweis verlangt, der sich gegebenenfalls auch auf den Ersatz des Zugangs durch Gerichtsvollzieherzustellung nach § 132 Abs. 1 BGB oder öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB beziehen kann. Im Übrigen hat bereits die Rechtspflegerin zutreffend darauf hingewiesen, dass unabhängig vom Nachweis des Zuganges eine Eintragung der Beendigung des Geschäftsführeramtes auf Grund der Anmeldungen des Ast. nach dem Inhalt des von ihm vorgelegten Niederlegungsschreibens auch deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil ein Geschäftsführer, der sein Amt bereits vor der Anmeldung wirksam niedergelegt hat, nicht mehr anmeldeberechtigt i. S. von §§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG ist (vgl. BayObLG GmbHR 1982, 214 ; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479 ; Baumbach/Hueck, 17. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 6, Keidel/Schmatz/Stöber, a.a.O., Rn. 1093). Entgegen der Auffassung einer Gegenmeinung (LG Berlin GmbHR 1993, 291 ; LG Köln GmbHR 1998, 183 = MittRhNotK 1998, 288 ; Kießling/ Eichele, GmbHR 1999, 1165 ff.) besteht auch kein zwingendes Bedürfnis für die Zubilligung einer Anmeldeberechtigung für den einzigen Geschäftsführer, der sein Amt niederlegen will. Denn dessen Interesse an einer baldigen Verlautbarung der Beendigung seines Amtes im Handelsregister kann dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass er das Wirksamwerden der Amtsniederlegung vom Eingang der Anmeldung beim Registergericht oder der Eintragung im Handelsregister abhängig macht (vgl. OLG Frankfurt am Main GmbHR 1993, 738; Rowedder/Koppensteiner, a.a.O., § 39 Rn. 7; Keidel/Schmatz/Stöber, a.a.O., Rn. 1092 m. w. N.). Die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung der Beendigung des Geschäftsführeramtes auf der Grundlage der bisherigen Anmeldungen nicht erfolgen kann. Der Sache nach handelte es sich jedoch bei den Beanstandungen der Rechtspflegerin nicht um Zwischenverfügungen, in denen auf behebbare Mängel hingewiesen wurde, da neben dem fehlenden Zustellungsnachweis auch die Anmeldeberechtigung des Antragstellers nach dem Inhalt des vorgelegten Amtsniederlegungsschreibens nicht gegeben ist. Die weitere Beschwerde war deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Eintragungsanträge zurückgewiesen werden. Unabhängig von einer erneuten ordnungsgemäßen Anmeldung der Beendigung des Geschäftsführeramtes wird Rechtsprechung der Richter des Registergerichts der in der Beschwerde enthaltenen Anregung des Ast. von Amts wegen nachzugehen und zu prüfen haben, ob die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister nach § 141 a FGG, der mit dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung an die Stelle des vom Ast. noch zitierten Löschungsgesetzes getreten ist, zu löschen ist. 7. Handels-/Gesellschaftsrecht – Voraussetzungen der Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited (OLG Hamm, Beschluss vom 21. 7. 2006 – 15 W 27/06 – mitgeteilt von Richter am OLG Helmut Engelhardt, Emsdetten) BGB § 181 HGB §§ 13 d; 13 e; 13 g 1. Zu der Frage, welche Nachweise mit der Anmeldung der deutschen Niederlassung einer „Private Limited Company“ englischen Rechts zum Handelsregister vorzulegen sind. 2. Die Befreiung des ständigen Vertreters einer solchen Niederlassung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jedenfalls dann nicht eintragungsfähig, wenn dieser Vertreter mit dem director der Gesellschaft personenidentisch ist (Anschluss an OLG München GmbHR 2006, 603 ). Zum Sachverhalt: I. Die Bf. wurde nach den von ihr zu den Akten gereichten Unterlagen als Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über Kapitalgesellschaften von 1985 in England im Jahr 2005 gegründet und dort in das „Registrar of companies for England and Wales“ unter der „Company no. xxx“ eingetragen. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist laut Ziffer 3 (A) und (B) des „memorandum of association“ die Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte sowie aller hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten. Zudem kann die Gesellschaft alle Geschäfte aller möglichen Geschäftsbereiche tätigen, die nach dem Gutdünken der Geschäftsführung für die Gesellschaft von Vorteil sein könnten. Die Bf. begehrt die Eintragung einer Zweigniederlassung für Deutschland in das deutsche Handelsregister. Die Anmeldung enthält die folgenden Unterlagen: 1. die von einem deutschen Notar notariell beglaubigte Anmeldung der Zweigniederlassung zum Handelsregister, 2. einen unbeglaubigten Gesellschafterbeschluss vom 10. 5. 2005 betreffend die Errichtung der Zweigniederlassung, 3. die durch einen englischen Notar beglaubigte Originalerklärung eines Michael T., er habe alle erforderlichen Unterlagen und Urkunden zur Gründung der Limited vorbereitet, unterzeichnet und zum Handelsregister eingereicht; in der gleichen Erklärung bestätigt T., bei den folgenden Dokumenten (insgesamt 15 Seiten) handele es sich um den vollständigen Satz der Dokumente, die er von dem englischen Gesellschaftsregister erhalten habe und die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen würden. Unter der Unterschriftbeglaubigung befindet sich – gemäß der beigefügten Übersetzung – folgende Erklärung des notary public: „Des weiteren beglaubige ich, dass die in der Anlage beigefügten Dokumente einschließlich der Satzung der Gesellschaft vorgehalten vom englischen Handelsregister, belegen, dass die Gesellschaft ordnungsgemäß entsprechend dem geltenden Recht von England und Wales sowie den gesetzlichen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 19.07.2006 Aktenzeichen: 20 W 229/06 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: RNotZ 2006, 549 DNotZ 2006, 950-951 FGPrax 2007, 33-34 NotBZ 2007, 217 Normen in Titel: BGB § 132; GmbHG §§ 39; 46 Nr. 5; 78