II ZR 96/06
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 14. Juli 2006 20 W 369/05 BGB §§ 2209, 2217, 2033, 2042; GBO §§ 22, 29, 52, 13 Löschungsvoraussetzungen Testamentsvollstreckervermerk Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 9. BGB §§ 2209, 2217, 2033, 2042; GBO §§ 22, 29, 52, 13 (Löschungsvoraussetzungen Testamentsvollstreckervermerk) 1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. 2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus. 3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche. 4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.7.2006, 20 W 369/05 Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1. Mit notarieller Urkunde schloss dieser 1971 mit seiner Ehefrau einen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn – den Vater des Beteiligten zu 1 und Ehemann der Beteiligten zu 2 – als befreiten Vorerben hinsichtlich des Nachlasses sowohl des Erstversterbenden als auch des Letztversterbenden ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein. Der Nacherbfall sollte mit dem Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. Die Nacherben wurden zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der Nettoeinkünfte aus dem Nachlass an ihre Eltern verpflichtet, solange diese leben und einen entsprechenden Anspruch geltend machen. Weiter wurde mit folgenden Worten Testamentsvollstreckung angeordnet: „Sollte bei dem Eintritt der Nacherbfolge unser Sohn oder seine Ehefrau noch leben, ordnen wir Testamentsvollstreckung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge an. Testamentsvollstrecker ist unser Sohn oder, falls dieser das Amt nicht ausüben kann, seine Ehefrau. Der Testamentsvollstrecker ist von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit. Er hat insbesondere auch das Recht der Verwaltung des Nachlasses. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode des Testamentsvollstreckers. Er ist aber berechtigt, auch schon vorher sein Amt aufzugeben.“ Nach dem Tod des Großvaters des Beteiligten zu 1 im Jahr 1978 wurde als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes zunächst dessen Sohn als befreiter Vorerbe im Grundbuch eingetragen, gleichzeitig erfolgte die Eintragung eines Nacherbenvermerks zugunsten des Ast. und seiner drei Geschwister sowie eines Testamentsvollstreckervermerks. Unter Mitwirkung des Vaters des Beteiligten zu 1 wurden mit notarieller Urkunde im Jahr 2002 ein Erbscheinsantrag gestellt, ausgehend davon, dass durch Zwangsvollstreckungen in den Nachlass der Nacherbfall eingetreten sei. Das AG erteilte einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Beteiligte zu 1 und seine drei Geschwister als Erben zu je 1/4 ausgewiesen wurden. Es folgte die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Bereits in notarieller Urkunde im Jahr 2002 hatte der Vater des Beteiligten zu 1, ausgehend von dem Eintritt des Nacherbfalls aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vorerben, das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und erklärt, dass Nacherbe nur der Beteiligte zu 1 sein solle. Das Nachlassgericht sah aufgrund der bereits eingetretenen Nacherbfolge diese Verfügung des Vorerben nicht als wirksam an. Zu Urkunde desselben Notars im Jahr 2002 verkauften die Geschwister des Beteiligten zu 1 diesem zum Zweck der Nachlassteilung ihre Erbanteile. Der Beteiligte zu 1 verpflichtete sich zur Freistellung der übrigen Miterben von dinglichen Verbindlichkeiten 511MittBayNot 6/2007 Bürgerliches Recht und Auskehrung eines verbleibenden Nettowertes. Er übernahm die im Erbvertrag von 1971 vorgesehene Unterhaltspflicht zugunsten der Eltern. Die Urkundsbeteiligten bewilligten und beantragten, die Erbteilsabtretung im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen. Bei der Beurkundung dieses Vertrages nahm der Vater des Beteiligten zu 1 teil. Er erklärte am Ende der Beurkundung: „Als Testamentsvollstrecker stimme ich zu.“ Der Beteiligte zu 1 wurde nach Voreintragung der Erbengemeinschaft als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Gleichzeitig wurde in Abt. II ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Der Beteiligte zu 1 beantragte die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. Mit Zwischenverfügung verlangte das Grundbuchamt die Vorlage einer Freigabeerklärung der Testamentsvollstreckerin in der Form des § 29 GBO . Da es sich bei dem Vertrag aus dem Jahr 2002 lediglich um einen Erbteilsübertragungs-, bzw. Erbteilskaufvertrag handele, sei keine wirksame Veräußerung durch den Testamentsvollstrecker erfolgt, der Beteiligte zu 1 sei weiterhin als Erbe des ehemaligen Eigentümers im Grundbuch eingetragen und als solcher durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in der Verfügungsbefugnis beschränkt. Der Löschungsantrag des Ast. wurde zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das LG hat den Zurückweisungsbeschluss des AG aufgehoben und das Grundbuchamt zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks angewiesen. Der Vater des Beteiligten zu 1 war im Jahr 2003 verstorben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ist ihr ein Testamentsvollstreckerzeugnis durch das AG – Nachlassgericht – erteilt worden. Einen Antrag des Ast. auf Einziehung dieses Zeugnisses hat das Nachlassgericht zurückgewiesen, Die Beteiligte zu 2 hat weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG eingelegt und ihre mangelnde Beteiligung am Beschwerdeverfahren gerügt. Aus den Gründen: (…) Die weitere Beschwerde ist auch begründet, da die Entscheidung des LG einer Überprüfung auf Rechtsfehler gemäß §§ 78 GBO , 546 ZPO nicht standhält. Die nachträgliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO hat der Ast. entgegen der Auffassung des LG nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Weder ist der streitgegenständliche Grundbesitz infolge Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder Freigabe seitens des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass ausgeschieden, noch ist die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet. Zwar ist die Auslegung von Urkunden durch das LG nur darauf zu überprüfen, ob gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzlicheAuslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen wird und ob das LG alle für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat. Es genügt, dass die Auslegung möglich ist, zwingend braucht sie nicht zu sein. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber eine eigene Auslegung von Urkunden vornehmen, wenn die Auslegung des LG diese Kriterien nicht erfüllt (allg. Auffassung, vgl. Demharter, GBO, 25.Aufl., § 78 Rdnr. 13 und 18, jeweils m.w.N.; MeyerHolz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl., § 27 Rdnr. 49). Dies ist vorliegend der Fall, weil die Kammer für die Auslegung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat. Da der tatsächliche Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Der notarielle Vertrag aus dem Jahr 2002 hat schon seinem Wortlaut nach lediglich die Erbteilsübertragung der übrigen Miterben auf den Beteiligten zu 1 gemäß § 2033 Abs. 1 BGB zum Gegenstand, die Erben haben lediglich über ihre ideelle quotale Beteiligung am Gesamtshandvermögen verfügt, zur Verfügung über ihre Anteile an dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz waren sie nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht befugt. Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht Zwar hat sich die Erbschaft durch Übertragung aller Erbanteile auf den Beteiligten zu 1 in dessen Hand vereinigt, es besteht damit aber nur der gleiche Rechtszustand wie bei dem ursprünglichen Anfall an einen Alleinerben. Deshalb änderte die Erbteilsübertragung noch nichts an bestehenden Beschränkungen der Miterben wie der Testamentsvollstreckung. Selbst wenn ein Dritter die Erbanteile erworben hätte, wären alle Beschränkungen der Veräußerer auf ihn übergegangen (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2033, Rdnr. 3 und 6). Wie in der Urkunde aus dem Jahr 2002 auch beantragt, ist die Erbteilsabtretung als verfügungsmäßiger Vollzug des Erbteilskaufs im Weg der Grundbuchberichtigung im Grundbuch eingetragen worden. Die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer im Grundbuch ist dementsprechend als Erbe gleichzeitig mit der Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks gemäß § 52 GBO erfolgt. Auch wenn es in dem Vertrag aus dem Jahr 2002 heißt, der Verkauf der Erbanteile erfolge zum Zweck der Nachlassteilung, handelt es sich nicht um einen Auseinandersetzungsvertrag. Da der Testamentsvollstreckung nach dem Erbvertrag bei Eintritt des Nacherbfalls alle Miterben unterlagen, oblag die Auseinandersetzung gemäß §§ 2204, 2208 BGB dem Testamentsvollstrecker und die Miterben konnten sich nicht durch Vereinbarung auseinandersetzen, sondern nur vom Testamentsvollstrecker die Bewirkung verlangen (Palandt/Edenhofer, § 2042 Rdnr. 14). Vor allem aber hätte die Vollziehung einer Auseinandersetzungsvereinbarung im Hinblick auf den Grundbesitz der Auflassung bedurft (Palandt/Edenhofer, § 2042 Rdnr. 9; MünchKommBGB/Heldrich, 4. Aufl. 2004, § 2042 Rdnr. 37). Der Vertrag enthält aber als dingliche Verfügung nur die Erbanteilsabtretung und keine Auflassungserklärung. Zur Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung war die Zustimmung des Vaters des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker nicht erforderlich (Palandt/Edenhofer, § 2033 Rdnr. 12, MünchKommBGB/Heldrich, § 2033 Rdnr. 19). Deshalb spielt es für die Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung keine Rolle, dass der Vater des Beteiligten zu 1 sein Amt als Testamentsvollstrecker jedenfalls im Zeitpunkt der Beurkundung im Jahr 2002 noch nicht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht gemäß § 2202 BGB angenommen hatte und ihm nach dem Inhalt der beigezogenen Nachlassakten kein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden ist. Zwar könnte dies dann von Bedeutung sein, wenn die in dem Vertrag aus dem Jahr 2002 enthaltene Erklärung des Vaters des Beteiligten zu 1, als Testamentsvollstrecker stimme er zu, als Freigabeerklärung i. S. d. § 2217 Abs. 1 BGB auszulegen wäre. Nach heute herrschender Meinung ist die Freigabe ein einseitiges, abstraktes, dingliches Rechtsgeschäft, das zustande kommt durch empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers, und hat den Verzicht auf das dem Testamentsvollstrecker zustehende Verwaltungs- und Verfügungsrecht zum Inhalt. Sie zielt aber nicht auf eine Änderung der Eigentumsverhältnisse und ist auch keine Übereignung, sondern von dinglichen Akten der Auseinandersetzung zu unterscheiden. Selbst eine Auseinandersetzung von Nachlassgegenständen durch Überführung in das Alleineigentum einzelner Miterben – zu deren dinglichem Vollzug aber vorliegend die Auflassung fehlt, wie bereits ausgeführt – bedeutet keinesfalls zwingend eine Freigabe. Es ist nämlich auch Testamentsvollstreckung an bereits auseinandergesetzten Gegenständen möglich, §§ 2209 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 i. V. m. 2204 Abs. 1 BGB (Muscheler, ZEV 1996, 401 , 403 f. und Fn. 20). Schon nach dem Wortlaut der Urkunde hat der Vater des Beteiligten zu 1 lediglich der Erbteilsübertragung zugestimmt, nicht aber einer Auseinandersetzung. Da wie ausgeführt weMittBayNot 6/2007 der mit der Erbteilsübertragung, noch mit einer Auseinandersetzung das Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers zwangsläufig erloschen ist, müsste eine davon zu unterscheidende Freigabe der Erklärung des Testamentsvollstreckers eindeutig zu entnehmen sein. Dies ist unter Berücksichtigung der an eine notarielle Urkunde im Grundbuchverfahren hinsichtlich der Klarheit und Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nach der Auffassung des Senats nicht möglich. Mit dem Inhalt der Urkunde aus dem Jahr 2002 ist deshalb nicht in der Form des § 29 GBO die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, weil die Testamentsvollstreckung jedenfalls hinsichtlich des betroffenen Grundbesitzes nicht beendet wäre, da dieser nicht aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Es wurde aber auch nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet wäre, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem Amt des Testamentsvollstreckers und der Testamentsvollstreckung als solcher. Mit dem Tod des Vaters des Beteiligten zu 1 war zwar dessen Amt gemäß § 2225 BGB erloschen, die Testamentsvollstreckung aber nur dann insgesamt beendet, wenn der erklärte oder durch Auslegung festgestellte Wille der Erblassers dahin ging, dass sie nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers nicht weitergeführt werden soll, wenn z. B. zu diesem Zeitpunkt bereits alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt oder der Tod als auflösende Bedingung oder Endtermin für die Anordnung der Testamentsvollstreckung angesehen werden könnte (Palandt/Edenhofer, § 2225 Rdnr. 1). Nach dem Inhalt des Erbvertrags aus dem Jahr 1971, den der Senat ohne Bindung an die Auffassung des LG auslegen kann, weil die Kammer die Frage der Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt offen gelassen und keine Auslegung des Erbvertrags vorgenommen hat, handelt es sich bei der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht nur um eine Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung. Das Recht des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Nachlasses ist unter III Abs.1, letzter Satz des Erbvertrags ausdrücklich geregelt worden. Im Rahmen dieser Verwaltung ist auch die unter II des Erbvertrags angeordnete Auszahlung der Nettoeinkünfte aus dem Nachlass als von dem Testamentsvollstrecker zu befolgende Anordnung nach § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen. Da aus dieser Anordnung nicht nur der Vater des Beteiligten zu 1, sondern auch seine Mutter Rechte herleiten können, ist die insoweit nicht dem Schutz der Erben, sondern der Zahlungsberechtigten dienende Testamentsvollstreckung durch den Tod des Vaters des Beteiligten zu 1 nicht gegenstandslos geworden. Von dieser Zweckbestimmung ausgehend, ist auch die unter III des Erbvertrags getroffene Ersatzbestimmung dahin auszulegen, dass die Beteiligte zu 2 bei einem Wegfall ihres zunächst zum Testamentsvollstrecker ernannten Ehemannes an dessen Stelle tritt. Nur durch eine Auslegung in diesem Sinn wird sichergestellt, dass der Nachlass zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung erhalten bleibt, so lange die Beteiligte zu 2 lebt und die Zahlungsverpflichtung geltend macht. Eine unbeschränkte Verfügungsbefugnis der Nacherben könnte zu einer Versilberung des Nachlasses ohne Absicherung der Beteiligten zu 2 führen. Durch den Erbvertrag kann der Beteiligte zu 1 somit ebenfalls nicht den Nachweis führen, dass das Grundbuch im Hinblick auf den Testamentsvollstreckervermerk unrichtig wäre. Abgesehen davon wären auch durch die Erbteilsübertragung auf den Beteiligten zu 1 noch nicht alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erfüllt, wenn sie nur die Auseinandersetzung und Abwicklung zum Gegenstand gehabt hätten. Da der Senat bei seiner Urkundsauslegung sich nicht in Widerspruch zur Auffassung des Nachlassgerichts bei Erteilung des TestaInhalt des Erbscheins setzt, der das Bestehen einer Testamentsvollstreckung ausweist, stellt sich die Frage der Bindung des Grundbuchamts bzw. der an dessen Stelle tretenden Instanzgerichte an das Testamentsvollstreckerzeugnis der Beteiligten zu 2 bzw. den die Testamentsvollstreckung noch ausweisenden Erbschein nicht. Eine Vorlageverpflichtung nach § 79 Abs. 2 GBO besteht nicht, da die Abweichung von der Entscheidung des OLG München auf der unterschiedlichen Urkundsauslegung und nicht der abweichenden Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift beruht. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entsprach nicht der Billigkeit, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG , da die Tatsache des Unterliegens des Beteiligten zu 1 für sich gesehen dafür nicht ausreicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO . Ausgehend von den Nennbeträgen der auf dem betroffenen Grundbesitz lastenden Grundpfandrechten ist ein geschätzter Verkehrswert nicht unter 1,3 Mio. € zugrunde gelegt worden. Auch wenn die durch den Testamentsvollstreckervermerk bewirkte Verfügungsbeschränkung nur mit einem Bruchteil des Verkehrswertes angesetzt wird, ist ein deutliches Abweichen vom Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO gerechtfertigt. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein. Anmerkung: 1. Grundbuchrechtliche Voraussetzungen für die Löschung eines Testamentsvollstreckungsvermerks Dem Beschluss des OLG Frankfurt liegt der gleiche Sachverhalt wie dem Beschluss des OLG München vom 8.9.2005 zugrunde.1 Anders als das OLG München kommt das OLG Frankfurt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass der im Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des Sachverhalts nicht gelöscht werden konnte. Eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks erfolgt dann, wenn entweder die Testamentsvollstreckung als Ganzes erloschen oder das Grundstück aus der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausgeschieden ist. Das Grundbuch wird in diesen Fällen unrichtig und ist nach § 22 GBO zu berichtigen. Gemäß § 29 GBO hat der Unrichtigkeitsnachweis grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu erfolgen. Eine Löschung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung des Testamentsvollstreckers scheidet dagegen aus, da weder der Erbe noch der Testamentsvollstrecker auf die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO verzichten können.2 1 OLG München, MittBayNot 2006, 427 ; vgl. hierzu Weidlich, MittBayNot 2006, 390 . 2 Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 52 Rdnr. 33. Bürgerliches Recht 2. Löschung wegen Übertragung der Erbteile Das OLG Frankfurt prüft zuerst, inwieweit die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund der Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben oder einer möglichen Auseinandersetzung unter den Miterben in Betracht kommt. Von einer Verfügung über den Erbteil wird der Erbe aufgrund der Testamentsvollstreckung und der dadurch gemäß § 2211 BGB eintretenden Verfügungsbeschränkung nicht ausgeschlossen. Zutreffend weist das OLG Frankfurt darauf hin, dass die Übertragung des Erbteils grundsätzlich nicht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers bzgl. der einzelnen Nachlassgegenstände beeinträchtigt.3 Der Erwerber eines Erbteils kann durch eine Handlung des Erben grundsätzlich keine bessere Rechtsstellung als der Erbe selbst erlangen. Dies gilt auch bzgl. der Übertragung sämtlicher Erbteile an einen Alleinerben. Die Aussage des OLG Frankfurt, dass allein durch eine Erbteilsübertragung eine Testamentsvollstreckung nicht erlöschen kann, lässt sich allerdings nicht verallgemeinern. Sie trifft wie im vorliegenden Fall zu, wenn eine Verwaltungsvollstreckung für alle Erben angeordnet ist. Besteht die Aufgabe des Testamentsvollstreckers dagegen nur in einer Auseinandersetzungsvollstreckung bzw. sind die im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung anderweitig angefallenen Aufgaben erfüllt,4 führt die Vereinigung aller Erbteile in der Person eines Erben zu einer Aufgabenerledigung und damit aus diesem Grund zur Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt. Ist die Testamentsvollstreckung nicht für alle Erben angeordnet, sondern an die Person eines bestimmten Miterben, z. B. wegen dessen Minderjährigkeit, gekoppelt, ist es ebenfalls denkbar, dass eine Erbteilsveräußerung das Erlöschen der Testamentsvollstreckung insgesamt bewirkt.5 3. Löschung wegen Erbauseinandersetzung Das OLG Frankfurt spricht weiterhin den Aspekt an, inwieweit eine Auseinandersetzung zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führen kann. Hierbei ist zu beachten, dass bei Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers an denjenigen Vermögenswerten, die den Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung zufallen, grundsätzlich fortsetzt.6 Die Erledigung der Auseinandersetzung führt daher nicht zur Amtsbeendigung, sondern die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker dauert entsprechend der vom Erblasser bestimmten Zeitdauer an, sofern sich aus dem Willen des Erblassers nicht etwas Gegenteiliges herleiten lässt. Im vorliegenden Fall scheiterte eine Auseinandersetzung bezüglich des Grundbesitzes bereits daran, dass keine Auflassung vorlag. 4. Löschung wegen Freigabe nach § 2217 BGB Ein Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass wäre schließlich noch dann in Betracht gekommen, wenn die vom Vater des Beteiligten zu 1 bzw. Ehemann der Beteiligten zu 2 3 Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2211 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2211 Rdnr. 6. 4 Vgl. hierzu AnwKomm-BGB/Weidlich, 2. Aufl., § 2203 Rdnr. 2. 5 Vgl. Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., VII Rdnr. 52 a; AnwKomm-BGB/Weidlich, § 2211 Rdnr. 5; Grunsky in FS Otte, 2005, S. 113, 118 ff. 6 BayObLGZ 1976, 67 , 82; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2209 Rdnr. 3; Staudinger/Reimann, BGB, 13. Aufl., § 2209 Rdnr. 12; einschränkend MünchKommBGB/Zimmermann, § 2209 Rdnr. 9, der einen feststellbaren Willen des Erblassers fordert. Rechtsprechung MittBayNot 6/2007 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht abgegebene Zustimmungserklärung zur Erbteilsübertragung als Freigabeerklärung i. S. d. § 2217 Abs. 1 BGB auszulegen gewesen wäre. Das OLG München sah dies als einzig sachgerechte Auslegungsmöglichkeit an.7 Das OLG Frankfurt erblickt dagegen in der Zustimmungserklärung keinen ausreichenden Nachweis, der den Anforderungen des § 29 GBO entspricht. Auch dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, erscheint es durchaus denkbar, dass die Zustimmungserklärung vom Notar rein vorsorglich erholt wurde. Die für das Grundbuchverfahren erforderliche Klarheit und Bestimmtheit einer Freigabeerklärung nach § 2217 BGB lag daher nicht vor.8 Demzufolge musste das OLG Frankfurt auch nicht auf die weitere Problematik eingehen, welche Wirkung einer Zustimmungserklärung zukommt, wenn sie vor Antritt des Testamentsvollstreckeramts abgegeben wird.9 5. Löschung wegen Tod des Testamentsvollstreckers Als letzten Aspekt, der eine Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks rechtfertigen könnte, untersucht das OLG Frankfurt die Auswirkungen des Todes des ursprünglich als Testamentsvollstrecker eingesetzten Vaters des Beteiligten zu 1 bzw. Ehemannes der Beteiligten zu 2. Sofern ein Testamentsvollstrecker verstirbt, erlischt die Testamentsvollstreckung als Ganzes nur dann, wenn die Fortführung des Amtes durch einen Nachfolger ausscheidet. Das OLG Frankfurt kommt aufgrund einer eigenständig vorgenommenen Auslegung des Erbvertrages zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau als Nachfolger des ursprünglichen Testamentsvollstreckers benannt wurde. Über die Frage der Bindungswirkung eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses musste es daher konsequenterweise nicht mehr entscheiden. Das Auslegungsergebnis des OLG Frankfurt mag zwar naheliegend sein. Zu beachten ist allerdings, dass die Testamentsvollstreckung der Ehefrau nur für den Fall angeordnet war, dass ihr Ehemann das Testamentsvollstreckeramt nicht ausüben kann und ferner bestimmt war, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tode des Testamentsvollstreckers endet. Das OLG München ist aufgrund dieser nicht eindeutigen Formulierung vom Gegenteil ausgegangen.10 Das unterschiedliche Auslegungsergebnis zweier Gerichte belegt, dass bei Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und für das Grundbuchverfahren eine abschließende Würdigung ohne weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht, zu denen nur das Nachlassgericht gemäß § 12 FGG , nicht jedoch das Grundbuchamt befugt ist, ausscheidet. Nahe liegender wäre es daher gewesen, darauf zu verweisen, dass das Nachlassgericht als sachnäheres Gericht vom Fortbestand der Testamentsvollstreckung ausgegangen ist und keine offenbar inhaltliche Unrichtigkeit vorliegt, die dem Grundbuchamt die Befugnis verleiht, sich über die im Erbschein ausgewiesene Testamentsvollstreckung bzw. über die durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesene Amtserlangung der Ehefrau hinwegzusetzen.11 Weder das OLG München noch das OLG Frankfurt haben diesen Weg beschritten und kommen daher im Rahmen des Grundbuchverfahrens in einund derselben Frage zu konträren Ergebnissen. Die Verfahrensbeteiligten werden dies sicherlich als unbefriedigend 7 OLG München, MittBayNot 2006, 427 , 428. 8 Vgl. Weidlich, MittBayNot 2006, 390 , 392. 9 Vgl. hierzu Weidlich, MittBayNot 2006, 390 , 393. 10 OLG München, MittBayNot 2006, 427 , 428. 11 Vgl. hierzu Weidlich, MittBayNot 2006, 390 , 391. MittBayNot 6/2007 empfinden. Sie müssen sich allerdings vor Augen halten, dass das Grundbuchverfahren keine geeignete Plattform zur endgültigen Klärung der Frage des Fortbestands der Testamentsvollstreckung nach Ableben des ursprünglichen Testamentsvollstreckers ist. Diesbezüglich bietet es sich eher an, Beschwerde gegen die Erteilung des der Ehefrau erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses einzulegen12 oder einen Antrag auf Einziehung des Erbscheins zu stellen.13 Eine rechtskräftige Entscheidung über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung lässt sich allerdings auch auf diese Weise nicht erreichen. Hierzu ist eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO vor dem Prozessgericht erforderlich.14 Notar Dr. Dietmar Weidlich, Roth b. Nürnberg 12 Vgl. hierzu AnwKomm-BGB/Kroiß, § 2368 Rdnr. 36; MünchKommBGB/J. Mayer, § 2368 Rdnr. 18 mit dem Hinweis, dass nach Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Zeugnisses zulässig ist. 13 Vgl. MünchKommBGB/J. Mayer, § 2364 Rdnr. 17 m. w. N. für die Gegenmeinung, die einen Vermerk über den Wegfall der Testamentsvollstreckung auf dem Erbschein befürwortet. 14 Vgl. hierzu sowie zum Verhältnis von Nachlass- und Prozessgericht MünchKommBGB/J. Mayer, § 2368 Rdnr. 41, § 2365 Rdnr. 22 f., § 2359 Rdnr. 40 ff. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 10. BGB § 707 (Keine Begründung einer Nachschusspflicht aufgrund Mehrheitsklausel) Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll. Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser nachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten. BGH, Urteil vom 21.5.2007, II ZR 96/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist abgedruckt mit Gründen in ZIP 2007, 1458. 11. GmbHG § 15 Abs. 4; BGB §§ 101 Nr. 2, 125 Satz 1, 812; HGB § 246 Abs. 1, 249 Abs. 1 (Beurkundungspflicht von Nebenabreden bei Geschäftsanteilsabtretung) Maßgeblich für den Umfang der notariellen Beurkundungspflicht hinsichtlich der Veräußerung von GmbHAnteilen ist nicht, was die Parteien beurkunden wollen, sondern was sie als wirtschaftlich notwendig zusammenhängend betrachten. Eine Heilung eines Vertrages kann daran scheitern, dass sie mit dem schuldrechtlichen Inhalt des notariellen Vertrags in Teilen unvereinbar ist. Eine Heilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG tritt nicht ein, wenn der beurkundete Abtretungsvertrag zu anderen schuldrechtlichen Bedingungen geschlossen wurde als das Verpflichtungsgeschäft. (Leitsatz der Schriftleitung) Hanseatisches OLG, Urteil vom 26.1.2007, 11 U 254/05 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 14.07.2006 Aktenzeichen: 20 W 369/05 Rechtsgebiete: Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Erbteilsveräußerung Grundbuchrecht Testamentsvollstreckung Erschienen in: MittBayNot 2007, 511-514 Normen in Titel: BGB §§ 2209, 2217, 2033, 2042; GBO §§ 22, 29, 52, 13