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VII ZB 50/05

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Dezember 2005 VII ZB 50/05 ZPO §§ 829, 835, 857 Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in ZIP 2006, 1187 bzw. NJW 2006, 2099 . 4. ZPO §§ 829, 835, 857 (Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft) Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und 154, 64 = DNotZ 2004, 298 ). BGH, Beschluss vom 20.12.2005, VII ZB 50/05 Aus den Gründen: I. Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von 71.868,27 € zuzüglich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück in K., auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners bejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die diesen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt: Einer Zustimmung der Drittschuldnerin nach § 1365 BGB zu der vom Zweckverband angestrebten Vollstreckungsmaßnahme habe es nicht bedurft. Die Vorschrift solle den einen Ehegatten vor den Folgen bestimmter Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte des anderen schützen; auf durch den Gläubiger gestellte Vollstreckungsanträge sei sie jedoch nicht anwendbar. Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die gepfändete und dem Zweckverband zur Einziehung überwiesene Forderung sei nicht abtretbar und infolgedessen nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Der Miteigentumsanteil des Schuldners stelle nahezu sein gesamtes Vermögen dar; eine Verfügung darüber bedürfe daher nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung seiner Ehefrau, die diese verweigere. Das im Miteigentum stehende Gebäude sei eheliche Wohnung, eine Aufhebung der Gemeinschaft gegen den Willen der Drittschuldnerin daher nicht statthaft ( Art. 6 Abs. 1 GG , § 1353 BGB ). 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen; die wesentlichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden. a) Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen ( § 1008 BGB ) kann gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft, insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gemäß § 753 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 180 ff. ZVG verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungs413MittBayNot 5/2006 Bürgerliches Recht verfahrens zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des Miteigentümers kann diesen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (Versteigerung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen ( § 835 ZPO ). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGH, Urteile vom 23.2.1984, IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207 , 214 f. m. w. N.; vom 20.2.2003, IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64 , 69 = DNotZ 2004, 298 ). b) Ob die zu pfändende Forderung besteht, ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen; materiell-rechtliche Einwendungen gegen die der Pfändung unterworfene Forderung sind deshalb ohne Belang. Der Zweckverband hat nur auf eine angebliche Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegriffen. Ob dieser Anspruch besteht oder ob diesem, wie von der Drittschuldnerin geltend gemacht, eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG , § 1353 BGB in seltenen Ausnahmefällen entgegengesetzt werden kann, ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen. c) Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Durchsetzung des Aufhebungsanspruchs und die Ausführung der Teilung ( § 753 BGB , §§ 180 ff. ZVG ) an § 1365 BGB scheitert (verneinend: OLG Karlsruhe, Rpfleger 2004, 235 ; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 215 ; OLG Köln, NJW-RR 1989, 325; LG Bielefeld, Rpfleger 1989, 518 ). Das Beschwerdegericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1365 BGB die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Vermögen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt (BGH, Urteil vom 2.2.2000, XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356 , 361). Anmerkung: Der BGH hat in Fortführung seiner Rechtsprechung1 entschieden, auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft an unbeweglichem Vermögen sei der Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB pfändbar und der Gläubiger könne dann gemäß § 753 Abs. 1 BGB die Versteigerung des gesamten Grundstücks verlangen. 1. Die Auffassung des BGH und die Kritik der Literatur Der BGH stellt zwar fest, der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sei nicht isoliert abtretbar, jedoch könne er zur Ausübung überlassen werden und sei daher nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar, jedenfalls wenn auch der künftige Anspruch auf den Anteil am Auseinandersetzungsguthaben gepfändet werde. Diese Annahme hat bisher schon Kritik in der LiteraRechtsprechung 1 BGHZ 90, 207 = NJW 1984, 1968 ; BGH, DNotZ 1985, 699 . 03-Umbruch_05_06 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 413 03-Umbruch_05_06 Rechtsprechung 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 414 Bürgerliches Recht tur erfahren,2 vor allem mit dem Argument, dass § 857 Abs. 3 ZPO für Fälle, in denen die Ausübung eines Rechts zu dessen Erlöschen führe, nicht gedacht sei. Es wird außerdem die Unselbständigkeit des Aufhebungsanspruchs betont, der eben vom Miteigentum nicht trennbar sei. Insoweit überzeugen die Argumente der Literatur und ist die Kritik am BGH völlig berechtigt. Allerdings will auch die Literatur letztlich die Versteigerung des gesamten Grundstücks zulassen, und zwar durch Anwendung von § 751 Satz 2 BGB .3 Schon die Eintragung einer Zwangshypothek sei dabei wie eine Pfändung zu behandeln. Das wiederum überzeugt nicht. 2. Stellungnahme zu den vertretenen Auffassungen a) § 751 Satz 2 BGB im System der Immobiliarvollstreckung Zum einen kann mangels Beschlagnahme bei einer Zwangshypothek nicht von „Pfändung“ gesprochen werden. Zum anderen gibt es im Hypothekenrecht keine § 1258 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift, so dass nahe liegt, dass der Gesetzgeber dem Hypothekengläubiger die Befugnis, die Versteigerung des gesamten Grundstücks zu betreiben, gerade nicht einräumen wollte.4 Dies gilt umso mehr, als eine Zwangshypothek als bloßes Sicherungsmittel eingetragen werden kann. Eine Beschlagnahme erfolgt bei der Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erst mit der Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Folge der Zwangsverwaltung allerdings kann nicht sein, dass dem Gläubiger die Befugnis zur Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs und damit der Zugriff auf die Substanz des Grundstücks zustehen. § 751 Satz 2 BGB passt daher nicht in das Zusammenspiel von Zwangshypothek, Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. b) Konflikt der Interessen von Vollstreckungsgläubigern und Miteigentümern Richtig ist nach meiner Auffassung daher, dass der Gläubiger bei der Vollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einer unbeweglichen Sache nicht auch – gleich mit welcher Begründung – die Aufhebung der Gemeinschaft betreiben kann. Hintergrund der Auffassungen, die dies zulassen wollen, scheint die Vorstellung zu sein, der Miteigentumsanteil sei schlechter verwertbar als die gesamte unbewegliche Sache und dem Gläubiger werde daher Schuldnervermögen entzogen.5 Dass dies allerdings immer so wäre, ist eine bloße 2 Vor allem MünchKommBGB/Karsten Schmidt, § 749 Rdnr. 24 ff.; ebenso Staudinger/Langhein, BGB, 2002, § 749 Rdnr. 58 f., jeweils m. w. N. 3 So ausdrücklich MünchKommBGB/Karsten Schmidt, a. a. O.; Staudinger/Langhein, § 751 Rdnr. 8. Karsten Schmidt will dabei sogar die Pfändung des Anspruchs auf den Anteil am Auseinandersetzungsguthaben allein genügen lassen, was aber mit dem Wortlaut von § 751 Satz 2 BGB nicht in Einklang zu bringen ist. 4 Keine dogmatisch saubere Lösung ist es, diese Vorschrift, wie zum Teil vertreten wird, einfach analog anzuwenden. Eine Analogie ist nur dann zulässig, wenn man eine planwidrige Regelungslücke nachweist und nicht schon, weil man glaubt, eine Norm anwenden zu müssen. 5 Das OLG Köln befindet in OLGZ 1969, 388 , 340 f., es bestehe ein praktisches Bedürfnis für die Versteigerung eines gesamten Grundstücks und nicht nur des Miteigentumsanteils daran, da der Pfändungsgläubiger erst mit der Auseinandersetzung der Gemeinschaft den vollen wirtschaftlichen Wert des Miteigentumsanteils zur Befriedigung für seine Forderung ausschöpfen könne. MittBayNot 5/2006 Unterstellung.6 Offenbar übersehen wird, dass die anderen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Gemeinschaft nicht aufgehoben wird und möglicherweise auch eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Lässt man die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs durch Gläubiger zu, verlieren die übrigen Miteigentümer ihr Eigentum aufgrund eines Sachverhalts – Vollstreckung gegen den Miteigentümer – mit dem sie nichts zu tun haben. Ist die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen, ist der Wert des Miteigentumsanteils des Vollstreckungsschuldners eben auch geringer. Und ist dies nicht der Fall, kann der Vollstreckungsgläubiger – wenn die Versteigerung nur des Miteigentumsanteils nicht den gewünschten Erlös bringt – selbst einsteigern und dann als neuer Eigentümer selbst den Auseinandersetzungsanspruch geltend machen. d) Unterschiede bei Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung Dagegen spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber das bei beweglichen Gegenständen anders geregelt hat. Die Unterschiede beim Vollstreckungszugriff beruhen auf der unterschiedlichen Verwertbarkeit von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen, und die Unterschiede beim Zugriff auf den Auseinandersetzungsanspruch wiederum auf dem unterschiedlichen Vollstreckungsverfahren und den unterschiedlichen Verteilungsverfahren in §§ 752 ff. BGB . Diese Unterschiede sind mit der besonderen Bedeutung zu rechtfertigen, die den unbeweglichen Sachen vom Gesetz zugemessen werden.7 e) § 267 BGB kein ausreichender Schutz für Miteigentümer Schließlich überzeugt es auch nicht, wenn man die Miteigentümer auf die Möglichkeit verweist, die Gläubiger zu befriedigen, um die Vollstreckung abzuwenden. Auch dann sind sie ja gezwungen, ihr Vermögen aufzuwenden, damit sie nicht ihren Anteil verlieren. 3. Das Einziehungs- und Überweisungsverfahren und die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs Konsequenz der abzulehnenden ganz herrschenden Meinung ist, dass der Vollstreckungsgläubiger den Auseinandersetzungsanspruch geltend machen kann,8 nach der Literatur über die Anwendung von § 751 Satz 2 BGB , nach dem BGH, sobald der Anspruch gepfändet zur Einziehung überwiesen wurde. a) Pfändung und Überweisung zur Einziehung Betrachtet man die Pfändung und Überweisung, die nach dem BGH erforderlich sind, fällt zunächst wiederum auf, dass die gesetzlichen Regelungen nicht so recht passen. 6 Es gab durchaus schon Zeiten, in denen Grundstücke systematisch zur Versteigerung gebracht wurden, da in der Versteigerung höhere Erlöse erwartet wurden, als im freihändigen Verkauf. 7 Letzteres zieht sich aber durch das gesamte Sachenrecht und führt auch nicht dazu, dass man einfach Vorschriften über bewegliche Sachen anwendet, wo die Vorschriften über die unbeweglichen Sachen vorgeblich den Gläubigerschutz beeinträchtigen. 8 Literatur und Rechtsprechung divergieren ja nur hinsichtlich des Weges, nicht aber hinsichtlich des Ergebnisses, dass der Gläubiger letztlich auf den Auseinandersetzungsanspruch zugreifen kann. 11:27 Uhr Seite 415 MittBayNot 5/2006 Schuldner des Anspruchs sind die übrigen Miteigentümer.9 Nach §§ 857, 829 ZPO würden also die übrigen Miteigentümer als Drittschuldner den Pfändungsbeschluss zugestellt bekommen, in dem die Anweisung erhalten ist, nicht an den von der Pfändung betroffenen Miteigentümer zu leisten. Wie die übrigen Miteigentümer leisten sollten – die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilungsversteigerung, die wiederum auf Antrag erfolgt und der eigene Anspruch der übrigen Miteigentümer ist von der Pfändung ja nicht betroffen – ist unklar. Die Überweisung zur Einziehung gibt dem Vollstreckungsgläubiger dann nach § 836 Abs. 1 ZPO materiell rechtlich die Einziehungsbefugnis und begründet eine gesetzliche Prozessstandschaft,10 so dass der Gläubiger den Antrag auf Aufhebung der Gemeinschaft stellen kann. Dieses Ergebnis leitet die Literatur wie schon gezeigt aus § 751 Satz 2 BGB ab. Bürgerliches Recht Grundstück durch einen Gläubiger ausgeübt werden könnte, offensichtlich nicht gedacht hat. 4. Anspruch des Gläubigers auf Anteil am Auseinandersetzungsguthaben? Nach dem Zuschlag geht das Pfandrecht am Auseinandersetzungsanspruch zusammen mit diesem unter. Da der Vollstreckungsgläubiger nach Auffassung des BGH auch auf den Anspruch auf den Anteil des betroffenen Miteigentümers am Auseinandersetzungsguthaben zugreifen muss, ist er auch am Erlösverteilungsverfahren nach § 753 Abs. 1 BGB beteiligt. Die Literatur setzt bei Anwendung des § 751 Satz 2 BGB dieses Ergebnis voraus, begründet es aber nicht. Offenbar geht man davon aus, dass neben der Vollstreckung in den Miteigentumsanteil auch immer die Pfändung des Anspruchs auf den Anteil am Auseinandersetzungsguthaben betrieben wird.11 c) Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft Der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft hindert nach Literatur und Rechtsprechung den Zugriff der Gläubiger nicht,14 vielmehr wird § 751 Satz 2 BGB angewendet. Der BGH musste bisher offenbar nicht darüber entscheiden.15 Es handelte sich jeweils um Klagen von Anfechtungsgläubiger im Sinne des Anfechtungsgesetzes gegen einen Alleineigentümer, der den einzigen weiteren Miteigentumsanteil erworben hatte. Ob ursprünglich, vor dem jeweils anfechtbaren Rechtsgeschäft, im Grundbuch ein Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen war, lässt sich aus den Tatbeständen nicht erkennen. 5. b) Ergebnis Zusammenfassend muss man also feststellen, dass nach der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung auch bei Bruchteilsgemeinschaften an Grundstücken jeder Miteigentümer die Gefahr trägt, sein Eigentum zu verlieren, wenn in den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers oder dessen Aufhebungsanspruch die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Letztlich mit der fragwürdigen Begründung, der Gläubigerschutz sei sonst nicht gewährleistet, werden die Vollstreckungsgläubiger gegenüber den Miteigentümern bevorzugt. Dabei wird auch nicht berücksichtigt, dass die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Lösungen nicht ins System der Immobiliarvollstreckung passen. Ein Wandel dieser Auffassungen ist nach dem Beschluss des BGH vom 20.12.2005 leider nicht zu erwarten. Rechte für den Gläubiger am Miteigentumsanteil selbst Vom Gesetz nicht geregelt ist was mit Rechten geschieht, die für den Gläubiger am Miteigentumsanteil selbst eingetragen sind, insbesondere wenn es sich um eine Zwangshypothek handelt. Nach § 182 ZVG würden solche Rechte nämlich grundsätzlich bestehen bleiben.12 Dies würde allerdings dem Gläubiger die Möglichkeit der Doppelvollstreckung geben. Er wäre einmal am Erlös der Teilungsversteigerung beteiligt und könnte dann nochmals die Versteigerung des Miteigentumsanteils betreiben.13 Eine solche Privilegierung gegenüber anderen Gläubigern scheint mir aber nicht gerechtfertigt. Der Gläubiger ist daher so zu behandeln, als würde er die Versteigerung des Miteigentumsanteils selbst betreiben, sein Recht also nicht ins geringste Gebot aufnehmen. Geregelt ist das nicht. Auch hier sieht man wieder, dass der Gesetzgeber an die Möglichkeit, dass der Aufhebungsanspruch bei einem 9 Vgl. statt aller MünchKommBGB/Karsten Schmidt, § 749 Rdnr. 17 m. w. N. 10 Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 50 Rdnr. 30. 11 MünchKommBGB/Karsten Schmidt, § 749 Rdnr. 25 und Staudinger/Langhein, § 749 Rdnr. 58 schlagen dies im Ergebnis als sicherste Methode vor. 12 Zur Frage welche Rechte bestehen bleiben vgl. z. B. Zeller/Stöber, ZVG, § 182 Rdnr. 2 13 Nach der Literatur, die § 751 Satz 2 BGB anwendet, sogar unendlich oft. Nach dieser Auffassung gibt allein die Eintragung eines Grundpfandrechts am Miteigentumsanteil die Befugnis zur Teilungsversteigerung. Daher kann der Gläubiger immer wieder auf diesen Anspruch zugreifen, ohne aus dem Grundpfandrecht vorgehen zu müssen. Außerdem will die Literatur – aus ihrer Sicht konsequent – ihre Auffassung auch auf rechtsgeschäftlich bestellte Grundpfandrechte ausdehnen, die dann ebenfalls eine unendliche Wiederholungsvollstreckung ermöglichen würden. Notar Sebastian Ruhwinkel, Deggendorf 14 Zeller/Stöber, § 182 Rdnr. 11.4.; Böttcher, ZVG, § 180 Rdnr. 55; MünchKommBGB/Karsten Schmidt, § 751 Rdnr. 3; Staudinger/ Langhein, § 751 Rdnr. 8; Palandt/Sprau, § 751 Rdnr. 2; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 665 . 15 Weder in BGHZ 90, 207 = NJW 1984, 1968 , noch in BGH, DNotZ 1985, 699 ; in ersterer Entscheidung wird in anderem Zusammenhang allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es einer direkten oder analogen Anwendung von § 751 Satz 2 BGB bedarf; danach scheint der BGH die Anwendung jedenfalls nicht auszuschließen. 5. BGB §§ 925, 873; GBO §§ 20, 22 (Fehlende Unterschrift unter Auflassungserklärung) Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 925 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die Auflassung eine ausdrückliche und mündliche Erklärung voraussetzt. Wenn der Auflassungsempfänger zur notariellen Beurkundung erscheint und dem verlesenen Vertragstext, der eine von ihm selbst erklärte Auflassung enthält, nicht widerspricht, so kann in diesem Verhalten eine Zustimmung zu dem Vertragstext und der darin enthaltenen Auflassung liegen. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Rostock, Beschluss vom 28.4.2006, 7 U 48/06 Aus den Gründen: I. Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Rechtsprechung 03-Umbruch_05_06 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.12.2005 Aktenzeichen: VII ZB 50/05 Rechtsgebiete: Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: MittBayNot 2006, 413-415 NJW 2006, 849-850 Rpfleger 2006, 204 Normen in Titel: ZPO §§ 829, 835, 857