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II ZR 138/03

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 03. Mai 2005 1 W 319/03 GmbHG §§ 14, 15, 55 Abs. 3, 56 Keine Einbringung einer Forderung gegen Gesellschafter als Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Nach alledem kann die Beteiligte zu 1 ihre Einwendungen gegen die Handlungen der Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstreckerin nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 2227 Abs. 1 BGB geltend machen. 16. BGB § 2247 (Formwirksames Testament durch eigenhändige Änderungen auf Kopie eines handschriftlichen Testaments) Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein. OLG München, Beschluss vom 25.10.2005, 31 Wx 072/05; mitgeteilt von Jupp Joachimski, Vorsitzender Richter am BayObLG Hinweis der Schriftleitung: Der Beschluss ist mit Gründen abgedruckt in ZEV 2006, 33 . Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 17. GmbHG §§ 30, 31, 32 a (Darlegungs- und Beweislast für Insolvenzreife einer GmbH) a) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muss die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise i. S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war. b) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insolvenzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muss entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven undAnsatz der Wirtschaftsgüter zuVeräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt werden, dass stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Veräußerungswerte nicht vorhanden sind. c) Dabei muss die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte – beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen – und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen. BGH, Urteil vom 7.3.2005, II ZR 138/03; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in GmbHR 2005, 617 . 164 MittBayNot 2/2006Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 18. GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b (Verbotene Einlagenrückgewähr) Tilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der GmbH durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto, für das er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen hat, so liegt in der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschaftsschuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter. BGH, Urteil vom 14.3.2005, II ZR 129/03; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in GmbHR 2005, 540 . 19. GmbHG §§ 14, 15, 55 Abs. 3, 56 (Keine Einbringung einer Forderung gegen Gesellschafter als Sacheinlage) Eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung kann von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden. Unwirksam ist danach auch die Einbringung einer Gesellschafterstellung in die GmbH als Sacheinlage, wenn die GmbH hierdurch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber einer Forderung gegen den Gesellschafter wird. Ob etwas anderes gilt, wenn das Vorhandensein derartiger Forderungen offen gelegt wird und diese bei der Bewertung der Sacheinlage unberücksichtigt bleiben, kann offen bleiben. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage auch ohne Berücksichtigung der gegen den Gesellschafter gerichteten Forderung, reicht ohne weiteres jedenfalls nicht aus. KG, Beschluss vom 3.5.2005, 1 W 319/03 Aus den Gründen: A. Mit einer Anmeldung vom 14.12.2001 haben die Geschäftsführer der Gesellschaft unter anderem die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von P nach B, die Umstellung des Stammkapitals auf Euro nebst einer Barkapitalerhöhung zur Glättung sowie eine weitere Erhöhung des Stammkapitals um 24.300 € im Wege der Sachkapitalerhöhung angemeldet. Als Sacheinlage sollten von den Gesellschaftern der GmbH die beiden einzigen Kommanditanteile einer KG eingebracht werden, deren persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH war. Die Sitzverlegung und die Kapitalmaßnahmen sind bis auf die Sachkapitalerhöhung am 20.1.2003 in das Handelsregister beim Amtsgericht C eingetragen worden. Die Anmeldung der Sachkapitalerhöhung ist mit einem Beschluss vom 17.12.2002 zurückgewiesen worden, weil die KG ausweislich einer Bilanz der KG zum 31.12.2001 Inhaberin von Forderungen in Höhe von 292.618,47 DM gegen die beiden Kommanditisten war. Gegen diese Zurückweisung hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 27.1.2003 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde mit einem Beschluss vom 11.4.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft vom 7.5.2003. B. I. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die die weitere Beschwerde allein mit Rechtsprechung Erfolg gestützt werden kann, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546 f. ZPO . 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die als Sacheinlage eingebrachten Kommanditanteile seien nicht werthaltig. Die Kommanditanteile seien zwar grundsätzlich einlagefähig. Hier bestünden die Aktiva der Kommanditgesellschaft aber überwiegend aus Forderungen gegen die beiden einlegenden Kommanditisten. Der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung verbiete aber im GmbH-Recht die Einbringung von Forderungen gegen die Einleger oder andere Gesellschafter. Entscheidend, ob ein solcher Fall vorliege, sei der Zeitpunkt der Anmeldung. Die gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen dürften daher bei der Bewertung der KG-Anteile nicht berücksichtigt werden. Die KG sei dann aber bilanziell überschuldet. Insoweit könnten auch nicht einzelne angeblich später ausgeglichene Verbindlichkeiten gegenüber der KG unberücksichtigt bleiben, weil die Bewertung der Kommanditanteile grundsätzlich durch Ermittlung des Wertes des gesamten Unternehmens zu erfolgen habe. Auch eine Heilung komme nicht in Betracht. Denn diese setzte eine Satzungsänderung voraus, an der es hier fehle. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung von diesem nicht im Wege der Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht werden kann (vgl. dazu Scholz/Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 56 Rdnr. 14; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 35; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rdnr. 24; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rdnr. 14; LG Krefeld, GmbHR 1987, 310 , 311). Sacheinlagen können allerdings entsprechend § 27 Abs. 2 AktG , der einen allgemeinen Grundsatz enthält, alle Vermögensgegenstände sein, denen ein wirtschaftlicher Wert zukommt (vgl. BGHZ 144, 290 , 294 = NJW 2000, 2356 ; BGH, NJW-RR 2004, 1341 = BB 2004, 1925 , jeweils zur Einbringung von Nutzungsrechten). Bezogen auf die Person des einlagepflichtigen Gesellschafters handelt es sich bei einer gegen ihn gerichteten Forderung aber nicht um einen Vermögensgegenstand, sondern um Schulden. Die Unzulässigkeit der Einbringung einer Forderung gegen einen Gesellschafter folgt allgemein daraus, dass der einzulegende Vermögenswert in der Hand des Gesellschafters verbleibt und damit nicht der GmbH zur Verfügung gestellt wird. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem entsprechenden Zufluss zur freien Verfügung bei der GmbH, § 7 Abs. 3 GmbHG (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, § 5 Rdnr. 44; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 8 Rdnr. 35). Der einlegende Gesellschafter stellt sich insoweit durch die allein schuldrechtliche Verpflichtung zur Geldleistung auch wesentlich besser als bei der Übernahme einer Bareinlageverpflichtung, die eine gesellschaftsrechtliche und damit entsprechend abgesicherte ( § 24 GmbHG ) Zahlungspflicht begründet und auf die er bereits einen Teil der Einlage zu erbringen hätte, § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG . Eine derartige Umgehung der Einlagenvorschriften ist wegen des sich aus den Regelungen ergebenden Ziels der realen Kapitalaufbringung nicht im Sinne des Gesetzes und damit unzulässig. b) Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass eine derartige unzulässige Sachkapitalerhöhung hier vorliegt. Dadurch, dass die Gesellschaft als Komplementärin der KG alle Kommanditanteile übernimmt, erlischt die Kommanditgesellschaft und ihr Vermögen wird durch die Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen (vgl. BGHZ Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 65, 79, 82 f. = NJW 1975, 1774 ; NJW 1993, 1917 , 1918; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131 Rdnr. 35). Die Gesellschaft wird damit unmittelbar Gläubigerin der gegen ihre Gesellschafter gerichteten Forderungen. Dass insoweit lediglich einzelne Forderungen – nämlich die gegen die einlegenden Gesellschafter gerichteten Zahlungsansprüche – nicht einlagefähig sind, berührt auch die Wirksamkeit der Einlage der Kommanditanteile insgesamt. Denn diese gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen sind uneingeschränkter Bestandteil der Einlage, die damit den oben dargestellten Bedenken unterliegt. Ob bei entsprechenden Absprachen der Beteiligten unter notwendiger Offenlegung im Rahmen der Kapitalerhöhung, wie etwa einer Bewertung der Sacheinlage unter Ausschluss der Forderungen oder einer im Sachkapitalerhöhungsbeschluss vorgesehenen Übertragung der Sacheinlage erst nach der Tilgung der Forderungen, die Forderungen gegen die Gesellschafter bei der Einlage allgemein und hinsichtlich der Bewertung unberücksichtigt zu lassen wären, kann hier dahinstehen. Denn es fehlt bereits an derartigen Absprachen. Dass eine derartige Trennung der Einlagebestandteile ohne entsprechende Absprachen hier nicht in Betracht kommt, ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 139 BGB aufgrund der ersichtlich gewollten einheitlichen Einbringung der Kommanditanteile. Dass die Beteiligten nach entsprechenden Hinweisen des Registergerichts – nach der Beschlussfassung vom 14.12.2001 nicht vorgesehene – Maßnahmen zur Tilgung der Gesellschafterforderungen ergriffen haben mögen und auch Gesellschafterwechsel stattgefunden haben sollen, ändert nichts. Für die Beurteilung der Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 139 Rdnr. 5; Soergel/ Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139 Rdnr. 17). Dies ist hier der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die einlegenden Gesellschafter nach dem Vortrag der Gesellschaft nicht mehr ihre Gesellschafter sind, weil sie ihre Geschäftsanteile an die Diplom-Kauffrau B abgetreten hätten. Denn das Verbot der Einbringung von gegen sich selbst gerichteten Forderungen muss auch für den nur vorübergehend an der GmbH beteiligten Einleger gelten, weil dieser mit der Eintragung der Kapitalerhöhung notwendig Gesellschafter wird. Die von der Gesellschaft behauptete Abtretung kann sich nur auf die durch die Kapitalerhöhung zu bildenden Geschäftsanteile beziehen, weil diese erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung entstehen und erst bezogen auf diesen Zeitpunkt übertragen werden können (vgl. BGH, GmbHR 1995, 119 , 120 m. w. N.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 15 Rdnr. 2, § 55 Rdnr. 30; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 15 Rdnr. 2; Müther, GmbHR 2000, 966 , 968). c) Diese fehlende Einlagefähigkeit führt entgegen der Auffassung des Landgerichts dazu, dass der Erhöhungsbeschluss bereits unabhängig von einer fiktiven Bewertung der eingebrachten Kommanditanteile ohne Berücksichtigung der gegen die Einleger gerichteten Forderungen unwirksam ist. Wenn die Gesellschaft meint, zum entscheidenden Zeitpunkt hätten diese Forderungen nicht mehr bestanden, so trifft dies nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung der Einlagefähigkeit einer Einlage ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss nach dem Willen der Beteiligten Wirksamkeit erlangen sollte. Das war der 31.12.2001, da die Übertragung der Kommanditanteile zum 1.1.2002 wirksam werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war die KG aber noch Inhaber der gegen die Gesellschafter gerichteten Forderungen. Die Gesellschaft, die dies Rechtsprechung MittBayNot 2/2006 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht im Hinblick auf ihre vorgelegte Umwandlungsbilanz zum 1.1.2002 leugnet, vermag nicht zu erklären, warum die in der Schlussbilanz zum 31.12.2001 der Kommanditgesellschaft aufgeführten Forderungen gegen die Gesellschafter in der sich unmittelbar anschließenden Umwandlungsbilanz angesichts der Pflicht zu Vollständigkeit ( § 246 Abs. 1 und 2 HGB ) nicht mehr enthalten sind. d) Zutreffend hat das Landgericht auch die Frage verneint, ob der Kapitalerhöhungsbeschluss geheilt sein könnte. Denn die Heilung eines derartigen Beschlusses konnte nur durch eine entsprechende Neuvornahme erfolgen. Eine wegen der mangelnden Einlagefähigkeit der Sacheinlage fehlerhafte Sachkapitalerhöhung ist nämlich nicht unwirksam, sondern führt nach §§ 19 Abs. 5, 27 Abs. 3 Satz 3 AktG zu einer entsprechenden Bareinlageverpflichtung (Scholz/Winter, GmbHG, § 5 Rdnr. 95; Baumbach/Hueck, GmbHG, § 5 Rdnr. 50). Diese Bareinlageverpflichtung entfällt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Sacheinlageverpflichtung geschaffen werden. 20. GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5 (Adressat der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers) Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung ( § 46 Nr. 5 GmbHG ), zu erklären. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3.6.2005, I-3 Wx 118/05 Aus den Gründen: I. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wird laut § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 2.5.2001 gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Unter dem 2.12.2002 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers K. Unter dem 5.12.2002 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Eintragung noch nicht erfolgen könne. Beide Gesellschafter der Beschwerdeführerin müssten zuvor noch nachweisen, dass ihnen die Erklärung des K, dass er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat, zugegangen ist. Aus der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 2.12.2002 ergebe sich lediglich, dass K Entlastung erteilt werde, nicht aber, dass er infolge seiner Amtsniederlegung nicht mehr Geschäftsführer ist. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat mit Beschluss vom 29.1.2003 das Gesuch zurückgewiesen, weil die Amtsniederlegung des Geschäftsführers dem Bestellungsorgan gegenüber, nämlich den Gesellschaftern, § 46 Nr. 5 GmbHG , zu erklären und der ordnungsgemäße Zugang der Amtsniederlegung dem Bestellungsorgan gegenüber trotz Zwischenverfügung vom 5.12.2002 nicht nachgewiesen sei. Hiergegen hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, durch die dem Gericht vorliegende Registeranmeldung vom 2.12.2002 sei der Nachweis erbracht, dass die Gesellschaft das Schreiben über die erfolgte Amtsniederlegung erhalten hat; dieser Umstand werde von dem Mitgeschäftsführer M gemäß Ziffer 1 der Registeranmeldung vom 2.12.2002 bestätigt. Das Landgericht hat die Beschwerde, der MittBayNot 2/2006 der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, am 19.9.2003 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Gesellschaft mit ihrer weiteren Beschwerde. II. Die gemäß §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern ( § 27 FGG ). 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Die Amtsniederlegung durch einen Geschäftsführer einer GmbH erfolge durch formfreie empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft. In der Regel sei dies die Gesellschafterversammlung. Eine in dieser Form erklärte Amtsniederlegung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin K sei nicht ersichtlich. Durch Schreiben vom 30.11.2002 habe K seine Amtsniederlegung lediglich gegenüber der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin erklärt. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 2.12.2002 weise zwar die Entlastungserklärung hinsichtlich des Geschäftsführers K auf. Die Erklärung der Amtsniederlegung durch K gegenüber der Gesellschafterversammlung sei in dem Protokoll indes nicht aufgeführt. 2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand. Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH, bei der es sich um eine erst mit dem Zugang wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung ( § 46 Nr. 5 GmbHG ), zu erklären ist (Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2000, § 38 Rdnr. 91; Lutter/Hommelshoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 38 Rdnr. 47; vgl. auch Wachter, GmbHR 2001, 1129 , 1133). Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird (BGH, ZIP 1993, 430 , 431; Lutter/ Hommelshoff, a. a. O.). Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter (BGH, DNotZ 2002, 302 ). Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung (Lutter/Hommelshoff, a. a. O.) Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Auf die Frage, inwieweit die Amtsniederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt werden kann und ob eine solche Erklärung mit oder ohne Benachrichtigung aller gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter als wirksam angesehen werden kann (vgl. BGH, DNotZ 2002, 302 ), kommt es nicht an, da vorliegend die Amtsniederlegung auch nicht gegenüber einem der Gesellschafter (K. KG oder A. GmbH) erklärt worden ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 03.05.2005 Aktenzeichen: 1 W 319/03 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2006, 164-166 FGPrax 2005, 223-224 Rpfleger 2005, 542-543 Normen in Titel: GmbHG §§ 14, 15, 55 Abs. 3, 56