VI ZR 336/03
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 10. Januar 2005 2 U 1728/04 AktG §§ 20, 243; WpHG § 21 Stimmlos gefasster HV Beschluss anfechtbar, nicht nichtig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht genutzte Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Zwar haben andere frühere Arbeitnehmer der Beklagten, die nicht wie der Kläger dem ausgegliederten Betrieb zugeordnet waren, weiterhin die Beklagte als Versorgungsschuldnerin. Der Sachgrund für diese unterschiedliche Behandlung liegt indes in der unterschiedlichen Zuordnung der Arbeitsverhältnisse, welche die Versorgungsverhältnisse begründet haben. 16. AktG §§ 20, 243; WpHG § 21 (Stimmlos gefasster HVBeschluss anfechtbar, nicht nichtig) 1. § 20 Abs. 1 AktG findet auf Gründungsaktionäre Anwendung. 2. Ein wegen allseitiger Verletzung der Anzeigepflicht aus § 20 Abs. 1 AktG „stimmlos“ gefasster – aber vom Versammlungsleiter festgestellter – Hauptversammlungsbeschluss ist nicht nichtig, sondern anfechtbar. 3. Eine Anfechtungsbefugnis kommt bei stimmlos gefassten Hauptversammlungsbeschlüssen auch einem Aktionär zu, dessen Mitgliedschaftsrechte ansonsten gemäß § 20 Abs. 7 AktG ruhen. OLG Dresden, Urteil vom 11.1.2005, 2 U 1728/04; nicht rechtskräftig. Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist abgedruckt in ZIP 2005, 573 . Zivilprozessrecht 17. EGZPO § 15 a (Keine Nachholung des Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung) Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen. BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 336/03 Die Beklagte war 1999 Mieterin in einem Wohnhaus des Klägers. Dieser nimmt sie mit der Behauptung, sie habe ihn bei einem körperlichen Angriff im September 1999 verletzt, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Er hat deshalb im September 2002 Klage beim Amtsgericht St. Wendel (Saarland) eingereicht. DasAmtsgericht hat den Streitwert der Klage – von den Parteien unbeanstandet – auf 545,36 € festgesetzt. Ein Schlichtungsverfahren nach §§ 37 a ff. des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes vom 21.2.2001 (Amtsblatt 532) ist vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden. Ein Antrag des Klägers, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens anzuordnen, blieb ohne Erfolg. Der Kläger ließ ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Mit der Einspruchsschrift legte er die Bescheinigung einer anerkannten Schiedsperson über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor. Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Klage mangels eines der Klageerhebung vorangegangenen Schlich66 MittBayNot 1/2006Zivilprozessrecht tungsverfahrens unzulässig sei. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Gründe: Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das nach dem Landesschlichtungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren könne nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden. Der allgemeine Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachholbar seien, gelte insoweit nicht. Nach Sinn und Zweck des Verfahrens und der Gesetzesbegründung zu § 15 a EGZPO müsse der Einigungsversuch der Klageerhebung zwingend vorausgehen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Klage, deren Zulässigkeit nach § 15 a EGZPO und dem dazu bestehenden Landesrecht die Durchführung eines Güteversuchs vor einer Schlichtungsstelle voraussetzt, ist nur dann zulässig, wenn das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorausgegangen ist. Seine Nachholung bis zum letzten Termin zur mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz führt nicht zur Zulässigkeit der Klage. Der Bundesgerichtshof darf über diese Frage entscheiden. Die Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO liegen vor. Nach § 15 a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in bestimmten Fällen die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Die vorliegend zu klärende Streitfrage betrifft die Auslegung dieser Norm, also von Bundesrecht. Dass sich der Geltungsbereich des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes nicht über einen Oberlandesgerichtsbezirk hinaus erstreckt, ist schon deshalb ohne Bedeutung. Im Übrigen beruhen die Vorschriften der von einzelnen Bundesländern erlassenen Landesschlichtungsgesetze (vgl. den Abdruck bei Prütting, Außergerichtliche Streitschlichtung, S. 251 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhänge zu § 15 a EGZPO ), soweit es um die Zulässigkeitssperre geht, einheitlich auf der Vorgabe des § 15 a EGZPO und stimmen insoweit überein. Auch danach sind die Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO zu bejahen (vgl. BGHZ 34, 375 , 377 f.; BGH, NJW-RR 1988, 1021 ; VersR 1997, 1540). Nach § 37 a Abs. 1 Nr. 1 des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes ist, wenn die Parteien im Saarland wohnen, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 € nicht übersteigt, eine Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37 b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren). Die Annahme der Vorinstanzen, dass danach im vorliegenden Fall ein Schlichtungsverfahren zwingend durchzuführen war, stellt die Revision nicht in Frage. Für eine Unrichtigkeit dieser Annahme ist auch nichts ersichtlich. 3. Die Frage, ob das obligatorische Streitschlichtungsverfahren der Klageerhebung zwingend vorausgehen muss, wird unterschiedlich beantwortet. Sie wird teilweise bejaht (LG Ellwangen, NJW-RR 2002, 936; LG Karlsruhe, Justiz 2003, 265; AG München, NJW-RR 2003, 515; AG Nürnberg, NJW 2001, 3489 ; NJW-RR 2002, 430; MDR 2002, 1189 ; AG Rosenheim, NJW 2001, 2030 ; AG Wuppertal, ZInsO 2002, 91 f.; Jenkel, Der Streitschlichtungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung in Zivilsachen, S. 252 f.; Rechtsprechung 03-Umbruch_01_06 23.12.2005 11:48 Uhr Seite 66 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 10.01.2005 Aktenzeichen: 2 U 1728/04 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: MittBayNot 2006, 66 Normen in Titel: AktG §§ 20, 243; WpHG § 21