VIII ZB 25/97
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Oldenburg 02. Januar 2005 3 W 42/04 KostO § 44 Abs. 1; GmbHG §§ 65, 67 Anmeldung GmbH-Auflösung und Person des „geborenen“ Liquidators gegenstandsgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau I, S. 2809) nicht mehr vorgesehen (BGH, DNotZ 1994, 294 ; vgl. Begründung zu §§ 17 und 17a GVG , BT-Drucks. 11/ 7030, S. 37; Kissel/Mayer, § 17 GVG Rdnr. 35) und von der Rechtsprechung nur in einzelnen Ausnahmefällen als möglich anerkannt worden (vgl. BGH, NJW 1993, 332 ; Musielak/ Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 5 m. w. N.). c) Die gebotene Verweisungsentscheidung hat der Senat selbst zu treffen. Hat ein oberster Gerichtshof des Bundes – wie hier – auf das gegen eine inhaltlich unrichtige (hier: die Klage als unzulässig abweisende) Instanzentscheidung eingelegte Rechtsmittel über die Rechtswegfrage zu entscheiden, so folgt daraus die Kompetenz auch zur Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtsweges (BSG, NVwZ-RR 2000, 648). Die Entscheidung ergeht, da mit der Verweisung zugleich die angefochtenen Prozessurteile aufgehoben werden und die Aufhebung eines Urteils wiederum grundsätzlich in Urteilsform geschieht, in Form eines Urteils (vgl. BSG, a. a. O.; Senat, NJW 1998, 2745 ). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.3.1998 (VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057 , 2058), in der nicht beanstandet wurde, dass das Berufungsgericht ein erstinstanzliches Urteil in Beschlussform aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen hatte, steht nicht entgegen. Es handelte sich dort um die (erstmalige) Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG. Um eine solche Vorabentscheidung geht es hier nicht. 20. KostO § 44 Abs. 1; GmbHG §§ 65, 67 (Anmeldung GmbH-Auflösung und Person des „geborenen“ Liquidators gegenstandsgleich) Wird eine GmbH mit Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam aufgelöst und zugleich der bisherige Geschäftsführer entsprechend § 66 Abs. 1 GmbHG erster Liquidator, so handelt es sich bei der Anmeldung von Auflösung der Gesellschaft und Person des Liquidators um denselben Gegenstand i. S. v. § 44 Abs. 1 KostO . OLG Oldenburg, Beschluss vom 3.1.2005, 3 W 42/04 Eine GmbH ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst worden. Der alleinige Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer wurde zugleich zum Liquidator bestimmt. Dieser unterzeichnete am selben Tage eine beide Umstände enthaltende Erklärung zur Anmeldung beim Handelsregister. Der Notar beglaubigte die Unterschrift und reichte die Anmeldung beim Handelsregister ein. Hierfür machte er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a. F. eine 5/10-Gebühr nach einem Geschäftswert von 25.000 € geltend. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat die Auffassung vertreten, bei der Anmeldung der Auflösung der GmbH einerseits und der Bestellung des Liquidators andererseits handele es sich kostenrechtlich um verschiedene Gegenstände i. S. v. § 44 Abs. 2 KostO und hat den Notar gemäß § 156 Abs. 6, Abs. 1 KostO angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Das Landgericht entschied, dass es sich nicht um verschiedene Gegenstände handele. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Aus den Gründen: II. Bei der vom Notar vorgenommenen Anmeldung der Auflösung der GmbH und des ersten Liquidators handelt es sich, zumindest bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, um denselben Gegenstand i. S. v. § 44Abs. 1 KostO. Nach einhelliger Auffassung tritt im Regelfall, in dem – wie hier – der Auf71MittBayNot 1/2006 Kostenrecht lösungsbeschluss keine Satzungsänderung enthält, die Auflösung der Gesellschaft mit der Fassung des Auflösungsbeschlusses durch die Gesellschafter ein. Die Eintragung im Handelsregister hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH, ZIP 1999, 281 , 283; Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rdnr. 2; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17.Aufl., § 65 Rdnr. 13; Hachenburg/Ulmer/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 65 Rdnr. 2; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 16. Aufl., § 65 Rdnr. 5; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, § 65 Rdnr. 6). Mit der Auflösung verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnis (SchulzeOsterloh in Baumbach/Hueck, § 65 GmbHG Rdnr. 5). An ihre Stelle treten nunmehr die Liquidatoren. Handelt es sich um die bisherigen Geschäftsführer als nach § 66 GmbHG „geborene“ Liquidatoren, so bedarf es hierzu nicht einmal eines Gesellschafterbeschlusses. Sowohl die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft als auch die Anmeldung der Liquidatoren hat durch die ersten Liquidatoren zu erfolgen. Auch soweit diese zuvor Geschäftsführer waren, handeln sie wegen der insoweit erloschenen Vertretungsmacht nicht als solche, sondern als Liquidatoren (Altmeppen, §§ 65 GmbHG Rdnr. 6, 67 Rdnr. 5; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, §§ 65 GmbHG Rdnr. 5, 67 Rdnr. 4; Hachenburg/Ulmer/Hohner, §§ 65 Rdnr. 2, 67 Rdnr. 8; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 67 Rdnr. 2; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, §§ 65 GmbHG Rdnr. 2, 67 Rdnr. 3; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., §§ 65 GmbHG Rdnr. 7, 67 Rdnr. 8; Weitbrecht in Münchener Handbuch GesR/GmbH, § 63 GmbHG Rdnr. 9). Die Anmeldung nach § 65 GmbHG ist bei bereits wirksamer Auflösung der Gesellschaft somit notwendigerweise mit der Anmeldung der ersten Liquidatoren nach § 67 GmbHG verbunden (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 65 GmbHG Rdnr. 1). Unter diesen Umständen besteht zwischen den beiden angemeldeten Rechtsverhältnissen ein derart enger innerer Zusammenhang, dass nach Auffassung des Senats von Gegenstandsgleichheit auszugehen ist (vgl. auch Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 115). 21. KostO §§ 26, 27, 39, 44, 47, 156 (Zusammenlegung von Geschäftsanteilen und Euro-Umstellung als einheitlicher Beschluss) Wurde auf einer Gesellschafterversammlung neben der Euro-Umstellung auch ein Beschluss darüber gefasst, dass die Geschäftsanteile zusammengelegt werden sollen, so sind diese Beschlüsse nicht gesondert zu bewerten. Vielmehr muss in so einem Falle von einem einheitlichen Beschluss ohne bestimmtem Geldwert ausgegangen werden. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass mehrere materielle Satzungsänderungen trotz größerer Bedeutung für das Gesellschaftsverhältnis billiger wären als mehrere formelle Änderungen bzw. ein Zusammentreffen von formellen und materiellen Änderungen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.2.2005, 20 W 451/02 Aus den Gründen: Der Notar beurkundete eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin. Darin wurde unter u. a. beschlossen, die bisherigen Geschäftsanteile von 10.000 DM, 30.000 DM und zwei Mal je 5.000 DM zu einem Geschäftsanteil von 50.000 DM zusammenzulegen und den Gesellschaftsvertrag Rechtsprechung 03-Umbruch_01_06 23.12.2005 11:48 Uhr Seite 71 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Oldenburg Erscheinungsdatum: 02.01.2005 Aktenzeichen: 3 W 42/04 Rechtsgebiete: Kostenrecht GmbH Erschienen in: MittBayNot 2006, 71 ZNotP 2005, 159-160 Normen in Titel: KostO § 44 Abs. 1; GmbHG §§ 65, 67