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XIV ZR 192/95

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 03. Juli 2003 12 U 24/03 BeurkG § 17 Abs. 1; BGB § 839 Keine Aufklärungspflicht des Notars über Lasten von zur Zeit des Grundstückskaufs geplanten, aber noch nicht durchgeführten Erschließungsmaßnahmen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Inhalt des Beschlusses abstellt, also die Berufung auf Mångel im registergerichtlichen Verfahren ausschließt. b) Auch eine Læschung der Verschmelzung nach § 142 FGG kommt nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob die Eintragung, wie § 142 Abs. 1 FGG voraussetzt, wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulåssig war. Denn § 144 Abs. 2 FGG schließt als lex specialis eine Læschung von Amts wegen nach § 142 FGG aus. Nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, sollen Hauptversammlungsbeschlçsse der AG nur unter den engen Voraussetzungen des § 144 FGG gelæscht werden kænnen (OLG Karlsruhe Rpfleger 2001, 498; OLG Hamm NJW-RR 1994, 548 , 549; Keidel/ Kuntze/Winkler, § 144 FGG Rn. 5; Bassenge/Herbst, § 144 FGG Rn. 1; GroßKomm/K. Schmidt, § 241 AktG Rn. 78). Fçr diese Auffassung spricht, dass es aus Sicht der Aktionåre, die fçr die Verschmelzung gestimmt haben, schwer hinnehmbar wåre, wenn der Beschluss allein wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gelæscht werden kænnte. Nach anderer Ansicht (MçnchKomm/ Hçffer, § 241 AktG Rn. 81) gilt der Ausschluss zwar im Grundsatz, jedoch soll eine Læschung bei wesentlichen Mångeln im Registerverfahren (z. B. Fehlen einer Anmeldung, Anmeldung durch Unbefugte) nach § 142 FGG mæglich sein. Auch nach dieser Ansicht wåre die Læschung ausgeschlossen, denn die Fehleinschåtzung çber die Reichweite einer Negativerklårung ist mit den genannten Fehlern nicht gleichzustellen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Registergericht çber die Anfechtungsklage informiert war; denn die Eintragung erfolgte am 20. 8. 2002, wåhrend die Mitteilung des Prozessbevollmåchtigten der klagenden Aktionåre erst am Abend des 20. 8. 2002, 20.27 Uhr, einging. Der Ausschluss der Læschung nach § 142 FGG durch die Spezialregelung in § 144 Abs. 2 FGG verletzt die Ast. auch nicht in ihren Verfassungsrechten (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 2001, 498 ). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor; bei von der Hauptversammlung beschlossenen Strukturmaßnahmen muss es der Minderheitsaktionår hinnehmen, dass er sein Anteilsrecht gegen Abfindung in Aktien oder in Geld verliert. Soweit es um die Hæhe der Entschådigung geht, steht ihm das Spruchverfahren zur Verfçgung. Auch ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht gegeben; denn die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses und die sich daraus ergebenden Folgen hindern die Ast. nicht, die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses durch Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage oder auch im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. 8. Notarrecht – Keine Aufklårungspflicht des Notars çber Lasten von zur Zeit des Grundstçckskaufs geplanten, aber noch nicht durchgefçhrten Erschließungsmaßnahmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. 7. 2003 – 12 U 24/03) BeurkG § 17 Abs. 1 BGB § 839 1. Die Subsidiaritåtsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB greift auch dann ein, wenn der Geschådigte eine frçher vorhandene, anderweitige Ersatzmæglichkeit schuldhaft versåumt hat. 2. Der einen Grundstçckskaufvertrag protokollierende Notar ist nicht verpflichtet, auf aus dem Bebauungsplan sich ergebende zukçnftige, aber noch nicht umgesetzte Erschließungsmaßnahmen und die damit verbundenen Lasten hinzuweisen. Hierzu muss der Erwerber, der das Grundstçck kauft „wie es steht und liegt“, grundsåtzlich selbst die notwendigen Erkundigungen einholen. Zum Sachverhalt: Der Kl. verlangt von dem bekl. Land Schadensersatz wegen einer angeblichen Amtspflichtverletzung des Notars anlåsslich der Beurkundung eines Grundstçckskaufvertrages. Der Kl. erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 27. 8. 1993 von X. das seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit einem Wohnhaus bebaute Grundstçck in S. zu einem Kaufpreis von 500 000,– DM. Beurkundet wurde der Vertrag durch den Notar. In § 5 des Kaufvertrages wurde u. a. vereinbart, dass die Ûbergabe von Besitz und Nutzungen sofort erfolgt und der Kl. ab 1. 10. 1993 die æffentlichen Lasten und Abgaben trågt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen nur teilweise durchgefçhrt worden. Die am Grundstçck vorbeifçhrende Straße war mit einer Teerschicht versehen, und es bestand eine Straßenbeleuchtung. Weitere Erschließungsmaßnahmen wie die Anlage von Gehwegen und die Verlegung der Kanalisation erfolgten im Jahr 1996. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Erschließungsanlagen waren durch die Gemeinde S. noch nicht gegençber den Grundstçckseigentçmern abgerechnet worden, was der Verkåuferin X. bekannt war. Ebenso wusste sie, dass noch weitere Erschließungsmaßnahmen von der Gemeinde S. beabsichtigt waren. Hierçber wurde der Kl. von der Verkåuferin X. nicht aufgeklårt. Am 10./11 8. 1996 erfuhr der Kl. von einem Nachbarn, dass in nåchster Zeit mit der Zustellung von Erschließungs- und Beitragsbescheiden zu rechnen sei. Der Kl. erhielt am 17. 9. 1997 von der Gemeinde S. einen Vorauszahlungsbescheid auf die Erschließungskosten in Hæhe von 42 828,75 DM. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Von der gerichtlichen Ûberprçfung des Bescheids nahm der Kl. abstand, da er keine Erfolgsaussichten in einem solchen Vorgehen sah. Durch Beitragsbescheide wurde der Kl. zwischenzeitlich zu Erschließungskosten – seinem Vortrag in zweiter Instanz zufolge – von insgesamt 74 983,50 DM herangezogen. Das LG hat die Klage mit der Begrçndung abgewiesen, dass eine anderweitige Ersatzmæglichkeit – vorliegend gegençber der Verkåuferin bzw. deren Erben – bestehe. Hiergegen hat der Kl. Berufung eingelegt und wurde zunåchst auf Antrag beider Parteien wegen des zwischenzeitlich anhångigen Rechtsstreits gegen die Erben der Verkåuferseite vor dem LG/OLG D. das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Urteil des OLG D. hat das OLG die Berufung des Kl. gegen das klageabweisende Urteil der Einzelrichterin beim LG D. im Verfahren des Kl. gegen die Erbin zurçckgewiesen. Der Kl. hat daraufhin das hiesige Verfahren wieder anberufen. Der Senat hat mit Zwischenurteil erkannt, dass die Berufung des Kl. zulåssig ist. Aus den Grçnden: Die Berufung des Kl. ist zulåssig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. I. Der Kl. hat keinen Anspruch gemåß § 839 BGB , Art. 34 GG . Soweit der Kl. Erstattung der Kosten fçr Rechtsprechung RNotZ 2004, Heft 1–2 43 RNotZ 2004, Heft 1–2 Erschließungsmaßnahmen beansprucht, die erst weit nach Abschluss des Kaufvertrages ab dem Jahre 1996 durchgefçhrt worden sind, fehlt es an einem pflichtwidrigen Verhalten des Notars in Form einer Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner Beurkundungspflichten bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 27. 8. 1993. Soweit der Kl. meint, in den geltend gemachten Kosten fçr Erschließungsmaßnahmen seien auch solche enthalten, die bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages angefallen und durchgefçhrt worden seien, besteht nach Auffassung des Senats insoweit eine anderweitige Erstattungsmæglichkeit gegençber den Erben der verstorbenen Verkåuferin X. Darçber hinaus wurden – wie unten auszufçhren sein wird – solche Kosten schon nicht substantiiert und damit çberprçfbar dargelegt. 1. Die Ansprçche des Kl. sind allerdings entgegen der Auffassung des bekl. Landes nicht verjåhrt. Denn die dreijåhrige Verjåhrungsfrist gemåß § 852 BGB a. F., der der Anspruch bis 31. 12. 2001 unterlag, setzt als Verjåhrungsbeginn die Kenntnis des Kl. von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraus sowie das Wissen, dass keine den Schaden vollståndig deckende anderweitige Ersatzmæglichkeit vorhanden ist (BGHZ 102, 246 = DNotZ 1988, 388 ). Die Kenntnis des Kl. kann erst mit Erhalt des Erschließungskostenbescheids vom 17. 9. 1997 angenommen werden. Der Mahnbescheid wurde vor Ablauf der Verjåhrungsfrist am 30. 7. 1999 beantragt und dem bekl. Land am 16. 8. 1999 zugestellt. Die Verjåhrung des Anspruchs wurde damit in unverjåhrter Zeit (Verjåhrungsablauf: 17. 9. 2000) unterbrochen ( § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB a. F.). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts hat die Unterbrechung der Verjåhrung zum 31. 12. 2001 geendet und trat nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB Hemmung von sechs Monaten ein, die mangels Betreibens des Verfahrens – mit Beschluss des Senats vom 24. 7. 2001 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet – am 30. 6. 2002 (§ 204 Abs. 2 BGB in der Fassung ab 1. 1. 2002) endete. Ab 1. 7. 2002 begann die zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gegen das bekl. Land noch nicht verstrichene Verjåhrungszeit wieder zu laufen. Das bedeutet, dass am 2. 8. 2003 die Verjåhrungsfrist (nicht verbrauchte Zeit der Unterbrechung ab Zustellung des Mahnbescheids am 16. 8. 1999 bis Ablauf der Drei-Jahres-Frist am 17. 9. 2000) abgelaufen gewesen wåre. Das Verfahren wurde rechtzeitig vor Ablauf der Verjåhrungsfrist bereits am 18. 2. 2003 vor dem Senat wieder angerufen. 2. Ein Anspruch auf Ersatz von Erschließungskosten, die bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 27. 8. 1993 durchgefçhrt, aber von der Gemeinde S. noch nicht gegençber der Verkåuferin X. abgerechnet waren, besteht aus zwei Grçnden nicht. Zum einen scheitert ein Anspruch des Kl. daran, dass dem Kl. insoweit ein Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (c. i. c.) gegençber der ehemaligen Verkåuferin zusteht und der Kl. es schuldhaft versåumt hat, eine frçher vorhandene, anderweitige Ersatzmæglichkeit (§ 839 Abs. 1. S. 2 BGB) auszuschæpfen. Die Unmæglichkeit, anderweit Ersatz zu verlangen, bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Rechtsprechung Klagebegrçndung gehærenden Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches darzulegen und im Streitfall zu beweisen (BGH NJW 2002, 1266 ; Staudinger, Kommentar zum BGB, 2002, § 839 BGB Rn. 301). Die bestehende Mæglichkeit, auf andere Weise Ersatz zu erlangen, verhindert – anders ausgedrçckt – materiellrechtlich die Entstehung eines Amtshaftungsanspruchs. Solange noch eine realisierbare anderweitige Ersatzmæglichkeit besteht, ist der Beamte çberhaupt nicht ersatzpflichtig mit der Folge, dass nicht nur eine Leistungs-, sondern auch eine Feststellungsklage unbegrçndet ist, solange der – unverschuldete (s. unten) – Ausfall nicht feststeht (Staudinger, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass die Veråußerin X. verpflichtet gewesen wåre, çber bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages im Jahre 1993 bereits durchgefçhrte, aber noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen aufzuklåren. Der Kl. hat in dem vor dem OLG D. gegen die Erben der Veråußerin gefçhrten Rechtsstreit bereits bei Kaufvertragsabschluss durchgefçhrte, aber noch nicht abgerechnete Erschließungskosten nicht substantiiert und çberprçfbar dargelegt, weshalb seine Berufung gegen das klagabweisende Urteil des LG D. durch Urteil des OLG D. mittlerweile rechtskråftig abgewiesen worden ist. Der Kl. hat damit eine vorhandene, anderweitige Ersatzmæglichkeit nicht ausgeschæpft, indem er in dem gegen die Erben der Veråußerin gefçhrten Rechtsstreit die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches fçr bereits durchgefçhrte Erschließungsmaßnahmen nicht substantiiert und çberprçfbar dargestellt hat. Der Geschådigte kann sich nåmlich der Verweisung (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht dadurch entziehen, dass er schuldhaft die anderweitige Ersatzmæglichkeit versåumt. Vielmehr greift die Subsidiaritåtsklausel auch dann ein, wenn der Geschådigte eine frçher vorhandene, anderweitige Ersatzmæglichkeit schuldhaft versåumt hat. Eine Abwågung des beiderseitigen Verschuldens findet nicht statt. Dies fçhrt dazu, dass – im Extremfall schon die leicht fahrlåssige – Versåumung zum Totalverlust des Amtshaftungsanspruchs selbst bei grob fahrlåssigen Amtspflichtverletzungen fçhrt (Staudinger, a.a.O., § 839 BGB Rn. 299). Zum anderen scheitert ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten aber auch daran, dass der Kl. auch im hiesigen Verfahren wie schon in dem bis zum OLG D. gegen die Erbin der Verkåuferin gefçhrten Rechtsstreit die Kosten fçr Erschließungsmaßnahmen, die vor Kaufvertragsabschluss bereits durchgefçhrt, aber noch nicht abgerechnet waren, nicht nachvollziehbar und damit nicht çberprçfbar dargestellt hat. Aus diesem Grund hat das OLG D. letztlich die Frage, ob die Verkåuferin çber solche Kosten fçr Erschließungsmaßnahmen çberhaupt aufzuklåren hatte, offen gelassen. Der Beitragsbescheid der Gemeinde S. çber Erschließungsmaßnahmen (Vorauszahlung im engeren Sinne) çber 42 828,75 DM vom 17. 9. 1997 hebt ausdrçcklich hervor, dass es sich um Maßnahmen handelt, die 1996 begonnen wurden. Bezçglich dieses Betrags standen bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 1993 mithin noch keine Erschließungskosten an. Fçr den beurkundenden Notar bestand deshalb – wie auch fçr die ehemalige Grundstçckseigentçmerin und Verkåuferin keine irgendwie geartete Belehrungs- oder Mitteilungspflicht im Rahmen von § 17 Abs. 1 BeurkG . Dass in diesem Bescheid dennoch der Aufwand frçherer Maßnahmen (z. B. Straßenbau und Beleuchtung vor 1993) mit einbezogen sein mçsste, hat der Kl. auch im Berufungsverfahren nicht nachvollziehbar dargestellt. Seine Ausfçhrungen hierzu stellen eine reine, durch nichts belegte Vermutung dar. Auch die çbrigen Kosten fçr den Anschluss an den Schmutz- und Abwasserkanal in Hæhe von 16 179,75 DM gemåß Bescheid vom 17. 9. 1997 sowie die als weiteren Aufwand bezeichneten 15 000,– DM und 975,– DM fçr die Verlegung der Stromversorgung stehen in keinem Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen, die vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bereits durchgefçhrt waren. Das Grundstçck entsorgte bis 1996 seine Abwåsser in eine Sickergrube. Die Stromversorgung erfolgte çber Ûberlandleitungen. Dies ist dem Kl. seit Abschluss des Kaufvertrages und Inbesitznahme des Grundstçckes in 1993 auch bekannt gewesen. Der Kanal und die Stromleitungen wurden erst 1996/1997 verlegt, so dass çber diese zukçnftigen Erschließungsmaßnahmen als bereits erfolgt, aber noch nicht abgerechnet seitens des Notars auch nicht belehrt werden konnte. 3. Der Notar war – wie die Grundstçckseigentçmerin – auch nicht verpflichtet, auf aus den Bebauungsplånen der Gemeinde S. sich (noch) ergebende, aber bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages noch nicht umgesetzte Erschließungsmaßnahmen hinzuweisen. Hierzu muss der Erwerber eines Grundstçcks, der das Grundstçck kauft „wie es steht und liegt“ und der wie hier die tatsåchlich nur vorhandene Sickergrube und die Stromversorgung mit Ûberlandleitungen kannte, grundsåtzlich selbst die notwendigen Erkundigungen einholen und sich bei den zuståndigen Stellen der Gemeinde informieren. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht gemåß § 17 Abs. 1 BeurkG . Zwar muss der Notar gemåß § 17 Abs. 1 BeurkG bei der Beurkundung eines Rechtsgeschåftes den Willen der Bet. erforschen, den Sachverhalt klåren, die Bet. çber die rechtliche Tragweite des Geschåfts belehren und ihre Erklårungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtçmer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Bet. nicht benachteiligt werden. Die Vorschrift soll gewåhrleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den wahren Willen der Bet. vollståndig und unzweideutig in der fçr das beabsichtigte Rechtsgeschåft richtigen Form wiedergibt. Daraus folgt, dass der Notar die Bet. insoweit befragen und belehren muss, als es notwendig ist, eine ihrem wahren Willen entsprechende rechtswirksame Urkunde zu errichten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Notar sich nicht darauf beschrånken darf, in der Urkunde nur die Hauptleistungspflichten der Bet. zu regeln. Er schuldet vielmehr eine umfassende, ausgewogene und interessengerechte Vertragsgestaltung. Eine regelungsbedçrftige Frage, die der Notar nach den aufgezeigten Grundsåtzen bei der Beurteilung eines Grundstçcksvertrages von sich aus ansprechen muss, ist danach auch die Problematik der Erschließungskosten. Wenn der Vertrag keine Regelung dieser Frage vorsieht, RNotZ 2004, Heft 1–2 hat gemåß §§ 446, 103 BGB der Kåufer die nach Ûbergabe des Grundstçcks fållig werdenden Erschließungsbeitråge zu tragen. Das entspricht in aller Regel nicht dem wahren Willen der Bet., wenn die zugrundeliegenden Erschließungsmaßnahmen bereits vor Vertragsschluss ausgefçhrt waren. Durchschnittliche, im Grundstçcksgeschåft nicht besonders erfahrene Vertragsparteien gehen in der Regel davon aus, dass der vereinbarte Kaufpreis das abschließende Entgelt fçr das Grundstçck, wie es steht und liegt, darstellt. Sie sind mithin der Meinung, dass bei Kaufabschluss vorhandene Erschließungsmaßnahmen mit dem Kaufpreis abgegolten sind und nicht mehr nach Jahr und Tag dem Kåufer hierfçr noch oft nicht unbetråchtliche Kosten auferlegt werden kænnen (BGH NJW 1992, 1287 ; NJW 1994, 2283 = DNotZ 1995, 403 ; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 557, 558). Der Notar ist danach im Umkehrschluss aber nicht verpflichtet, çber erst nach dem Kaufvertrag und damit erst in der Zukunft in Betracht kommende und damit erst noch vorzunehmende Erschließungsmaßnahmen aufzuklåren. Denn die Amtspflicht des Notars beschrånkt sich aus den oben dargestellten Grundsåtzen auf bereits vor Abschluss des Kaufvertrages durchgefçhrte, aber noch nicht abgerechnete Erschließungskosten, wobei der Notar keine Erkundigungen çber die Hæhe eventuell noch nicht abgerechneter Erschließungsbeitråge anstellen muss, sondern den Kl. nur allgemein auf die Problematik noch ausstehender Erschließungskosten hinweisen muss (BGH NJW 1994, 2283 = DNotZ 1995, 403). Dies gilt im vorliegenden Fall auch insbesondere deshalb, weil die Abwåsser des Grundstçckes unstreitig und dem Kl. auch bekannt in einer Sickergrube entsorgt wurden und die Stromversorgung çber Ûberlandleitungen erfolgte. Der Kanal und die Stromleitungen, fçr die ein Anschlusszwang bestand, wurden aber erst 1996/1997 verlegt. Ûber diese zukçnftigen Maßnahmen konnte der Notar 1993 nicht als bereits durchgefçhrte, aber noch nicht abgerechnete Erschließungsmaßnahmen belehren. 4. Darçber hinaus fehlt es auch an hinreichenden Ausfçhrungen des Kl., dass eine etwaige Pflichtverletzung des Notars fçr den geltend gemachten Schaden kausal gewesen ist. Der Kl. fçhrt hierzu nur aus, dass er das Grundstçck nicht erworben håtte. Insoweit fehlt es an Ausfçhrungen dazu, wie der Kl. bei Abschluss des Kaufvertrages in Erfahrung gebracht håtte, dass er noch ca. 38 000,– E Erschließungskosten wçrde zahlen mçssen. Der Notar war bei pflichtgemåßem Verhalten zu einer derartigen Mitteilung nicht verpflichtet. Er brauchte – wie bereits oben ausgefçhrt – keine Erkundigungen çber die Hæhe eventuell noch nicht abgerechneter Erschließungsbeitråge anzustellen. Der Notar ist nur verpflichtet gewesen, allgemein auf die Problematik noch ausstehender Erschließungskosten hinzuweisen. Es ist dann Sache des Kl., welche Folgerungen er aus einem solchen Hinweis zog. Hierfçr ist er ebenfalls darlegungsund beweispflichtig (BGH NJW 1994, 2283 = DNotZ 1995, 403; NJW-RR 1996, 781 ). 5. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 19. 11. 1964 – unterstellt, dass dieses dem Notar vor Abschluss des Kaufvertrages von der RNotZ 2004, Heft 1–2 ehemaligen Eigentçmerin fçr die Vorbereitung des Kaufvertrages çberlassen worden ist. Dort wird lediglich die damalige Rechtslage wiedergegeben, dass nåmlich nach dem Ausbau der Straße die Kosten auf die Anlieger quotenmåßig umgelegt werden. Hieraus låsst sich keine weitere Aufklårungs- und Belehrungspflicht fçr das Jahr 1993 çber noch ausstehende Erschließungsmaßnahmen ableiten. II. Die Klage auf Freistellung von weiteren, zukçnftigen Erschließungsbeitragskosten ist zulåssig (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO a. F.). Sie ist ebenfalls unbegrçndet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen noch nicht bezifferbarer Erschließungskosten fçr Maßnahmen vor Abschluss des Kaufvertrags besteht aus den oben dargelegten Grçnden ebenfalls nicht. Das OLG D. hat die diesbezçgliche Feststellungsklage des Kl. gegen die Erben rechtskråftig mangels konkreten Vortrags abgewiesen. Ûber die Lasten erst danach begonnener Erschließungsmaßnahmen musste – wie oben ausgefçhrt – der Notar nicht belehren. Ihn trifft deshalb auch keine Verpflichtung, fçr die bei der endgçltigen Herstellung und Abrechnung noch entstehenden Beitråge zu haften. Rechtsprechung Gemåß § 2 des Mittelverwendungs-Treuhandvertrags hatte der Bekl. als Treuhånder çber das Zeichnungskapital gemåß dem Mittelverwendungsplan fçr die Gesellschaft zu verfçgen. Dabei hatte der Bekl. die Rechnungen eines Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmens çber erbrachte Leistungen zu prçfen, ferner dass bestimmte Mittel, deren Einsatz durch den Investitionsplan gedeckt sind, innerhalb der nåchsten 10 bis 30 Tage zur Zahlung an Dritte zur Verfçgung stehen mçssen. Gemåß § 2 Ziff. 4 des Mittelverwendungs-Treuhandvertrags musste er allerdings die Mittel nicht proportional entsprechend der Aufstellung çber die vorgesehene Mittelverwendung zur Auszahlung bringen, sondern einzelne Positionen des Investitionsplanes konnten entsprechend dem Geschåftsablauf frçher als andere bedient werden. Nach § 2 Ziff. 5 des Vertrags hatte die Geschåftsfçhrung der Gesellschaft gemåß den Angaben im Beteiligungsprospekt das Recht, die Erlæse aus der Platzierung neu zu verteilen, um auf Verånderungen des Marktes oder der Geschåftspolitik im Interesse der Anleger eingehen zu kænnen. Die Geschåftsfçhrung war lediglich verpflichtet, dem Treuhånder in geeigneter Weise die Plausibilitåt der Kostenverschiebung nachzuweisen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgefçhrt, der Bekl. hafte dem Kl. gemåß § 19 Abs. 1 BNotO wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung fçr einen durch die Auszahlung pflichtwidrig angenommener 90 000,– DM entstandenen Schaden. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Berufung. Aus den Grçnden: 9. Notarrecht – Abgrenzung zwischen der notariellen und anwaltlichen Tåtigkeit des Anwaltsnotars (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17. 9. 2003 – 4 U 12/ 03 – mitgeteilt von Notar Thomas Wachter, Osterhofen) BeurkG § 54 a BNotO §§ 19 Abs. 1; 23; 24 1. Ein Rechtsanwalt und Notar wird immer dann als Notar tåtig, wenn er Handlungen vornimmt, die dazu bestimmt sind, Amtsgeschåfte i. S. der §§ 20–23 BNotO bezeichneten Art vorzubereiten oder auszufçhren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Zweifel anzunehmen, er sei lediglich als Rechtsanwalt tåtig geworden. Wenn jedoch nach den objektiven Umstånden, insbesondere nach der Art der Tåtigkeit, eine Aufgabe zu erfçllen war, die in den Bereich notarieller Amtståtigkeit fållt, bestehen solche Zweifel nicht. 2. Ein Notar darf nur dann als Treuhånder tåtig werden, wenn ein objektives Sicherungsinteresse fçr die Anleger an der Verwahrung von Geld durch einen Notar besteht. Liegt der Treuhandtåtigkeit ein Mittelverwendungs-Treuhandvertrag zugrunde, so kann dieser geeignet sein, einen ordnungsgemåßen Sicherungszweck zugunsten der Anleger zu erfçllen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Notar ausreichenden Einfluss auf die Einhaltung des Mittelverwendungsplans hat. (Leitsåtze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. verlangt von dem Bekl. in Hæhe von 46 016,27 E Schadensersatz gemåß § 19 Abs. 1 BNotO wegen schuldhafter Verletzung von Amtspflichten aus einem Treuhandvertrag. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begrçndete Berufung, çber die gemåß § 249 Abs. 3 ZPO trotz der Unterbrechung zu entscheiden ist, ist zulåssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kl. hat gemåß § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit §§ 23, 24 BNotO gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz in Hæhe der erstinstanzlich zugesprochenen 46 016,27 E (entsprechend 90 000,– DM) wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung als Notar. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Bekl. als Notar tåtig geworden ist, indem er das vom Kl. eingezahlte Geld verwahrt und spåter darçber verfçgt hat. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 BNotO ist anzunehmen, dass ein Rechtsanwalt und Notar immer dann als Notar tåtig wird, wenn er Handlungen der in § 24 Abs. 1 BNotO bezeichneten Art vornimmt, die dazu bestimmt sind, Amtsgeschåfte der in §§ 20–23 BNotO bezeichneten Art vorzubereiten oder auszufçhren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist nach § 24 Abs. 2 S. 2 BNotO im Zweifel anzunehmen, dass er lediglich als Rechtsanwalt tåtig geworden ist. Wenn jedoch nach den objektiven Umstånden, insbesondere nach der Art der Tåtigkeit, eine Aufgabe zu erfçllen ist, die in den Bereich notarieller Amtståtigkeit fållt, bestehen solche Zweifel nicht (BGH NJW-RR 2001, 1639 , 1640; BGH, Urteil vom 21. 11. 1996, XIV ZR 192/95). Vorliegend hat der Bekl. den Eindruck erweckt, als habe er ein notarielles Verwahrungsgeschåft çbernommen, in dem er als „Rechtsanwalt und Notar“ sowie als Treuhånder aufgetreten ist. Daran åndert nichts, dass der Bekl. diese Erklårungen nicht ausschließlich als „Notar“, sondern unter beiden Berufsbezeichnungen abgegeben hat ( BGHZ 134, 100 f. unter II. 1. b = DNotZ 1997, 221 ). Entscheidend ist nåmlich auf die Sicht des Empfångers der abgegebenen Erklårungen abzustellen (BGH a.a.O.), wobei es darauf ankommt, dass nicht eine einseitige Interessenwahrnehmung in Rede steht, sondern eine neutrale unpartei Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 03.07.2003 Aktenzeichen: 12 U 24/03 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Erschienen in: RNotZ 2004, 43-46 Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 1; BGB § 839