X R 135/98
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 19. März 2003 20 W 76/2003 GBO §§ 35 Abs. 1; 40 Abs. 1; KostO §§ 60 Abs. 4; 61 Keine Gebührenbefreiung für Eintragung von Miterben als Alleineigentümer im Grundbuch im Rahmen von Erbauseinandersetzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des Hauptversammlungsbeschlusses im Klagewege gemacht zu haben. Denn zur Zeit der Anmeldung am 27. 5. 2003 war die Anfechtungsklage nicht erhoben, die Erklärung des Vorstands also zutreffend. Dass diese Angabe nicht gleichzeitig die Erklärung enthalten konnte, dass auch bis zum Fristablauf eine Anfechtungsklage nicht eingereicht sein werde, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dafür, dass der Vorstand die vor Ablauf der Klagefrist des § 246 Abs. 1 AktG vorgenommene Registereintragung vom 4. 6. 2003 durch Korrektur bzw. Ergänzung seiner Angaben hätte verhindern können oder gar müssen, spricht ebenfalls nichts. Denn die Anfechtungsklage ist erst am 13. 6. 2003, dem letzten Tag der Frist, eingegangen. Nach alledem sind die Voraussetzungen für eine Amtslöschung der den Hauptversammlungsbeschluss vom 13. 5. 2003 betreffenden Eintragung nach § 144 Abs. 2 FGG nicht gegeben und ist aus den oben dargelegten Gründen auch für eine Löschung der Eintragung nach § 142 FGG kein Raum. 8. Kostenrecht – Keine Gebührenbefreiung für Eintragung von Miterben als Alleineigentümer im Grundbuch im Rahmen von Erbauseinandersetzung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. 3. 2003 – 20 W 76/2003) GBO §§ 35 Abs. 1; 40 Abs. 1 KostO §§ 60 Abs. 4; 61 Die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO gilt nicht für die Eintragung eines Miterben als Alleineigentümer im Grundbuch aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Eltern des Kostenschuldners setzten durch notarielles Testament sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder – den Bet. zu 1) und seine Schwester – zu Erben des Längstlebenden ein. Nach dem Tod des Vaters wurde 1993 die Mutter als Alleineigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Nach ihrem Versterben einigten sich der Bet. zu 1) und seine Schwester in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, dass der betroffene Grundbesitz auf den Bet. zu 1) als Alleineigentümer aufgelassen wurde. Die Eigentumsumschreibung wurde im Grundbuch vollzogen. Das GBA hat dem Bet. zu 1) unter Anwendung von § 60 Abs. 2 KostO (halbe Gebühr für die Eintragung von Abkömmlingen des eingetragenen Eigentümers) und von § 61 KostO hinsichtlich des Geschäftswertes 313,20 E einschließlich der Katasterfortschreibungsgebühren in Rechnung gestellt. Sowohl die Erinnerung als auch die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz sind erfolglos geblieben. Aus den Gründen: Die kraft Zulassung gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 KostO und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Die von dem LG vorgenommene Auslegung des § 60 Abs. 4 KostO dahingehend, dass die darin vorgesehene Gebührenfreiheit nicht für die Eintragung eines Miterben als (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks gilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit 1982 (vgl. z. B. JurBüro 1983, 428 , mit zust. Anm. von Mümmler) und ist auch bereits vom 14. Zivilsenat in Kassel in einem ausführlich begründeten Beschluss vom 22. 6. 1967 ( Rpfleger 1968, 100 ) vertreten worden. An seiner Auffassung hat der Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BayObLG in seinen Beschlüssen vom 8. 3. 1993 ( Rpfleger 1993, 464 ) und vom 19. 8. 1999 ( NJW-RR 2000, 143 = MittRhNotk 1999, 321) sowie der Kommentierung von Korintenberg/Lappe, auf welche sich der Kostenschuldner stützt, festgehalten (Beschluss vom 16. 8. 2001 – 20 W 365/2000). In der 7. Aufl. dieser Kommentierung aus 1970 wurde erstmals die Gebührenfreiheit auch für den Fall der Eintragung eines Miterben aufgrund Auflassung bei Erbauseinandersetzung bejaht (vgl. ablehnende Besprechung von Stöber, Rpfleger 1970, 186 ). Das BayObLG verweist selbst unter 2 d) seines Beschlusses vom 25. 2. 1993 auf seine frühere Rechtsprechung zur Gebührenfreiheit auch im Fall der Eintragung von Miterben ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft erst aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrags, insbesondere auf die in BayObLGZ 1979, 39 veröffentlichte Entscheidung. Diese wurde schon in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21. 6. 1982 ausdrücklich berücksichtigt, hat aber schon damals keinen Anlass geboten, die Rechtsprechung des Senats zu ändern, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wurde. Zunächst ist klarzustellen, dass der Kostenschuldner nicht als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft kraft einer außerhalb des Grundbuchs infolge Versterbens der eingetragenen Grundstückseigentümerin eingetretenen Rechtsänderung im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen worden ist. Nur eine solche Eintragung wäre aber allein auf der Grundlage des notariellen Testamentes in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zulässig gewesen. Vorliegend ist der Kostenschuldner als Alleineigentümer einzelner zum Nachlass gehörender Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden, was zwingend eine entsprechende Einigung, also die am 5. 11. 2002 beurkundete Einigung, voraussetzt. Rechtsgrundlage für die Eintragung des Kostenschuldners als Alleineigentümer ist daher nicht die Erbrechtsnachfolge, sondern die Auflassung, das Grundbuch wurde auch nicht berichtigt, sondern die Eintragung des Kostenschuldners war nach § 873 Abs. 1 BGB Wirksamkeitserfordernis für den Eigentumserwerb von Alleineigentum. Dieser Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs ist weder nach der Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO gebührenbefreit, vielmehr gilt diese Norm nur für den Fall der Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung unmittelbar aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu dem durch§ 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. 12. 1963 (BGBl. I Rechtsprechung478 RNotZ 2004, Heft 10 Rechtsprechung S. 986) eingefügten neuen Abs. 4 des § 60 KostO und der Stellungnahme des Bundesrates (abgedruckt bei Rohs/ Wedewer, Stand Dezember 2002, § 60 KostO Rn. 1 und 1 a) ergibt, sollte ein zeitlich begrenzter Anreiz geschaffen werden zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben als Eigentümer eines Grundstücks wegen des öffentlichen Interesses an einer Berichtigung des Grundbuchs alsbald nach dem Erbfall. Dass der Gesetzgeber ausschließlich die Grundbuchberichtigung kostenrechtlich begünstigen wollte, ergibt sich ferner aus der Hinweispflicht des Nachlassgerichts auf gebührenrechtliche Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung nach § 83 S. 2 GBO , der mit der Einführung des jetzigen § 60 Abs. 4 KostO neu gefasst wurde. Dafür, dass auch die Eigentumsumschreibung aufgrund einer Erbauseinandersetzung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Erben habe begünstigt werden sollen, findet sich dagegen weder in der Entstehungsgeschichte noch im Gesetzeszusammenhang eine hinreichende Stütze. Bereits in dem Beschluss des 14. Zivilsenats in Rpfleger 1968, 100 ist darauf hingewiesen worden, dass eine gebührenrechtliche Einflussnahme auf den Bestand von Erbengemeinschaften wegen der Gefahr übereilter Auseinandersetzungen bedenklich wäre. Außerdem bestehen Unterschiede in der Interessenlage, die eine unterschiedliche Behandlung der Eintragungstatbestände rechtfertigen. Der Erbe, der bereits mit dem Erbfall Eigentümer der zum Nachlass gehörenden Grundstücke geworden ist und zur Vollendung seines Rechtserwerbs keiner Eintragung bedarf, hat insbesondere im Hinblick auf § 40 Abs. 1 GBO häufig kein Interesse, auf seine Kosten eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Dies gilt verstärkt noch für die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft, für die noch eher die Anpassung an die materielle Rechtslage nur eine vorläufige Bedeutung hat, weshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Kauf genommen wird, wenn mit der Berichtigung Kosten verbunden sind. Der Anreiz für eine Grundbuchberichtigung durch Gebührenfreiheit ist jedoch für den (Mit-)Erben entbehrlich, der rechtsgeschäftlich Alleineigentum bzw. Miteigentum erwerben will, weil er die Eintragung als Voraussetzung für seinen Rechtserwerb benötigt und sie deshalb schon zeitnah betreiben wird. Dass die Gebührenbefreiung einen Anreiz für die Auseinandersetzung darstellen könnte, wie von Lappe (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, 15. Aufl., § 60 KostO Rn. 60) als Argument für die Gegenmeinung angeführt wird, kann bei den im Verhältnis zu den häufig hohen Grundstückswerten moderaten Gebühren, insbesondere wenn wie vorliegend die Ermäßigung des § 60 Abs. 2 KostO und § 61 KostO hinsichtlich des Geschäftswertes eingreifen, nur ausnahmsweise bei einfach gelagerten Sachverhalten und kooperativen Miterben eingreifen. Die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO auf die Grundbuchberichtigung nach Erbfolge zu beschränken, bezweckt auch keine „Verewigung“ einer Übergangssituation im Grundbuch, wie von Lappe weiter angenommen wird. Vielmehr soll die Grundbuchberichtigung wegen dem öffentlichen Interesse an der Verlautbarung der materiellen Rechtslage nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers zeitnah erreicht werden, und durch die Gebührenbefreiung wird gerade dem Umstand Rechnung getragen, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsberechtigte – im Gegensatz zu der auseinander gesetzten ErbengeRNotZ 2004, Heft 10 meinschaft – im Regelfall eine Übergangssituation darstellt. Mit dem Argument, aus § 60 Abs. 2 KostO ergebe sich, dass der Gesetzgeber der Erbauseinandersetzung (auch für die Anwendung von § 60 Abs. 4 KostO ) keine Bedeutung beimesse, hat sich bereits der eingangs zitierte Beschluss des 14. Zivilsenats vom 22. 6. 1967 befasst und auf die unterschiedliche Zweckrichtung der beiden Absätze verwiesen. Auf die nähere Darlegung in diesem Senatsbeschluss wird Bezug genommen, daran hält der Senat auch weiterhin fest. Schon der eingangs dargestellte Gesetzeszweck bei Einführung des § 60 Abs. 4 KostO spricht gegen eine andere Auslegung. Danach musste die weitere Beschwerde des Kostenschuldners erfolglos bleiben. Die Vorlage an den BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist bei der hier zu entscheidenden weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 5 S. 5 KostO ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber wegen der grundsätzlich untergeordneteren Bedeutung von Kostensachen eine Ungleichbehandlung von Kostenschuldnern auf Grund unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen, die der Bet. zu 1) als Ungleichbehandlung beanstandet hat, hinnimmt. 9. Steuerrecht – Nachträgliche Vereinbarung einer dauernden Last bei Versorgungsvertrag zwischen nahen Angehörigen (BFH, Urteil vom 3. 3. 2004 – X R 135/98) EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a; 12 Die Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im Rahmen eines Altenteilsvertrages i. S. der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln. Zum Sachverhalt I. Die Kl. und Revisionskl. (Kl.) werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Diesen hatte er von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen. Im notariellen Überlassungsvertrag vom 9. 6. 1975 verpflichtete sich der Kl., seinen Eltern als Gesamtschuldnern ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren. Dieses umfasste eine wertgesicherte monatliche „Leibrente“ in Höhe von 2 000,– DM, zu der Folgendes vertraglich bestimmt war: „Im Übrigen wird eine Änderung der Leibrente wegen veränderter Verhältnisse ausgeschlossen. Insoweit verzichten die Vertragschließenden ausdrücklich auf die Abänderbarkeit gemäß § 323 ZPO .“ Ferner verpflichtete sich der Kl., die Kosten für Wasser, Heizung und elektrischen Strom für das Einfamilienhaus B „dem Überlasser von der Hand zu halten und sämtliche Instandhaltungsarbeiten einschließlich Schönheitsreparaturen an dem Einfamilienhaus auf seine Kosten vornehmen zu lassen“. Der Kl. hatte für die Altenteilsberechtigten bis zur Gewährung des Altersgeldes die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie die vom Überlasser zu zahlenden freiwilligen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Überlassers zu tragen. „Als Teil der Erbabfindung“ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 19.03.2003 Aktenzeichen: 20 W 76/2003 Rechtsgebiete: Kostenrecht Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2004, 478-479 Normen in Titel: GBO §§ 35 Abs. 1; 40 Abs. 1; KostO §§ 60 Abs. 4; 61