XI ZR 447/02
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 28. Oktober 2002 17 U 140/01 – nicht rechtskräftig – Az.: BGH XI ZR 447/02 BGB §§ 139; 171 ff.; 358; HausTWG §§ 2 Abs. 1, 3; 4 a. F.; VerbrKrG §§ 3; 7; 9 a. F. Widerruf eines Kreditvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. Schuldrecht – Widerruf eines Kreditvertrages (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. 10. 2002 – 17 U 140/01 – nicht rechtskräftig – Az.: BGH XI ZR 447/02) BGB §§ 139; 171 ff.; 358 HausTWG §§ 2 Abs. 1, 3; 4 a. F. VerbrKrG §§ 3; 7; 9 a. F. 1. Eine Belehrung nach dem VerbrKrG stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach dem HausTWG a. F. dar. 2. Die kreditgewährende Bank, der eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht vorliegt, darf grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen. 3. Bei einem wirksamen Widerruf eines Kreditvertrages nach HausTWG hat der Darlehensgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber dem Darlehensnehmer. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Darlehensnehmer den Kreditgeber darauf verweisen, den Rückgewähranspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäftes geltend zu machen. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt Die Kl. haben bei der Bekl. zwei Darlehen aufgenommen, um den Erwerb einer Eigentumswohnung zu finanzieren. Sie verlangen Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten und die Feststellung, dass der Bekl. keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zustehen. Die Firma M. errichtete in M. die „Wohnanlage N. Str.“ mit dem Ziel, die einzelnen Wohnungen an Kapitalanleger zu veräußern. Die Errichtung der Anlage war von der Bekl. finanziert worden. Der Vertrieb der Wohnungen erfolgte über die Firma H., die weitere Firmen als Untervermittler einsetzte. Dabei wurden auch die Kl. unter im Einzelnen streitigen Umständen für den Kauf einer Wohnung geworben. Am 6. 11. 1994 unterzeichneten die Kl. zwei Darlehensverträge mit der Bekl. über 137 000,– DM bei einem effektiven Jahreszins von 9,2 % einerseits und über 34 000,– DM zu einem effektiven Jahreszins in Höhe von 10,1 % andererseits. Gleichzeitig unterzeichneten sie jeweils eine „Widerrufsbelehrung gemäß Verbraucherkreditgesetz“. Als Verwendungszweck war in den Kreditverträgen der Kauf einer Eigentumswohnung in M., N. Str. angegeben. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Parteien anlässlich der Darlehensaufnahme bestand nicht; die Verträge wurden übersandt. Am 15. 11. 1994 unterbreiteten die Kl. der Firma HE. ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines „Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht“ zum Erwerb der Wohnungseinheit Nr. 3 in der genannten Wohnanlage. Die Vollmacht sollte erst mit Annahme des Vertragsangebots wirksam werden und erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb der Wohnung und gegebenenfalls dessen Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erscheinen. Die Firma HE. nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung an. Mit notariellem Kaufvertrag vom gleichen Tage schloss die Firma HE. als Bevollmächtigte der Kl. mit der Firma M. einen Kaufvertrag über die Wohneinheit Nr. 3 zum Kaufpreis von 137 125,– DM. Die Bekl. zahlte einen Betrag von DM 132 326,– an die Firma M. Zuvor waren ihr mit Schreiben der Fa. H. vom 29. 11. 1994 alle für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen übermittelt worden. Zur Sicherung ihrer Darlehensforderung wurde zugunsten der Bekl. eine Grundschuld in Höhe von 170 000,– DM eingetragen. Die Kl. sind zwischenzeitlich als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit nahmen die Kl. die Miete ein und zahlten bis 28. 6. 2002 insgesamt 50 742,93 E an die Bekl., seit 4. 3. 1998 unter Vorbehalt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl. Mit Schriftsatz vom 12. 10. 2001 haben die Kl. die mit der Bekl. abgeschlossenen Kreditverträge nach § 1 HausTWG widerrufen. Aus den Gründen: Die Berufung der Kl. ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach wirksamem Widerruf des Vertrages haben die Kl. zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der bislang gezahlten Darlehensraten aus § 3 Abs. 1 HausTWG (in der bis 30. 9. 2000 geltenden Fassung). Der Bekl. stehen jedoch gegen die Kl. gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 HausTWG a. F. Gegenansprüche auf Rückerstattung der Darlehensvaluta zu. Damit sind die Zahlungsforderungen der Kl. infolge der von der Bekl. erklärten Aufrechnung erloschen ( § 389 BGB ). Da der Rückzahlungsanspruch der Bekl. die geltend gemachte Zahlungsforderung der Kl. übersteigt, erweist sich auch das Feststellungsbegehren der Kl. als unbegründet. I. Die Kl. haben gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 HausTWG a. F. Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen erbrachten Leistungen. 1) Sie haben die Darlehensverträge mit der Bekl. durch Schriftsatz vom 12. 10. 2001 wirksam widerrufen. a) § 5 Abs. 2 Alt. 1 HausTWG bestimmt zwar, dass bei Verbraucherkreditverträgen, zu denen auch grundsätzlich Realkredite zu zählen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG), nur die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes, nicht dagegen auch die Vorschriften des Haustürgeschäftewiderrufgesetzes anzuwenden sind. Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen („Haustürgeschäfterichtlinie“; Abl. Nr. L 372/31 vom 31. 12. 1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH NJW 2002, 281 , 282; BGH NJW 2002, 1881 , 1882 f. = DNotZ 2002, 859 = RNotZ 2002, 281 ). Die „Haustürgeschäfterichtlinie“ 85/ 577 EWG beansprucht angesichts ihres Schutzzwecks auch bei Realkreditverträgen Geltung, so dass einem Verbraucher, der solche Verträge in einer von Art. 1 der Richtlinie erfassten Situation abgeschlossen hat, ein Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie zusteht (EuGH, a. a. O.). Diese Auslegung des EuGH ist auch für die Anwendung des nationalen Rechts von Bedeutung. Dementsprechend ist § 5 Abs. 2 Alt. 1 HausTWG richtlinienkonform dahin einschränkend auszulegen, dass Kreditverträge dann nicht zu den Geschäften gehören, Rechtsprechung RNotZ 2003, Heft 6 309 RNotZ 2003, Heft 6 die i. S. des § 5 Abs. 2 HausTWG „die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz“ erfüllen, wenn das VerbrKrG für diese Fälle kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das HausTWG einräumt (BGH a. a. O.). Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 HausTWG noch der Wille des Gesetzgebers entgegen. Auch die Gesetzessystematik oder Vertrauensschutzgründe hindern eine solche Deutung nicht (BGH a. a. O.). Damit greift die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HausTWG nur dann ein, wenn im konkreten Fall auch das VerbrKrG ein Widerrufsrecht gewährt. Ist das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder ist es bereits erloschen, muss es dagegen bei der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 HausTWG verbleiben (BGH a. a. O.). Das VerbrKrG gewährt den Kl. im Streitfall kein Widerrufsrecht, da es sich bei den abgeschlossenen Darlehensverträgen um Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt, auf die die Widerrufsbestimmung des § 7 VerbrKrG keine Anwendung findet. Die von der Bekl. gewährten Darlehen sind von der Bestellung einer Grundschuld über 170 000,– DM abhängig gemacht worden. Dass die grundpfandrechtliche Absicherung dabei um 1 000,– DM hinter dem Gesamtkreditbetrag zurückbleibt und der Wert des Grundstücks nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters zum Stichtag 15. 11. 1994 lediglich 100 000,– DM betrug, ist hierbei unbeachtlich. Denn § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH NJW 2000, 2352 ). Der Kreditnehmer wird durch – die im Streitfall vorliegende – Untersicherung nicht entgegen den von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG verfolgten Schutzzweck belastet, denn diese fällt ausschließlich in das Vollstreckungsrisiko der Bank (vgl. BGH a. a. O.). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bekl. das Absicherungsrisiko durch Zinssätze aufgefangen hat, die nicht mehr den bei Ratenkreditverträgen üblichen Bedingungen entsprechen. Zwar liegen die vereinbarten Zinssätze mit 9,2 % effektiv und 10,1 % effektiv etwas über der von der Bundesbank in den Monatsberichten ausgewiesenen Streubreite von 8,11 % bis 8,95 %. Diese Monatsberichte erfassen aber nur erstrangig gesicherte Realkredite auf Wohngrundstücke unter Einhaltung der Beleihungsgrenze (vgl. OLG Braunschweig WM 1998, 1223, 1227; OLG Stuttgart OLGR 1999, 300, 303). Daher ist maßgeblich auf das jeweilige Gesamtbild des Kredits abzustellen. Die im Streitfall vereinbarten Zinssätze liegen lediglich um 0,25 % bzw. 1,15 % absolut und relativ betrachtet um 2,8 % bzw. 12,84 % über der angegebenen Streubreite, wobei der höhere Zinssatz den kleineren Kredit betrifft, der zur Deckung der zusätzlich zum Kaufpreis anfallenden Kosten aufgenommen wurde. Angesichts des Umstandes, dass die Kl. mehr als 100 % des Kaufpreises fremdfinanziert haben, erscheint die aufgezeigte Überschreitung des Schwerpunktzinses nicht unüblich, zumal die Zinssätze nur für 5 Jahre festgeschrieben sind. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des LG Bezug genommen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht der Kl. nach § 7 VerbrKrG a. F. bestanden haben sollte, wäre dieses weRechtsprechung gen Fristablaufs erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob die den Kl. erteilte Belehrung den Anforderungen des VerbrKrG gerecht wird, denn jedenfalls war auch die im Falle einer unterbliebenen oder unzureichenden Widerrufsbelehrung maßgebliche Jahresfrist (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG a. F.) vor Ausübung des Widerrufs verstrichen. b) Auch die Voraussetzungen für den Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG a. F. liegen im Streitfall vor. aa) Zwar vermochten die Kl. nicht alle Einzelheiten der von ihnen behaupteten Vertragsanbahnung, insbesondere die Kontaktaufnahme durch den Untervermittler W. am Arbeitsplatz, zu beweisen. Die von den Kl. in der Beweisaufnahme nachgewiesenen Umstände der Vertragsanbahnung reichen aber für die Annahme der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG a. F. in der Person des Kl. Ziff. 1 aus. Dabei kann dahinstehen, ob auch die Kl. Ziff. 2 durch die aufgetretenen Vermittler oder auf deren Veranlassung durch den Kl. Ziff. 1 zum Vertragsschluss bestimmt wurde oder ob sie – was grundsätzlich nicht ausreichend wäre (vgl. BGH WM 1993, 683 f.; NJW 1996, 3414 , 3415) – ausschließlich auf Eigeninitiative des Kl. Ziff. 1 zur Mitunterzeichnung der Darlehensverträge veranlasst wurde. Denn der wirksame Widerruf des Kl. Ziff. 1 führt gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge insgesamt (vgl. auch Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 1 HausTWG Rn. 29 m. w. N.). Angesichts der Interessenlage der Parteien (gemeinsamer Kredit und Eigentumserwerb) kann nicht angenommen werden, dass die Verträge auch ohne Beteiligung des Kl. Ziff. 1 Bestand haben sollten. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kl. Ziff. 1 durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt wurde. Die Zeugen G. und Pf. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Kl. durch seinen nebenberuflich mit der Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen befassten Kollegen S. mehrfach auf den Erwerb einer Wohnung angesprochen wurde und dieser mit seinen Vermittlungsversuchen schließlich erfolgreich war. Aus den Schilderungen der Zeugen G. und Pf. ergibt sich auch, dass Herr S. bei seinen Vermittlungsbemühungen mit dem von der Fa. H. eingeschalteten Vermittler W. zusammengearbeitet hat. Diese Bekundungen stehen auch in Einklang mit den glaubhaften Schilderungen des Zeugen C., wonach zunächst Vorgespräche in Gegenwart von Herrn S. am Arbeitsplatz des Kl. Ziff. 1 geführt wurden und später in der Wohnung der Kl. eine Vertragsunterzeichnung im Beisein der Vermittler S. und W. stattfand. Nach der Überzeugung des Gerichts sind diese Anpreisungen des Vermittlers S. ursächlich für den späteren Vertragsschluss der Kl. geworden. (. . .) cc) Danach ist davon auszugehen, dass zumindest der Kl. Ziff. 1 durch an seinem Arbeitsplatz mit seinem Kollegen S. geführte Gespräche zum Erwerb einer fremdfinanzierten Wohnung und damit zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden ist. Hierfür genügt, dass die Umstände bei der ersten Kontaktaufnahme einen von mehreren Beweggründen für den Vertragsschluss bildeten (vgl. BGH NJW 1996, 3416 , 3417). Auch ist nicht entscheidend, ob zwischen den am Arbeitsplatz geführten Gesprächen und der Vertragsunterzeichnung in der Wohnung der Kl. ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand (vgl. BGHZ 131, 385 ), Maßgebend ist allein, dass sich nach den Schilderungen sämtlicher Zeugen die am Arbeitsplatz unternommenen Vermittlungsbemühungen des Herrn S. zwar nicht bei den ebenfalls angesprochenen Zeugen, wohl aber beim Kl. Ziff. 1 zum Erfolg geführt haben. Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitskollegen S. ist der Bekl. auch nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwikkelten Regeln zuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2007; OLG Oldenburg, Urt. v. 12. 6. 2002, 2 U 65/02; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 1 HausTWG Rn. 4; Staudinger/Werner, BGB, 1998, § 1 HausTWG Rn. 32). Die Bekl. hat unstreitig der Fa. H. die Vertragsunterlagen überlassen und dieser nach eigenem Vorbringen Weisungen darüber erteilt, welche Kreditunterlagen von dem jeweiligen Kunden beschafft werden müssen. Sie billigte damit, dass die Fa. H. bzw. deren Mitarbeiter bei ihren Vermittlungsgesprächen den Abschluss von Kreditverträgen mit der Bekl. in die Wege leiteten. Auf diese Weise wurden auch im Streitfall die Vertragsabschlüsse vorbereitet. Die Fa. H. schaltete über weitere Firmen den Untervermittler W. ein, der sich seinerseits der Mithilfe des Herrn S. bediente. Beide waren bei der in der Wohnung der Kl. erfolgten Unterzeichnung der von der Bekl. bereits ausgefüllten und diesen von den Vermittlern vorgelegten Vertragsformulare anwesend und forderten von den Kl. die weiteren zur Kreditaufnahme notwendigen Unterlagen an. Anschließend wurden die bei den Kl. erhobenen Unterlagen der Fa. H. zugeleitet, die diese dann der Bekl. übermittelte. Angesichts dieser Vermittlungskette kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten der Vermittler bei der Vertragsanbahnung der Bekl. zuzurechnen ist. dd) Anhaltspunkte dafür, dass eine Haustürsituation gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HausTWG a. F. ausgeschlossen ist, liegen nicht vor. Entsprechendes behauptet die hierfür darlegungspflichtige Bekl. nicht. c) Der Widerruf durch den Kl. Ziff. 1 ist fristgemäß erfolgt. Nach § 1 Abs. 1 HausTWG a. F. ist der Widerruf binnen Wochenfrist zu erklären, wobei diese erst beginnt, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist (§ 2 Abs. 1 HausTWG a. F.). Im Streitfall ist eine solche Erklärung nicht erfolgt. aa) Die den Kl. erteilte Belehrung nach dem VerbrKrG stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. dar. Denn nach dieser Bestimmung darf eine Belehrung keine anderen Erklärungen als die in § 2 Abs. 1 S. 1 HausTWG verlangten Angaben enthalten. Diesem Erfordernis ist vorliegend nicht genügt. Die dem Kl. erteilte Belehrung nach dem VerbrKrG enthält – notwendigerweise – den nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG a. F. erforderlichen Hinweis, dass der Verbraucher nach Auszahlung des Kredits sein Widerrufsrecht verliert, wenn er das Darlehen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auszahlung oder Widerrufserklärung zurückzahlt. Diese zusätzliche Erklärung führt zur Unwirksamkeit der Belehrung. Der Bekl. ist zwar zuzugeben, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a. F. nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausRNotZ 2003, Heft 6 schließt (BGH NJW 1993, 2868 ; vgl. ferner zum neuen Recht: BGH ZIP 2002, 1730 , 1732). Das Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über sein Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 114 , OLGR 2000, 229, 230). Als zulässige Zusätze zur Belehrung können daher nur solche Ergänzungen angesehen werden, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (vgl. BGH NJW 1993, 2868 m. w. N.). Dagegen sind zusätzliche Erklärungen, die einen eigenen Inhalt haben und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von dieser ablenken, nicht statthaft (vgl. BGH a. a. O.; OLG Stuttgart OLGR 2000, 230; NJW-RR 1995, 114). bb) Hieran gemessen ist die zusätzliche Erklärung in der Widerrufsbelehrung unzulässig. Sie dient nicht der Verdeutlichung des Widerrufsrechts, sondern ist geeignet, beim Kunden den unzutreffenden Eindruck zu erzeugen, der Widerruf sei in bestimmten Fällen von weiteren Voraussetzungen abhängig (vgl. auch LG Bremer WM 2002, 1450, 1452 m. w. N.). Dies ist aber nicht der Fall, weil in § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Regelung fehlt. Soweit die Bekl. sich darauf beruft, die Auszahlung der Darlehen sei erst nach Ablauf der in der Widerrufsbelehrung ausgewiesenen Frist erfolgt, weshalb der in der Belehrung enthaltene Zusatz unschädlich gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a. F. wird schon dann zuwidergehandelt, wenn die Belehrung mit einem zur Verdeutlichung des Belehrungsinhalts nicht erforderlichen Zusatz verknüpft wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kunde im Einzelfall durch die Gestaltung der miteinander verbundenen Erklärungen tatsächlich über sein Recht zum Widerruf irregeführt wird (BGH NJW 1993, 2868, 2869). Eine solche Auslegung ist nicht nur nach der Intention des nationalen Gesetzgebers geboten. Sie steht auch im Einklang mit Art. 5 der „Haustürgeschäfterichtlinie“, die beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewährt (vgl. EuGH NJW 2002, 281 , 283). Da eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. das Widerrufsrecht auf eine Woche ab Aushändigung der Belehrung beschränkt und damit einen Ausnahmetatbestand zum unbefristeten Widerrufsrecht begründet, sind an das Vorliegen der Belehrungsvoraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. 4. 2002 ( NJW 2002, 1881 ff. = DNotZ 2002, 859 = RNotZ 2002, 281 ) eine Belehrung nach dem VerbrKrG nicht als ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. angesehen. Denn dieser Entscheidung lag – wie sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergibt (vgl. LG München WM 1998, 1723 f.; OLG München WM 1999, 728 ff.) – eine Widerrufsbelehrung zugrunde, die sich nur auf einen Widerruf nach dem VerbrKrG beziehen konnte und die der BGH nicht als Widerrufserklärung nach dem HausTWG anerkannte (a. A. noch aber ohne Begründung BGH ZIP 2000, 1483 ). Soweit neuerdings das OLG Stuttgart (OLGR 2002, 317) RNotZ 2003, Heft 6 Rechtsprechung davon ausgeht, dass die nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG zwingend vorgeschriebenen Zusätze auch im Hinblick auf eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. unschädlich seien, lässt es den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Schutzzweck außer Acht und rückt die Interessen des Darlehensgebers zu sehr in den Vordergrund (vgl. auch EuGH NJW 2002, 283 ). Geschäften betraut worden (vgl. BGHZ 145, 265 , 271 ff. = DNotZ 2000, 49 ). Eine derartige – von der Firma HE. geschäftsmäßig betriebene – Rechtsbesorgung führt zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der zu dessen Ausführung erteilten Vollmacht (BGH NJW 2002, 66, 67 = DNotZ 2002, 51 ; NJW 2002, 2325 ff. = DNotZ 2003, 40 = RNotZ 2002, 332 ). 2. Folglich können die Kl. gemäß § 3 HausTWG a. F., § 139 BGB die an die Bekl. gezahlten Beträge zurückverlangen. Die Höhe der Zahlungen ist unstreitig. Die von den Kl. daneben geltend gemachten Zinsen ergeben sich – soweit sie den Zeitraum vor Ausübung des Widerrufs betreffen – entweder aus § 3 Abs. 3 HausTWG analog oder aus § 347 S. 3 BGB (vgl. MünchKomm/Ulmer, 3. Aufl., § 3 HausTWG Rn. 15; Erman/Klingsporn, BGB, 10. Aufl., § 3 HausTWG Rn. 30 ff.; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 3 HausTWG Rn. 8; Staudinger/Werner, a. a. O., § 3 HausTWG Rn. 53). Ab Zugang der Widerrufserklärung folgt die Zinspflicht aus § 818 Abs. 1 BGB (vgl. Soergel/Wolf, a. a. O., § 3 HausTWG Rn. 8, 9). Die Höhe der Zinsen bemisst sich nach § 288 BGB n. F. b) Die Kl. können sich im Hinblick auf §§ 171 ff. BGB jedoch auf die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht berufen. Denn die Bekl. hat im Rahmen der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis erbracht, dass ihren Mitarbeitern vor der von der Firma HE. erteilten Auszahlungsanweisung notarielle Ausfertigungen des von den Kl. abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst angeschlossener Vollmacht sowie der von der Firma HE. erklärten Vertragsannahme vorgelegen haben. Die Rechtsscheinshaftung nach §§ 171 ff. BGB greift nicht nur bei Vorlage einer Vollmacht im Original ein; auch die Vorlage von Ausfertigungen notariell beurkundeter Erklärungen genügt (vgl. BGHZ 102, 60 , 63 = DNotZ 1988, 550; BGH NJW 2002, 2325 , 2326 = DNotZ 2003, 40 = RNotZ 2002, 332 ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. (. . .) II. Die Klage ist gleichwohl abzuweisen, da der Bekl. aufrechenbare Gegenansprüche in einer die Klagforderung übersteigenden Höhe zustehen. 1. Nach §§ 3, 4 HausTWG a. F. sind die Kl. verpflichtet, auch die von der Bekl. erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet, dass die Bekl. gegen die Kl. im Wege der Aufrechnung (vgl. hierzu Soergel/Wolf, a. a. O., § 4 HausTWG Rn. 3; Staudinger/Werner, a. a. O., § 4 HausTWG Rn. 6) Ansprüche auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta geltend machen kann (vgl. auch Staudinger/Werner, a. a. O., § 3 HausTWG Rn. 8). Ob die Kl. daneben auch verpflichtet sind, die Darlehensvaluta bis zum Widerruf zu verzinsen (so etwa Staudinger/Werner, a. a. O.), kann vorliegend dahinstehen, denn die ausgekehrten Kreditbeträge übersteigen bereits die von den Kl. geltend gemachten Rückzahlungsansprüche erheblich. 2. Die Rückzahlungspflicht der Bekl. ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Auszahlung des Kreditbetrages – wie von den Kl. behauptet – aufgrund einer unwirksamen Anweisung der Geschäftsbesorgerin erfolgt ist (zur nichtigen Anweisung vgl. BGHZ 111, 382 ff. sowie BGH, Urt. v. 14. 5. 2002, XI ZR 148/01; Juris, Dokument Nr. KO-RE 543992002). a) Denn es trifft zwar zu, dass die Firma HE. von den Kl. nicht wirksam zur Erteilung der Auszahlungsanweisung an die Firma M. bevollmächtigt war. Der zwischen den Kl. und der Firma HE. geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag war nämlich wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RechtsberatungsG gemäß § 134 BGB nichtig: Die Firma HE. verfügt über keine behördliche Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Sie hat sich aber in dem mit den Kl. abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur Wahrnehmung deren wirtschaftlicher Belange verpflichtet (vgl. BGH NJW 2001, 3774 f. = DNotZ 2002, 48), sondern ist mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Belange der Kl. im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und ggf. dessen Rückabwicklung sowie mit allen damit zusammenhängenden Soweit die Kl. hiergegen einwenden, die Bekl. sei gemäß § 172 BGB nicht in ihrem Vertrauen auf den Bestand geschützt, weil die Vollmacht nicht vom Vertreter selbst vorgelegt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Vollmachtsausfertigung nicht von der Firma HE. (Geschäftsbesorgerin) selbst, sondern von der Firma H. vorgelegt wurde. Die Firma HE. hat der Bekl. allerdings eine Ausfertigung der für das Wirksamwerden der Vollmacht erforderlichen Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrags übermittelt. Dass die Vorlage der Vollmachtsausfertigung nicht durch die Firma HE. selbst, sondern durch die Firma H. erfolgte, ist jedoch unschädlich. Denn § 172 BGB setzt keine Vorlage durch den Bevollmächtigten persönlich voraus, sondern kann – als besondere Form der in § 171 BGB geregelten Vollmachtsmitteilung – auch unter Einschaltung von Boten oder weiteren Vertretern erfolgen (vgl. Soergel/Leptien, 13. Aufl., § 171 BGB Rn. 3, § 172 BGB Rn. 1; MünchKomm/Schramm, 4. Aufl., § 171 BGB Rn. 6). Entscheidend ist allein, dass – wie hier – der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Urkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung ausgehändigt hat bzw. hat aushändigen lassen und diese Schriftstücke durch oder auf Veranlassung des Vertreters dem Geschäftsgegner vorgelegt wurden. Gründe, die einem Vertrauen der Bekl. auf den Bestand der Vollmacht entgegenstünden (vgl. § 173 BGB analog), sind nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, bestanden für die Bekl. nicht. Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH NJW 2002, 2325 ff. = DNotZ 2003, 40 = RNotZ 2002, 332 ; NJW 2001, 3774 ff. = DNotZ 2002, 48 ). Außerdem können von einer Bank keine weitergehenden Rechtskenntnisse als von einem Notar verlangt werden, der vorliegend keine VerRNotZ 2003, Heft 6 anlassung gesehen hat, die Beurkundung des Vertragsangebots nebst Vollmacht abzulehnen (vgl. auch BGHZ 145, 276 = DNotZ 2000, 49 ). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bekl. an der unerlaubten Rechtsbesorgung der Firma HE. beteiligt hat und ihr daher ein Vertrauensschutz zu versagen ist. Hierfür reicht jedenfalls ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Tätigkeit des Rechtsbesorgers und der von diesem mit Dritten geschlossenen Verträge oder diesen gegenüber vorgenommenen einseitigen Rechtshandlungen nicht aus (vgl. BGH NJW 1998, 1955 ). Da die Auszahlung des Kredites somit aufgrund einer den Kl. zuzurechnenden wirksamen Anweisung erfolgt ist, hat die Bekl. durch die Befolgung dieser Weisung eine Leistung an die Kl. erbracht. ins Feld geführte Umstand, dass die Bekl. sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH NJW 1988, 1583 , 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210 , 1213, 1214). Die Kl. haben auch keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die Bekl. auf die unternehmerische Planung des Projektes maßgebenden Einfluss genommen oder andere über die bloße Finanzierung eindeutig hinausgehende Funktionen – etwa eines Verkäufers oder Treuhänders – wahrgenommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hat. 3. Die Kl. können die Bekl. schließlich auch nicht auf einen Bereicherungsausgleich mit der Firma M. verweisen. Denn der Empfänger eines Darlehens ist grundsätzlich auch bei wirksamem Widerruf nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. zur Rückgewähr der vollen Darlehensvaluta verpflichtet und kann sich nicht auf eine Entreicherung ( § 818 Abs. 3 BGB analog) berufen, da ihm von vornherein bewusst ist, dass er das überlassene Kapital nur zur zeitweiligen Nutzung erhält ( § 819 BGB analog; st. Rspr., vgl. BGH NJW 1999, 1636 , 1637 m. w. N.). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Darlehensnehmer den Kreditgeber darauf verweisen, den Rückgewähranspruch nach § 3 HausTWG a. F. gegen den Partner des finanzierten Geschäftes und nicht gegen den Darlehensnehmer selbst geltend zu machen. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben. bb) Auch ein verbundenes Geschäft i. S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt nicht vor. Denn diese Regelung findet bei – hier vorliegenden – Realkrediten i. S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2002, 1884 = DNotZ 2002, 859 = RNotZ 2002, 281 ). Entgegen der Ansicht der Kl. gebieten weder der Schutzzweck des HausTWG noch die Intention der „Haustürgeschäfterichtlinie“ eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG auf durch Realkredite finanzierte Immobilienkäufe. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausdrücklich bestimmt, dass die Rechtsfigur des verbundenen Geschäftes bei solchen Fallgestaltungen keine Anwendung finden soll (BGH a. a. O.; Koch, WM 2002, 1593 , 1596, 1597). Auch die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG führt nicht zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 9 VerbrKrG auf diese Fälle (BGH a. a. O.; a. A. LG Bremen WM 2002, 1450 , 1454 ff.; Fritz, ZflR 2002, 529 ff.). Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sieht zwar vor, dass die Mitgliedsstaaten für geeignete Maßnahmen zum Schutze des Verbrauchers im Falle einer unterbliebenen Belehrung zu sorgen haben. Daraus folgt aber nicht, dass der Verbraucher bei einem vor Widerruf ausgezahlten Darlehen von der Rückerstattung befreit ist. Denn Art. 7 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass sich die Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts, insbesondere die Rückgabe der erbrachten Leistungen, nach dem einzelstaatlichen Recht richten. Dies hat der EuGH ausdrücklich bestätigt und keineswegs aus Gründen des Verbraucherschutzes einen Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers verlangt (vgl. NJW 2002, 282 Nr. 35). Auch die vom LG Bremen ins Feld geführte gesetzliche Neuregelung ( § 358 Abs. 3 BGB n. F.) gebietet keine Ausdehnung der Rechtsfigur des verbundenen Geschäftes, zumal der Gesetzgeber hierbei nur die bisherige Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit und zur Aufklärungspflicht der Kreditgeber übernommen und dabei ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus eine wirtschaftliche Einheit nicht in Betracht kommen soll (vgl. BGBl. I 2002, S. 2850, 2857). a) Dem Kreditgeber steht nach der höchstricherlichen Rechtsprechung insbesondere dann kein Anspruch aus § 3 HausTWG gegen den Darlehensnehmer auf Rückerstattung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Betrags, sondern nur ein unmittelbarer Bereichungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers zu, wenn Kreditvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit (vgl. BGH NJW 1996, 3414 ff.; NJW 1996, 3416 f.) oder ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG darstellen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Realkreditverträge und finanziertes Grundstücksgeschäft nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen (BGH NJW 2002, 1881, 1884 m. w. N. = DNotZ 2002, 859 = RNotZ 2002, 281). Bei einem Immobilienkauf weiß nämlich auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH a. a. O.; BGH WM 2000, 1287, 1288 = DNotZ 2000, 701 ). Eine wirtschaftliche Verflechtung des Anlagengeschäfts und des Kreditvertrages kann daher im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (Werbung/Vertrieb, gesamte rechtliche Ausgestaltung) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH WM 1992, 901 , 905, 906; WM 2000, 1287 f. = DNotZ 2000, 701 ). Solche Umstände haben die Kl. nicht dargelegt. Der von den Kl. b) Eine Verweisung der Bekl. auf Bereicherungsansprüche gegen die Verkäuferin lässt sich auch nicht aus einer rechtlichen Einheit zwischen dem von der Geschäftsbesorgerin abgeschlossenen Kaufvertrag (der unwirksam wäre, wenn bei seinem Abschluss nicht die der Firma HE. erteilte Vollmacht im Original oder in AusRNotZ 2003, Heft 6 fertigung vorgelegen hätte, §§ 171 ff. BGB ) und dem Kreditvertrag ( § 139 BGB ) herleiten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Koch, WM 2002, 1598 f.). Denn dies würde voraussetzen, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nach den Vorstellungen der Vertragsparteien miteinander stehen und fallen sollten (vgl. BGHZ 50, 13 ff. = DNotZ 1968, 543 ; BGH NJW 1976, 1931 f.; NJW 1995, 2885 f.) Für einen solchen Einheitlichkeitswillen bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch hier greifen die zur wirtschaftlichen Einheit von Kredit- und Grundstücksgeschäft entwickelten Regeln ein. Denn auch ein Laie weiß, dass Kreditvertrag und Grundstücksgeschäft grundsätzlich zwei rechtlich getrennte Verträge darstellen, bei denen Kreditgeber und Verkäufer zwei verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen jeweils unterschiedlichen Interessen verfolgen (vgl. BGH NJW 1980, 41 ff. = DNotZ 1980, 344 ). Dementsprechend genügt es für die Annahme einer rechtlichen Einheit regelmäßig nicht, dass als Verwendungszweck des Darlehens der Ankauf einer Wohnung angegeben ist (BGH a. a. O.). Besondere Umstände, die hiervon abweichend ausnahmsweise eine rechtliche Verbindung der beiden Vertragsverhältnisse begründen können, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die Bekl. ist nur als Kreditgeberin und nicht als Verkäuferin in Erscheinung getreten. Kauf- und Kreditvertrag wurden auch nicht in einer Urkunde abgefasst. Zudem enthalten weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag Regelungen, die den Bestand der jeweiligen Rechtsverhältnisse von der Wirksamkeit der jeweils anderen Vereinbarung abhängig machen. Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, dass sich die Interessen von Verkäufer und Kreditgeber im Erhalt des Kaufpreises bzw. in der Absicherung des Darlehens erschöpfen, während das Risiko der Kaufpreisfinanzierung und der Verwendung des Kredits allein den Käufer/Darlehensnehmer trifft. Der Abschluss rechtlich getrennter Verträge mit unterschiedlichen Eigenrisiken liegt aber auch im Interesse des Käufers/Darlehensnehmers. Denn dieser verschafft sich durch die rechtliche Trennung der beiden Geschäfte die von ihm mit dem Erwerb einer fremdfinanzierten Immobilie angestrebten steuerlichen Vorteile (vgl. OLG Stuttgart OLGR 1999, 300). c) Den Kl. steht gegen die Bekl. auch kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung wegen Aufklärungspflichtverletzung zu, der im Wege der Naturalrestitution zur Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten führen und dem Rückzahlungsanspruch der Bekl. aus § 3 HausTWG a. F. entgegengesetzt werden könnte (vgl. hierzu MünchKomm/ Ulmer, a. a. O., Vor § 1 HausTWG Rn. 29; Staudinger/ Werner, a. a. O., Vor § 1 HausTWG Rn. 40) aa) Ein Kreditgeber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558 , 3559; NJW-RR 2000, 1576 , 1577; NJW 1999, 2032 f.). Er ist daher weder gehalten, die Kreditaufnahme auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu überprüfen, noch der Frage nachzugehen, ob das zu finanzierende Geschäft unter wirtschaftlichen, insbesondere steuerlichen Gesichtspunkten für den Kunden vorteilhaft ist (vgl. OLG Rechtsprechung Karlsruhe OLGR 2002, 295, 296). Die Prüfung der Werthaltigkeit, der künftigen Wertentwicklung und der erzielbaren Einnahmen aus dem finanzierten Objekt gehört damit nicht zu den Aufgaben der Finanzierungsbank (vgl. BGH MDR 2000, 1201 f. m. w. N.). Vielmehr ist es Sache des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu klären (BGH NJW 2000, 2352 , 2353). Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwer wiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH NJW-RR 1992, 879 , 880; NJW-RR 1992, 373 , 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352 , 2353). Zutreffend geht das LG davon aus, dass im Streitfall keiner dieser Ausnahmetatbestände vorliegt. bb) Der von den Kl. ins Feld geführte Umstand, dass die Bekl. sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH NJW 1988, 1583 , 1584; vgl. ferner BGH NJW-RR 1992, 879 , 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210 , 1213, 1214). Die Kl. haben auch keine weiteren Gesichtspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die Bekl. auf die unternehmerische Planung des Projektes maßgebenden Einfluss genommen oder andere über die bloße Finanzierung eindeutig hinausgehende Funktionen – etwa eines Verkäufers oder Treuhänders – wahrgenommen oder jedenfalls den zurechenbaren Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hat. Vielmehr sollten alle mit dem Erwerb der Wohnung zusammenhängenden Geschäfte von der Firma HE. wahrgenommen werden. cc) Die Bekl. hat auch keine Aufklärungspflichten hinsichtlich des Wertes des finanzierten Objektes und einer im Kaufpreis enthaltenen verdeckten Innenprovision verletzt. Der Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs verpflichtet eine kreditgebende Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Vorsprung erst zu verschaffen (BGH NJW-RR 1992, 879 , 882). Ein solcher zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung der Bekl. ist daher nur dann anzunehmen, wenn diese wusste oder wenigstens damit rechnete, dass der für das Objekt verlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht war oder dass wesentliche wertbildende Faktoren durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. BGH NJW 2002, 2352 , 2353; NJW 1999, 2032 m. w. N.). Die Bekl. hat unwiderlegt in Abrede gestellt, dass sie konkret über einen im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionsanteil von 30 % unterrichtet war. Sie wäre daher nur dann zur Aufklärung der Kl. über die Werthaltigkeit der Wohnung verpflichtet gewesen, wenn sie aufgrund der Finanzierungsunterlagen davon ausgehen musste, dass angesichts des Preis-Leistungsverhältnisses eine sittenwidrige Übervorteilung der Kl. vorlag (vgl. BGH NJW 2000, 2352 , 2353). Die Kl. haben jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kaufpreis in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Wohnung stand. (. . .) dd) Auch die von den Kl. behauptete Interessenkollision der Bekl. begründet keine Aufklärungspflicht. Allein der Umstand, dass die Bekl. neben der Einzelfinanzierung der Kaufinteressenten auch die Globalfinanzierung des Anlageprojekts übernommen hat, führt noch zu keinem zur Aufklärung verpflichtenden Interessenkonflikt. Denn ein solcher Konflikt entsteht erst dann, wenn die Kreditgewährung an die Kl. dazu dienen würde, das finanzielle Engagement der Bank gegenüber der Verkäuferseite zurückzuführen und auf diese Weise ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis auf die Erwerber zu verlagern (BGH NJW 1992, 2146 , 2147 = DNotZ 1993, 114 ; NJW 1995, 2218 = DNotZ 1996, 286 ; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210 , 1214; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 , 694). Das Bestehen einer solchen Konfliktlage haben die Kl. nicht dargetan. Sie verweisen lediglich abstrakt darauf, dass eine Unterrichtung der Kl. über den Wert der Wohnung zu einer Verringerung des Kreditengagements der Bekl. geführt hätte. ee) Schließlich hat die Bekl. auch nicht dadurch, dass sie sich neben der Globalfinanzierung auch zur Finanzierung der Erwerber bereitgefunden hat, einen besonderen, zu dem allgemeinen wirtschaftlichen Risiko des Projekts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine übliche Vorgehensweise, die keineswegs das – vom Käufer zu überprüfende – allgemeine Risiko beim Kauf von Immobilien zum Zwecke der Steuerersparnis verstärkt hat. ff) Auch eine Haftung der Bekl. für mögliche Pflichtverletzungen der Untervermittler W. bzw. S. gemäß § 278 BGB ist zu verneinen. Zwar legten diese den Kl. – unter Einschaltung der Firma H. – von der Bekl. zur Verfügung gestellte Kreditformulare vor und holten bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen ein. Insoweit sind die Untervermittler hinsichtlich der Vorbereitung einer künftigen Finanzierung als Erfüllungsgehilfen der Bekl. tätig geworden. Ein mögliches Fehlverhalten dieser Vermittler müsste sich die Bekl. aber nur insoweit zurechnen lassen, als dieses im Zusammenhang mit der Anbahnung des geplanten Kreditvertrages durch Überlassung der genannten Unterlagen stünde. Nur insoweit kann ein Vermittler überhaupt als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Bekl. tätig geworden sein (vgl. auch BGH NJW 2000, 3558 , 3559; WM 1992, 602 f.). Damit können sich die Kl. gegenüber der Bekl. nicht darauf berufen, dass die Vermittler eine unzutreffende Liquiditätsberechnung vorgelegt und von einer erforderlichen Rentabilitätsberechnung abgesehen hätten. Denn insoweit wurden die Vermittler allein als Erfüllungsgehilfen der Verkäuferseite tätig. Soweit die Kl. den Vermittlern unzureichende Informationen über die Angemessenheit des Kaufpreises zur Last legen, fällt dies – wie bereits aufgezeigt – ebenfalls nicht in den Pflichtenkreis der Bekl. RNotZ 2003, Heft 6 d) Schließlich ist die Bekl. auch nicht deswegen gehalten, anstelle der Kl. die Verkäuferin auf Rückerstattung in Anspruch zu nehmen, weil sie sich eine arglistige Täuschung der Verkäuferin bzw. deren Vermittler zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 2879 ff.). Denn die Bekl. war – wie aufgezeigt – nicht zur Aufklärung über die Angemessenheit und Zusammensetzung des Kaufpreises verpflichtet und muss sich ein mögliches Fehlverhalten der – insoweit nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig gewordenen Vermittler – nicht zurechnen lassen. Nach alledem ist die Berufung der Kl. zurückzuweisen. Die mit Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsforderung ist durch die von der Bekl. erklärte Hilfsaufrechnung mit Darlehensrückzahlungsansprüchen (§§ 3, 4 HausTWG a. F.) erloschen. Dabei sind die von den Kl. geltend gemachten Zinsforderungen infolge der Aufrechnung rückwirkend weggefallen ( § 389 BGB ). Denn die für den Zeitraum vor Ausübung des Widerrufsrechts beanspruchten Zinsen sind erst ab Widerruf und damit gleichzeitig mit den Rückzahlungsansprüchen der Bekl. fällig geworden. Die für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung verlangten Zinsen sind sogar erst nach den Gegenforderungen der Bekl. fällig geworden. Da die Gegenansprüche der Bekl. durch die Aufrechnung nicht vollständig verbraucht worden sind, ist auch das Feststellungsbegehren der Kl. nebst den hierzu gestellten Hilfsanträgen unbegründet. 2. Liegenschaftsrecht – Löschungserleichterungsvermerk beim Wohnungsrecht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. 2. 2003 – 3 Wx 82/02 – mitgeteilt von Bürovorsteher Guido Bischoff, Dinslaken) BGB § 1093 GBO § 23 Bei einem Wohnungsrecht ist die Eintragung einer Löschungsklausel nur zulässig, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind und die Leistungen zum dinglichen Inhalt des vereinbarten Rechts gehören. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) hat der Bet. zu 2) mit notariellem Vertrag Grundbesitz übertragen und die Auflassung erklärt. In dem Vertrag heißt es u. a.: „Die Erwerberin hat auf dem hier übertragenen Grundbesitz mit Einverständnis des Veräußerers ein Einfamilienhaus gebaut, zu 70 % fertiggestellt (Innenausbau fehlt noch). Dem Veräußerer wird das lebenslange Wohnrecht an dem gesamten dann fertiggestellten Haus eingeräumt ( § 1093 BGB ), an dem gesamten Wohnhaus. Die Bet. bewilligen die Eintragung dieses Wohnungsrechtes zugunsten von Frau K. (Bet. zu 1) und zu Lasten des übertragenen Grundbesitzes in das Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung des Wohnungsrechtes der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Schuldrechtlich gilt: Eingeschlossen in das Wohnungsrecht ist die Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen incl. der Gartennutzung und das freie Begehungsrecht von Haus und Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 28.10.2002 Aktenzeichen: 17 U 140/01 – nicht rechtskräftig – Az.: BGH XI ZR 447/02 Erschienen in: RNotZ 2003, 309-315 Normen in Titel: BGB §§ 139; 171 ff.; 358; HausTWG §§ 2 Abs. 1, 3; 4 a. F.; VerbrKrG §§ 3; 7; 9 a. F.