II ZR 133/01
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Jena 21. Oktober 2002 6 W 534/02 HGB § 12 Heilung einer formunwirksamen Anmeldung des Notars durch formgerechte Eigen-Anmeldung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) in der notariellen Urkunde vom 14.2.2002 auf sein gesetzliches Erbrecht nach der Beteiligten zu 1) verzichtet hat, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Der Beteiligte zu 2) erlangt zwar durch den Ausspruch der Annahme die Rechtsstellung als Kind der Beteiligten zu 1) (§§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1754 Abs. 2 BGB) und gehört damit auch zu ihren gesetzlichen Erben. Der vertragliche Ausschluss eines Teils der vermögensrechtlichen Wirkungen der Annahme lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses in dem oben beschriebenen Sinne nicht beabsichtigt ist. In diesem Zusammenhang kommt maßgebend hinzu, dass der Erbverzicht in der notariellen Urkunde vom 14.2.2002 ausdrücklich mit Rücksicht auf die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1) erklärt worden ist. Nach § 1769 BGB darf die Annahme eines Volljährigen nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zur abschließenden Entscheidung durch den Senat noch nicht reif. Die Beteiligte hat zwar mit der Begründung ihrer Erstbeschwerde vorgetragen, ihre beiden leiblichen Kinder seien uneingeschränkt mit der Adoption des Beteiligten zu 2) durch ihre Mutter einverstanden; das Verhältnis zwischen ihnen und dem Beteiligten zu 2) sei ausgezeichnet. Indessen haben die Vorinstanzen – von ihrem Standpunkt aus folgerichtig – die leiblichen Kinder der Beteiligten zu 1) noch nicht persönlich zu der Frage angehört, ob sie ihre Interessen durch den Ausspruch der Annahme nachteilig berührt sehen. Bei der nach § 1769 BGB vorzunehmenden Abwägung sind auch vermögensrechtliche Interessen zu berücksichtigen, weil die anders lautende Vorschrift des § 1745 Satz 2 BGB aus dem Recht der Minderjährigenadoption bei der Volljährigenadoption nicht anwendbar ist ( § 1768 Abs. 1 BGB ). Den leiblichen Kindern der Beteiligten zu 1) muss deshalb noch Gelegenheit gegeben werden, selbst zu der beantragten Adoption Stellung zu nehmen und dabei zu erwägen, ob sie ihre Interessen durch den Erbverzicht im Hinblick auf dessen Aufhebbarkeit (§ 2351 BGB) hinreichend berücksichtigt sehen. Der Annahmeantrag ist in der Fassung der notariellen Urkunde vom 14.2.2002 auf den Ausspruch eines zweigliedrigen Familiennamens des Beteiligten zu 2) gerichtet, der aus dem von der Beteiligten zu 1) geführten Familiennamen N sowie dem angefügten bisherigen Familiennamen M des Beteiligten zu 2) bestehen soll. Die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens des Beteiligten zu 2) kann nach den §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB von dem Vormundschaftsgericht zugelassen werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Dazu haben die Vorinstanzen von ihrem Standpunkt aus folgerichtig bislang eine Entscheidung nicht getroffen. Die restriktiven Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB sind bei der Volljährigenadoption großzügig zu handhaben (BayObLG FamRZ 2002, 1649 , 1650). Durchgreifende Bedenken gegen die beantragte Namensführung bestehen deshalb nicht, wenn der Beteiligte zu 2) seine Bindungen zu seiner leiblichen Familie aufrechterhalten will. Zwar konnte die beantragte Namensführung solange nicht ausgesprochen werden, als die verwitwete Beteiligte zu 1) den Ehenamen K und ihren Geburtsnamen N lediglich als Begleitnamen führte ( §§ 1757 Abs. 1 Satz 2, 1355 Abs. 4 BGB ). Dieses Hindernis hat die Beteiligte zu 1) indessen im Lauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde dadurch ausgeräumt, dass sie in notariell beglaubigter Erklärung vom 14.12.2002 gem. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat. 303MittBayNot 4/2003 Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht Da die abschließende Entscheidung somit noch weiterer tatsächlicher Ermittlungen ( § 12 FGG ) bedarf, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht vorgenommen werden können, musste der Senat die Sache an eine der Tatsacheninstanzen zurückverweisen. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beschluss des BayObLG vom 24.7.2002, 1Z BR 54/02, MittBayNot 2002, 140 . Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 12. HGB § 12 (Heilung einer formunwirksamen Anmeldung des Notars durch formgerechte Eigen-Anmeldung) Die Handelsregister-Anmeldung eines Notars per Telefax entspricht nicht der Form des § 12 HGB , wenn das Original nicht gesiegelt ist. Jedoch kann die formunwirksame Anmeldung des Notars nachträglich durch eine formgerechte Eigen-Anmeldung eines Beteiligten geheilt werden. (Leitsatz der Schriftleitung) Thür. OLG, Beschluss vom 21.10.2002, 6 W 534/02 Zum Sachverhalt: Am 27.8.2002 haben die beiden Gesellschafter der Beteiligten, welche zugleich die Gesellschafter der X oHG sind, zu notarieller Urkunde erklärt, die Beteiligte übertrage mit Wirkung vom 1.1.2001 ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung auf die X oHG. Sie haben als Gesellschafter der übertragenden wie der übernehmenden Gesellschaft der Verschmelzung zugestimmt und den Notar bevollmächtigt, den Urkundenvollzug zu betreiben und dabei auch Rechtsmittel einzulegen. Der Verschmelzung liegt eine Jahresschlussbilanz per 31.12.2000 zugrunde. Auf einen Verschmelzungsbericht haben die Gesellschafter verzichtet. Gleichfalls am 27.8.2001 hat der Notar die der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Handelsregister beigefügte Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten beglaubigt. Mit Schreiben vom 28.8.2001 hat der Notar „mit dem Antrag auf Vollzug gemäß § 129 FGG “ die Verschmelzungsurkunde nebst Anmeldung an das Registergericht mittels Einschreiben mit Rückschein auf den Postweg gebracht; dem Vorgang war die per 31.12.2000 erstellte Schlussbilanz der Beteiligten beigefügt. Das Registergericht hat den Eingang dieser Urkunden am 12.9.2001 verzeichnet. Nach einem nicht unterschriebenen „Auslieferungsbeleg für Einschreiben“ ist die Sendung am 30.8.2001 in das Gerichtspostfach gelegt worden. Hierzu hat sich die Wachtmeisterei wie folgt geäußert: „Dieser Auslieferungsschein lag zu keinem Zeitpunkt im PF 1661. Erst am 12.9.20001 sprach uns eine Schalterangestellte an, ob wir ein paar Einschreiben mitnehmen würden, obwohl kein Schein vorhanden war. Wir erklärten uns sofort bereit, und ein Ersatzzettel über dieAuslieferung wurde ausgestellt. Dieser sowie der Rückschein wurden umgehend quittiert. Warum der Original-Auslieferungsschein nicht in unser Postfach gelegt wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.“ Am 31.8.2001 ist dem Registergericht eine Telefax-Kopie des Schreibens des Urkundsnotars vom 28.8.2001 zugegangen. In dem Zuleitungsfax hat der Notar handschriftlich vermerkt: „Dieses Fax gilt als vorsorgliche Anmeldung.“ Mit Schreiben vom 22.10.2001 hat die Registerrichterin dem Notar dargelegt, dass der Eingang der Eintragungsanmeldung vom 28.8.2001 nicht für den 30.8.2001, sondern erst für den 12.9.2001 festgestellt werden könne. Das Schreiben schließt mit der Bitte, „die Verschmelzung erneut anzumelden und eine Bilanz beizugeben, die den Anforderungen des § 17 Abs. 2 UmwG entspricht“. Hiergegen hat die Beteiligte am 26.10.2001 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung Rechtsprechung Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht Anmeldung sei am 30.8.2001 in den „Machtbereich“ des Registergerichts gelangt, so dass § 17 Abs. 2 UmwG gewahrt sei. Die Registerrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.8.2002 die Beschwerde zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht hätte die auf den Stichtag 31.12.2001 erstellte Schlussbilanz, um die Eintragungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG zu wahren, spätestens am 31.8.2001 dem Registergericht vorliegen müssen. Für die Frage der Fristberechnung komme es nicht auf den Zugang von Telefax-Schreiben an, weil gemäß § 12 HGB die Original-Urkunden vorzulegen seien. Die Beteiligte habe einen vor dem 12.9.2001 liegenden Eingangszeitpunkt nicht nachgewiesen. Aus den Gründen: (…) Die weitere Beschwerde ist auch begründet. a) Zutreffend ist das Landgericht vom Vorliegen einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne des § 19 FGG ausgegangen. Zwar stellt das Schreiben des Registergerichts sich zunächst lediglich als Hinweis auf die rechtliche Würdigung der Registerrichterin dar. Seinen den Entscheidungscharakter ausmachenden Inhalt enthält das Schreiben vom 22.10.2001 jedoch darin, dass dort die Anmeldung vom 28.8.2001 zurückgewiesen wird. Dies geschieht zwar nicht ausdrücklich. Die Antragszurückweisung wird indessen darin eindeutig, dass die Beteiligte zur Neuanmeldung unter Beachtung der Anforderung des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG aufgefordert wird. b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des § 130 BGB . Das Landgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass ein (amts-)empfangsbedürftiges Schriftstück dem Adressaten dann zugegangen sein kann, wenn es in dessen Postfach gelegt wird. Den Eintragungsantrag hat das Landgericht vielmehr deswegen zurückgewiesen, weil es einen solchen Zugang nicht hat feststellen können. Insoweit steht die angefochtene Entscheidung dem Rechtsbeschwerdegericht nur zur eingeschränkten Prüfung offen. In diesem Umfang ergeben sich keine Rechtsanwendungsfehler. Das Ergebnis der Vorinstanzen, den Zugang der Originaldokumente am 30.8.2001 als nicht bewiesen anzusehen, ist sogar eher nahe liegend. c) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG verneint, soweit es um den Zeitraum geht, der zwischen dem Stichtag der der Verschmelzung zugrunde liegenden Schlussbilanz und der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister liegt. Der Zeitraum darf acht Monate nicht überschreiten. Diese Frist hat die Beteiligte gewahrt, denn die Anmeldung ist genau acht Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgt. An diesem Tag sind dem Registergericht die per Fax übermittelten Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 28.8.2001 zugegangen. Diese Schreiben enthalten die Anmeldung der Verschmelzung zum Eintrag in das Handelsregister. Das gilt auch für das Schreiben, dem nicht der handschriftliche Zusatz, dass es als Anmeldung gemeint sei, hinzugefügt ist. Mit diesem Inhalt sind die beiden Notarschreiben eindeutig. Die Anmeldung zum Handelsregister ist der verfahrenseinleitende Antrag auf Vornahme einer Eintragung. Dass beide am 31.8.2001 an das Registergericht gefaxte Schreiben in diesem Sinn gemeint sind, ist auch nicht deswegen zweifelhaft, weil es eine vom Geschäftsführer der Beteiligten unterzeichnete Anmeldung gibt. Wie die Vollzugsvollmacht zeigt, soll neben der Beteiligten auch der Notar befugt sein, die zum beurkundeten Geschäft gebotene Handelsregistereintragung herbeizuführen. MittBayNot 4/2003 Diese Vollmacht sowie § 129 FGG haben den Notar zur Antragstellung für die Beteiligte legitimiert. Dass Notar B. am 21.8.2001 von der Vollmacht Gebrauch machen wollte, liegt angesichts des Wortlauts des Schreibens vom 28.8.2001 klar auf der Hand. Die Antragstellung durch Notar B. ist nicht deswegen unwirksam, weil die Anmeldung am 31.8.2001 nicht die durch § 12 HGB gebotene Form gewahrt hat. Die Bestimmung, wonach die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister die Form der öffentlichen Beglaubigung zu beachten hat, statuiert kein Wirksamkeitselement des Antrags, sondern eine Vollzugsvoraussetzung. § 12 HGB gibt den Grundsatz, dass Verfahrenshandlungen keiner besonderen Form bedürfen, nicht auf, sondern passt ihn den spezifischen Anforderungen des registergerichtlichen Verfahrens an (vgl. auch § 79 BGB für die Eintragung in das Vereinsregister). Diesen ist genügt, wenn der Vollzug der Anmeldung vom Einhalten der Form abhängt, wogegen den Belangen der vorsorgenden Rechtspflege darin Rechnung getragen ist, das Beheben des Formmangels im weiteren Verfahren zu gestatten. Daher kann auch eine § 12 HGB nicht entsprechende Anmeldung das Eintragungsverfahren einleiten mit der Folge, dass das Registergericht in die Sachbearbeitung eintreten muss und dabei den Antragsteller auf den dem Antragsvollzug entgegenstehenden Mangel hinweist. Nachdem dem Registergericht am 12.9.2001 die Originalschreiben des Notars zugegangen waren, konnte das Registergericht den Antragsvollzug nicht mehr wegen Formmangel ablehnen. Zwar haben die Notarschreiben vom 28.8.2001 nicht die von § 12 HGB geforderte Form gewahrt. Auch wenn § 12 HGB unausgesprochen der öffentlich beglaubigten Privaturkunde die öffentliche Urkunde gleichstellt (vgl. § 129 Abs. 2 BGB; MünchKommHGB/Bokelmann, § 12 Rdnr. 13) und wenn das Notarschreiben als sog. Eigenurkunde des Notars und damit als öffentliche Urkunde in Betracht kommt (vgl. BGHZ 78, 36 , 38; BayObLG, DNotZ 1983, 434 ; OLG Frankfurt, MittBayNot 2001, 225 m. Anm. Reithmann), so ist eine Heilung des ursprünglichen Formmangels nicht erfolgt. Die Anmeldungen hat Notar B. zwar im Original unterschrieben. Es fehlt ihr jedoch das Dienstsiegel des Notars. Die Beifügung des Dienstsiegels ist ein Wirksamkeitselement der Notareigenurkunde. Beruht deren Anerkennung darauf, dass der Notar als öffentlicher Amtswalter im Zusammenhang mit seiner einer Angelegenheit der vorsorgenden Rechtspflege geltenden Amtstätigkeit in einem Schriftstück eine eigene Handlung oder Wahrnehmung dokumentiert (BGH, a. a. O.), so sind Notareigenurkunden auch hinsichtlich der Formerfordernisse den Urkunden der staatlichen Behörden gleichzustellen. Für sie verlangt § 29 Abs. 3 GBO neben der Unterzeichnung das Hinzufügen des Behördensiegels oder Stempels. Ob § 29 Abs. 3 GBO für Notareigenurkunden über den Grundbuchverkehr hinaus verallgemeinert werden kann (vgl. für Behördenurkunden Bauer/v. Oefele/Knothe, GBO, § 29 Rdnr. 140) oder ob die Eigenurkunde in entsprechender Anwendung des § 39 BeurkG gesiegelt werden muss (Reithmann, MittBayNot 2001, 226), kann hier dahinstehen. Jedenfalls wird in Rechtsprechung wie im Schrifttum nahezu ausnahmslos als Wirksamkeitsvoraussetzung neben der Unterschrift des Notars dessen Dienstsiegel gefordert (vgl. die Zusammenstellung in DNotI-Report 1998, 169 ). Soweit das OLG Frankfurt ( MittBayNot 2001, 225 , 226) meint, die Notareigenurkunde unterliege keinen Formgeboten, erfordert die hier vertretene Gegenansicht keine Vorlage an den BGH, denn in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war das Notarschreiben gesiegelt, so dass die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht von der dort vertretenen Rechtsansicht zur Formbedürftigkeit der Notareigenurkunde abhängt. davon ab, ob die Siegelung Wirksamkeitsvoraussetzung der Notareigenurkunde ist. Der der Anmeldung vom 31.8.2001 anhaftende Formmangel ist jedenfalls dadurch geheilt, dass die Anmeldung des Beteiligten vom 27.8.2001 dem Registergericht am 12.9.2001 zugegangen ist. Diese Anmeldung wahrt zweifelsfrei die von § 12 HGB vorgeschriebene Form. Der Urkundsnotar hat am 27.8.2001 die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten beglaubigt. Die Eigen-Anmeldung der Beteiligten bzw. ihres Geschäftsführers vermag den der Notaranmeldung anhaftenden Vollzugsmangel zu heilen. Da der Notar stellvertretend für die Beteiligte die Eintragung angemeldet hat, kann deren eigener Antrag dem Antrag des Notars unmittelbar in dem Sinn zugeordnet werden, dass der Beteiligtenantrag ihn inhaltlich und formal aufnimmt und fortführt (vgl. zum Verhältnis von Notar- und Beteiligtenantrag im Grundbuchverfahren Bauer/v. Oefele/Wilke, a. a. O., § 15 Rdnr. 36). Dies geschieht auch mit der Wirkung, dass der Eigenantrag der Beteiligten die formalen Mängel des Stellvertreterantrags heilt. War mithin der Formmangel der Anmeldung vom 31.8.2001 am 12.9.2001 behoben, konnte das Registergericht die Eintragung aus diesem Grund nicht mehr zurückweisen. Damit war auch den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG entsprochen. Denn nach allgemeiner Meinung folgt aus dieser Vorschrift nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Anmeldung, dass die Schlussbilanz zusammen mit der Anmeldung dem Registergericht vorliegen muss. Die Schlussbilanz kann daher im Anschluss an die Anmeldung nachgereicht werden (Lutter/Bork, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 17 Rdnr. 7). Da dies im Falle der Beteiligten am 12.9.2001 und damit alsbald nach Eingang der Anmeldung geschehen ist, kann dahinstehen, wie lange nach der Anmeldung die Schlussbilanz noch nachgereicht werden kann. Demgemäß wird das Registergericht abschließend zu prüfen haben, ob die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. 13. GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG a. F. § 43 Abs. 4 (Zuständigkeit der Hauptversammlung für Delisting-Beschluss) a) Ein Entlastungsbeschluss ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung von BGH, WM 1967, 503 , 507). Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG , ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluss anfechtbar. b) Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Der Beschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten. Internationales Privatrecht c) Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen. BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 133/01; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist vollständig abgedruckt in DNotZ 2003, 364 . Internationales Privatrecht 14. Art. 25 EGBGB (Konkludente Wahl deutschen Erbrechts) Eine Rechtswahl im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist auch konkludent möglich, etwa durch Verwendung deutscher erbrechtlicher Fachausdrücke. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Stuttgart, Beschluss vom 11.9.2002, 19 T 313/02; mitgeteilt von Notar Peter Wandel, Esslingen Zum Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte einen auf das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen beschränkten Alleinerbschein in Bezug auf den Nachlass seiner verstorbenen Frau. Durch den angefochtenen Beschluss wurde ein Vorbescheid erlassen, mit dem der beantragte Erbschein angekündigt wurde. Mit ihrer Beschwerde, die innerhalb der im angefochtenen Beschluss eingeräumten Frist eingegangen ist, richtet sich eine Tochter der Erblasserin gegen den Vorbescheid. Sie macht geltend, das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 23.6.1999 sei mangels wirksamer Rechtswahl des deutschen Rechtes unwirksam, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. (…) Die Frage des anwendbaren Rechtes bestimmt sich zunächst nach der Bestimmung des Artikels 25 EGBGB. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gilt demnach für die Erbfolge nach der Erblasserin im Grundsatz italienisches Recht. Hiervon macht jedoch Abs. 2 der Bestimmung für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen insoweit eine Ausnahme, als ein Erblasser durch Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen kann. Die Frage, ob im konkreten Fall eine solche Rechtswahl stattgefunden hat, die insoweit, also in Bezug auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen, die Anwendung italienischen Rechtes ausschließt, ist demnach am Maßstab der deutschen Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 EGBGB und nicht anhand italienischer Bestimmungen zu messen. Demnach ist eine Rechtswahl auch konkludent möglich. Konkret wurde eine solche Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechtes auch zutreffend bejaht. Ergänzend (…) ist zu bemerken, dass es auch für eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechtes spricht, dass in dem gemeinRechtsprechung MittBayNot 4/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Jena Erscheinungsdatum: 21.10.2002 Aktenzeichen: 6 W 534/02 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Erschienen in: MittBayNot 2003, 303-305 NJW-RR 2003, 99-100 NotBZ 2003, 23-24 Normen in Titel: HGB § 12