XII ZR 187/00
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 25. September 2002 16 WF 1328/02 BGB § 1408 Wirksamkeit von Eheverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 9. BGB § 1767, § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 (Namensführung nach Volljährigenadoption) Bei der Adoption kann nicht gerichtlich ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende seinen bisherigen Geburtsnamen anstelle des Familiennamens des Annehmenden weiterführt. BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 – 1Z BR 138/02 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Die 1973 geborene Beteiligte zu 1 ist verheiratet. Sie ist eine geborene R. und hat als Ehenamen den Familiennamen ihres Mannes A. angenommen. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Die Eltern der Beteiligten zu 1 sind verstorben. Die 1949 bzw. 1953 geborenen Beteiligten zu 2 und 3 sind seit 1977 verheiratet. Sie führen als Ehenamen den Familiennamen des Beteiligten zu 2 D. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Mit notarieller Urkunde vom 11.12.2001 haben die Beteiligten beim Vormundschaftsgericht beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1 als gemeinschaftliches Kind der Beteiligten zu 2 und 3 unter der Bedingung auszusprechen, dass die Beteiligte zu 1 ihren Geburtsnamen R. weiterführe und nicht als Geburtsnamen den Namen der annehmenden Beteiligten zu 2 und 3 D. erhalte. Trotz des Hinweises durch den Notar und das Vormundschaftsgericht, dass der unter dieser Bedingung gestellte Adoptionsantrag, dem der Ehemann der Beteiligten zu 1 zugestimmt hatte, unzulässig ist, haben die Beteiligten an dem Antrag festgehalten. Sie sind der Auffassung, dass die Regelung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB , nach der das angenommene Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält, verfassungswidrig sei. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), jedoch nicht begründet. (…) 2. Die Entscheidung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Adoptionsdekret ist zu Recht abgelehnt worden, weil die Beteiligten es ausdrücklich nur unter der Bedingung begehrt haben, dass der Beteiligten zu 1 die Fortführung ihres bisherigen Geburtsnamens R. gestattet wird. Dies lässt das Gesetz nicht zu. a) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt (§ 1767 Abs. 2 BGB). Für die Namensführung nach der Adoption enthalten die genannten Vorschriften keine Regelungen. Daher ist insoweit § 1757 BGB uneingeschränkt anwendbar (BayObLG FamRZ 1985, 1182 ; Palandt/Diederichsen BGB, 62. Aufl., § 1767 Rdnr. 10). Gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des/ der Annehmenden. Im vorliegenden Fall hätte das beantragte Adoptionsdekret somit die Folge, dass die Beteiligte zu 1 als Geburtsnamen den von den annehmenden Beteiligten zu 2 und 3 getragenen gemeinsamen Familiennamen D. erhält. Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens der anzunehmenden Beteiligten zu 1 ist im Gesetz nicht vorgesehen (OLG Celle FamRZ 1997, 115 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115 /116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1649 /1650). Der Gesetzgeber hat trotz häufiger Änderungen der weiteren in § 1757 BGB (bzw. § 1758 BGB a.F.) getroffenen Regelungen an den namensrechtlichen Konsequenzen der Adoption festgehalten, um damit die namensrechtliche Eingliederung des Adoptierten in die Familie des/der Annehmenden zu dokumentieren. Es ist daher dem Vormundschaftsgericht verwehrt, im Adoptionsdekret zu bestimmen, dass der als Kind Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen unverändert fortführt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). 226 MittBayNot 3/2003Bürgerliches Recht Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1757 Abs. 4 Nr. 2 AGB. Danach kann den Adoptionsbeteiligten gestattet werden, dass dem neuen Familiennamen des Kindes der bisherige Familienname beigestellt wird. Diese Regelung bezieht sich nur auf den (neuen) Familiennamen, nicht auf den Geburtsnamen. Im vorliegenden Fall ist aber der Familienname der Beteiligten zu 1 von der Namensänderung nicht betroffen. b) Die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffenen Regelung, wonach das angenommene Kind zwingend als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält, teilt der Senat nicht. Zwar wird der Geburtsname vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ( Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ) umfasst, weshalb der Namensträger verlangen kann, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Dem Gesetzgeber ist jedoch erlaubt, diesen Anspruch im Hinblick auf die Funktion des Namens einzuschränken. Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion. Dazu gehört u.a. der Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587 /589). Auch bei der Erwachsenenadoption wird der Anzunehmende in die Familie des Annehmenden aufgenommen. Dem entspricht, dass er als Geburtsnamen den Familiennamen des/der Annehmenden erhält. Zwar führt eine Volljährigenadoption nicht gleichzeitig zu einer vollständigen Herauslösung des Angenommenen aus seinem bisherigen Familienverband, vielmehr bleiben die Rechtsbeziehungen zu leiblichen Verwandten bestehen ( § 1770 Abs. 2 BGB ), so dass in einem solchen Falle auch andere namensrechtliche Regelungen als die des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB denkbar wären. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang gegeben hat. Der Senat schließt sich insoweit den im Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.12.1998 ( FamRZ 2000, 115 ) im Anschluss an OLG Celle (FamRZ 1997, 115) dargelegten Gründen an. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die von den Beschwerdeführern bevorzugte Lösung einer Adoption unter Beibehaltung des Geburtsnamens und Beifügung eines Adoptionsnamens zur Verfügung zu stellen. 10. BGB § 1408 (Wirksamkeit von Eheverträgen) Die Unwirksamkeit eines Ehevertrages mit Unterhaltsund Versorgungsausgleichsverzicht sowie Gütertrennung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG nur bei einer einseitigen Benachteiligung eines Ehegatten, die auf einseitiger Dominanz des anderen Ehegatten beruht, in Betracht. Hiervon kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn bei Vertragsabschluss beide Eheleute berufstätig waren und kein Kinderwunsch bestand, auch wenn später aus der Ehe noch Kinder hervorgegangen sind. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Beschluss vom 25.9.2002 – 16 WF 1328/02 –, mitgeteilt von Notar Dr. Christof Münch, Kitzingen Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens über die Wirksamkeit eines Ehevertrages. Rechtsprechung Der damals 33 Jahre alte Antragsteller und die 22-jährige Antragsgegnerin haben am 30.12.1993 die Ehe geschlossen. Der Antragsteller ist Deutscher, die Antragsgegnerin hat die britische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die am 25.6.1996 geborene Tochter K und der am 17.7.1999 geborene Sohn A hervorgegangen, die seit Trennung der Parteien im Februar 2001 von der Mutter betreut werden. Die Parteien haben kurz nach der Eheschließung am 2.2.1994 einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Hierin wurde Gütertrennung vereinbart, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart sowie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Außerdem erstrebt sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Für das Scheidungsverfahren wurde einschließlich aller anhängiger Folgesachen Prozesskostenhilfe beantragt. Das Familiengericht bewilligte der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.8.2001 Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren und die Folgesache nachehelicher Unterhalt. Für die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht wurde im Hinblick auf den Ehevertrag Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der nicht abgeholfen wurde. Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist sachlich nicht begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des Familiengerichts zur Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu den Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich in vollem Umfang. (…) Der Ehevertrag vom 2.2.1994 wird nach dem bisherigen Streitstand einer richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls insoweit standhalten, als dort auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und Gütertrennung vereinbart wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom 6.2.2001 und 29.3.2001 ( MittBayNot 2001, 207 und 485, FamRZ 2001, 343 und 985) bestimmt, dass Eheverträgen dort Grenzen zu setzen sind, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungs-positionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln und zu einer einseitigen Lastenverteilung führen (vgl. eingehend Bergschneider, FamRZ 2001, 1337 ). Darüber hinaus wurde der das Vertragsrecht beherrschende Grundsatz der Privatautonomie nicht angetastet. Eheverträge nach § 1408 BGB sind nach wie vor zulässig, ebenso vertragliche Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585 c BGB). Beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts lagen besondere Fallgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen war die (künftige) Ehefrau bei Vertragsabschluss schwanger. In den Eheverträgen wurde einseitig auf Rechte verzichtet und/oder eine unzumutbare Zahlungsverpflichtung (Freistellung vom Kindesunterhalt) übernommen, so dass eine einseitige Benachteiligung des schwächeren Partners offenkundig war. Eine nur annähernd vergleichbare Situation besteht hier nicht. Die Antragsgegnerin hat den Ehevertrag nach der Eheschließung abgeschlossen. Sie trägt selbst vor, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages davon ausgingen, dass sie keine gemeinsamen Kinder haben wollten. Die Antragsgegnerin ist nach der Eheschließung unstreitig bis jedenfalls Juni 1996 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Lebensplanung der Parteien war offenbar nicht dahingeBürgerliches Recht hend ausgerichtet, dass sich die Antragsgegnerin allein der Haushaltsführung und Kindesbetreuung widmen sollte. Waren gemeinsame Kinder bei Eheschließung und Abschluss des Ehevertrags nicht geplant, besteht zunächst kein Indiz für eine einseitige Benachteiligung der Interessen der Ehefrau beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Wahl der Gütertrennung. Die spätere Ausgleichspflicht eines der Ehegatten hängt von der beruflichen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Vermögensentwicklung während der Ehe ab und ist bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Die Antragsgegnerin übersieht, dass für die Frage der einseitigen Dominanz eines Ehegatten bei Vertragsabschluss und der Benachteiligungsabsicht auf die Verhältnisse und die Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Scheitern der Ehe. Ändern sich die Verhältnisse nach Vertragsabschluss in einer nicht vorhergesehenen Weise, führt dies nicht rückwirkend zur Sittenwidrigkeit des Vertrages. Es kommt lediglich eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB in Betracht. Dem hat das Familiengericht hier dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsgegnerin trotz des vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs gewährt wurde. Der vereinbarte Güterstand und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist dagegen von der unerwarteten Geburt der beiden Kinder nicht unmittelbar betroffen. Insoweit fehlt jeder schlüssige Sachvortrag der Antragsgegnerin für ihre Vorstellung, sie habe einseitig auf ihr zustehende Rechte verzichtet. Beim Versorgungsausgleich ist nicht erkennbar, dass eine Ausgleichsverpflichtung des Antragstellers in Frage kommt. Aus dem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit zum Trennungsunterhalt (Az. 16 UF 781/02) ist bekannt, dass der Antragsteller als Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt oder Beiträge in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis geleistet hat. Angesichts der bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten und ihrer Berufstätigkeit in den ersten Jahren der Ehe ist sogar naheliegend, dass sie bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig wäre. Der vereinbarte Ausschluss kann deshalb zugunsten der Antragsgegnerin erfolgt sein. Bei Vertragsabschluss kann jedenfalls nicht von einer erkennbar einseitigen Benachteiligung der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Bei der Wahl des vertraglichen Güterstands gilt dasselbe. Aus der Stufenklage zum Zugewinnausgleich ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass der durch Unterhaltslasten aus früherer Ehe belastete Antragsteller während der rund achteinhalb Jahre dauernden Ehe einen höheren Zugewinn erzielt haben könnte als seine Ehefrau, nachdem die Antragsgegnerin mit einem Anfangsvermögen in die Ehe ging, der Antragsteller dagegen Schulden hatte. Zudem lässt die Wahl der Gütertrennung bei Selbstständigen nicht von vornherein auf eine Benachteiligungsabsicht zum Nachteil des anderen Ehegatten schließen. In Hinblick auf das wirtschaftliche Risiko eines Gewerbetreibenden ist die Wahl dieses Güterstandes vielfach sogar interessengerecht. Durch die Gütertrennung kann ausgeschlossen werden, dass nach einem Wertverfall des Geschäftsbetriebes während der Ehe der andere Ehegatte infolge seines höheren Zugewinns ausgleichspflichtig wird. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sie sei bei Abschluss des Ehevertrages sprachunkundig gewesen und der Vertragstext sei ihr vom Antragsteller dahin erläutert worden, Rechtsprechung MittBayNot 3/2003 Bürgerliches Recht dass der Ehevertrag nur für den Fall wirksam sei, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgehen, ändert dies an der Rechtslage nichts. Die Richtigkeit dieses Sachvortrags unterstellt, für den allerdings ein Beweisangebot fehlt, wäre der abgeschlossene Vertrag deshalb nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB . In Betracht käme allenfalls eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, §§ 119, 123 BGB . Die Anfechtungsfristen der §§ 121, 124 BGB sind nach Sachlage seit langem verstrichen. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. dazu den Beitrag von Münch, MittBayNot 2003, S. 107 (Heft 2) und die Anmerkung von Bergschneider, FamRZ 2003, S. 379 (Heft 6). 11. BGB § 566 a.F., § 2032 (Keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft) a) Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann mangels Rechtsfähigkeit derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande kommen. b) Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall. BGH, Urteil vom 11.9.2002 – XII ZR 187/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Der Beklagte mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3.6.1991 Gewerberäume an. Der Vertrag wurde von K für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular ist als Vermieter „die Erbengemeinschaft S vertreten durch K“ aufgeführt. In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den Kaufmann B, der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das Grundstück im Mai 1997 an die Klägerin, für die eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10.9.1997 folgende Vereinbarung: „Vollmacht und Abtretungserklärung ... Hiermit trete ich meine sämtlichen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt ... mit Herrn O an die Firma KW mbH ab und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen.“ Die Klägerin kündigte unter dem 16.12.1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30.6.1998. Am 1.2.1999 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 8.3.1999 kündigte die Klägerin erneut fristlos und klagte in der Folgezeit auf sofortige, hilfsweise zum 30.6.1998 erfolgende, Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Kündigung der Klägerin vom 16.12.1997 das Mietverhältnis zum 30.6.1998 beendet. (...) II. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Mietvertrag nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass die Erbengemeinschaft keine eigene RechtsperMittBayNot 3/2003 sönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1988 – VIII ZR 277/87 – NJW 1989, 2133, 2134). Vereinzelt wird zwar die Ansicht vertreten, dass der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl. Gierke Deutsches Privatrecht, [1895] Bd. l, S. 682) bzw. dass ihr eine Teilrechtsfähigkeit (vgl. Grunewald AcP 197 [1997] 305, 306 f.) oder eine Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume Die Personengesellschaft Bd. I [1977] S. 59 Fn. 48). Eine weitere Auffassung (Karsten Schmidt NJW 1985, 2785 , 2788 f.) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1988, a.a.O. 2134; BGHZ 30, 391 , 397) und die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger/ Werner BGB [13. Bearb. 1996] §2032 Rdnr. 4, 5; Staudinger/ Bork 100 Jahre BGB [1998] S. 181 ff., 195; MünchKomm/ Dütz BGB, 3. Aufl., § 2032 Rdnr. 12; Ulmer AcP 198 [1998] 113, 124 ff.) vertreten indes den Standpunkt, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die Entscheidung des II. Zivilsenates (Urteil vom 29.1.2001 – II ZR 331/00 – NJW 2001, 1056 f.) ergibt sich für die Erbengemeinschaft keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft, ist damit nicht anerkannt worden (Armbrüster GE 2001, 821, 823; a.A. Grunewald a.a.O. 306 f.). Die Entscheidung des II. Zivilsenates lässt sich zudem nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechtes Rechnung getragen hat. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der BGB-Gesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass sie anders als die BGB-Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem keine werbende Gemeinschaft, da sie – im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft – nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. Staudinger/Bork, a.a.O. S. 186). Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten Außengesellschaft, insbesondere Geschäftsführung und Vertretung. Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszweckes und der darauf gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer a.a.O. 126 f.). Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als Vertragspartei ist jedoch, dass sie als Außengesellschaft an dem Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2001, a.a.O. 1056 f.; Krämer NZM 2002, 465 , 466 f.). Dem steht die Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.6.1995 – IX ZR 121/94 – NJW 1995, 2551 , 2552) nicht entgegen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 25.09.2002 Aktenzeichen: 16 WF 1328/02 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2003, 226-228 RNotZ 2003, 316-318 ZNotP 2003, 412 Normen in Titel: BGB § 1408