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IV ZR 43/02

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 01. Juli 2002 7 U 83/01 RBerG § 1; ZPO § 79a4 Abs. 1 Nr. 5 Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Treuhänder bei Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u83_01 letzte Aktualisierung: 01.07.2002 7u83_01 Pfälzisches OLG 7 U 83/01 01.07.2002 RBerG § 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Treuhänder bei Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz Verstößt ein Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist auch eine darin enthaltene Vollmacht unwirksam. Unwirksam ist auch eine vom Treuhänder erklärte Zwangsvollstreckungsunterwerfung; insoweit greift kein Rechtsscheintatbestand ein. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren Urkunde. Dem liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger entschlossen sich auf Anraten einer Anlagevermittlerin im Jahre 1990 zum Erwerb eines Studenten-Appartements in einer Wohnanlage in K... zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schlossen sie gemäß notarieller Urkunde vom 6. April 1990 mit der K... Treuhandgesellschaft mbH (im weiteren: K... oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser „Treuhandvertrag“ (in Fotokopie Bl. 151 ff d.A.) enthält u.a. die Vollmacht, die Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung – ggf. auch bei der Rückabwicklung – des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu vertreten und in ihrem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu besichern. Die Treuhänderin erwarb daraufhin im Namen der Kläger gemäß dem in der Urteilsformel bezeichneten notariellen Kaufvertrag vom 27. September 1990 (in Fotokopie Bl. 163 ff d.A.) die dort näher beschriebene Eigentumswohnung. Unter § 12 der Vertragsurkunde übernahmen die Kläger gegenüber der als Kreditgeberin für den Kaufpreis in Aussicht genommenen Beklagten die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der zugunsten der Beklagten in § 1 der Urkunde von der Grundstückseigentümerin/Verkäuferin bestellten Buchgrundschuld über 131 000,-- DM nebst 18 % Jahreszinsen; wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Am 30. November 1990 schloss die Treuhänderin für die Kläger mit der Beklagten zwecks Finanzierung der Erwerbskosten für den Wohnungskauf zwei Darlehensverträge über insgesamt 130 142,-- DM (in Fotokopie Bl. 180 f d.A.). -2Nach fristloser Kündigung des Darlehensverhältnisses durch die Beklagte haben die Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz mit unterschiedlichen materiell-rechtlichen Einwendungen das Ziel der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung „aus der notariellen Urkunde ... vom 27. September 1990“ verfolgt. Mit dem der Beklagten am 23. März 2001 zugestellten Urteil vom 16. März 2001, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung dafür wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Treuhandvertrag zwischen den Klägern und der K... wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Treuhänderin die Kläger deshalb auch nicht rechtswirksam bei der Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde habe vertreten können. Die Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung durch die K... als Vertreterin der Kläger sei auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen gültig, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagten spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung die Vollmachtsurkunde vom 6. April 1990 im Original oder in Ausfertigung vorgelegen habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 9. April 2001 eingelegte und mittels eines am 3. Mai 2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Zur Begründung des Rechtsmittels benennt die Beklagte u.a. den Urkundsnotar als Zeugen dafür, dass bei der Veraktung am 27. September 1990 im Notariat die Treuhandvollmacht vorgelegen habe und dass er in der Folgezeit eine beglaubigte Abschrift davon der Beklagten übermittelt habe. Damit sieht die Beklagte die Voraussetzung für eine direkte Anwendung der §§ 171, 172 BGB als erfüllt an. Demgegenüber verteidigen die Kläger die Entscheidung des Landgerichts nach Maßgabe des umfangreichen Sachvortrages und der Rechtsausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 28. Juni 2001. Sie beantragen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des persönlichen Titels die „Unwirksamkeitsklage“ analog § 767 ZPO erhoben sein soll. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Notarurkunde vom 27. September 1990 ist lediglich hinsichtlich der von den Klägern in § 12 der Urkunde übernommenen persönlichen Haftung aus dem abstrakten Schuldversprechen ( § 780 BGB ) unzulässig, und zwar wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels gegen die Kläger erhobene Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung auch aus dem vollstreckbaren dinglichen Grundschuldtitel (§ 1 der Notarurkunde) unschlüssig, weil die Kläger nach eigener Behauptung nicht Eigentümer des belasteten Grundbesitzes und damit nicht taugliche Kläger einer Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767 ZPO i.V.m. 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO sind. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: 1. Zum persönlichen Titel Soweit die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage, sondern nur im Wege einer gesonderten prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu Senat, OLGR 1999, 500 = NJW-RR 2000, 548 und BGH ZIP 2001, 2288 , 2289, jew. m.w.N.), haben die Kläger dem durch die Umstellung des Klageantrags im Senatstermin vom 27. Mai 2002 Rechnung getragen. In die darin liegende Klageänderung hat die Beklagte eingewilligt (§§ 523 a.F., 263, 267 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO ); die Auswechselung des Streitgegenstandes wäre ansonsten aber auch sachdienlich gewesen. Der Einlegung einer Anschlussberufung seitens der im ersten Rechtszug erfolgreichen Kläger zum Zwecke der Klageänderung bedurfte es nicht, weil sich ihr Sachantrag weiterhin auf die Abwehr der Berufung der Beklagten beschränkt (vgl. BGH MDR 1978, 398 und BGH BauR 1988, 502, 504). Die nunmehr erhobene „Unwirksamkeitsklage“ gegen den persönlichen Titel ist auch in der Sache begründet. Denn die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem konstitutiven Schuldversprechen in das allgemeine Vermögen der Kläger ist in der Tat unzulässig, weil – wie der erkennende Senat bereits in einem gleichgelagerten Rechtsstreit zwischen der Beklagten und einem anderen Titelschuldner entschieden hat (Urteil vom 21. Januar 2002, 7 U 70/01 = Revisionsverfahren des Bundesgerichtshofs IV ZR 43/02) - die von der K... im Namen der jeweiligen Erwerber (hier: der Kläger) abgegebene abstrakte Unterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen der persönlichen Haftungsübernahme in Höhe des Grundschuldbetrages nebst Zinsen, also der Vollstreckungstitel, unwirksam ist. Das ergibt sich aus Folgendem: Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass sowohl der umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Klägern und der K... als auch die der Treuhänderin in derselben Urkunde erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = ZIP 2001, 123 ; BGH WM 2001, 2113 = ZIP 2001, 1990 ; BGH ZIP 2001, 2091 ; BGH, Urteile vom 14. Mai 2002, XI ZR 148/01 und XI ZR 155/01). Demzufolge hat die K... im Notartermin vom 27. September 1990, als sie im Namen der Kläger gegenüber der – im Notartermin nicht vertretenen – Beklagten das von dieser später angenommene ( § 151 BGB ) rechtsgeschäftliche Angebot auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages und zusätzlich eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO abgab, als vollmachtlose Vertreterin gehandelt. Der Vollstreckungstitel aus der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des die Vollstreckungsunterwerfungserklärung in Rede steht, eine Rechtsscheinshaftung der Kläger gegenüber der Beklagten in direkter oder analoger Anwendung der §§ 171 ff BGB aus Rechtsgründen ausscheidet. Denn die Unterwerfungserklärung im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine einseitige prozessuale Willenserklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht und auf die die Vorschriften des materiellen Zivilrechts (hier: §§ 171 ff BGB) nicht anwendbar sind. Aufgrund dessen wird die Unterwerfungserklärung durch einen – wie hier – vollmachtlosen Vertreter erst mit der Genehmigung des Vertretenen ( § 89 ZPO ) wirksam (vgl. RGZ 146, 308 , 312 f; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 794, Rdnrn. 29, 29 a; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794, Rdnr. 92; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 794, Rdnr. 38; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar zum Achten Buch der ZPO, 2. Aufl., § 794, Rdnr. 41; Stöber, Vollstreckungsunterwerfung durch einen Bevollmächtigten, Rpfleger 1994, 393 ff, 395; Volmer, ZfIR 2002, 201 , 202). Die erforderliche Genehmigung seitens der Kläger ist im Streitfall jedoch gerade nicht erklärt, sondern spätestens im Prozess ausdrücklich verweigert worden. 2. Zum dinglichen Titel Gegen die Wirksamkeit des (Grundschuld-)Titels gemäß § 1 der Notarurkunde vom 27. September 1990 bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil die insoweit in Rede stehende Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Wohnungseigentümer ( §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO ) nicht durch die Treuhänderin als vollmachtlose Vertreterin der Kläger erklärt worden ist, sondern durch die Voreigentümerin/Verkäuferin der Wohnung. Im Rahmen der eingehenden rechtlichen Erörterung im Senatstermin vom 27. Mai 2002 haben die Kläger nochmals ihren Standpunkt bekräftigt, dass wegen der Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmachtserteilung gegenüber der K... sämtliche von dieser für sie abgeschlossene Verträge und geäußerte Willenserklärungen, also auch betreffend den Wohnungserwerb, unwirksam seien; denn das Handeln der vollmachtlosen Vertreterin haben sie weder mit dem dafür erforderlichen Bewusstsein genehmigt, noch lägen für die jeweiligen Rechtshandlungen die situativen Voraussetzungen vor, unter denen die von ihnen der Treuhänderin erteilte unwirksame Vollmacht gegenüber den jeweiligen Vertragsgegnern nach § 172 BGB als gültig zu behandeln sei. Danach stehe zwar außer Streit, dass sie, die Kläger, die in ihrem Namen gekaufte Wohnung nicht behalten dürfen. Zu einer Zurücknahme der Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel können sie sich, auch wenn sie nicht die Eigentümer der Wohnung seien, jedoch nicht verstehen. Auf der Grundlage dieses Tatsachenvorbringens ist die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Titel unschlüssig, weil die Kläger nach ihrer eigenen Sachdarstellung nicht Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ist und es damit für die prozessuale Gestaltungsklage in ihren Personen an der Prozessführungs- bzw. an der Sachbefugnis fehlt (vgl. insoweit einerseits MünchKomm/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 767, Rdnr. 44 und andererseits Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767, Rdnr. 21 sowie Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 767, Rdnr. 19). Eine Vollstreckungsgegenklage kann nur der Titelschuldner erheben (Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 767, Rdnr. 9), hier der durch § 1 der vollstreckbaren Notarurkunde vom 27. September 1990 urkundlich verpflichtete "jeweilige Eigentümer des belasteten Wohnungseigentums". behaupteten Unwirksamkeit auch des (dinglichen) Erwerbsgeschäftes kein Eigentum an der in ihrem Namen gekauften Wohnung erlangt haben wollen. Als eigener Darstellung nach bloßer "Bucheigentümer" sind die Kläger somit nicht zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Grundschuldtitel berechtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung über die Rechtsverfolgung gegen den Bucheigentümer ( §§ 1192 Abs. 1, 1148 BGB ). Nach der den Schutz des Grundpfandgläubigers bezweckenden Bestimmung des § 1148 BGB ist die Verfolgung des Rechtes aus der Hypothek bzw. aus der Grundschuld auch gegen einen Bucheigentümer zulässig, unbeschadet der Berechtigung des wahren Eigentümers, die ihm gegen das Grundpfandrecht etwa zustehenden Einwendungen geltend zu machen. Soweit sich auch der (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) verklagte Bucheigentümer zum Zwecke der Rechtsverteidigung gegen die dingliche Klage auf Einwendungen des wahren Eigentümers gegen das Grundpfandrecht berufen darf (Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1148, Rdnr. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 13. Bearb., § 1148, Rdnr. 8), lässt sich zum einen daraus nicht erweiternd auch die Befugnis zur Führung eines Aktivprozesses nach § 767 ZPO herleiten. Zum anderen werden mit der Klage vorliegend aber ohnehin keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Person der Verkäuferin der Wohnung vorgebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung von § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO . Die von dem Senat verneinte Rechtsfrage, ob bei der Vollstreckungsunterwerfung durch einen vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des Vertrauensschutzes (§§ 171 ff BGB) eingreifen können, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht höchstrichterlich entschieden; die Frage ist Gegenstand des beim Bundesgerichtshof derzeit anhängigen Revisionsverfahrens IV ZR 43/02. Immerhin wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei der vollstreckbaren Urkunde in sinngemäßer Entwicklung der Lehre zu den Prozesshandlungsvoraussetzungen ein weitgehender Gleichlauf zwischen den Wirksamkeitsvoraussetzungen der materiell-rechtlichen Erklärungen und den Wirksamkeitsvoraussetzungen der Unterwerfungserklärung hergestellt werden müsse (vgl. MünchKomm/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 794, Rdnrn. 147, 152, m.w.N.). Da zu erwarten ist, dass der Problemkreis auch in Zukunft für eine unbestimmte Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten relevant werden kann (allein von dem erkennenden Gericht werden am heutigen Tage weitere elf gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten entschieden), lässt der Senat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zu ( § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Dr. Neumüller Petry Kratz Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem Wert des titulierten Anspruchs (131 000,-- DM) auf 66 979,24 Euro festgesetzt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 01.07.2002 Aktenzeichen: 7 U 83/01 Normen in Titel: RBerG § 1; ZPO § 79a4 Abs. 1 Nr. 5