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III ZR 97/01

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. April 2002 III ZR 97/01 BGB § 839 Zum Vertrauensschutz bei gemeindlicher Auskunft über Baulandqualität Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit ihrer allein gegen das Urteil des OLG gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG. Sie sei übereinstimmend mit ihrem Ehemann davon ausgegangen, dass für sie aufgrund des früheren Art. 15 EGBGB österreichisches Güterrecht gegolten habe. Mit der notariellen Vereinbarung hätten die Eheleute erkennbar lediglich Modifikationen dieses für sie geltenden Güterrechts vornehmen und keine Rechtswahl treffen wollen. Demgemäß habe sie im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass für die Zeit nach dem 8.4.1983 Art. 15 EGBGB in seiner heutigen Fassung anzuwenden sei. Die Auslegung des Art. 220 EGBGB in der Weise, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift das sich daraus ergebende Güterrechtsstatut ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch für die Zeit nach dem 8.4.1983 weitergelte, verletze ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 2 GG . Nach dem verfassungswidrigen früheren Art. 15 EGBGB habe für die Ehe der Parteien zunächst das Heimatrecht des Ehemannes gegolten. Die Beschwerdeführerin habe es durch die notarielle Vereinbarung wenigstens erreicht, dass dessen unerträglichste Folge, nämlich die Verwaltung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann, durch eine ehevertragliche Regelung beseitigt worden sei. Mehr habe mit diesem Vertrag abgesehen von den anderen unbedeutenden Regelungen nicht erreicht werden sollen. Insbesondere habe nicht die Unsicherheit über die mögliche Anwendbarkeit verschiedener Güterrechte beseitigt werden sollen. Der Vertrag bringe vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Parteien auf der Grundlage des Art. 15 EGBGB a. F. davon ausgegangen seien, dass sie angesichts der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Eheleute dem Heimatrecht des Ehemannes unterlägen. Der Wortlaut des Art. 220 Abs. 3 EGBGB sei eindeutig. Danach unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen von früheren Ehen bis zum 8.4.1983 dem Recht, das sich aus Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift ergebe. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 sei Art. 15 EGBGB n. F. anzuwenden.Aus dem Wortlaut der Vorschrift könne nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass bei Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das danach gegebene Recht entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch für die Zeit nach dem 8.4.1983 anzuwenden sei. Dennoch habe sich das OLG der Auslegung dieser Vorschrift durch den BGH angeschlossen und die Revision aus diesem Grunde auch nicht zugelassen. Aus den Gründen: II. (…) 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG , weil sie die ursprünglich unter Anwendung des alten, verfassungswidrigen Kollisionsrechts erfolgte Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes aufrechterhält. Das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG stellt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden Rechts dar ( BVerfGE 22, 93 , 98). Es konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, dass der Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann ( BVerfGE 63, 181 , 194). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Berücksichtigung biologischer und funktionaler Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses erlaubt ( BVerfGE 3, 225 , 242; st. Rspr.). Eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes, wie sie im früheren Kollisionsrecht in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a. F. enthalten war, lässt sich auf solche Merkmale jedoch nicht zurückführen und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 2 GG ( BVerfGE 63, 181 , 194 f.). Dabei ist es auch nicht erheblich, ob das Heimatrecht des Ehemannes etwa günstiger oder in seinen Rechtsfolgen vergleichbar mit dem Heimatrecht der Ehefrau ist; allein die kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Ehefrau führt unabhängig vom Inhalt des anzuwendenden Rechts zur Benachteiligung der Ehefrau (BVerfGE 63, 181, 195). 2. In diesem Sinne verstößt die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB durch das Oberlandes404 MittBayNot 5/2003Öffentliches Recht gericht gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, da sie im Ergebnis die auf der Grundlage des verfassungswidrigen alten Kollisionsrechts erfolgte Anknüpfung des Ehegüterrechts an das Heimatrecht des Ehemannes aufgreift und fortschreibt. a) Ob die Anknüpfung an das „Ausgehen von der Anwendung“ eines Rechts für den Übergangszeitraum bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 15 EGBGB a. F. ( BVerfGE 63, 181 ) am 8.4.1983, wie sie in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB enthalten ist, einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet, kann hier offen bleiben, denn zur Prüfung steht nur die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf den Zeitraum nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Für diesen Zeitraum sieht die Vorschrift in Abs. 3 Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut vor, dass Art. 15 EGBGB in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, und lässt somit den Eintritt eines Statutenwechsels zu. b) Soweit die nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB in der Alternative des „Ausgehens“ von der Anwendung eines Rechts erfolgte Berufung des Heimatrechts des Ehemannes unbeschadet der Vorschrift des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB und unter Verdrängung des hierdurch bedingten Statutenwechsels auch für den Zeitraum nach dem 8.4.1983 als maßgeblich angesehen wird, verstößt dies gegen Art. 3 Abs. 2 GG . Ein Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrechtzuerhalten. Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sei. Denn ein Vertrauen der Eheleute in das Fortbestehen der früheren bestehenden Rechtslage wäre nicht schützenswert. Da gemäß Art. 117 Abs. 1 GG gleichheitswidrige Normen seit dem 31.3.1953 außer Kraft gesetzt sind, ist ein schutzwürdiges Vertrauen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 21.6.1988, 1 BvR 35/88, FamRZ 1988, 920). Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag von Eule, MittBayNot 2003, 335 (in diesem Heft). Öffentliches Recht 11. BGB § 839 (Zum Vertrauensschutz bei gemeindlicher Auskunft über Baulandqualität) Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks. BGH, Urteil vom 11.4.2002, III ZR 97/01 Zum Sachverhalt: Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 14.1.1991 eine noch unvermessene, ca. 3 385 m2 große Teilfläche des Flurstücks 143 der Flur 2 im Außenbereich der beklagten Gemeinde. Bei der Beurkundung lag eine Bestätigung vor, die die Überschrift „Rat der Gemeinde D.“, das Datum vom 1.11.1990, die Unterschrift der seinerzeitigen Rechtsprechung Bürgermeisterin H. sowie den Stempel „Gemeindeamt D.“ trug und folgenden Wortlaut hatte: „Das Gemeindeamt D. bestätigt, dass die Grundstücke in D. Flur 2 Flurstück 141–143 als unerschlossenes Bauland verkauft werden kann. Die Gemeinde D. übernimmt die Erschließungskosten nicht.“ Auf diese Bescheinigung wurde im Kaufvertrag ausdrücklich Bezug genommen. An wen sie adressiert war und wie sie in den Besitz der Klägerin, ihres Ehemanns oder des Notars gelangt ist, ist streitig. Der Ehemann der Klägerin hatte zuvor bereits weitere Teilflächen aus dem hier in Rede stehenden Flurstück 143 sowie aus den Flurstücken 142 und 144 erworben. Bei dem von ihm geschlossenen Kaufvertrag vom 7.11.1990 hatte die Bescheinigung vom 1.11., bei dem weiteren Vertrag vom 29.11.1990 eine inhaltsgleiche Bescheinigung vom 28.11.1990 vorgelegen. Die Eheleute beabsichtigten, auf den erworbenen Flächen insgesamt 22 Einfamilienhäuser zu errichten. Eine diesbezügliche Bauvoranfrage der Klägerin und ihres Ehemanns vom 28.1.1994 wurde mit Bescheid vom 6.4.1994 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe (Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage) blieben erfolglos. Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wegen der Auskunft vom 1.11.1990 in Anspruch. Sie macht geltend, sie habe das Grundstück nur im Vertrauen auf dessen durch die Bescheinigung bestätigte Baulandqualität erworben und einen weit überhöhten Kaufpreis bezahlt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 130.429,94 DM nebst Zinsen gerichteten Klage zur Hälfte, das Berufungsgericht hat ihr in vollem Umfang (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben ( NVwZ-RR 2001, 704 ). Mit der Revision verfolgt die beklagte Gemeinde ihren Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. 1. Allerdings kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die Bescheinigung vom 1.11.1990 so nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie legte nämlich zumindest das Missverständnis nahe, dass die Fläche bereits Baulandqualität besaß, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war. Die Bürgermeisterin der Beklagten hatte damit jedenfalls gegen ihre Amtspflicht verstoßen, eine unmissverständliche Auskunft zu erteilen. Diese Amtspflicht war zugunsten der Klägerin auch dann drittgerichtet, wenn diese selbst nicht unmittelbar Empfängerin der Auskunft gewesen sein sollte. Die Auskunft war nämlich hinsichtlich der Flurstücke 141 bis 143 objektbezogen und schützte insoweit jeden, der im berechtigten Vertrauen auf ihre Richtigkeit Rechtsgeschäfte über die darin bezeichneten Grundstücke tätigte (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2001, III ZR 191/00 = NVwZ 2002, 373 , 374). 2. Der hieraus hergeleitete Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ) scheitert jedoch daran, dass ein solches berechtigtes Vertrauen durch die Auskunft jedenfalls bei der Klägerin nicht begründet worden ist. a) Auf einen wesentlichen Gesichtspunkt, der einer möglichen Bebaubarkeit des Grundstücks entgegenstehen konnte, wird schon in der Auskunft selbst hingewiesen, indem dort hervorgehoben wird, dass es um „unerschlossenes Bauland“ ging und dass die Beklagte die Erschließungskosten nicht übernehme. Diesem Umstand wird vom Berufungsgericht nicht das ihm gebührende Gewicht beigemessen. Zu Unrecht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass das geltende Baurecht den Begriff des „Rohbaulandes“ kenne, wobei es sich um grundsätzlich für eine bauliche Nutzung geeignete Flächen handele, die lediglich noch nicht hinreichend erschlossen seien. Der Begriff des Rohbaulandes gilt nämlich Öffentliches Recht – wie im Ansatz auch das Berufungsgericht nicht verkennt – nur für Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( § 30 BauGB ), für Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist ( § 33 BauGB ), und für den nichtbeplanten Innenbereich ( § 34 BauGB ; vgl. zu alledem § 4 Abs. 3 WertV). Gerade um solche Gebiete ging es hier nicht, vielmehr um reine Außenbereichsflächen, bei denen die gesicherte Erschließung Voraussetzung für eine etwaige Bebaubarkeit ist ( § 35 Abs. 1 und 2 BauGB ). Dies bedeutet, dass die Auskunft schon nach ihrem Aussagegehalt nicht geeignet war, eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie gestützte weitreichende finanzielle Dispositionen in Erwartung der Bebaubarkeit zu tätigen. b) Hinzu kommt Folgendes: Nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB , sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes ist es, ob die in Rede stehende Maßnahme (etwa: Auskunft, Verwaltungsakt) ihrer Art nach überhaupt geeignet ist, eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ im vorbezeichneten Sinne für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen oder dergleichen zu bilden. Diese – der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltete – Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen behördlichen Maßnahme (zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden [dort: bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung] s. Senatsurteil vom 11.10.2001, III ZR 63/00 = NJW 2002, 432 ; für BGHZ 149, 50 vorgesehen). Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt (Gleiches gilt für eine Auskunft) – in bereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise – entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht. Dies ist auch und gerade dann der Fall, wenn der Empfänger die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. aa) Im vorliegenden Fall waren diese subjektiven Voraussetzungen zumindest bei dem Ehemann der Klägerin erfüllt. Dies hat der 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts im Urteil des Parallelprozesses, den der Ehemann der Klägerin wegen derselben Auskunft gegen die Beklagte geführt hat und in dem auch dieselben Prozessbevollmächtigten tätig geworden sind, eingehend dargelegt (Urteil vom 9.11.2000, 8 U 41/00; bestätigt durch nicht mit Gründen versehenen Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20.9.2001, III ZR 312/00): Der Ehemann war Architekt und nach eigenen Angaben „Grundstücksprofi“. Er hatte sich das betreffende Gelände angesehen und wusste daher, dass es sich um Grün- bzw. Brachland handelte, das nicht einmal am „Ortsrand“ (im Sinne etwa der Nachbarschaft zu einer im Zusammenhang bebauten Ortslage) lag, sondern weit ab vom eigentlichen Dorfkern, am äußersten Rande des Gemeindegebiets und umgeben von weiträumigen anderen landwirtschaftlichen Flächen. Dies entsprach einer krassen Außenbereichslage, bei der auch nicht im Entferntesten ein Ansatz für eine Bebaubarkeit nach § 35 BauGB bestand. In der Auskunft selbst war keinerlei Hinweis auf etwaige planerische Grundlagen der angeblichen Bebaubarkeit enthalten. Das bedeutet, dass die Unzulänglichkeit der Auskunft für jeden Architekten, der ein Bauvorhaben in der Größe von 22 Einfamilienhäusern verwirklichen will und bei dem deshalb zumindest elementare Kenntnisse der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten vorausgesetzt werden müssen, offen zutage lag. Rechtsprechung MittBayNot 5/2003 Öffentliches Recht bb) Dieses Wissen ihres Ehemanns muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zurechnen lassen. Schon das Landgericht hatte zutreffend ausgeführt, dass der Erwerb der hier in Rede stehenden Grundfläche durch die Klägerin nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern in das gemeinsame Projekt beider Eheleute eingebettet war, auf dem Gesamtareal eine Großbaumaßnahme von 22 Einfamilienhäusern zu verwirklichen. Treibende Kraft dieses Projekts war der Ehemann. Die Klägerin selbst war nach den im Berufungsrechtszug nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts an der praktischen Durchführung der Baumaßnahme und deren Vorbereitung nicht beteiligt. Mit der Verfolgung dieses gemeinschaftlichen Ziels entstand zwischen den Ehegatten eine über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft ( §§ 705 ff. BGB ), und zwar schon beim Erwerb der benötigten Grundstücksflächen. So hat es mit Recht das Landgericht gesehen; die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass eine derartige Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des von der Klägerin gekauften Grundstücks bestanden habe, beruht – wie die Revision mit Recht geltend macht – auf einer lebensfremden Würdigung des erdrückenden gegenteiligen Prozessstoffs. Insbesondere fügt sich der hier in Rede stehende Erwerbsvorgang nahtlos in die zahlreichen weiteren, vom Ehemann der Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 22.12.1999 bestätigten gemeinsamen Grundstücksgeschäfte ein. Bei dieser Sachlage oblag es nicht der Beklagten, weitere Einzelheiten zur Entstehung einer Gesellschaft zwischen den Ehegatten vorzutragen, sondern umgekehrt der Klägerin, substantiiert diese sich nach dem Sachverhalt aufdrängende Würdigung auszuräumen. Dies ist jedoch – wie die Revision mit Recht hervorhebt – im Berufungsrechtszug nirgends geschehen. cc) Die durch dieses gemeinsame Projekt begründete „Wissenszurechnung“ hinsichtlich etwaiger Bebauungsmöglichkeiten schlägt auch bereits auf den von der Klägerin getätigten Abschluss des Kaufvertrages durch. Dies hat die Folge, dass die Auskunft auch der Klägerin bereits objektiv keine „Verlässlichkeitsgrundlage“ geboten hat, und zwar unabhängig davon, welcher Grad des Verschuldens bei der Bürgermeisterin vorgelegen hatte. 12. GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Verbesserung der Agrarstruktur durch Zuerwerb) Bei einem groben Missverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird. BGH, Beschluss vom 26.4.2002, BLw 36/01; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Mit notariellem Vertrag vom 7.12.1998 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Größe von rund 9 ha an die Beteiligte zu 4. Mit Bescheid vom 23.3.1999 übte die Beteiligte zu 5 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um den Ankauf der Grundstücke durch die D. A. GmbH zu ermöglichen, die die Flächen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte die Genehmigung des Vertrages vom 7.12.1998. Den Antrag der Beteiligten zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet MittBayNot 5/2003 sich die – nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Aus den Gründen: (…) II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3.5.1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229 ) ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, dass eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben ( BGHZ 75, 81 , 83 f.; 94, 292, 294 f.; 112, 86, 88). Es legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem groben Missverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Verbesserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29.11.1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073 , 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermöge im konkreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu begründen, weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von ca. 9 ha gehe, die nur zu einer Erhöhung des Eigenlandanteils von – unterstellt – 9,2 % auf 9,6 % führe. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechtssatz, den der Senat in seiner Entscheidung vom 29.11.1996 (BLw 10/96, a. a. O) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht schränkt nämlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein grobes Missverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele für die Frage der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mögliche Zuerwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils zur Folge habe. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man – wozu bindende Feststellungen fehlen –, dass die Beteiligte zu 4 einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Die D. A. GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergrößerung des Eigenlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche angewiesen. Dies führt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn – wie hier – der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maße zu erhöhen vermag. Auch eine geringe Vergrößerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts verkennt, dass jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten, die nur verhältnismäßig große Flächen betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft. Im konkreten Fall wird das Bedürfnis der D. A. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, da es sich Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.04.2002 Aktenzeichen: III ZR 97/01 Erschienen in: MittBayNot 2003, 404-406 Normen in Titel: BGB § 839