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II R 78/99

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 29. Januar 2002 II R 78/99 ErbStG 1974 § 14 Berücksichtigung von Vorerwerben bei Ermittlung der Schenkungssteuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tragspflicht überschritten wird, also die Voraussetzungen des § 1Absätze 2 und 5 des Gesetzes über dieAlterssicherung von Landwirten vorliegen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Zweibrücken, MittBayNot 1996, 401 , 402). Dafür spricht insbesondere, dass es sich um einen sachgerechten und einfach zu handhabenden Anknüpfungspunkt handelt. Zudem hat der Gesetzgeber in einer Reihe von Vorschriften zum Ausdruck gebracht, dass er ab einer bestimmten Mindestgröße einen landwirtschaftlichen Betrieb für förderungswürdig hält (Einzelheiten bei LG Bad Kreuznach, JurBüro 1996, 485 sowie OLG Zweibrücken, MittBayNot 1996, 401, 402), so dass die Würdigung des Landgerichts auch unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zutreffend ist. Ob für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 KostO auch eine Obergrenze der Betriebsgröße gilt, bedarf keiner Entscheidung, weil auch unter Berücksichtigung der angepachteten Flächen eine solche Größenordnung hier ersichtlich nicht erreicht wird (vgl. dazu Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 19 Rdnr. 75 m.w.N.). Da die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Bejahung der Voraussetzungen der Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte hinsichtlich des übertragenen Grundbesitzes von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden sind, ist die Beschwerde nach alledem zurückzuweisen. (…) Steuerrecht 25. ErbStG 1974 § 14 (Berücksichtigung von Vorerwerben bei Ermittlung der Schenkungssteuer) 1. Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist (Bestätigung von BFH-Urteil vom 17.11.1977 II R 56/68, BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220). 2. Die Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung von BFH-Urteil in BFHE 124, 216 , BStBl 1978, 220). 3. Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden. BFH, Urteil vom 30.1.2002 – II R 78/99 – Zum Sachverhalt: 1994 wendete der Vater des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) diesem eine freigebige Zuwendung mit einem Steuerwert in Höhe 314 MittBayNot 4/2002Steuerrecht von 472.789 DM zu. Davor hatte der Kläger von seinem Vater bereits folgende freigebige Zuwendungen erhalten: 1. 1982 (Vorschenkung I) 650.227 DM 2. 1990 (Vorschenkung II) 2.851.357 DM 3. 1993 (Vorschenkung III) 150.570 DM Durch Bescheid vom 25.1.1995 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) für die Schenkung vom 10.2.1994 Schenkungsteuer in Höhe von 89.564 DM gegen den Kläger fest und berechnete diese wie folgt: Erwerb 472.789 DM + Vorschenkungen II und III 3.001.927 DM Summe 3.474.716 DM ./. Freibetrag 90.000 DM steuerpflichtiger Erwerb 3.384.700 DM Schenkungsteuer 13 v.H. 440.011 DM ./. Anrechnungsbetrag für Vorschenkungen 3.001.900 DM (gerundet) ./. 90.000 DM x 12 v.H. 349.428 DM ./. ausländische Schenkungsteuer 1.019 DM Schenkungsteuer 89.564 DM Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte der Kläger die Herabsetzung der Schenkungsteuer auf 48.741 DM. Der Kläger berief sich auf das Urteil des BFH vom 17.11.1977 – II R 56/68 ( BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220). Danach seien bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags nach § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (ErbStG) auch diejenigen Vorschenkungen zu berücksichtigen, die zwar außerhalb des Zehnjahreszeitraums erfolgt seien, jedoch innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von Vorschenkungen lägen, die im maßgeblichen zu beurteilenden Zehnjahreszeitraum zu erfassen seien. Das Finanzgericht (FG) hat mit seiner in EFG 2000, 277 veröffentlichten Entscheidung der Klage teilweise stattgegeben und die Steuer unter Abänderung des Schenkungsteuerbescheids vom 25.1.1995 sowie der Einspruchsentscheidung auf 68.323 DM festgesetzt. Durch die über zehn Jahre hinausreichende Schenkungskette ergebe sich im Streitfall eine Überprogression. Diese bedürfe nach den vom BFH in BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220 entwickelten Grundsätzen der Korrektur. Ohne diese Korrektur wären die vom Vater des Klägers diesem gemachten Schenkungen insgesamt wie folgt zu besteuern: 1982 1990 1991 1994 DM DM DM DM 1. Steuer für den Gesamterwerb Zuwendungen 650.227 2.851.357 150.570 472.789 + Vorschenkungen 10 Jahre – 650.227 2.851.357 3.001.927 Gesamterwerb 650.227 3.501.584 3.001.927 3.474.716 Freibetrag 90.000 90.000 90.000 90.000 steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) 560.200 3.411.500 2.911.900 3.384.700 Steuersatz (v.H.) 8 13 12 13 Steuer 44.816 443.495 349.428 440.011 2. anrechenbare Steuer Vorschenkungen – 650.227 2.851.357 3.001.927 ./. Freibetrag – 90.000 90.000 90.000 – 650.227 2.761.357 2.911.927 auflebender Freibetrag – – 90.000 – steuerpflichtiger Vorerwerb (abgerundet) – 560.000 2.851.300 2.911.900 Steuersatz (v.H.) – 8 12 12 anrechenbare Steuer – 44.816 342.156 349.428 zu erhebende Steuer 44.816 398.679 7.272 90.000 Rechtsprechung Die Schenkung 1990 sei danach sowohl mit den Schenkungen des aktuellen Zehnjahreszeitraums zusammenzurechnen als auch mit der vor diesem Zeitraum liegenden Schenkung 1982. Die Zusammenrechnung mit der Schenkung 1982 führe bei der Schenkung 1990 zu einem steuerpflichtigen Erwerb von über 3 Mio. DM und damit zu einer Anhebung des Steuersatzes von 12 auf 13 v.H., d.h. zu einer Mehrsteuer von 1 v.H. von 2.851.300 DM (= 28.513 DM). Dieser Progressionssprung werde bei der Steuerberechnung für die Schenkung 1993 nicht eliminiert, weil sich für den die Schenkung 1982 nicht mehr einschließenden Vorerwerb ein Steuersatz von 12 v.H. ergebe. Die Korrektur der Überprogression könne allerdings nur zu einer Steuer von 0 DM auf die letzte Schenkung führen. Soweit der sich aus der Anwendung des höheren Steuersatzes im Subtrahenden ergebende Korrekturposten hierdurch nicht erschöpft sei, sei er – wie der nicht verbrauchte, wieder auflebende Freibetrag – auf die nächste Schenkung vorzutragen. Mit der dagegen gerichteten Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend. Aus den Gründen: Die Revision des FA ist unbegründet. Zutreffend hat das FG in Abänderung des angefochtenen Steuerbescheids die Schenkungsteuer für den Erwerb vom 10.2.1994 auf 68.323 DM herabgesetzt. 1. Die Steuer für den Erwerb vom 10.2.1994 ist nach § 14 ErbStG zu berechnen, da dem Kläger innerhalb von zehn Jahren weitere Erwerbe von derselben Person (Vater des Klägers) angefallen sind. Die vom FA hierzu angestellte Berechnung ist – im vom FG angenommenen Ausmaß – zu Lasten des Klägers rechtsfehlerhaft. Die Berechnung des FA ließe sich zwar mit einem buchstäblich am Wortlaut orientierten Verständnis der Vorschrift vereinbaren, sie widerspricht jedoch dem Regelungszweck und Sinn der Vorschrift. § 14 ErbStG will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch Mehrfachgewährung der persönlichen Freibeträge und durch Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden. Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BT-Drucks. VI/3418, 69 zu § 14; BFH-Urteile vom 30.3.1977 II R 68/76, BFHE 122, 330 , BStBl II 1977, 664, und vom 17.4.1991 II R 121/88, BFHE 164, 107 , BStBl II 1991, 522). Dieses Regelungsziel wird dadurch erreicht, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Die Vorschrift ändert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Weder werden die früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteil vom 7.11.1998 – II R 64/96, BFHE 187, 53 , BStBl II 1999, 25, m.w.N.). Dem Regelungsziel der Vorschrift, mehrfache Freibetragsgewährung und Vermeidung von Steuerprogression innerhalb des Zusammenrechnungszeitraums zu verhindern, lässt sich Steuerrecht jedoch im Umkehrschluss entnehmen, dass Erwerbe außerhalb des nunmehr zu beurteilenden Zehnjahreszeitraums den Steuersatz nicht mehr erhöhen dürfen und nicht zum Ausschluss der (einmaligen) Gewährung des Freibetrags für den nunmehr zu beurteilenden Zehnjahreszeitraum führen dürfen (BFH-Urteil in BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220; Jülicher, Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG , 1993, S. 107 f.; vgl. Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 14 Rdnr 24; Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 14 ErbStG Rdnr. 10). Eine derartige, dem materiellen Regelungsziel und der zu deren Verwirklichung geschaffenen Regelungstechnik widersprechende Beeinflussung der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs hinsichtlich Freibetrag und Progressionshöhe durch außerhalb des nunmehr zu beurteilenden Zehnjahreszeitraums liegende Vorerwerbe kann jedoch bei einer Abfolge von Schenkungen zwischen denselben Personen auftreten, die über einen Zehnjahreszeitraum hinausreicht (zur Darstellung der Problematik vgl. Jülicher, a.a.O., S. 107 f.; Moench a.a.O., Rdnr. 11; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 12. Aufl., § 14 Rdnr. 16 f.): 2. Die Möglichkeit einer Überprogression ergibt sich daraus, dass nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG nicht die tatsächlich für die Vorerwerbe festgesetzten bzw. erhobenen Steuern abzuziehen sind, sondern die Steuern, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wären (fiktive Steuer). Diese Berechnungsmethode lässt außer Acht, dass die Mittelglieder der Schenkungsfolge, die in einen vorangegangenen Zehnjahreszeitraum hineinragen – aufgrund der Zusammenrechnung mit Vorerwerben aus diesem vorangegangenen Zeitraum rechtlich zutreffend –, höher zu besteuern waren, als dies bei der Berechnung allein aus der Sicht des nunmehr zu beurteilenden Zehnjahreszeitraums der Fall ist. Es wird dadurch die auf den in Frage stehenden Vorerwerb entfallende Steuer nicht in voller Höhe nach Satz 2 der Vorschrift zum Abzug zugelassen, wie sie nach dem Gesetz entstanden ist. Hat bei der Berechnung der Steuer für das infrage stehende Mittelglied einer Schenkungsfolge die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb außerhalb des nunmehr maßgeblichen Zehnjahreszeitraums einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Abzugsteuer zu einer entsprechend höheren Steuer für den nunmehr zu beurteilenden letzten Erwerb. Dessen Höhe wird mithin durch einen Erwerb außerhalb des nunmehr maßgeblichen Zusammenrechnungszeitraums (mit-)bestimmt. Dies führt beim ersten Erwerb, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber mit Mittelgliedern der Abfolge von Schenkungen, die ihrerseits mit diesen Vorerwerben noch zusammenzurechnen waren, zu einer im Widerspruch zum materiellen Regelungsziel der Vorschrift stehenden Oberprogression. Diese ist daher zu korrigieren. An der im BFH-Urteil in BFHE 124, 216 , BStB1 II 1978, 220 vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat fest. 3. Der Senat folgt dem BFH-Urteil in BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220 jedoch insoweit nicht, als dieses die grundsätzlich als rechtlich notwendig anerkannte Korrektur der Überprogression auf die Höhe des auf die letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt. Mit dem FG ist der Senat der Auffassung, dass für diese Beschränkung kein zwingender Grund besteht. Diese Beschränkung würde – worauf sich das FG zutreffend stützt – dazu führen, dass bei einer Sachverhaltskonstellation wie im Streitfall eine Korrektur der Oberprogression ausgeschlossen wäre, ohne dass dafür ein sachlich einleuchtender Differenzierungsgrund erkennbar wäre. Rechtsprechung MittBayNot 4/2002 Steuerrecht 4. Die zu korrigierende Überprogression entsteht grundsätzlich bei der Besteuerung der ersten Zuwendung, die mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber mit den Mittelgliedern der Abfolge von Schenkungen, die ihrerseits mit diesen Vorerwerben noch zusammenzurechnen waren. Folgerichtig hat die Korrektur bei der Besteuerung dieses Erwerbs stattzufinden. Es liegt jedoch in der Konsequenz des BFH-Urteils in BFHE 124, 216 , BStBl II 1978, 220, entsprechend der dort vorgesehenen Behandlung des wiederauflebenden Freibetrags einen bei der Besteuerung dieser Zuwendung nicht verbrauchten Teil des Korrekturbetrags bei einer ggf. nachfolgenden Zuwendung wiederaufleben zu lassen. Ist bei der Besteuerung der Zuwendung – bei der eigentlich die Korrektur der Überprogression stattzufinden hätte – die Differenz zwischen der Steuer auf den Gesamtbetrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG und der nach Satz 2 der Vorschrift zu berechnenden Abzugsteuer – wie im Streitfall – kleiner als der Korrekturbetrag, d.h. führt dessen Berücksichtigung nicht zu einem vollen Ausgleich, so führt dies gleichwohl nur zu einer Steuerfestsetzung auf 0 DM. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein danach nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann jedoch bei einem nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden. Es gelten insoweit dieselben Erwägungen wie beim wiederauflebenden Freibetrag, der bei der Besteuerung des ersten Erwerbs nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums nicht voll ausgeschöpft werden konnte. Ob die (ggf. teilweise) Korrektur bei der Besteuerung des ersten Erwerbs nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums tatsächlich berücksichtigt worden ist, ist für die Besteuerung des nachfolgenden Erwerbs nicht maßgeblich. Entscheidend für die Berechnung der Abzugsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist vielmehr auch in diesem Zusammenhang nicht die tatsächlich festgesetzte oder erhobene, sondern die Steuer, die rechtlich zutreffend hätte festgesetzt werden müssen (fiktive Steuer). 5. Fehl geht der Einwand des FA, die vom Senat vertretene Auffassung komme einer vorweggenommenen Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG n.F. gleich. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr wirft die Neuregelung die Frage auf, ob die Gesetzesänderung nicht die Anwendung der hier vom Senat zum alten Recht vertretenen Auffassung auf das ErbStG n.F. ausschließt. Diese Frage hat im vorliegenden Fall offen zu bleiben. 6. Im Streitfall ist bei der Besteuerung des Vorerwerbs II (1990) aufgrund der Zusammenrechnung mit dem Vorerwerb I (1982) ein Progressionssprung um 1 v.H. von 12 v.H. auf 13 v.H. eingetreten. Eine (völlige) Nichtberücksichtigung dieser Mehrbelastung aufgrund der Zusammenrechnung mit dem nunmehr außerhalb des zu beurteilenden Zehnjahreszeitraums liegenden Vorerwerb I bei der Besteuerung des Vorerwerbs III (1993) würde diesen – wie dargelegt – unzulässig zu hoch besteuern (Überprogression). Die aufgrund der Zusammenrechnung mit dem Vorerwerb I bei der Besteuerung des Vorerwerbs II eingetretene Mehrbelastung ist jedoch nicht in voller Höhe auszugleichen. Korrekturbedarf erzeugt allein der Mehrbetrag, der durch die Zusammenrechnung mit dem außerhalb des nunmehr maßgeblichen Zehnjahreszeitraums liegenden Vorerwerbs zu einem Progressionssprung bei der Besteuerung des Mittelglieds selbst geführt hat. Nur dessen Nichtabzug bei der Berechnung der Steuer für einen nachfolgenden Erwerb beeinflusst unzulässig die Höhe der Steuer für diesen. Im Streitfall ist der Vorerwerb II (1990) aufgrund der Zusammenrechnung mit dem nunmehr außerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums liegenden Vorerwerb I (1982) mit 13 v.H. anMittBayNot 4/2002 stelle – bei isolierter Besteuerung – mit 12 v.H. besteuert worden. Dies hat – wovon das FG zutreffend ausgeht – zu einem Korrekturposten für den nachfolgenden Zehnjahreszeitraum in Höhe von 28.513 DM geführt. Diese als notwendig erkannte Korrektur ist durch Hinzurechnung dieses Betrags zu der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu errechnenden Abzugsteuer vorzunehmen, d.h. im Ergebnis von der nach Satz 1 der Vorschrift errechneten Steuer für den Gesamterwerb (mit-)abzuziehen. Der Korrekturbetrag von 28.513 DM war um den auf die Vorschenkung III (1993) entfallenden Betrag von 7.272 DM zu kürzen. Der verbleibende Abzugsbetrag von 21.241 DM führt zu der vom FG festgelegten Steuer. 26. GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, GmbHG § 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 (Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübergang von GmbH i. Gr. auf Alleingesellschafter) Hat eine Einmann-GmbH in Gründung von einem Dritten ein Grundstück erworben und kommt es später nicht zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, führt die Auflösung der GmbH in Gründung hinsichtlich des Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den Gründungsgesellschafter. BFH, Urteil vom 17.10.2001 – II R 43/99 – Zum Sachverhalt: Die X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) hatte im Mai 1992 in einem Zwangsversteigerungsverfahren Grundbesitz, nämlich neun Eigentumswohnungen und zwei Tiefgaragenstellplätze erworben. Einziger Gründungsgesellschafter war der Kläger und Revisionskläger (Kläger). Zu einer Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist es nicht gekommen. Stattdessen löste der Kläger die GmbH i.Gr. durch Beschluss vom 20.12.1993 auf. Der dabei dem Kläger zugefallene Grundbesitz war mit Grundschulden in Höhe von 5 Mio. DM belastet, die mit 4,5 Mio. DM valutierten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) sah in dem Übergang des Grundbesitzes auf den Kläger einen Erwerb i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 und setzte gegen den Kläger zunächst Grunderwerbsteuer in Höhe von 100.000 DM fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Während des Klageverfahrens hatte das FA die Steuer – berechnet nach den auch persönlich übernommenen grundbuchmäßig abgesicherten Verbindlichkeiten – auf 90.000 DM herabgesetzt. Mit der Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Auch bei der Einmann-GmbH besteht zwischen ihrem Gründer und der GmbH i.Gr. keine Identität, so dass die Auflösung einer grundbesitzenden EinmannGmbH i.Gr. hinsichtlich der auf sie eingetragenen Grundstücke zu einem Eigentumsübergang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den einzigen Gründer führt. 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983 unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Die beiden letzten Voraussetzungen sind bezüglich der streitbefangenen Grundstücke Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 29.01.2002 Aktenzeichen: II R 78/99 Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Erschienen in: MittBayNot 2002, 314-316 NJW 2002, 2735-2736 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 14