VIII R 16/97
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 28. September 2000 10 W 54/00 BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 15; 209 Abs. 2 Nr. 5; KostO §§ 154 Abs. 2; 156 Anforderungen an formell ordnungsgemäße Kostenrechnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 174 RNotZ 2001, Heft 4 Rechtsprechung gesicherten Rechts. Wie die Grunddienstbarkeit sichert auch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit die Berechtigung des Staates, eine ausreichende Zahl von Stellplätzen zu verlangen. Diese Berechtigung ist nicht geringer zu bewerten als die dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Art. 52 Abs. 4 BayBO ) zu seiner Sicherheit eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Ihr Wert kann im Rahmen der Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht deshalb geringer angesetzt werden, weil durch die Grunddienstbarkeit bereits eine gewisse Sicherung erreicht ist. Die Grunddienstbarkeit könnte jederzeit durch ein Geschäft zwischen dem Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks aufgehoben oder abgeändert werden. Nur die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichert die Stellplatzpflicht zugunsten des Staates in vollem Umfang ab (vgl. Simon, BayBO, Art. 52, Rn. 127). dd) Die Bildung eines einheitlichen Geschäftswerts für mehrere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entspricht § 63 Abs. 2 S. 2 KostG. 9. Kostenrecht — Anforderungen an formell ordnungsgemäße Kostenrechnung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. 9. 2000 — 10 W 54/00 — mitgeteilt von Bezirksrevisor des LG Duisburg Nikisch und Richter am OLG Rolf Krücker, Düsseldorf, mit Anmerkung Grauel, Mettmann) BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 15; 209 Abs. 2 Nr. 5 KostG §§ 154 Abs. 2; 156 1. Der Notar hat in seiner Kostenrechnung nach dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostG auch die berechneten Auslagen kurz zu bezeichnen — und die einschlägigen Vorschriften nach den maßgebenden Absätzen und sonstigen Untergliederungen genau anzugeben. 2. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung der Auslagen, so führt dies nicht zu einer Teilunwirksamkeit der betreffenden Rechnungspositionen, sondern zu einer Formunwirksamkeit der notariellen Rechnung insgesamt. 3. Nach § 154 Abs. 2 KostG sind auch durch den Notar vor Rechnungserteilung vereinnahmte Teilzahlungen anzugeben. 4. Im Falle einer fehlerhaften notariellen Kostenrechnung muss im Beschwerdeverfahren des § 156 Abs. 1 KostG das Landgericht auf diesen Mangel hinweisen und' dem Notar Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung geben. Andernfalls liegt ein Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostG zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führt. 5. Die Zusendung einer nicht den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostG entsprechenden Kostenberechnung bewirkt keine Verjährungsunterbrechung der notariellen Gebührenforderung. Auch eine nachfolgende Vollstreckungshandlung des Notars hat dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung. 6. Der Kostenschuldner kann sich nicht erfolgreich auf Verjährung der notariellen Kostenforderung berufen, wenn er — auch unabsichtlich — durch sein Verhalten dem Notar Veranlassung gegeben hat, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen. 7. Sind mehrere Notare ein Sozietätsverhältnis oder eine Bürogemeinschaft eingegangen, so können sie keine gemeinsame Kostenrechnung erstellen. Die Rechnung muss erkennen lassen, bei welchem Notar die Kosten angefallen sind. Aus den Gründen: Zu der Beschwerde und der weiteren Beschwerde bezüglich der Kostenrechnungen vom 24. 4. 1995 und vom 12. 5. 1995. a) Weder die Kostenrechnung des Bet. zu 2) vom 12. 5. 1995 noch die — bis auf den Endbetrag inhaltsgleiche — vorangegangene Rechnung vom 24. 4. 1995 werden den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostG gerecht. Entgegen der durch das LG vertretenen Auffassung ist ein Verstoß gegen das nach dieser Bestimmung maßgebliche Zitiergebot aufgrund des Umstandes gegeben, dass jeweils zu den Ziffern 2 („Schreibgebühren") und 3 („Postgebühren") die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht aufgeführt sind. aa) Nach § 154 Abs. 2 KostG in der seit dem 1. 7. 1994 geltenden Fassung sind in der Berechnung des Notars der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben. Bereits für die frühere Fassung dieser Vorschrift hatte der Senat in Übereinstimmung mit der h. M. in der Rspr. und Lit. die Auffassung vertreten, dass das Zitiergebot sehr genau einzuhalten sei ( DNotZ 1984, 649 ). Auch in Bezug auf Auslagen hatte der Senat die Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften für erforderlich gehalten ( Rpfleger 1975, 266 ). Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 154 Abs. 2 Kostü. Diese zwingt den Notar neben einer kurzen Bezeichnung der jeweiligen Auslagen weiterhin zu einer Angabe der konkret einschlägigen Kostenvorschrift (Korintenberg/LappeBengel/Reimann, a.a.O., § 154 KostG, Rn. 8; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 154 KostG, Rn 14; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur KostG, 12. Aufl., Stichwort ,,Kostenberechnung", Anm. 2.23, S. 727; BayObLG JurBüro 1986, 430 und JurBüro 1994, 914 = DNotZ 1984, 646 = MittRhNotK 1984, 126 ; OLG Hamm JurBüro 1993, 308 = DNotZ 1994, 57 = MittRhNotK 1993, 188 und JurBüro 1997, 100 ). bb) Die Formstrenge rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass die Kostenberechnung des Notars von ihm selbst mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden kann und auf diese Weise nach Maßgabe des § 155 KostG zü einem vollstreckungsfähigen Titel wird. Dem Schuldner muss die Möglichkeit zur Prüfung eröffnet werden, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Dies macht es notwendig, alle Gebühren- und Auslagen begründenden Vorschriften in der Kostenrechnung vollständig anzugeben, um dem Rechtsprechung Kostenschuldner die gebotene Nachprüfungsmöglichkeit zu eröffnen (OLG Hamm JurBüro 1997, 100 ). b) Entgegen der durch das LG vertretenen Ansicht ergibt sich nichts anderes aus der Tatsache, dass die Summe der durch den Bet. zu 2) berechneten Auslagen (55,40 DM + 12,— DM) im Verhältnis zu der in Ansatz gebrachten Beurkundungsgebühr von 90.100,— DM sich als geringfügig darstellt. Zwar hat es der Senat bei geringfügigen Auslagenbeträgen jedenfalls dann, wenn die Art der Auslagen in der Kostenberechnung richtig bezeichnet ist, unter Umständen für zulässig erachtet, auf eine ergänzende Konkretisierung durch die Angabe der einschlägigen Vorschriften zu verzichten ( Rpfleger 1975, 266 , 267 linke Spalte). Abgesehen davon, dass hier in den Rechnungen vom 24. 4. 1995 und vom 12. 5. 1995 entgegen § 1 KostO die Auslagen als solche schon nicht korrekt bezeichnet sind („Schreibgebühren” bzw. „Postgebühren"), ist sehr zweifelhaft, ob bei einer Auslagensumme von fast 70,— DM das berechtigte Prüfungsinteresse des Bet. zu 1) gegenüber einem Interesse des Bet. zu 2) an einer vereinfachten Erstellung der Kostenberechnung in Bezug auf die Auslagen zurückzutreten hat. Mögen die Auslagenpositionen regelmäßig nur einen kleinen Teil der insgesamt berechneten Kosten ausmachen, so hat es der Notar doch in der Hand, die Rechtsfolge der formellen Unwirksamkeit durch die Aufstellung einer in jeder Hinsicht formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu vermeiden (OLG Hamm JurBüro 1993, 308 = DNotZ 1994, 57 = MittRhNotK 1993, 188 ). c) Ebenso wenig ist es geboten, den Mangel der Formunwirksamkeit nach § 154 Abs. 2 KostG auf die davon betroffenen Auslagenpositionen zu beschränken. Dem steht entgegen, dass in der Lit. und in der obergerichtlichen Rspr. einhellig die Auffassung vertreten wird, dass eine ungenügende Bezeichnung auch bei den Auslagenpositionen zur Formunwirksamkeit der Kostenberechnung insgesamt führt (OLG Hamm JurBüro 1993, 308 = DNotZ 1994, 57 = MittRhNotK 1993, 188 mit Hinweis auf BayObLG JurBüro .1984, 914 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. im übrigen die Schrifttumsund Rechtsprechungsnachweise zu 2 a) aa)). Ließe man eine Teilunwirksamkeit zu, so müsste die Kostenberechnung aufgrund des Formmangels teilweise aufgehoben und ansonsten unter Anpassung der Umsatzsteuer neu erstellt werden. Der aufrechterhaltene Teil bliebe ein vollstreckungsfähiger Titel. Käme es später zu der Fertigung einer neuen Gesamtkostenberechnung durch den Notar, müsste die bisherige Teilrechnung aufgehoben werden, um eine teilweise Doppeltitulierung zu vermeiden. Die mit einer solchen Handhabung verbundenen Komplikationen gilt es zu vermeiden (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 154 KostG, Rn. 18; OLG Hamm JurBüro 1993, 308 = DNotZ 1994, 57 = MittRhNotK 1993, 188 ). Zu der Beschwerde und weiteren Beschwerde gegen die Kostenrechnung vom 12. 5. 1995 in der Berichtigung vom. 20.9. 1999. Der Präsident des LG hat in seiner Stellungnahme den Verstoß der Rechnungen des Bet. zu 2) gegen das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostG beanstandet. Im Hinblick darauf hat der Bet. zu 2) mit Schreiben vom 20. 9. 1999 eine neue Kostenrechnung über den Betrag von 103.692,50 DM zu den Akten gereicht, die ebenfalls das RNotZ 2001, Heft 4 175 Datum des 12.5. 1995 trägt. Diese Datierung ändert indes nichts daran, dass es sich um eine nachträglich erstellte Kostenrechnung in korrigierter Form handelt, die, wie der Bet. zu 2) selbst anführt, mit dem Datum des Begleitschreibens, also mit dem 20. 9. 1999, in Verbindung zu bringen ist. Auch diese Rechnung wird den Formerfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO nicht gerecht. Damit bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostO . Da das LG diesen formalen Mangel nicht berücksichtigt hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Senat hat anstelle des LG die Aufhebung der korrigierten Kostenrechnung ohne Sachprüfung auszusprechen. 1)Nach § 154 Abs. 2 KostO sind in der Berechnung unter anderem empfangene Vorschüsse anzugeben. Dazu zählen auch die auf die angesetzten Gebühren und Auslagen durch den Notar vereinnahmten Teilzahlungen. Denn als Vorschuss sind auch alle Teilzahlungen zu behandeln, die vor der Erteilung der Kostenrechnung — hier in der korrigierten Form am 20. 9. 1999 — geleistet sind (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 154 KostG, Rn. 15 mit Hinweis auf OLG Hamm JurBüro 1971, 354 ). Nach den Feststellungen des LG hatte der Bet. zu 1) in der Zeit zwischen April 1996 bis einschließlich April 1998 fünfundzwanzig Teilzahlungen zu je 700,— DM, insgesamt also 17.500,— DM, auf die streitige Rechnungsforderung geleistet. Diese Ratenzahlungen haben aber in der mit Schriftsatz v. 20. 9. 1999 zu den Akten gereichten berichtigten Rechnung über 103.692,50 DM keine Berücksichtigung gefunden. Der Bet. zu 1) macht mit seinem Beschwerdevorbringen zu Recht geltend, dass sich der Bet. zu 2) ohne die rechnungsmäßige Erfassung der bisherigen Überweisungen wieder einen Vollstreckungstitel über die gesamte Rechnungssumme erstellen könnte. 2) Die neue Kostenrechnung weist nunmehr zwar eine mit Paragraphenangaben versehene Bezeichnung der Auslagen, nämlich „Schreibauslagen" sowie „sonstige Auslagen", auf. Die „sonstigen Auslagen" sind mit folgenden Paragraphen bezeichnet: „§ § 137 II, 15211 1 a), 1 b) KostO". Die in den Jahren 1995 und 1999 identische Fassung des § 137 KostG weist nicht den in der Kostenrechnung aufgeführten Abs. 2 auf; die Bestimmung ist ohne Absatzaufteilung in 15 Ziffern untergliedert. Damit ist erneut nicht dem Erfordernis des § 154 Abs. 2 KostG Genüge getan. Danach ist, wenn ein Paragraph mehrere Gebührentatbestände aufweist, auch in Bezug auf die Auslagen der einschlägige Tatbestand nach den maßgebenden Absätzen und weiteren Untergliederungen genau anzugeben (Senat DNotZ 1984, 649 ). 3 a) Entspricht eine notarielle Kostenrechnung nicht den Erfordernissen des § 154 KostG, so bildet sie keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des § 156 KostG. Denn das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Rechnung ist Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des LG im Beschwerdeverfahren. Eine unter Verstoß gegen § 154 KostG erstellte Rechnung ist ohne weiteres aufzuheben, und zwar auch dann, wenn sich der Formmangel auf die Bezeichnung der angesetzten Auslagen beschränkt (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 156 KostG, Rn. 3; OLG Hamm JMBl 1994, 226; BayObLG JurBüro 1984, 914 , 915 = DNotZ 1984, 646 = MittRhNotK 1984, 126 ). Hat das LG den Mangel der Formunwirksamkeit der beschwerdegegenständlichen Rechnung nicht berücksichtigt, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung seiner Entscheidung führt. Die durch das LG unterlassene Aufhebung der betroffenen Kostenrechnung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde gern. § 156 Abs. 2 KostG nachzuholen (Rohs/Wedewer, OLG Hamm a.a.O., sowie BayObLG a.a.O.). Im Falle einer fehlerhaften notariellen Kostenrechnung hat das LG die Bet. auf diesen Mangel hinzuweisen und dem Notar Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung zu geben. Selbst im Verfahren der weiteren Beschwerde kann der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen § 154 KostG geheilt werden, wenn das LG diesen Fehler bei seiner Entscheidung übersehen hat (OLG Hamm a.a.O.; Rohs/Wedewer, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). b) Im vorliegenden Fall hat der Präsident des LG in seiner Stellungnahme auf die Formunwirksamkeit der Altrechnungen vom 24. 4. 1995 und vom 12. 5. 1995 hingewiesen. Die Unvereinbarkeit der daraufhin zu den Akten gelangten berichtigten Fassung der Rechnung vom 12. 5. 1995 mit dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostG ist im Beschwerdeverfahren vor dem LG jedoch nicht mehr zur Sprache gebracht worden. Zu den materiellrechtlichen Einwendungen des Bet. zu 1) gegen die Rechnungsforderung und zu der Begründetheit seiner Erstattungsforderung. 1 a) Die Verjährung der Notarkosten bestimmt sich nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB . Die zweijährige Frist beginnt gern. § 201 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Amtshandlung des Notars beendet wurde; bei Beurkundungen ist also der Schluss des Jahres maßgebend, in dem die Beurkundung vorgenommen wurde (Korintenberg/LappeBengel/Reimann, a.a.O., § 143 KostG, Rn. 6; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 143 KostG, Rn. 5). Folglich setzte hier der Lauf der Verjährung Ende 1995 ein, so dass die Verjährungszeit Ende 1997 abgelaufen war. Die nach diesem Zeitpunkt durch den Bet. zu 2) gefertigte korrigierte Kostenrechnung betrifft demnach eine verjährte Gebühren- und Auslagenforderung. b) Dem steht nicht entgegen, dass es möglicherweise durch die Teilzahlungen des Bet. zu 1) von April 1996 bis April 1998 oder durch sonstige Anerkenntnishandlungen i.S.d. § 208 BGB oder aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen des Bet. zu 2) ( § 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB ) zu Unterbrechungen der Verjährung gekommen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob eine Hemmung der Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB durch eine seitens des Bet. zu 2) behauptete Stundungsvereinbarung eingetreten ist. c) Nach der Rspr. des Senats bewirkt die Zusendung einer nicht den Erfordernissen des § 154 KostG entsprechenden Kostenberechnung keine Unterbrechung der Verjährung ( Rpfleger 1975, 266 ). Diese Rspr. steht in Übereinstimmung mit der insoweit einhelligen Ansicht in Judikatur und Schrifttum (KG DNotZ 1962,431; BayObLG 1991, 6; Korintenberg/LappeBengel/Reimann, a.a.O., § 143 KostG, Rn. 7; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 143 KostG, Rn. 6 a; Göttlich/Mümmler, a.a.O., 12. Aufl., Stichwort „Verjährung", Anm. 2.3, S. 1192 je m.w.N.). Dementsprechend tritt eine Unterbrechungs- oder HemmungsRechtsprechung wirkung aufgrund einer Anerkenntnishandlung oder eine Stundung nur dann ein, wenn dem Schuldner einer notariellen Kostenforderung zuvor eine den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung zugegangen ist (Göttlich/Mümmler, a.a.O., Stichwort ,,Verjährung", Anm. 2.3, S. 1192 und 1193; Münch-Komm Feldmann 3. Aufl., § 208 BGB , Rn. 4; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 1074). Konsequenterweise ist es auch nicht gerechtfertigt, einer Vollstreckungshandlung des Notars eine verjährungsunterbrechende Wirkung beizumessen, wenn er zuvor die Erstellung einer formwirksamen Kostenrechnung unterlassen hat. 2 a) Damit steht aber noch nicht fest, dass die durch den Bet. zu 1) erhobene Verjährungseinrede erheblich und der durch ihn geltend gemachte Erstattungsanspruch wegen der Zahlungen, die er zudem teilweise nach der Vollendung der Verjährung erbracht hat, begründet ist. Es ist anerkannt, dass der Kostenschuldner der Kostenberechnung des Notars nicht die an sich gegebene Einrede der Verjährung entgegensetzen kann, wenn er — auch unabsichtlich — durch sein Verhalten mit Anlass dazu gegeben hat, dass der Notar die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen (OLG Hamm Rpfleger 1962, 454 ; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 143 KostG, Rn. 5 a; Korintenberg/ LappeBengel/Reimann, a.a.O., § 143 KostG, Rn. 8). Auch nach der Rspr. des Senats ist der Kostenschuldner an der erfolgreichen Geltendmachung der Verjährungseinrede gehindert, wenn der Notar im Einzelnen angibt, welches konkrete — möglicherweise unabsichtliche — Verhalten des Kostenschuldners ihn dazu veranlasst hat, die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen (JurBüro 1994, 164 = OLGR-Düsseldorf 1994, 164). Hier beruft sich der Bet. zu 2) darauf, der Bet. zu 1) habe am Ende eines Schreibens die Bitte „um Zahlungsaufschub" geäußert. Dagegen wendet der Bet. zu 1) ein, der handschriftliche Zusatz stamme nicht von ihm. Diese Tatsachenfrage ist aufklärungsbedürftig. Zu der weiteren Beschwerde gegen die Bet. zu 3) bis 5). Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet. Das LG hat zu Recht die Beschwerde gegen die Bet. zu 3) bis 5) mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. 1) Diese Entscheidung hat das LG auf die zutreffende Feststellung gestützt, dass die abgerechnete notarielle Beurkundungstätigkeit ausschließlich durch den Bet. zu 2) verrichtet worden ist und dass die Bet. zu 3) bis 5) sich nie einer Kostenforderung gegenüber dem Bet. zu 1) berühmt haben. Die Fertigung der mit Schriftsatz vom 20. 9. 1999 überreichten neuen Kostenrechnung mit der Angabe der Bet. zu 3) bis 5) im Briefkopf erfolgte ersichtlich allein aus Vereinfachungsgründen, ohne dass damit eine Mitberechtigung dieser Bet. an der streitgegenständlichen Forderung dokumentiert werden sollte. Mehrere Notare, zwischen denen ein Sozietätsverhältnis oder eine Bürogemeinschaft besteht, können keine gemeinsame Kostenberechnung aufstellen. Vielmehr muss aus der Kostenberechnung ersichtlich sein, bei welchem Notar die Kosten entstanden sind (Rohs/Wedewer, a.a.O., § 154 KostG, Rn. 7). 2) Da der Beurkundungsauftrag an den Bet. zu 2) in seiner Eigenschaft als Notar gerichtet war, steht außer Zweifel, dass die offensichtlich erst nachträglich in das SozietätsRechtsprechung verhältnis oder in die Bürogemeinschaft eingerückten Bet. zu 4) und 5) in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte trotz ihrer namentlichen Erwähnung im Briefkopf der Rechnung vom 12. 5. 1995 in der korrigierten Fassung vom 20. 9. 1999 von vornherein nicht als Mitberechtigte der Rechnungsforderung in Betracht kamen. Zwar war zum Zeitpunkt seiner Beurkundungstätigkeit der Bet. zu 2) schon mit dem Bet. zu 3), einem Rechtsanwalt und Notar, durch ein Sozietäts- oder ein sonstiges Gemeinschaftsverhältnis verbunden. Selbst wenn die Unterschrift des Bet. zu 2) auf der berichtigten Rechnung unleserlich gewesen sein sollte, gab es aus der Sicht des Bet. zu 1) keinen vernünftigen Zweifel daran, dass jener die fragliche Rechnungsforderung als allein ihm zustehend ohne eine Mitberechtigung des Bet. zu 3) geltend machen wollte. 3) Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Sozietät oder einer Bürogemeinschaft sich der Beurkundungsauftrag nur an den einzelnen Notar richten kann, so dass dieser allein Kostengläubiger ist. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes gern. § 1 BNotO , er bleibt deshalb allein Träger der aus diesem Amt sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eingehung einer Sozietät darf insbesondere die Pflicht zur selbständigen Amtsführung der einzelnen Notarsozien nicht in Frage stellen. Damit kann sich der Beurkundungsauftrag zwangsläufig nicht auf die Sozietät oder Bürogemeinschaft beziehen und diese scheidet damit als Inhaberin der Rechnungsforderung für die jeweilige Beurkundungstätigkeit aus (BayObLG JurBüro 1981, 264 ; Rohs/Wedewer, a.a.O.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 154 KostG, Rn. 6). Anmerkung Von den Kostenobergerichten wird die strenge Einhaltung der kostenrechtlichen Formvorschriften, insbesondere des Zitiergebots des § 154 Abs. 2 KostG, gefordert, wie auch die vorstehende Entscheidung zeigt. Nach § 154 Abs. 2 KostG sind in der Kostenberechnung des Notars u.a. neben einer kurzen Bezeichnung des Gebührentatbestandes und der Auslagen die Kostenvorschriften (Kosten = Gebühren und Auslagen) vollständig anzugeben. Nach wohl h. M. reicht es nicht aus, die Gebührenvorschriften nur mit den entsprechenden Paragraphen zu bezeichnen, vielmehr hat dies auch nach Absätzen und Untergliederungen zu geschehen (z.B. § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostG oder §§ 145 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO; bei § 145 KostG ist auch klarzustellen, ob Satz 1 (Fertigung eines Entwurfes) oder Satz 2 (Überprüfung eines vorgelegten Entwurfes) einschlägig ist (OLG Hamm, JMBl. NW 1994, 226; OLG Oldenburg, JurBüro 1987, 1698; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 661 ). Das gilt auch für die Schreibauslagen (§§ 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 - ggf. auch Abs. 4 -, 152 Abs. 1 KostG) und die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 137 Nr. 1, 152 Abs. 2 Nr. 1 + 2 KostG). Bei den zuletzt genannten Auslagen dürften neben der Angabe der Kostenvorschrift die Bezeichnungen „Porto, Telefon, Fax" ausreichend sein (OLG Hamm, JurBüro 1993, 308 ). Für die Umsatzsteuer hat das OLG Hamm (JurBüro 1997, 100; ablehnend hierzu Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. 2000, § 154, Fn. 35, dieselben jedoch einschränkend § 154, Rn. 18a unter Hinweis auf OLG Hamm, a.a.O.) die Bezeichnung „Umsatzsteuer" mit ausgewiesenem Betrag ohne ausdrückliche Anführung des § 151 a KostG als ausreichend erachtet. Gleichwohl dürfte es bei der teilweise sehr engen Rspr. angebracht sein, für die angesetzte Umsatzsteuer den § 151 a KostG anzugeben. In der Kostenberechnung sind auch empfangene Vorschüsse - als solche sind im vorliegenden Fall die vor der Erstellung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Berechnung der Kosten vom Notar vereinnahmten Teilzahlungen zu betrachten - aufzuführen. Diese Formstrenge wird damit begründet, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Kostenberechnung handelt, sondern dass der Notar sich daraus einen vollstreckbaren Titel bilden kann. Der Kostenschuldner soll genau erfahren und nachprüfen können, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er die Kosten zu zahlen hat oder ob ein Grund zur Anfechtung der Kostenberechnung gegeben ist. Man könnte auch entgegen der engen Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, der Kostenschuldner wäre sehr wohl in der Lage, die der Höhe nach richtig angesetzten Gebühren bei der paragraphenmäßigen Angabe der angewandten Gebührenvorschrift ohne Aufführung des Absatzes und einer etwaigen Untergliederung zu überprüfen, wenn der zitierte Absatz keine unterschiedlichen Gebührensätze zulässt (wie z.B. § 38 Abs. 2 KostG). Das dürfte wohl auch der Meinung des KG ( JurBüro 1997, 98 ) entsprechen. Die - in Kostensachen letztinstanzlich entscheidenden Oberlandesgerichte sind in ihren Kostenentscheidungen bei gleichen Sachverhalten sehr oft unterschiedlicher Meinung. Bezüglich des Verlangens auf Beachtung des Zitiergebots besteht jedoch offenbar im wesentlichen Einigkeit. Vgl. hierzu BayObLG, DNotZ 1984, 646 = MittRhNotK 1984, 126 = JurBüro 1984, 914 ; 1228; JurBüro 1986, 430 ; OLG Celle, NdsRpfl. 1987, 199; OLG Düsseldorf, neben der vorstehenden Entscheidung auch MittRhNotK 1983, 200 = DNotZ 1984, 649 = JurBüro 1983, 1244 (unter Aufgabe der bisherigen Rspr.); OLG Hamm, MittRhNotK 1981, 16 ; JMBl. NW 1992,79 = JurBüro 1992, 343 ; JurBüro 1993, 308 = JMBl. NW 1993, 21; OLG Köln, MittRhNotK 1982, 180 = JurBüro 1982, 1876; JurBüro 1990, 745 = MittRhNotK 1990, 177 ; OLG Oldenburg, JurBüro 1987, 1698 ; Sch1HOLG, JurBüro 1989, 659 ; OLG Zweibrücken, DNötZ 1982, 579 = Rpfleger 1981, 34; DNotZ 1987, 188 = JurBüro 1986, 1700 ; JurBüro 1989, 661; a.A.: KG, JurBüro 1997, 98 (Diese Entscheidung ist zwar zu einer Gerichtskostenrechnung ergangen, in ihr ist aber auch mehrfach das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostG erwähnt worden. Das KG kommt - wie ich die Sache sehe 178 RNotZ 2001, Heft 4 demzufolge doch auch der . Untergliederungen] grundsätzlich ausreichend sei). Bei einem Verstoß gegen § 154 Abs. 2 KostO sei im Verfahren nach § 156 KostO die Kostenberechnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben. Siehe hierzu auch BayObLG, DNotZ 1964, 562 ; JurBüro 1984, 914 , 915; 1228; 1986, 430; OLG Hamm, DNotZ 1971, 756 = JurBüro 1971, 354 ; LG Hannover, JurBüro 1995, 102 ; ferner die bei Rohs/Wedewer/Waldner, § 154, Fn. 37 zitierte Rspr. und Lit.; sowie Göttlich/Mümmler/Assenmacher/Mathias, KostO, 14. Aufl. 2000, S. 627, 629. Das OLG führt unter Berufung auf OLG Hamm mit weiteren Hinweisen aus, dass auch bei nicht genügender Bezeichnung der Auslagen die Kostenberechnung des Notars insgesamt aufzuheben und eine Beschränkung der Teilunwirksamkeit auf die — z. B. geringfügigen — Auslagen nicht „geboten" sei. Bei einer Teilunwirksamkeit müsste sonst die Kostenberechnung teilweise aufgehoben und ansonsten auch bezüglich der Umsatzsteuer neu erstellt werden; der aufrecht erhaltene Teil der Kostenberechnung bliebe ein vollstreckungsfähiger Titel. Die Teilkostenberechnung ginge später in der neu zu erteilenden Kostenberechnung auf, und die bisherige Kostenberechnung müsste aufgehoben werden, um zu vermeiden, dass für ein und dieselbe Kostenforderung zwei Titel vorhanden wären. Die Aufhebung der ersten, teilweise aufrechterhaltenen Kostenberechnung nach Erstellung der neuen Kostenberechnung dürfte doch wohl nicht auf Schwierigkeiten stoßen; „Komplikationen" dürfte dieses Verfahren mit Sicherheit nicht auslösen. Auch wenn die — erste — Teilkostenberechnung bestehen bleiben würde, darf die Vollstreckungsklausel zu der neu erstellten Kostenberechnung nur bezüglich der Auslagen und der darauf entfallenden Umsatzsteuer, wegen der die teilweise Aufhebung erfolgt war, erteilt werden. Im Übrigen wird sich wohl kein Notar erlauben, die ihm zustehenden Kosten zweimal zu erheben, zumal auch der Kostenschuldner die Möglichkeit hätte, hiergegen Einwendungen zu erheben. Das Problem sollte nicht nur mit der Bemerkung, „diese Komplikationen gilt es zu vermeiden", abgetan werden. Die reine Gebührenforderung des Notars betrug — wie sich aus den Gründen des Beschlusses des OLG ergibt — DM 90.100,—, die Höhe der Auslagen belief sich dagegen auf ganze DM 70,—. Diese Auslagen machen nicht — wie das OLG für den Regelfall bemerkt — nur einen „kleinen Teil" der insgesamt berechneten Kosten aus. Im vorliegenden Fall liegen die Auslagen sogar nur bei 0,0777 % der Gebührenforderung. Bei dieser Sachlage steht die Formunwirksamkeit der ganzen Kostenberechnung nur wegen dieser überaus geringen Auslagen zur Gebührenforderung des Notars in gar keinem Verhältnis. Auch dieses Missverhältnis spräche für eine Aufrechterhaltung der Kostenberechnung bzgl. der Gebühren und für eine Aufhebung nur wegen der Auslagen. M.E. hätte dieses krasse Missverhältnis zumindest eine Überlegung wert sein müssen, von der Lit. und Rspr., auf die sich das OLG beruft, im entschiedenen Fall abzuweichen. Hervorzuheben ist die Feststellung des OLG, dass das LG die. Bet. auf die fehlerhafte Kostenberechnung hinzuweisen und dem Notar Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenberechnung zu geben hat (so auch schon OLG Brandenburg, DNotZ 1997, 248 , 249). Von Interesse sind auch die Bemerkungen des OLG, dass die Zusendung einer den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechenden Kostenberechnung keine Unterbrechung der Verjährung herbeiführe, aber anerkannt sei, dass der Kostenschuldner sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen könne, wenn er — auch unabsichtlich durch sein Verhalten mit dazu Anlass gegeben habe, für den Notar die Verjährungsfrist verstreichen zu lassen (die zitierte Entscheidung des OLG Hamm ist nicht im Rpfleger 1962, 5 .454, sondern 5.26 [=MittRhNotK 1962, 265] abgedruckt; der Hinweis auf Rohs/Wedewer/Waldner muss richtig lauten „§ 143, Rn. 5 b"). Vorstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf ist wiederum ein Zeichen dafür, wie ratsam es für den Notar ist, die gesetzlichen Kostenbestimmungen, auch bezüglich des Zitiergebots, genau einzuhalten, um unliebsame Kostenbeschwerden und kostenrechtliche Nachteile zu vermeiden. Walter Grauel. Notariatsbürodirektor i.R., Mettmann 10. Steuerrecht — Mitunternehmerschaft der Kinder des Hauptgesellschafters einer KG (BFH, Urteil vom 7. 11. 2000 — VIII R 16/97) EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 12 Nr. 2 HGB §§ 119 Abs. 1; 164; 116 Abs. 2 Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung — abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB — mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil BFHE 155, 514 = BStB1 II 1989, 762). Zum Sachverhalt: Die Kl. waren im Streitjahr 1984 Gesellschafter der im Jahre 1973 gegründeten W-KG. Persönlich haftende Gesellschafter waren der Kl. zu 1) und sein im Streitjahr verstorbener Vater X, der den Betrieb bis zur Gründung der KG als Einzelunternehmen geführt hatte. Einzige Kommanditisten waren die Kinder des Kl. zu 1), die Kl. zu 2) und 3). Die Kl. zu 2) und 3) hatten ihre Kommanditbeteiligungen aufgrund des notariell beurkundeten Schenkungs- und KG-Vertrages (KGV) 1983 erworben. Nach § 1 dieses Vertrages schenkte der Gesellschafter X seinen Enkeln, den Kl. zu 2) und 3) (geboren 1974 bzw. 1978) von seinem Kapitalkonto je 50.000,— DM mit der Bestimmung, diese Beträge als Kommanditeinlage in die KG einzubringen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 28.09.2000 Aktenzeichen: 10 W 54/00 Erschienen in: RNotZ 2001, 174-178 ZNotP 2001, 206-207 Normen in Titel: BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 15; 209 Abs. 2 Nr. 5; KostO §§ 154 Abs. 2; 156