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XI ZR 299/99

olg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Mai 2000 XI ZR 299/99 BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1 Kein Zurückbehaltungsrecht aus nicht gesicherter Forderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 942 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 942 BGH XI ZR 299/99 09.05.2000 BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1 Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Grundschuld mit der Begründung bejaht, der Sicherungszweck der Grundschuld sei weggefallen, weil die einzige Forderung, die nach der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede durch die Grundschuld gesichert werden sollte, weder entstanden sei noch in Zukunft entstehen könne. Diese Auslegung der Sicherungsabrede, einer Individualvereinbarung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. -2Die Revision macht nur ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gegenüber dem Grundschuld wegen Wegfalls des Sicherungszwecks (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94, WM 1996, 133 , 134) kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen einer durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden, weil sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein anderes ergibt ( § 273 Abs. 1 BGB ). Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt gegen die Sicherungsabrede, wonach der Sicherungsnehmer die Grundschuld, die treuhänderisch zu seinen Gunsten bestellt wird, nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede geltend machen darf (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 3. Aufl. Rdn. 275 m.w.Nachw.). Der Sicherungszweck einer Grundschuld, der nach der Sicherungsabrede auf bestimmte Forderungen begrenzt ist, kann nicht durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch aufandere Forderungen, die von der Sicherungsabrede nicht erfaßt werden, ausgedehnt werden (vgl. OLG Köln WM 1984, 46, 48; Soergel/ Wolf, BGB 12. Aufl. § 273 Rdn. 37; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl. § 273 Rdn. 73). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.05.2000 Aktenzeichen: XI ZR 299/99 Erschienen in: DNotI-Report 2000, 123 MittBayNot 2000, 437 DNotZ 2000, 700 NJW 2000, 2499-2500 NotBZ 2000, 226 Normen in Titel: BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1