XI ZR 197/95
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 26. Januar 2000 2 UF 133/99 BGB §§ 425, 415, 414 Schuldübernahme unter Gesamtschuldnern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Dieses wird, da die Umstände des Vertragsschlusses zwischen den Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 HWiG a.F. zu treffen haben. Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu berücksichtigen haben, dass § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist (Edelmann BKR 2002, 80 , 83; Felke MDR 2002, 226 , 227; Fischer ZfIR 2002, 15 , 22 f.). Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Senatsurteile vom 17.9.1996 (insbesondere BGHZ 133, 254 , 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103 ) insoweit nicht einschlägig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditverträge, sondern die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes Geschäft anzusehen waren. Um ein solches Geschäft handelt es sich hier nicht. Nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urteile vom 18.9.1970 – V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363; vom 12.7.1979 – III ZR 18/78, WM 1979, 1054 ; vom 13.11.1980 – III ZR 96/79, WM 1980, 1446 , 1447 f.; vom 9.10.1986 – III ZR 127/85, WM 1986, 1561 , 1562; vom 31.3.1992 – XI ZR 70/91, WM 1992, 901 , 905 und vom 19.5.2000 – V ZR 322/98, WM 2000, 1287 , 1288). Denn bei einem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte ( § 9 VerbrKrG ) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (vgl. Pfeiffer EWiR 2002, 261 , 262). Ob der Kaufvertrag aus anderen Gründen unwirksam ist, was für die Rückabwicklung des Realkreditvertrages nach § 3 HWiG von Bedeutung sein kann, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch zu prüfen haben. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu den Beitrag von Volmer, MittBayNot 2002, S. 252 (in diesem Heft). 284 MittBayNot 4/2002Bürgerliches Recht 3. VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 491 Abs. 3 Nr. 1 n.F. (Voraussetzungen eines grundpfandrechtlich abgesicherten Verbraucherdarlehens) 1. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den „üblichen Bedingungen“ gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an. Die Einhaltung einer bestimmten Beleihungsgrenze zählt nicht zu diesen Bedingungen. 2. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Grundpfandrecht den Kreditbetrag allein voll absichern muss. Entscheidend ist danach vielmehr, dass die Vertragsparteien den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben, d.h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks ersichtlich überschreitet. 3. An einer von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch dann nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten vereinbaren. Nicht anzuwenden ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG erst, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. (Leitsätze der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 5.2.2002 – XI ZR 327/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 4. §§ 425, 415, 414 BGB (Schuldübernahme unter Gesamtschuldnern) 1. Schuldübernahme auch unter Gesamtschuldnern möglich. 2. Haben die Ehegatten in einer notariellen Urkunde u.a. vereinbart, dass der eine Ehegatte von dem anderen Ehegatten dessen Miteigentumsanteil an einem Grundstück gegen befreiende Übernahme der persönlichen Schuld aus einem Darlehensvertrag der grundschuldgesicherten Bank übernimmt und werden alle getroffenen notariellen Vereinbarungen von der Genehmigung der Bank zu dieser Schuldübernahme abhängig gemacht, so werden die in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen insgesamt mit der Verweigerung der Genehmigung durch die Bank unwirksam, auch wenn kurze Zeit später die persönliche Schuld des Übergebers durch Vertrag zwischen der Bank und dem Übernehmer auf diesen übergeleitet wurde. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.1.2000 – 2 UF 133/99 – Zum Sachverhalt: Die Parteien sind seit 13.5.1994 kinderlos verheiratet, leben aber getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit Januar 1999 beim Amtsgericht anhängig. Rechtsprechung Bürgerliches Recht Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten in der Auskunftsstufe Ehegattentrennungsunterhalt, nachdem sie den Beklagten durch Schreiben vom 25.1.1999 erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert hatte. Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf die am 27.10.1997 vor dem Notariat zwischen den Parteien geschlossene Scheidungsvereinbarung, wonach der Klägerin kein Ehegattenunterhalt zustehe. Die für das Verfahren wesentlichen Passagen in §§ 2 und 3 der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 lauten wie folgt: §2 Im Grundbuch von Blatt 1931 sind die Erschienenen als Miteigentümer zu je 1/2 Anteil an folgendem Grundstück eingetragen: Flst.-Nr. 8066 Hof- u. Gebäudefläche, 8,43 a. … Ferner ist zu Lasten dieses Grundstücks nach der III. Abt. unter der lfd Nr. 1 eine Buchgrundschuld über 450.000.00 DM für die Landeskreditbank B.-W. eingetragen. … Die Erschienene zu Ziff. 2 (Klägerin) überlässt ihre Miteigentumshälfte dem Erschienenen zu Ziff. 1 (Beklagter), welcher dies annimmt. … Die dieser Grundschuld zu Grunde liegenden persönlichen Schulden sind nach den Angaben der Erschienenen eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit der Erschienenen. Der Erschienene zu Ziff. 1 übernimmt diese persönliche Schuld zur ferneren Verzinsung und Tilgung in Alleinschuldnerschaft mit befreiender Wirkung für die Erschienene zu Ziff. 2. Den Erschienenen ist bekannt, dass zur Wirksamkeit dieser Schuldübernahme im Verhältnis zur Gläubigerin die Genehmigung dieser Gläubigerin erforderlich ist. Sie werden diese Genehmigung selbst einholen. Alle Vereinbarungen in dieser Urkunde stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Genehmigung erteilt wird. §3 Die Erschienenen verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Diese gegenseitigen Verzichtserklärungen werden angenommen. Die Erschienenen erklären, dass sie derzeit und auch auf absehbare Zeit beide berufstätig seien und dass sie jeweils mit ihrem Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten könnten. Desgleichen vereinbaren die Erschienenen, dass sie für die Dauer des Getrenntlebens sich gegenseitig keinen Unterhalt zu gewähren haben. Aus den Gründen: (…) II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten Auskunft über seine Einkommens- u. Vermögensverhältnisse zu verlangen, §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB . § 3 der Scheidungsvereinbarung steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen, da mit der Verweigerung der Genehmigung der zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarten Schuldübernahme durch das Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998 der in § 2 der Scheidungsvereinbarung vom 27.10.1997 vorgesehene Bedingungseintritt für die Wirksamkeit aller in der notariellen Urkunde getroffenen Vereinbarungen entfallen ist. Hierfür maßgeblich ist, dass nach dem Wortlaut von § 2 der notariellen Urkunde zwischen den Parteien eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB vereinbart worden war. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den abgegebenen Erklärungen der Parteien, der Wortwahl „Schuldübernahme“ und der vorbehaltenen Genehmigung der Gläubigerbank. Richtig ist zwar, worauf der Beklagte hinweist, dass die Schuldhaftentlassung der Klägerin auch über einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB oder durch eine Schuldübernahme nach § 414 BGB hätte erreicht werden können. Vorliegend wurde jedoch nach dem klaren Wortlaut der notariellen Urkunde vom 27.10.1997 eindeutig der Weg über eine befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB gewählt. Die Vereinbarung einer Schuldübernahme ist auch nicht zu beanstanden. Richtig ist allerdings, worauf das erstinstanzliche Gericht zutreffend hinweist, dass der Wortlaut von § 415 BGB auf die getroffene Regelung nicht unmittelbar passt, da die Parteien die Darlehensverpflichtung als Gesamtschuldner eingegangen sind und der Beklagte insofern nicht unbeteiligter Dritter ist. Dass jedoch auch unter Gesamtschuldnern die Möglichkeit einer Schuldübernahme nach § 415 BGB besteht, ergibt sich ohne weiteres aus § 425 BGB , der dahin zu verstehen ist, dass die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen, abgesehen von der bestehenden Tilgungsgemeinschaft, selbständige Forderungen sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 425 Rdnr. 1), die auch im Rahmen einer Schuldübernahme nach § 415 BGB übertragen werden können (Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 425 Rdnr. 27). Dementsprechend hing die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung der Gläubigerbank ab. Diese wurde mit Schreiben vom 29.12.1998 verweigert, was zur Folge hat, dass die bis zur Genehmigung schwebend unwirksame Schuldübernahme endgültig unwirksam wird (Palandt/ Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 415 Rdnr. 9). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verweigerung der Genehmigung durch das Schreiben vom 29.12.1998 auch endgültig erfolgt, insbesondere da in dem Schreiben ausdrücklich auf die notarielle Urkunde vom 27.10.1997 und die dort vereinbarte Schuldübernahme, wobei § 415 BGB ausdrücklich Erwähnung findet, Bezug genommen wird. Aus dem Textzusatz „aufgrund der bis heute vorliegenden Unterlagen“ lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten keine Einschränkung im Sinne einer nur vorübergehend nicht erteilten Genehmigung entnehmen, da dieser Satzeinfügung kein selbstständiger Bedeutungsinhalt zukommt – aufgrund welcher anderen Unterlage hätte die Gläubigerbank sonst entscheiden sollen. Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegenhalten, weil das Schreiben der Gläubigerbank vom 29.12.1998 auf ihre Anfrage hin ergangen ist. Da es in § 2 der Vereinbarung wortwörtlich heißt: „Sie (die Ehepartner) werden diese Genehmigung selbst einholen“, war es beiden Parteien und damit auch der Klägerin gestattet, um die Genehmigung der Gläubigerbank nachzusuchen. Selbst wenn man insoweit eine sich aus § 242 BGB abgeleitete Verpflichtung der Klägerin annehmen wollte, nicht durch ein Vorgehen zur Unzeit die Scheidungsvereinbarung durch die Vereitelung der Genehmigung zu Fall zu bringen, so kann dies jedenfalls nach dem Schreiben der Klägerin vom 25.9.1998, in welchem diese den Beklagten aufforderte, die Voraussetzung für ihre Entlassung aus der Darlehensschuld innerhalb von sechs Wochen zu schaffen, nicht mehr angenommen werden. Es geht insofern mit dem Beklagten heim, wenn er nicht in der Lage war, die Schuldhaftentlassung der Klägerin bis zu deren Anfrage an die Gläubigerbank zu erreichen. Die Klägerin musste nicht abwarten, bis der Beklagte die Voraussetzung für eine Schuldhaftentlassung der Klägerin, die schließlich im März 1999 durch Vertrag zwischen der Gläubigerbank und dem Beklagten zustande kam, geschaffen hatte. Auch aus der Entgegennahme der in § 4 der Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Zahlung von 30.000,00 DM durch die Klägerin lässt sich ebenfalls kein rechtsmissbräuchliches Rechtsprechung MittBayNot 4/2002 Bürgerliches Recht Verhalten herleiten, da es dem Beklagten im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung vom 27.7.1997 aufgrund der verweigerten Genehmigung der Gläubigerbank unbenommen ist, den Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Insofern hat diese allerdings unbestritten vorgetragen, dass das Geld von ihrem Sparbuch abgehoben worden sei und deshalb ihr sowieso zustehe. Im Ergebnis kann sich der Beklagte jedenfalls aufgrund der Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung nicht auf die unter § 3 getroffene Unterhaltsregelung zur Abwehr von möglichen Unterhaltsansprüchen der Klägerin berufen. Entgegen seiner Auffassung bleiben die in § 3 abgegebenen Erklärungen der Parteien auch nicht unabhängig von der Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse existent. Mit dem in § 2 aufgenommenen Passus „alle Vereinbarungen in dieser Urkunde stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass diese Genehmigung erteilt wird“ wird die Verknüpfung der einzelnen in der Scheidungsvereinbarung vom 27.7.1997 getroffenen Regelungen klar und deutlich hervorgehoben. Mit dem durch die Verweigerung der Gläubigerbank zur Schuldübernahme eingetretenen Bedingungsausfall ist auch die in § 3 getroffene Unterhaltsregelung entfallen. Gerade weil die einzelnen Vereinbarungen in der notariellen Urkunde vom 27.10.1997 über die genannte Formulierung in § 2 verknüpft sind, kann kein von der Wirksamkeit der Scheidungsvereinbarung unabhängiger Erklärungsinhalt in § 3 der Urkunde konstruiert werden. Im Ergebnis ist es der Klägerin deshalb unbenommen, zu den ehelichen Lebensverhältnissen und einem daraus resultierenden Ehegattentrennungsunterhaltsanspruch vorzutragen. Soweit der Beklagte diesbezüglich weiter ausführt, dass der Klägerin kein Unterhaltsanspruch zustehe, da eheprägend nur ein Gesamteinkommen von 8.000,00 DM gewesen sei und die Klägerin mehr als die Hälfte dieses Betrages verdiene, ist der Vortrag schon mangels substanzieller Angaben zu den Nettoeinkünften des Beklagten während der Ehezeit unbeachtlich. (…) 5. MaBV § 7; EWGRL 93/13 Art. 3 Abs. 1; AGBG §§ 9, 24 a (Vorlagebeschluss an EuGH zur MaBV-Bürgschaft) Leitsätze: a) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers, die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können. b) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der der Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG unangemessen benachteiligt. Vorlagefrage an den EuGH: Ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veräußerers enthaltene Klausel, nach der der Erwerber eines zu errichtenden Bauwerks den gesamten Preis hierfür unabhängig von einem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veräußerer ihm zuvor die Bürgschaft eines Kreditinstituts stellt, welche die Geldansprüche des Erwerbers sichert, die diesem wegen mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags erwachsen können, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/ MittBayNot 4/2002 EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen? BGH, Beschluss vom 2.5.2002 – VII ZR 178/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die Klägerin macht als Bauträger gegen die Erwerber eines Stellplatzes in einem zu errichtenden Parkhaus Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung geltend. Die Erwerber (Beklagte) berufen sich auf die Unwirksamkeit der die Fälligkeit des Erwerbspreises regelnden Vertragsbestimmung. Der Bundesgerichtshof hält eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie) für erforderlich. 1. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine kommunale Baugesellschaft, verkaufte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit an die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 5.5.1998 einen Stellplatz für einen Pkw in einem von ihr noch zu errichtenden Parkhaus für 33.700 DM. Die Beklagten handelten insoweit nicht beruflich und nicht gewerblich. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrages wurde der gesamte Erwerbspreis „nach Übergabe einer Sicherheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Bürgschaft)“, nicht jedoch vor dem 30.4.1999 fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs hatte der Erwerber gemäß § 5 Abs. 8 Verzugszinsen zu zahlen. Die Bürgschaftsurkunde ging den Beklagten am 20.5.1999 zu. Die bürgende Bank übernahm darin die Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückgewähr oder Auszahlung des Erwerbspreises, den die Klägerin erhalten hat oder zu dessen Verwendung sie ermächtigt worden ist. Die Beklagten verweigerten die Zahlung. Sie machten geltend, die Fälligkeitsregelung sei unwirksam. Sie zahlten den Preis erst, nachdem sie den Stellplatz am 21.12.1999 mangelfrei abgenommen hatten. 2. Die Klägerin begehrt Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung. Das Landgericht hat ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 1 des Vertrages benachteilige die Beklagten unangemessen im Sinne von § 9 AGBG . Die sich aus § 641 BGB ergebende Vorleistungspflicht der Klägerin werde auf die Beklagten übertragen. Diese seien ohne jede Sicherung, wenn das Bauvorhaben Mängel aufweise. Insbesondere könnten sie kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in BB 2001, 1325 veröffentlicht ist, hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie hält den Zinsanspruch für begründet. Aus den Gründen: Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen. Gemäß Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 EG ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu der im Beschlusstenor gestellten (oben abgedruckten) Frage einzuholen. Von deren Beantwortung hängt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. 1. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen ( Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ). 2. Die Wirksamkeit der Klausel hängt davon ab, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (a) nach interessengerechter Auslegung (b) die Beklagten als Vertragspartner der Klägerin im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG (Art. 3 Richtlinie) unangemessen benachteiligt. Anders als das Berufungsgericht neigt der Senat nicht zu dieser Auffassung (c). a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich bei § 5 Abs. 1 des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedin Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 26.01.2000 Aktenzeichen: 2 UF 133/99 Erschienen in: MittBayNot 2002, 284-286 BWNotZ 2001, 165-166 Normen in Titel: BGB §§ 425, 415, 414