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V ZR 112/92

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Naumburg 10. November 1999 2 U 184/98 BGB §§ 242, 249; BeurkG § 13 Nachholung der Unterschrift eines Notars Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 946 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 9w4499 OLG Naumburg 2 U 184/98 11.11.1999 BGB §§ 242, 249, 826; c.i.c. Keine Möglichkeit der Unterschriftennachholung bei in Verkehr gegebener Urkunde Ein Notar kann seine Unterschrift nicht mehr nachholen, wenn die vermeintlich wirksame Urkunde von dem Notar in den Rechtsverkehr gegeben und mit Außenwirkung verwendet worden ist. Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte wegen der Vereitelung eines nicht vollzogenen die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung, i.H.v. 80.000 DM.... Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch - gleich aus welchem Rechtsgrund - sei nicht gegeben. weil der Kaufvertrag mangels notarieller Beurkundung formunwirksam sei. Der Schriftzug, den die Notarin unter die Vertragsurkunde gesetzt habe, stelle keine Unterschrift. Sondern lediglich eine Paraphe dar. Durch den nachträglich von der Notarin an2ebrachten Vermerk sei der Kaufvertrag nicht - jedenfalls nicht rückwirkend - wirksam geworden. Bei einer fast sieben Jahre später geleisteten Unterschrift könne nicht von einer Nachverhandlung gesprochen werden. Vielmehr lieg die Vermutung nahe, daß der Notar in einem solch Fall nur unterschreibe, um Re2reßansprüchen zu ent2ehen. Selbst wenn der Vertrag am 11.2.1997 Wirksamkeit erlangt habe, könne in dem früheren Verhalten der Beklagten kein schuldhafter Verstoß gegen eine Pflicht zur Herbeiführung der Genehmigung des Kaufvertrages liegen. Ferner verstoße die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich nun auf die Formnichtigkeit des Vertrages berufe. Denn die strengen Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf die Formnichtigkeit ausnahmsweise gegen § 242 BGB verstoßen könne, lägen hier nicht vor. Einen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten hat die Kammer mit der Begründung verneint, die Beklagte habe das Vertrauen des Klägers in die Formwirksamkeit des Vertrages nicht genährt. Vielmehr liege ein Fehler der Notarin vor. Außerdem käme insoweit nur ein Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht, den der Kläger nicht geltend gemacht habe. Ein Schaden i.S.d. § 826 BGB liege nicht vor. weil allein durch die Verzichtserklärungen vor dem Hintergrund des ohnehin unwirksamen Vertrages kein Schaden eingetreten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den Vertrag vom 23.1.1991 für wirksam hält. Auch wenn es sich bei dem Schriftzug der Notarin nur um eine Paraphe gehandelt habe. lasse das Zeichen die Absicht erkennen. eine volle Unterschrift zu leisten, zumal die Notarin auch andere Urkunden in dieser Weise unterzeichnet habe. Jedenfalls sei die Unterschrift wirksam nachgeholt worden, was zeitlich unbegrenzt möglich gewesen sei. weil noch keine wirksamen Ausfertigungen erteilt worden seien. Gründe Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der von ihm behaupteten Vereitelung der Vertragserfüllung verlangen, wie das LG mit zutreffender und erschöpfender Begründung festgestellt hat. Ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.), der in Ausnahmefällen auch auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sein kann. scheidet ebenso aus, wie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. aus Ziff. III. Abs. 2 des Kaufvertrages vom 23.1.1991, aus § 826 BGB oder aus §§ 242, 249 BGB. Denn es fehlt in jedem Fall an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung C 1. Aus den Verzichtserklärungen der Beklagten vom 19.1.1993 und 19.8.1993 kann der Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz herleiten. Ob der Rückübertragungsanspruch der N.W. berechtigt ist, die Beklagte also auf ihre Rechte an dem Grundstück verzichten durfte, oder ob sie gegenüber dem Kläger bei Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 23.1.1991 verpflichtet gewesen wäre, alles zu unterlassen, was den Rechtserwerb gefährden könnte, kann offen bleiben, weil der Kaufvertrag - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung nicht wirksam war: 1. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 23.1.1991 ergibt sich aus §§ KM Satz 1, 313 BGB. Es fehlt an der vorgeschriebenen Form einer notariellen Beurkundung 2. a) Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 BeurkG enthält die Vertragsurkunde keine wirksame Unterschrift der Notarin, sondern lediglich eine Abkürzung Ohne eigenhändige Unterschrift des Notars ist die Beurkundung nichtig (Soergel/Harder, BeurkG, 12. Aufl. 1992, § 137 Rz. 12; a.A. Keidel/Kutze/Winkler, BeuZKG. 13. Aufl. 1997, § 13 Rz. 69, der für schwebende Unwirksamkeit bis zur Unmöglichkeit der Nachholung plädiert). aa) Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das zwar nicht lesbar zu sein braucht, jedoch das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen und einmaligen Schriftzuges mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der sich als Wieder2abe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge. die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint. stellen dagegen keine formgültige Unterschrift dar (st. Rspr. d. BGH, vgl. BGH v. 22.10.1993 - V ZR 112/92, MDR 1994, 91 = NJW 1994, 55 m.w.N.). Ob ein Schriftzeichen als Unterschrift oder nur als Paraphe zu werten ist. beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (vgl. BGH v. 11.2.1982 - III ZR 39/81, MDR 1982, 735 = NIW 1982, 1467). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH v. 22.10.1993 V ZR 112/92, MDR 1994. 91 = NJW 1994, 55 ; DnotZ 1974,561). bb) Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Gebilde das dem Buchstaben -V mit einem Aufwärtshaken gleicht und dem ein Punkt folgt, erkennbar uni eine bloße Abkürzung. wie das LG zutreffend festgestellt hat. Außer dem ersten Buchstaben, der ein "S" darstellen dürfte, sind keine weiteren Buchstaben erkennbar, sondern nur eine kurze Wellenlinie. Ferner schließt das Zeichen mit einem Punkt ab, was regelmäßig der Kenntlichmachung einer Abkürzung dient. Der Charakter als Abkürzung ergibt sich ferner aus dem Vergleich mit der Unterschrift, die die Notarin noch an demselben Tage zur Zeichnung des Beglaubigungsvermerkes verwendet hat. Jene ist nicht nur wesentlich länger, sondern läßt annähernd alle Buchstaben des Namens deutlich erkennen. Dasselbe Ergebnis bietet ein Vergleich der streitgegenständlichen Zeichnung mit den Unterschriften der Notarin, die in der Notarakte des LG Halle enthalten sind. Sämtliche hinterlegten Unterschriften sind um ein mehrfaches länger als der oben beschriebene Schriftzug und weisen mehrere Bögen. Haken und Querlinien auf, die zum Teil als Buchstaben des Namens gelesen werden können und in dem Schriftzug auf der streitgegenständlichen Vertragsurkunde fehlen. könnte, macht die Paraphe nicht zur Unterschrift, sondern legt nur den Schluß nahe, daß der Notarin derselbe Fehler mehrfach unterlaufen sein könnte. b) Durch die nachträgliche Unterzeichnung der Vertragsurkunde am 11. 12.1997 ist der Form nicht genügt. aa) Zutreffend stellt der Kläger zwar heraus, daß in der Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Nachholung einer versehentlich unterbliebenen Unterschrift des Notars vertreten werden. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Notarin hat die Unterschrift nicht vorgesehen, sondern sie meint bis heute, die Verhandlung bereits am 23.11.1991 wirksam abschlossen zu haben. Es liegt nicht nur eine noch nicht abgeschlossene Niederschrift vor, die bei dem schlichten Fehlen einer Zeichnung durch den Notar in Betracht gezogen werden könnte, sondern ein erkennbarer, jedoch fehlgeschlagener Beurkundungsversuch. Dieser Mangel könne nicht durch nachträgliches Beifügen der Unterschrift behoben werden. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer formgerechten Wiederholung des gesamten Beurkundungsaktes, die hier nicht vorgenommen worden ist. bb) Selbst wenn man die Unterzeichnung mit einer Paraphe dem Fall gleichstellen wollte, daß der Notar die Unterschrift versehentlich unterließ, vermag der Senat der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, eine Nachholung, sei noch möglich oewesen. Die Frage der Nachholbarkeit einer unterbliebenen Unterschrift ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten: (1 ) Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Nachholun2 einer vergessenen Unterschrift des Notars sei nicht möglich (so Jansen, FGG, 2. Aufl. 197 1, § 13 BeurkG Rz. 40). (2) Nach einer weiteren Meinung soll eine Nachholung möglich sein, solange der Notar die Verfügungsgewalt noch hat, also die Urkunde weder in amtliche Verwahrung genommen, noch mit Außenwirkung verwendet wurde (vgl. Ermann/Schmidt. 9. Aufl. 1993. § 13 BeurkG Rz. 6 m.N.). (3) Auch nach der Erteilung von (unrichtigen) Ausfertigungen soll nach einer dritten Auffassung (vgl. LG Aachen DNotZ 1976, 428 ) die Nachholung noch möglich, hierzu allerdings eine Nachtragsverhandlung erforderlich .sein. (4) Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine Nachholung der unterbliebenen Unterschrift sei auch ohne Nachtragsverhandlung möglich. wenn noch keine wirksamen Ausfertigungen erteilt wurden (so Keidel/Kutze/Winkler, BeurkG 13. Aufl. 1997. § 13 Rz. 7 1). wobei die vor der nachgeholten Unterschrift erteilten Ausfertigungen mangels Übereinstimmung mit dem - nicht unterzeichneten – Original der Urkunde keine wirksamen Ausfertigungen seien. cc) Den letztgenannten, sehr weitgehenden Meinungen kann nicht gefolgt werden. Der Ansatzpunkt. erteilten Ausfertigungen formunwirksamer Urkunden die Außenwirkung abzusprechen, mag in formaler Hinsicht zutreffen. weit die Ausfertigung, die im Gegensatz zum Original der Urkunde eine Unterschrift wiedergibt, mit dem Original tatsächlich nicht übereinstimmt. Nach Sinn und Zweck der genannten Formvorschriften kann es jedoch für die Frage, ob eine Nachholung möglich ist. Nicht darauf ankommen, ob die erteilte Ausfertigung als solche wirksam ist oder nicht. Denn im Rechtsverkehr werden regelmäßig nur Ausfertigungen vorgelegt so daß der geschützte Personenkreis nicht prüfen kann, ob das Original der Urkunde unterzeichnet wurde. Auch insoweit – wie hinsichtlich aller weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen muß er sich auf den Inhalt der Ausfertigungen verlassen können. Hat der Notar Ausfertigungen erteilt, seien sie auch unerkannt unwirksam, so hat er sowohl subjektiv als auch nach außen hin erkennbar die - vermeintlich formC-ülti2e - Urkunde aus seiner Verfügungsgewalt geben. dd) Neben diesen grundsätzlichen Bedenken gegen eine Nachholung verbietet sie sich im vorliegenden Fall auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Wollte man es für zulässig erachten, eine Verhandlung, die alle Beteiligten für geschlossen hielten, nach sieben Jahren nochmals zu eröffnen, obgleich bereits Ausfertigungen der Urkunde erteilt wurden, so hätte dies eine erhebliche Unsicherheit über die Beweiskraft der notariellen Beurkundung zur Folge. Diese Unsicherheit wird noch größer, wenn der Notar - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Nachholung, selbst nicht für notwendig hält, von der ursprünglichen bliebe vollends unklar, ab wann der Vertrag seine Wirkungen entfaltet haben soll. Eine Nachholung der Unterschrift ist daher jedenfalls dann nicht mit Sinn und Zweck der notariellen Beurkundun2 zu vereinbaren. wenn die - vermeintlich wirksame -Urkunde von dem Notar in den Rechtsverkehr gegeben und mit Außenwirkung verwendet wurde. dd) Selbst wenn man sich dennoch der weiten Auffassung des LG Aachen anschließen wollte, käme jedenfalls eine Rückwirkung der Nachverhandlung nicht in Betracht (so auch LG Aachen DNotZ 1976. 429). Zur Zeit der streitigen Handlungen der Beklagten. auf die der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stützt, lag daher keinesfalls ein wirksamer Vertrag vor, der entsprechende Treuepflichten der Beklagten hätte zeitigen können. C 2. Es ist der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Mangel der Form zu berufen. Eine Heilung der Unwirksamkeit im Verhältnis zwischen den Parteien durch § 242 BGB ist zwar unter den besonders strengen Grenzen eines schlechthin untragbaren und existenzgefährdenden Ergebnisses von der Rechtsprechung insbesondere für den Fall anerkannt worden, daß der eine Teil den anderen unter Ausnutzung einer überlegenen Stellung zum Verzicht auf die Form veranlaßt hat (vgl. BGHZ 48, 396 = MDR 1968. 136; BGH NJW 1975, 43 ; BGH v. 27.6.1988 - 11 ZR 143/87, MDR 1989,42 = WM 1988, 1367 [13691). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Bei beiderseiti2er Unkenntnis des Formverstoßes muß es bei der Nichtigkeitsfolge bleiben (Förschler in MünchKomm/BGB," 3. Aufl., § 125 Rz. 61). Der Kläger ist im Hinblick auf die von ihm in Erwartung des Eiaentumsüber2an-s gemachten Aufwendungen auch nicht besonders schutzwürdig, weil ihm wie sich aus Buchst. E. Ziff. 5 des Kaufvertrages vom 23.1.1991 klar ergibt - bewußt war, daß die Erfüllung des Vertrages von der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung abhing. der Weiterverkauf und insbesondere die Besitzeinräumung an Dritte daher nicht ohne wirtschaftliches Risiko waren. Il. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß - sei er auf das negative oder das positive Interesse gerichtet - scheitert an der fehlenden Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung(1 der Beklagten für den in Betracht kommenden Schaden. 1. Die Formunwirksamkeit des Kaufvertrages hat die Beklagte in keiner Weise verschuldet. Ihr war ebensowenig wie dem Kläger bekannt. daß die Paraphe der Notarin nicht geeignet ist, eine notarielle Beurkundung zu bewirken. Der Formmangel beruht ausschließlich auf dem Handeln der Notarin. Ein überlegenes Wissen der Beklagten uni die Formerfordernisse, aus dem sich eine Hinweispflicht hätte ergeben können, wird auch von dem Kläger nicht behauptet. 2. Wesen der Formunwirksamkeit des Kaufvertrages kommt es nicht darauf an. ob die Beklagte durch ihr Einverständnis mit der Rückübertragung des Eigentums an NW in verwertbarer Weise eine gegenüber dem Kläger bestehende Treuepflicht verletzt hat. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der c.i.c. führt ein durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstandenes Vertrauensverhältnis grundsätzlich zu der Pflicht der Vertragspartner. dieses Vertrauensverhältnis nicht schuldhaft zu verletzten (st. Rspr. seit RGZ 143, 219 [2'-?9-]). Hierzu gehört auch die Verantwortung für etwai2e Wirksamkeitshindernisse, an denen der spätere Vertragsschluß scheitert. Jedenfalls darf ein Vertragspartner den wirksamen Vertragsschluß nicht hintertreiben und hat alles zu unterlassen, was das rechtliche Wirksamwerden aufhält. Die Pflicht kann, wenn im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages einvernehmlich bereits erhebliche Aufwendungen oder gar Erfüllungshandlungen unternommen wurden, dahin gehen, den Abschluß des Vertrages nach Kräften zu fordern. insbesondere zu helfen. Genehmigungserfordernisse zu erfüllen (vgl. Soergel/Wiedemann, 12. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 141, 143 m.N.). Vorausgesetzt wird aber, daß der Vertrag abgesehen von der fehlenden Genehmigung wirksam ist (vgl. Wiedemann, 12. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 143 unter Bezugnahme auf BGH LM Nr. 3 zu ErbbauVO § 1). ein Anspruch wegen Verstoßes gegen darin enthaltene - ebenfalls nicht wirksame - vertragliche Pflichten (hier aus Ziff. 111 Abs. 2 des Kaufvertrages) und wegen Verstoßes gegen solche vorvertragliche Pflichten. die auf Erfüllung des Vertrages gerichtet sein könnten. mangels Ursächlichkeit aus. Insbesondere die Pflicht. alles zu unterlassen, was den Eigentumserwerb gefährden könnte. ist bei formungültigen Grundstücksveräußerungen gemeinhin zu verneinen, weil es an einer schuldrechtlichen Bindung fehlt (vgl. RGZ 115, 35 [38]). So liegt der Fall hier. Das vom Kläger behauptete Vereiteln der Möglichkeit behördlicher Genehmigung, ist. ungeachtet der streitigen Frage, ob die Beklagte zu Recht verzichtet hat, jedenfalls nicht ursächlich für das Scheitern der Vertragserfüllung, weil schon das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) aus einem anderen Grund, den die Beklagte nicht zu vertreten hat, unwirksam ist und eine Eintragung mangels wirksamer Auflassung auch dann nicht hätte vorgenommen werden dürfen, kann die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilt worden wäre. Das vorgeworfene Handeln der Beklagten kann hinweggedacht werden, ohne daß der Kaufvertrag und die darin erklärte Auflassung, wirksam würden. 3. Ob die Beklagte heute, nachdem die Formunwirksamkeit erkannt wurde, nach den Grundsätzen der c.i.c. verpflichtet wäre, den Kaufvertrag erneut abzuschließen, was dann in Betracht käme, wenn der Kläger im Verwaltungsrechtsstreit obsiegen sollte und eine behördliche Genehmigung des Eigentumsübergangs möglich wäre, kann offen bleiben. Solches verlangt der Kläger nicht. C III. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet man2els Zurechnun2szusammenhancs aus. Ob das behauptete Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist und dem Kläger hierdurch vorsätzlich ein Schaden zugefügt werden sollte. bedarf keiner Erörterung, weil der in Betracht kommende Schaden des Klä2ers ohnehin eintreten wäre B. Der Hilfsantrag ist unzulässig 1. Es handelt sich nicht um einen Fall des § 26,4 Nr. 3 ZPO , sondern um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, weil der Kläger sein Begehren auf Rückerstattung des Kaufpreises auf einen anderen Klagegrund stützt. Er verlangt mit seinem Hilfsantrages nicht mehr Schadensersatz aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung, sondern Herausgabe des rechtsgrundlos erlangten Kaufpreises. Er Stützt seinen Anspruch also auf einen anderen Lebenssachverhalt, nämlich nicht mehr auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, sondern auf einen bereicherungsrechtlichen Vorgang, mithin auf einen anderen Streitgegenstand. 11. Die ausdrücklich verwei2erte Zustimmung der Beklagten zu der Klageänderung steht der Zulässigkeit des Antrags entgegen. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO), was in zweiter Instanz strenger zu prüfen ist als bei einer Klageänderung in erster Instanz. Der bisherige Prozeßstoff erlaubt eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht. Die gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers im Wege der Aufrechnung geltend, gemachte Nutzungsausfallentschädigung sowie die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Verwendungen betreffen zu einem großen Teil einen neuen Sachverhalt, der der weiteren Aufklärung bedarf. Die Sache ist auch nicht aus rechtlichen Gründen zur Entscheidung reif. 1. Der Hilfsanspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist gerechtfertigt aus § 8.12 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat einen Teil des vereinbarten Kaufpreises aufgrund nichtigen Vertrages erhalten und ist i.H.d. Betrages von 80.000 DM zu Unrecht bereichert. Ob dieser Anspruch des Klägers durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten gern. § 389 BGB untergegangen ist. hängt entgegen der Meinung des Klägers von einer durchzuführenden Beweisaufnahme ab. weil Grund und Höhe der herauszugebenden Gebrauchsvorteile streitig sind und ein Anspruch der Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen verneint werden kann. Vielmehr hat die Beklagte oder die Zedentin als Eigentümerin des Grundstücks gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Gebrauchsvorteile nach §§ 812 Abs. 1. 818 Abs. 1 BGB . Es muß im vorliegenden Fall nicht entschieden sowohl aus eigenem Recht als auch aufgrund wirksamer Abtretung die Herausgabe des Erlangten verlangt a) Der Kläger hat eine vermögenswerte Rechtsposition. nämlich den (zumindest) mittelbaren Besitz und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. ohne Rechtsgrund erlangt. Ist aber der Besitz Gegenstand des Bereicherungsanspruchs, so ist daneben auch der Wert der Gebrauchsvorteile zu ersetzen (vgl. Palandt/Thomas. BGB. 58. Aufl. 1999. § 818 Rz. 25). b) Ein Rückgriff auf Ansprüche aus §§ 812 ff BGB ist hier ausnahmsweise nicht deshalb ausgeschlossen. weil zum Zeitpunkt der Besitzerlangung eine Vindikationslage bestand und der sachliche Geltungsbereich der §§ 987993 BGB eröffnet wäre. Zum umfassenden Schutz des gutgläubigen, seine Gegenleistung erbringenden Besitzers ist hier als Ausnahme von § 993 Abs. 1 Halbsatz 2 die Leistungskondiktion zuzulassen (vgl. Palandt/Bassenge. BGB, 58. Aufl. 1999, § 988 Rz. 10 m.w.N.). Hat dabei der unmittelbare Besitzer (hier: Dr. H.) den Besitz nicht durch eine Leistung des Eigentümers (hier: Beklagte oder Zedentin) erlangt, sondern durch Leistung eines Dritten (hier: Kläger), kann nur dieser gegenüber dem unmittelbaren Besitzer kondizieren, wobei die ihm erbrachte Gegenleistung saldiert wird. Der Eigentümer aber muß sich mit seinem Kondiktionsanspruch aus §§ 812 ff BGB an den Dritten (hier: Kläger) halten (vgl. Bassenge. BGB, 58. Aufl. 1999, § 988 Rz. 10 m.w.N.). Gleiches hat das Reichs2ericht für den ähnlichen Fall der Direktauflassung eines Grundstücks entschieden, bei dem die Auflassung nicht (zunächst) gegenüber dem ersten Käufer, sondern direkt gegenüber dem Dritterwerber erklärt wurde. Selbst in diesem Fall, in dem der Eigentümer selbst durch die Auflassung mit dem unmittelbaren Besitzer verbunden ist, findet der Bereicherungsausgleich nur im Deckungsverhältnis steht, der Verkäufer kann sich bei Unwirksamkeit des Kaufvertrages nur an den ersten Käufer wenden (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl. 1999, § 812 Rz. 54 der RG HRR 32, Nr. 511). c) Der Bereicherungsanspruch gegen den Kläger ist auch nicht dadurch weggefallen ( § 818 Abs. 3 BGB )! daß dieser den erlangten Vermögenswert, insbesondere den unmittelbaren Besitz, an einen Dritten weitergegeben hat. Denn aufgrund der Weitergabe des Erlangten hat er einen eigenen Kondiktionsanspruch gegen die unmittelbare Besitzerin H.. die ihrerseits aufgrund eines - aus denselben Gründen - unwirksamen Kaufvertrages den Besitz erlangt und die Gebrauchsvorteile damit rechtsgrundlos gezogen hat. Daß dieser Anspruch wertlos wäre - etwa wegen Vermögenslosigkeit der Nutzerin - oder seine Durchsetzbarkeit aus anderen Gründen zweifelhaft sein könnte. hat der Kläger nicht behauptet. Er kann sich daher nicht auf § 818 Abs. 3 berufen (vgl. Thomas, BGB, 58. Aufl. 1999, § 818 Rz. 39)' Vielmehr ist er zum Wertersatz verpflichtet, also nicht nur zur Abtretung des Anspruchs. gegen die Nutzerin (vgl. OLG Frankfurt v. 18.5.1995 - 1 U 53/94, OLGR Frankfurt 1995, 190 NNT-RR 1995, 1348). 3. Der Senat erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des hinsichtlich des Hauptantrages entscheidungsreifen Prozesses zum Zwecke der Aufklärung der Begründetet des erstmals mit der Klageänderung geltend gemachten Hilfsanspruchs unter Verzicht auf eine Tatsacheninstanz nicht für sachdienlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Naumburg Erscheinungsdatum: 10.11.1999 Aktenzeichen: 2 U 184/98 Erschienen in: DNotI-Report 2000, 129 Normen in Titel: BGB §§ 242, 249; BeurkG § 13