X R 46/97
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 07. November 1999 3 W 219/99 KostO §§ 17, 26 bis 28, 79; Art. 10 c und 12 Abs. 1 e Richtlinie 69/335 EWG Zur Rückforderung von Handelsregistergebühren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Gesellschaft übertragene Geschäftsführung und Vertretung Einzelvollmachten von jedem Mitgesellschafter zu erhalten, die es ihm auch ermöglichen sollten, über das Grundvermögen der Gesellschaft zu verfügen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Grundbuchamt bedurften die Vollmachten indessen der Form des §29 GBO, wie der Beteiligte zu 2) zu Recht vorträgt. Hinsichtlich der Anfertigung eines Entwurfs jeweils zu beurkundender Vollmachtserklärungen gilt insoweit das bereits zu dem Grundbuchberichtigungsantrag Ausgeführte entsprechend. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht darin, dass der Beteiligte zu 2) sich nicht darauf beschränkt hat, ihm ein Muster einer Vollmacht zur Verfügung zu stellen, das er, der Beteiligte zu 1), sodann selbst im Text den Gegebenheiten in der jeweiligen Gesellschaft hätte anpassen können, so dass es im Einzelfall lediglich einer schlichten Unterschriftsbeglaubigung mit den kostenrechtlichen Vorteilen aus § 45 KostO bedurft hätte. Wenn der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) beauftragt hat, Vollmachtserklärungen der einzelnen Gesellschafter für die I. 217 GbR zu entwerfen und ihm auszuhändigen, stehen dem Beteiligten zu 2) die dafür entstandenen Gebühren zu, ohne dass es auf den ihm konkret entstandenen Arbeitsaufwand ankommt. Eine Alternative gegenüber dem auf die jeweilige Gesellschaft zugeschnittenen Entwurf von Einzelvollmachten hätte nur darin bestanden, einen von dem Beteiligten zu 1) jeweils selbst zu vervollständigenden Musterentwurf für Einzelvollmachten in sämtlichen Gesellschaften anzufertigen. Dass der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) einen solchen Auftrag erteilt hat, hat er bislang selbst nicht vorgetragen. Der Geschäftswert für einen solchen Musterentwurf wäre dann auch völlig anders zu bestimmen, nämlich nach dem Interesse des Beteiligten zu 1), das entworfene Muster für alle Gesellschaften verwenden zu können. Insbesondere müßte für einen solchen Entwurf die Wertobergrenze von 1.000.000,00 DM, die nach §41 Abs. 4 KostO für die Vollmacht einer Einzelperson gilt, unberücksichtigt bleiben. Es bedarf deshalb auch zu den Einzelvollmachten der Gesellschafter abschließender tatsächlicher Feststellungen dazu, ob und mit welchem Inhalt der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) einen Auftrag zur Anfertigung von Entwürfen erteilt hat. Bei der Geschäftswertberechnung für die jeweiligen Vollmachtsentwürfe hat der Beteiligte zu 2) zutreffend die Beschränkung des Wertes auf den Anteil der einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beachtet (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit §40 Abs. 2 KostO ). Bei der entworfenen Vollmachtserklärung des Gesellschafters Hans K. ist indessen die Wertobergrenze des § 41 Abs. 4 KostO unberücksichtigt geblieben. Eine abschließende Entscheidung war dem Senat daher nur möglich hinsichtlich der Gebührenberechnung für den Entwurf des Grundbuchberichtigungsantrages; insoweit hat es bei der Aufhebung dieses Kostenansatzes zu verbleiben. Da die Entscheidung im Übrigen von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht selbst treffen kann, musste die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Diesem hat der Senat auch die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen, die nach Maßgabe des §13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu treffen ist. 26. KostO §§ 17, 26 bis 28, 79; Art. 10 c und 12 Abs. 1 e Richtlinie 69/335 EWG (Zur Rückforderung von Handelsregistergebühren) 1. Durch Erinnerung gegen einen Kostenansatz für Handelsregistergebühren können Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden, solange nicht nach 17 Abs. 2 KostO Verjährung eingetreten ist. 2. Bis zu einer richtlinienkonformen bundesgesetzlichen Neuregelung der Bestimmungen §§ 26 bis 28, 79 KostO kann die Erinnerung gegen sog. Alt-Kostenansätze nur zur Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks führen. 3. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Gerichtskosten kommt derzeit nicht in Betracht. Nachteile für den Kostenschuldner sind weder auf Grund Zinsverlustes noch unter dem Aspekt der Verjährung zu befürchten. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.11.1999 – 3 W 219/99 – Zum Sachverhalt: Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft ( § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO ). Sie ist auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde keine Erweiterung ihres Antrags vorgenommen hat, der Rückerstattungsanspruch also schon Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens war. Anerkannt ist, dass der zwar nicht ausdrücklich geregelte, aber in §17 Abs. 2 KostO vorausgesetzte Erstattungsanspruch im Wege der Erinnerung gemäß § 14 Abs. 2 KostO geltend gemacht wird (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO 14. Aufl. §17 Rdnr. 17; Schuck, DStR, 1998, 820, 821; Sprockhoff, NZG 1999 747, 751). Hier hat sich die Beteiligte zu 1) bereits in ihrer Erstbeschwerde vom 20.11.1998 darauf berufen, dass ihr ein Rückforderungsanspruch in Höhe der zuviel gezahlten Gebühren zustehe. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Rückerstattungsanspruch besteht, war mithin bereits Gegenstand des Erstbeschwerdeverfahrens. II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO , 550, 551 ZPO). 1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206) verstoßen auch die Wertgebühren für Handelsregistereintragungen nach §§ 79, 26 KostO gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, falls sie nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. (vgl. Senat, Beschluss vom 23.6.1999 – 3 W 107/99 – veröffentlicht WM 1999, 1631 ; OLGR 1999, 383; Rpfleger 1999, 464 ; FGPrax 99, 195 m.w.N.). Dem hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (veröffentlicht WM 1999, 1634 ) dadurch Rechnung getragen, dass es die Kostenrechnung um folgenden Zusatz ergänzt hat: „Vorläufiger Gebührenansatz im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.12.1997 in der Rechtssache C-188/95; Endabrechnung erfolgt nach gesetzlicher Neuregelung der §§26–28, 79 KostO“. Mit der Anbringung des Zusatzes erklärt sich die Beteiligte zu 1) einverstanden. Im Wege der Rechtsbeschwerde beantragt sie darüber hinaus, die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, bereits gezahlte Gebühren in Höhe von 64.700,– DM nebst 4% Zinsen seit dem 1.7.1996 zurück zu erstatten. 2) Das Landgericht hat demgegenüber durch den Zusatz „… Endabrechnung erfolgt nach gesetzlicher Neuregelung…“ einen Rückerstattungsanspruch zum gegenwärtigen Zeitpunkt verneint und damit zum Ausdruck gebracht, dass es 252 MittBayNot 2000 Heft 3 nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts eine Abrechnung bis zum In-Kraft-Treten neuer Gebührensätze nicht für geboten erachte. Diese Auffassung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dazu hat der Senat bereits im Beschluss vom 23.6.1999 (a.a.O.) ausgeführt, dass er es in Fällen, in denen – wie hier – der Kostenschuldner die festgesetzte Gebühr bereits geleistet hat, für richtlinienkonform hält, der Kostenberechnung auf der Grundlage der Wertgebühren der KostO einen Vorbehalt mit Endabrechnung im Zeitpunkt der gesetzlichen Neuregelung hinzuzufügen. Nachteile sind insoweit weder auf Grund Zinsverlusts noch unter dem Aspekt der Verjährung zu befürchten. Ein etwaiger Rückerstattungsanspruch wird zu verzinsen sein (vgl. BayObLG NJW 1999, 1194 ; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO § 14 Rdnr. 19); im Hinblick auf den noch ausstehenden Abrechnungszeitpunkt ist die Verjährung gehemmt (Senat a.a.O. m.w.N., vgl. auch Sprockhoff a.a.O. 752, 753). Irgendwelche besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine sofortige (Teil-)Rückerstattung gebieten könnten, sind – auch mit der Rechtsbeschwerde – weder dargetan noch ersichtlich. Steuerrecht 27. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1 (Vorlagebeschluss zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen) Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können („Typus 2“ i.S. von Tz. 17 bis 19, 38 bis 40 des BMFSchreibens vom 23.12.1996, BStBl I 1996, 1508 [= MittBayNot 1997, 56 ])? Beschluss vom 10.11.1999 – X R 46/97 – I. Sachverhalt und Streitstand Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1993 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 beantragten sie den Abzug einer dauernden Last (Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes – EStG –) in Höhe von 12 000 DM. In einem notariell beurkundeten „Schenkungsvertrag“ vom 16.8.1993 hatte die damals 84 Jahre alte Tante der Klägerin dieser ein Grundstück (Hof- und Gebäudefläche) übertragen, das sie am 4.3.1993 zum Kaufpreis von 320 000 DM erworben hatte. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gingen ab dem 1.9.1993 auf die Klägerin über. Die Klägerin verpflichtete sich, „aufgrund des ihr übertragenen Grundbesitzes an die Veräußerin zu deren Lebzeiten monatlich nachträglich, jeweils am letzten Tage eines jeden Monats, erstmals am 30.9.1993, einen Betrag von monatlich 3 000 DM“ zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung sollte durch Eintragung einer Reallast gesichert werden. Ferner wurde vereinbart, „dass sowohl die Erwerberin als auch die Veräußerin eine Erhöhung oder Minderung der Rente entsprechend den Regeln des § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO)“ verlangen können. Vor Abschluss des Vertrages hatte die Tante den Grundbesitz mit aufstehendem Einfamilienhaus für 1 200 DM monatlich vermietet. Die Klägerin ihrerseits vermietete das Grundstück für 1 500 DM monatlich zuzüglich Nebenkosten. MittBayNot 2000 Heft 3 Die Klägerin leistete im Streitjahr die folgenden Zahlungen: 5 000 DM (20.8.1993), 9 000 DM (5.11.1993) und 6 000 DM (31.12.1993). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) versagte die steuerrechtliche Anerkennung der als Sonderausgaben (dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ) geltend gemachten Beträge in Höhe von 12 000 DM im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Mit der Klage trugen die Kläger vor: Die „Versorgungsleistungen“ seien als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Sie, die Klägerin, sei voraussichtlich Erbin der Tante. Die einzelnen Beträge seien abweichend von den vereinbarten Fälligkeitsterminen entrichtet worden, weil die Heimunterbringung der Vermögensübergeberin in den Monaten August bis Dezember unterschiedliche höhere Aufwendungen erfordert habe. Dass zum Stichtag 31.12.1993 insgesamt 20 000 DM, d.h. 8 000 DM zusätzlich entrichtet worden seien, liege lediglich an der Bedürftigkeit der Vermögensübergeberin, deren Einkünfte aus einer Pension nicht ausreichten, um die Kosten des Altersheims zu tragen. Ferner seien in der Anfangszeit der Vertragsdurchführung über die vereinbarten Zahlungen hinaus weitere, unterschiedliche Beträge „wegen fehlender Bankkonten und ähnlichem“ entrichtet worden. Da es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages begründet sei, auf geänderte Bedarfslagen angemessen zu reagieren, und die Schwankung der Leistungen der Höhe nach durch nachweisbare Umstände veranlasst sei, stehe insbesondere die Überzahlung im Jahr 1993 der steuerlichen Anerkennung der Versorgungsleistungen nicht entgegen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass nach Verrechnung der überschüssig gezahlten 8 000 DM mit den Zahlungen für Januar bis März 1994 sodann die Monatsbeträge in Höhe von 3 000 DM wiederkehrend pünktlich entrichtet worden seien. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Sein Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 658. Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es trägt u.a. vor: Der vorliegende Sachverhalt könne dem „Urtyp“ eines Vermögensübergabevertrages nicht mehr zugeordnet werden. Die Frage, ob – wie im Streitfall – ein vermietetes Einfamilienhaus als „existenzsicherndes Vermögen“ anerkannt werden könne, sei klärungsbedürftig. Schließlich scheitere die Anerkennung der dauernden Last an der nicht vertragsgemäßen Durchführung des Übergabevertrages. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie tragen u.a. vor: Ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus mit einer beständigen Rendite von mehr als 5 v. H. sei eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit. Die gegenteilige Ansicht des FA widerspreche der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 23.12.1996 (BStBl I 1996, 1508, Tz. 8 [= MittBayNot 1997, 56]) geäußerten Auffassung. An diesem Ergebnis ändere nichts die Tatsache, dass die Übergeberin das Mietobjekt erst wenige Monate vor der Übergabe erworben habe. Die Vermögensübergabe sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Senat beabsichtigt, der Revision stattzugeben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Nach seiner Auffassung sind die Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abziehbar. Das FG wird im zweiten Rechtszug die betragsmäßigen Folgerungen daraus ziehen, dass die Klägerin ein ertragbringendes Wirtschaftsgut entgeltlich erworben hat. II. Vorgreifliche Rechtsfragen Der Senat geht davon aus, dass – eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit steuerlicher Wirkung auch im Verhältnis von Tante und Nichte (Senatsurteil vom 16.12.1993 X R 67/92, BStBl II 1996, 669) und sogar unter Familienfremden stattfinden kann (Urteil vom 16.12.1997 IX R 11/94, BStBl II 1998, 718); – durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Änderungsmöglichkeit nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 07.11.1999 Aktenzeichen: 3 W 219/99 Erschienen in: MittBayNot 2000, 252-253 MittRhNotK 2000, 83 NJW-RR 2000, 1094-1095 Rpfleger 2000, 128-129 Normen in Titel: KostO §§ 17, 26 bis 28, 79; Art. 10 c und 12 Abs. 1 e Richtlinie 69/335 EWG