V ZR 340/98
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Juli 1999 V ZR 340/98 BGB § 157; GVO § 2 Kaufpreisfälligkeit trotz Fehlens behördlicher Genehmigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 558 MittBayNot 1999 Heft 6 des Vermieters gerade nicht der wirtschaftliche Erfolg des im vorliegenden Fall von den Kaufvertragsparteien gewollten Vertragseintritts erreicht. Der Veräußerer bleibt bei der bloßen Ermächtigung des Erwerbers zur Vertragskündigung in eigenem Namen weiter als Vermieter unmittelbar aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter verpflichtet. Das gilt beispielsweise für Gewährleistungsansprüche, aber auch für solche Schadensersatzforderungen, die dem Mieter aus einer unberechtigten Kündigungserklärung des zur Vertragskündigung ermächtigten Erwerbers aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB entstehen können. Die Kaufvertragsparteien haben in § 8 des Kaufvertrages auch nicht vorgesehen, dass die Klägerin die Veräußerin von etwaigen Ansprüchen der Beklagten aus dem Mietverhältnis freistellt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Kaufvertragsparteien rechtsirrtümlich davon ausgegangen sind, dass es einer Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme nicht bedarf. Für diese Annahme spricht, dass die Klägerin im Kündigungsschreiben vom 12.5.1997 ausdrücklich auf den Kaufvertrag und den dort geregelten Vertragseintritt Bezug nimmt, den sie zudem unzutreffend aus § 4 des Kaufvertrages herleitet. Dem Hinweis auf einen Vertragseintritt musste die Beklagte indess bei verständiger Würdigung entnehmen, dass die Klägerin nicht ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen, sondern eine Kündigung aus eigenem Recht erklären wollte. Diese Beurteilung wird auch durch die wiederholte Kündigung im Schreiben vom 16.6.1997 unterstrichen, indem die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zur Begründung lediglich auf einen vermeintlichen kraft Gesetzes erfolgten Eintritt in den Mietvertrag verweisen. Die Behauptung der Klägerin, die Regelungen in §§ 4, 8 Grundstückskaufvertrag seien von den Vertretern der Gemeinde als Ermächtigung zur Geltendmachung des Kündigungsrechts durch die Klägerin im eigenen Namen gewollt gewesen, ist unsubstantiiert und im Übrigen auch deshalb unerheblich, weil es wegen des Charakters einer Ermächtigung als empfangsbedürftiger Willenserklärung darauf ankommt, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers, also hier der Klägerin, zu verstehen war. DieKlägerin hat aber nicht behauptet, dass die Vertreter der Gemeinde bei der Beurkundung des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit den Regelungen im Vertrag die Klägerin zur Kündigung in eigenem Namen bereits vor dem Eigentumserwerb ermächtigen wollten. Ob die Kündigungserklärungen der Klägerin auch deshalb Bedenken begegnen, weil die Klägerin in diesen Erklärungen nicht offen gelegt hat, dass sie die Kündigung zwar in eigenem Namen erklärt, ihre Berechtigung jedoch aus einer Ermächtigung der Vermieterin ableitet, kann offen bleiben (vgl. jedoch BGH a.a.O., 147). 4. BGB § 157 GVO § 2 (Kaufpreisfälligkeit trotz Fehlens behördlicher Genehmigung) Bedarf ein Kaufvertrag der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, sind die Parteien nicht gehindert, dem Käufer bis zu deren Erteilung eine einstweilige Zahlungspflicht (hier: in Höhe eines Kaufpreisteils) aufzuerlegen (Erg. zu Senatsurt. v. 20.11.1998, V ZR 17/98, MittBayNot 1999, 278 betr. Hinterlegung). BGH, Beschluss vom 29.7.1999 – V ZR 340/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 5. BGB §§ 197, 202, 1191 (Hemmung der Verjährung von Grundschuldzinsen) Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjähren nach § 197 BGB . Die Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH ZIP 1993, 257 und BGH WM 1995, 2173). BGH, Urteil vom 28.9.1999 – XI ZR 90/98 – (mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D.) Zum Tatbestand: vgl. MittBayNot 1999 (Heft 5), S. 474 f. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Verjährungseinrede der Klägerin ausgeführt: Der Anspruch der Beklagten auf Grundschuldzinsen sei nicht verjährt. Die Verjährung desAnspruchs sei bis zum Eintritt des Sicherungsfalles im Herbst 1996 gehemmt gewesen. § 202 Abs. 1 BGB finde auf Ansprüche aus Sicherungsgrundschulden entsprechende Anwendung. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Sie entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.1.1993 – IX ZR 174/92, ZIP 1993, 257 , 258; BGH, Urteil vom 9.11.1995 – IX ZR 179/94, WM 1995, 2173 , 2176). Der erkennende Senat kann sich dieser Rechtsprechung, die Zustimmung (OLG Koblenz WM 1993, 1033 , 1034 f.; LG Bückeburg WM 1994, 202 , 203; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 94 Rdnr. 182; Palandt/Bassenge, BGB 58. Aufl. §1193 Rdnr. 3; Rauch/Zimmermann, Grundschuld und Hypothek 2. Aufl. Rdnr. 314; v. Feldmann WuB IV A. § 202 BGB 1.94), aber auch Kritik (Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdnr. 56 f.; RGRK-Joswig, BGB 12. Aufl. § 1192 Rdnr. 5; Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht 6. Aufl. Rdnr. 1332, 1333; Hök MDR 1994, 645, 646 f.; Clemente EWiR 1993, 369 f.; Blaschczok WuB I F 3. – 6.93) erfahren hat, jedoch nicht anschließen; das aus dem Sicherungsvertrag folgende Recht des Sicherungsgebers, bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung die Leistung aus der jederzeit fälligen Grundschuld zu verweigern (BGH, Urteil vom 29.3.1985 – V ZR 188/83, WM 1985, 953, 954), hemmt die Verjährung von Grundschuldzinsen nach §202 Abs. 1 BGB nicht. Der XI. Zivilsenat hat deshalb mit Beschluss vom 26.1.1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 382 ff. = MittBayNot 1999, 474 ) gemäß §132 Abs. 3 GVG beim IX. Zivilsenat angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass die Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld gehemmt sei, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Der IX. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 15.4.1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 1165 f. = MittBayNot 1999, 477 ) geantwortet, er messe den vom erkennenden Senat dargelegten Argumenten zwar kein deutliches Übergewicht zu, halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung aber nicht fest, um der vom XI. Zivilsenat angestrebten Rechtsfortbildung nicht im Wege zu stehen. Damit ist für den erkennenden Senat der Weg frei, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ändern. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.07.1999 Aktenzeichen: V ZR 340/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 558 Normen in Titel: BGB § 157; GVO § 2