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IV ZR 269/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Bamberg 22. Juli 1999 7 UF 96/99 BGB § 1587o Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsausgleiches Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 13. BGB § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkung bei Teilungserklärung) Der zwischenzeitliche Eintritt der Verfügungsbeschränkung des Eigentümers hindert den Vollzug der Teilungserklärung und Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Erwerber an den gebildeten Wohnungseigentumsrechten nicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Verfügungsbefugnis noch bestand. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Leipzig, Beschluss vom 13.1.2000 – 14 T 2901/99 Zum Sachverhalt: Am 27.11.1997 wurde beim Grundbuchamt der Antrag auf Vollzug der das streitgegenständliche Grundstück betreffenden Teilungserklärung eingereicht. Das Amtsgericht hat dazu am 10.2.1998 und am 17.4.1998 Zwischenverfügungen erlassen. Mit Schriftsatz vom 6.4.1998 wurde des Weiteren die Eintragung von das jeweilige Wohnungseigentum betreffenden Auflassungsvormerkungen beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 8.6.1998 hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass es von der Anordnung eines Veräußerungsverbotes und der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und somit von der Verfügungsbeeinträchtigung des teilenden Eigentümers Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller wurde gebeten, die Genehmigung des Verwalters einzureichen. Ihm wurde zur Beseitigung des Vollzugshindernisses eine Frist bis zum 6.7.1998 gesetzt, welche im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach, zuletzt bis zum 10.10.1998, verlängert wurde. Das Eintragungshindernis wurde bis zur Frist nicht behoben. Das Amtsgericht hat daraufhin mit den angefochtenen Beschlüssen die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass dadurch, dass die Rechtspflegerin durch die Eintragung des Gesamtvollstreckungsvermerks Kenntnis vom Bestehen einer Verfügungsentziehung hatte und dass eine Bewilligungsverfügung bis zur Vollendung des Rechtsgeschäfts (Grundbucheintragung) nicht vorlag. Nach Auffassung der Rechtspflegerin hat der teilende Eigentümer deshalb vor Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch seine Verfügungsbefugnis verloren und eine Grundbucheintragung sei nur mit Zustimmung des Gesamtvollstreckungsverwalters möglich. Die Eintragung entsprechender Auflassungsvormerkungen sei wegen des Fehlens von Wohnungsgrundbüchern nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10.3.1999 gegen die Zurückweisung der Anträge auf Bildung des Wohnungseigentums und der Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkung Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Vollziehung der Teilungserklärung vom 26.11.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, zum Zeitpunkt der Entscheidung hierüber habe ein durch Beschluss des Amtsgericht Leipzig vom 27.4.1998 angeordnetes Veräußerungsverbot vorgelegen, denn die Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin ist analog §878 BGB als fortbestehend zu fingieren. Die erkennende Kammer folgt insoweit der von Palandt-Bassenge BGB 59. Aufl. 2000, §878 Rdnr. 4, Staudinger-Gursky BGB 13. Aufl. 1995, §878 Rdnr. 9 und Soergel-Stümer BGB 12. Aufl. 1989, §878 Rdnr. 2 vertretenen Auffassung, wonach §878 BGB entsprechend auf eine Teilungserklärung gem. §8 WEG anzuwenden ist. Die Auffassung von Haegele/Schöner/Stöber GrundbuchR 5. Aufl. 1995 Rdnr. 118 vermag nicht zu überzeugen. Die Interessenlage ist zumindest im vorliegenden Fall derjenigen der §§ 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB vergleichbar, da sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Erwerbern der Wohnungseinheiten durch Bewilligung einer Auflassungsvormerkung sowie Stellung eines entsprechenden Eintragungsantrages vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung ( § 878 BGB ) unwiderruflich verpflichtet hatte, die Wohnungen an die Erwerber zu veräußern. Im Übrigen ist es nicht einzusehen, dass zwar einerseits – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – bereits vor Begründung von Wohnungseigentum der Anspruch des Erwerbers auf Bildung von Wohnungseigentum und Verschaffung einer Eigentumswohnung vormerkungsfähig sein soll (so Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O. Rdnr. 2941), andererseits aber derjenige Erwerber, dessen Vertragspartner den Vollzug der Teilungserklärung bereits beantragt hat, leer ausgehen soll. Die Voraussetzungen des § 878 BGB im Übrigen liegen vor. Eine Teilungserklärung gemäß § 8 WEG sowie ein entsprechender Eintragungsantrag liegen vor. Sowohl bei Abgabe der Teilungserklärung als auch bei Stellung des Antrages war die Beschwerdeführerin verfügungsfähig i.S.d. § 878 BGB , da das Veräußerungsverbot erst am 2.6.1992 angeordnet wurde. Da somit zumindest das vom Amtsgericht angenommene Hindernis des mangelnden Vollzugs der Teilungserklärung fehlt, konnten auch die Anträge auf Eintragung der Auflassungsvormerkungen nicht mit dieser Begründung zurückgewiesen werden. Die angefochtenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht – Grundbuchamt – für Bescheidung der Anträge der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zurückzugeben. 14. BGB § 1587 o (Zeitanteilige Kürzung des Versorgungsausgleiches) Zur Frage der Durchführung des Versorgungsausgleiches, wenn durch notarielle Vereinbarung bestimmte Ehezeiten vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Bamberg, Beschluss vom 22.7.1999 – 7 UF 96/99 Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht – Familiengericht – Schweinfurt hat mit Urteil vom 9.2.1999 die Ehe der Parteien geschieden und zugleich unter Ziffer 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden hat am 19.5.1999 gegen das am 26.4.1999 zugestellte Urteil Beschwerde eingelegt. Sie weist darauf hin, dass die Ehegatten mit notarieller Vereinbarung vom 11.5.1993 vereinbart haben, dass der Versorgungsausgleich nur für die Zeit ab Eheschließung bis einschließlich 31.12.1993. durchzuführen sei, die in der Zeit ab 1.1.1994 erworbenen Anwartschaften also außer Acht zu lassen seien. Die hierdurch veranlasste Kürzung des Versorgungsausgleichs dürfe entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht in einem reinen zeitanteiligen Verhältnis durchgeführt werden, da der Antragsteller in der vertraglich ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben habe. Vielmehr sei der Versorgungsausgleich in der Weise zu berechnen, dass die Anwartschaft für die tatsächliche Ehezeit um den Betrag für die ausgeschlossene Zeit zu kürzen sei. 324 MittBayNot 2000 Heft 4 Das Rechtsmittel der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden – führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Aus den Gründen: Das Erstgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die vom 1.1.1994 bis 28.2.1998 (Ehezeitende) erworbenen Anwartschaften aufgrund des vertraglichen Ausschlusses bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs keine Berücksichtigung finden dürfen. Die bezüglich der Zusatzversorgung vorgenommene rein zeitanteilige Kürzung unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken. Die rein zeitanteilige Kürzung führt zu unbilligen Ergebnissen, wenn in der ausgeschlossenen Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben worden sind (vgl. BGH FamRZ 1987, 145; 1986, 252, 253). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ausweislich der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden vom 18.5.1999 betragen die auf die Ehezeit entfallenden unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsrente beim Antragsteller monatlich 544,89 DM. Hiervon hat der Antragsteller eine Anwartschaft in Höhe von 104,12 DM (statisch) für die ausgeschlossene Zeit erworben, während in der Zeit vom 1.4.1969 bis 31.12.1993 einen Anwartschaft in Höhe von 400,14 DM (statisch) erworben wurde. Die Kürzung ist daher, um ein unbilliges Ergebnis zu vermeiden, in der Weise vorzunehmen, dass die statische Anwartschaft in Höhe von 544,89 DM um den ebenfalls statischen Betrag von 104,12 DM zu kürzen ist. In den Versorgungsausgleich ist somit eine statische Anwartschaft in Höhe von 440,77 DM einzubeziehen. Nachdem der Wert der Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung ist die einzubeziehende statische Anwartschaft von 440,77 DM gemäß § 1587 a Abs. 4 BGB in eine dynamische, Rente umzurechnen. Unter Zugrundelegung des nicht zu beanstandenden Umrechnungsmodus im angefochtenen Urteil ergibt sich eine dynamisierte Rente von 77,37 DM (= 400,77 DM x 12 = 4.809,24 DM x 3,7 x 0,0000916571 x 47,44). Auf Seiten des Antragstellers liegen daher Anwartschaften in Höhe von insgesamt 1.593,34 DM (= 1.515,97 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 77,37 DM aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) vor, die den Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 153,– DM gegenüber gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften. Der Antragsteller ist vorliegend ausgleichspflichtig in Höhe von 720,17 DM (= 1.593,34 DM ./. 153,– DM = 1.440,34 DM : 2). Der Ausgleich ist daher wie folgt durchzuführen: Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 681,49 DM (= 1.515,97 DM ./. 153,– DM = 1.362,97 DM : 2). Wegen der vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanwartschaften erfolgt der Ausgleich durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 38,69 DM (= 77,37 DM : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB . MittBayNot 2000 Heft 4 15. BGB § 2041 (Zur dinglichen Surrogation bei Erwerb mit Mitteln der Erbschaft) Das Surrogationsprinzip des § 2041 BGB erfährt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation keine Einschränkung. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 29.9.1999 – IV ZR 269/98 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob ihnen ein Grundstück kraft Surrogation nach § 2041 BGB in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte gehört oder ob die Beklagte, wie sie meint, Alleineigentümerin ist. Die Brüder P. und F. W. Ge. beerbten ihren am 12.3.1902 gestorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Bauernhof in D. Einen Teil dieses Grundbesitzes veräußerten die Brüder. Sie entschlossen sich, mit dem Erlös einen Erbhof in Z./M. zu kaufen. Da sie sich nicht sicher waren, ob der Hof nach damaligem Anerbenrecht durch eine Erbengemeinschaft erworben werden konnte, trat F. W. Ge. allein als Käufer auf und wurde am 7.10.1924 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Brüder behandelten diesen Hof jedoch so, als sei er Bestandteil des Nachlasses und gehöre ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte. In ihren Testamenten haben sie festgehalten, der Hof sei erworben worden, um Kapital aus dem Verkauf von Erbengemeinschaftsgrundstücken wieder in Grundbesitz anzulegen, trotz Eintragung von F. W. Ge. als Alleineigentümer gehöre der Hof ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte und sei geschäftlich und steuerlich stets so anerkannt worden. Nach dem Tod von P. Ge. im Jahre 1944, der von seiner Ehefrau L. beerbt wurde, ist dies weiter so gehandhabt und in den Testamenten von F. W. Ge., der 1953 starb, bestätigt worden. Dessen Erbin ist die Beklagte. Sie hat am 6.9.1954 mit L. Ge. einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. Darin haben sie den Grundbesitz in D. untereinander aufgeteilt. Zu den Eigentumsverhältnissen an dem in M. gelegenen, auf den Namen von F. W. Ge. eingetragenen Hof ist darin bestimmt, die in dessen Testament vom 16.8.1951 festgelegte Besitzteilung je zur ideellen Hälfte werde als verbindlich anerkannt. Nach dem Tod der 1978 gestorbenen L. Ge., deren Erbe der Kläger ist, behandelten die Parteien das Grundstück so wie bisher. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 3.9.1992 und die Beklagte mit Schreiben vom 3.11.1992 beim Grundbuchamt S. übereinstimmend, als Eigentümer die aus ihnen je zur Hälfte bestehende Erbengemeinschaft einzutragen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 29.9.1994 zurückgewiesen, weil die Beklagte als Erbin des im Grundbuch eingetragenen F. W. Ge. Alleineigentümerin sei. Diesem Standpunkt hat sich die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 21.2.1995 an den Kläger angeschlossen und die bisher hälftig geteilten Pachtzahlungen für sich allein vereinnahmt. Inzwischen ist sie als Eigentümerin eingetragen. Der Kläger verlangt, im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer die Parteien je zur Hälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen sowie Herausgabe der anteiligen Pachterlöse von circa 15.000 DM. Damit ist er in den Vorinstanzen nicht durchgedrungen. Seine Revision, mit der er beide Ansprüche weiterverfolgt, hat der Senat hinsichtlich des aus prozessualen Gründen abgewiesenen Zahlungsanspruchs nicht angenommen. Im Übrigen hatte die Revision Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger hat einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB , weil Eigentümer des Grundstücks in Z. die Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft je zur Hälfte sind. Die Verjährungseinrede greift nicht durch ( § 898 BGB ). I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei Alleineigentümerin. Das Grundstück sei nicht im Wege der dinglichen Surrogation nach §2041 BGB in den Nachlass von W. Ge. gefallen. Dies treffe nur für den Erlös aus dem Verkauf Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Bamberg Erscheinungsdatum: 22.07.1999 Aktenzeichen: 7 UF 96/99 Erschienen in: MittBayNot 2000, 324-325 Normen in Titel: BGB § 1587o