VII ZR 384/97
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. April 1999 VII ZR 384/97 WoBindG § 2b; BGB § 570b Vorkaufsrecht des Mieters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 816 letzte Aktualisierung: 30. Juni 1999 816 OLG München 31 W 1110/99 22.04.1999 VerbrKrG §§ 4,6 Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherkredits Enthält ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlageprojekt auch die Vollmacht für den Abwicklungsbeauftragten zur Aufnahme eines Verbraucherkredits, so muß die Kreditvollmacht die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten. Beschluß: 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 08. Februar 1999 aufgehoben. 2. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Rechtsstreits gemäß den Anträgen der Klageschrift Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. 3. Die Beiordnung des Rechtsanwalts und des Verkehrsanwalts bleibt dem Landgericht vorbehalten. Gründe: I. Mit seiner beabsichtigten Klage erstrebt der Antragsteller die Rückabwicklung von Kreditverträgen mit der Antragsgegnerin. Hierfür begehrt er Prozeßkostenhilfe. Der Antragsteller beabsichtigte, im Rahmen eines Kapitalanlageprojektes ein Apartment von dem Hotelkaufmann und Bauträger zu erwerben. In diesem Zusammenhang bevollmächtigte er die _, _(im folgenden: _, die in dem Vertriebskonzept des Anlageprojektes als Abwicklungsbeauftragte vorgesehen war, zum Abschluß aller mit dem geplanten Erwerb zusammenhängenden Verträge. Die Vollmacht wurde im Rahmen eines Angebots zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsauftrages erteilt, das am 20. Januar 1994 notariell beurkundet wurde (Anlage K2). Die unwiderruflich erteilte Vollmacht ermächtigte unter B I 2 d insbesondere zum „Abschluß von Darlehensverträgen, auch Vorschaltdarlehen, bis zur Höhe des eingangs genannten kalkulierten Gesamtaufwandes zuzüglich etwaiger Zinsen, Nebenleistungen, Geldbeschaffungskosten/Agio/Disagio zur Finanzierung des Erwerbs des Kaufobjekts, jeweils unter Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Kreditinstitute.... Der Abwicklungsbeauftragte ist befugt, die Darlehensgläubigerin zur Auszahlung der Darlehen anzuweisen. In diesem Zusammenhang ist der Abwicklungsbeauftrage auch und insbesondere beauftragt und bevollmächtigt, von den finanzierenden Kreditinstituten (Zwischen-, End- und Eigenkapitalvorfinanzierung) geforderte Sicherungszweckerklärungen oder Belehrungen entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz in der Fassung vom 30.04.1993 abzugeben bzw. anzunehmen bzw. auf die Widerrufsmöglichkeit zu Lasten des Erwerbers zu verzichten " In dem notariell beurkundeten Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages, das von der _ am 08. Februar 1994 angenommen wurde (Anlage K3), waren keine Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG , in der Vollmacht waren nicht alle Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten. In der Folgezeit schloß die namens des Antragstellers mit der Antragsgegnerin zwei Darlehensverträge über insgesamt DM 217.196,00 ab, bewilligte die Bestellung entsprechender Grundschulden und gab gemäß notarieller Urkunde vom 12. April 1995 (Anlage K5) namens des Antragstellers folgende Erklärung ab: "Herr _ ... übernimmt die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital Nebenleistungen entspricht. Jede dieser Personen unterwirft sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz geltend machen. " Der Antragsteller beabsichtigt, sich in seiner Klage auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge zu berufen. Zur Begründung will er anführen, daß die _ als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe und eine Genehmigung der Verträge seinerseits nicht erfolgt sei. Die Vollmacht sei unwirksam, da die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in ihr nicht enthalten seien; zudem sei der gesamte Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwirksam. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 08. Februar 1999 die Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ( § 114 ZPO ) versagt. Zur Begründung wird angeführt, daß eine unwiderrufliche Vollmacht, die zum Abschluß von Darlehensverträgen ermächtige, die Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalten müsse. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm außerdem Herrn Rechtsanwalt _ als Rechtsanwalt sowie Hernn Rechtsanwalt_ als Verkehrsanwalt beizuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses und beruft sich hilfsweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Heilung der Kreditverträge nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG, da die gegenständlichen Darlehen valutiert worden seien. Außerdem habe der Antragsteller durch die Entgegennahme der Kredite jedenfalls eine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB konkludent erteilt. Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO sind gegeben. Das Landgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sind die Ansprüche des Antragstellers auf Zahlung von DM 12.401,51 nebst Zinsen, auf Feststellung der Unwirksamkeit der gegenständlichen Kreditverträge und auf Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Darlehensrückzahlung nicht auszuschließen, sondern vielmehr mit genügender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. 1. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, aus § 167 Abs. 2 BGB folge, daß die Kreditvollmacht nicht die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten müsse. Ausgangspunkt ist zwar zweifellos der formlose Vollmachten generell ermöglichende §167 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung ist aber von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einengend ausgelegt worden, soweit der Zweck einer Formvorschrift dies erforderte. Beispielsweise ist nach § 313 Satz 1 BGB die unwiderruflich erteilte Vollmacht zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags notariell zu beurkunden, weil sie bereits eine bindende Verpflichtung zur Veräußerung bzw. zum Erwerb des Grundstücks begründet (BGH, WM 1974, 1229 /1231; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 100 ). Die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage nach der Formbedürftigkeit der Kreditvollmacht ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, jede widerrufliche oder unwiderrufliche Kreditvollmacht müsse schriftlich erteilt werden und die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (Derleder, NJW 1993, 2401/2404; Palandt/Putzo, BGB, 58. Auflage 1999, RdNr. 3 zu § 4 VerbrKrG ; v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Auflage 1996, RdNr. 28 zu § 4). Nach anderer Auffassung soll entsprechend den von der Rechtsprechung zu § 313 BGB entwickelten Grundsätzen § 4 Abs. 1 VerbrKrG nur dann auf die Vollmacht erstreckt werden, wenn sie unwiderruflich erteilt oder der Widerruf mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist (Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 3. Auflage, RdNr. 17 f. zu § 4 VerbrKrG ; Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Auflage 1995, RdNr. 17 zu § 4). Eine dritte Ansicht unterscheidet zwischen dem Schriftformerfordernis in § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und dem Angabeerfordernis in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG ; die unwiderrufliche Kreditvollmacht müsse regelmäßig nur der Schriftform genügen, nicht aber die Mindestangaben enthalten (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Auflage, RdNr. 16 zu § 4; Steinhauer, EWiR 1999, 277; so auch die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts im vorliegenden Fall). Der Senat folgt der Auffassung, daß jedenfalls eine unwiderruflich erteilte Kreditvollmacht nicht nur dem Schriftformerfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG genügen, sondern auch die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten muß. Die Vorschrift will insgesamt für eine umfassende Information des Verbraucherkreditnehmers sorgen, damit er auf dieser Basis alle wichtigen Daten für die meist längerfristige Abwicklung des Kreditgeschäfts und für die oft schwierige Beurteilung des Äquivalenzverhältnisses, auch im Vergleich zu anderen Marktangeboten, erhält und auf dieser Grundlage eine überlegte Wahl treffen kann. Könnten über die Erteilung von Vollmachten die Formanforderungen für Verbraucherkredite vermieden werden, so wäre dadurch der Umgehung der besonders strengen Formvorschriften in § 4 VerbrKrG Tür und Tor geöffnet, was der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich im Interesse eines effektiven des Verbraucherkreditgesetzes geht das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes dem Repräsentationsprinzip des Vertretungsrechts vor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind das Erfordernis der Schriftform und der vom Gesetzgeber verlangte Mindestinhalt von Verbraucherkreditverträgen gleich zu behandeln, da über die reine Warnfunktion der Schriftform hinaus die besondere Komplexität von Finanzdienstleistungen auch die klare Information über die wesentlichen Vertragsdaten erforderlich macht (so mit Recht Derleder, NJW 1993, 2404 ). 2. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben enthält die notarielle Urkunde vom 20. Januar 1994 (Anlage K 2) zum überwiegenden Teil nicht. Zwar mag durch die Nennung des kalkulierten Gesamtaufwands für das Kaufobjekt auf Seite 2 der Vertragsurkunde dem Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a VerbrKrG noch Genüge getan sein. Die Angabe des Gesamtbetrags der zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG) war im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (es handelte sich um Realkreditverträge!) entbehrlich. In der Vollmachtsurkunde nicht enthalten, obwohl erforderlich, sind jedoch die Angaben über nach bestimmt zu bezeichnen gewesen) und Die Folge des Fehlens dieser Pflichtangaben in der Vollmachtsurkunde vom 20. Januar 1994 (Anlage K 2) ist gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG die Nichtigkeit der Vollmacht. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin wird der Abschluß von Verbraucherkreditverträgen durch diese Rechtsauffassung nicht zu einem höchstpersönlichen Rechtsgeschäft. Den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG kann nämlich beispielsweise dadurch genügt werden, daß dem Treuhänder in der Vollmacht schriftlich die Verpflichtung auferlegt wird, den Treugeber vor Abschluß des Kreditvertrages über die Umstände nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG zu informieren (so mit Recht Vortmann, EWiR 1998, 763 ). 3. Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Bevollmächtigung sind die von der namens des Antragstellers mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Kreditverträge nach Maßgabe des § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wurden die Kreditverträge weder nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, noch durch den Antragsteller nach Maßgabe des § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. a) Eine Heilung setzt nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG den Empfang des Darlehens oder die Inanspruchnahme des Kredits durch den Verbraucher voraus. Dabei ist das bloße einseitige Zurverfügungstellen des Kredits durch Gutschrift der Darlehensvaluta auf einem Konto des Verbrauchers noch nicht ausreichend für eine Heilung (Münchener Kommentar/Ulmer, RdNr. 20 zu § 6 VerbrKrG ). Eine Heilung des Vollmachtmangels durch Vollzug des Erfüllungsgeschäfts kann nur eintreten, wenn der Vertretene selbst dieses vornimmt; dies ist im Rahmen einer nach § 313 BGB formbedürftigen Vollmacht zur Vornahme eines Grundstücksgeschäfts anerkannt (Münchener Kommentar/Schramm, RdNr. 24 zu § 167; Staudinger/Schilken, RdNr. 24 zu § 167, jeweils m. w. N.). Ein Vollzug durch den Vertreter allein kann dagegen den Formmangel der Vollmacht nicht ersetzen; der Zweck Vertreter die unwirksame Vollmacht dazu verwenden könnte, den Vertretenen dann doch rechtswirksam vor vollendete Tatsachen zu stellen. Entsprechendes gilt im Rahmen von § 4, § 6 Abs. 2 VerbrKrG : Wird die Valuta allein aufgrund der formunwirksamen Vollmacht zum Kreditvertragsabschluß ausbezahlt, so führt dies nicht zur Heilung des schwebend unwirksamen Kreditvertrages (so auch Derleder, NJW 1993, 2405 ). Dem bisherigen Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller selbst die Auszahlung der Darlehensvaluten veranlaßt oder entgegengenommen hätte. b) Auch für eine Genehmigung der schwebend unwirksamen Kreditverträge durch den Antragsteller ergibt sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Parteien nichts. Zwar bedarf die Genehmigung grundsätzlich nicht der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ( § 182 Abs. 2 BGB ), so daß sie auch formlos und sogar durch konkludentes Verhalten erteilt werden kann. Für eine konkludent erteilte Genehmigung durch den Antragsteller (nicht durch die als vollmachtlose Vertreterin!) fehlt es aber bislang an einem schlüssigen Sachvortrag der Antragsgegnerin. Nach derzeitigem Streitstand ist deshalb von der endgültigen Versagung der Genehmigung seitens des Antragstellers durch den Antrag auf Prozeßkostenhilfe in Verbindung mit dem Entwurf der Klageschrift auszugehen, mithin von der Unwirksamkeit der gegenständlichen Kreditverträge. 4. Bei vorläufiger Bewertung ergreift die Nichtigkeit der Vollmacht und der Kreditverträge gemäß § 139 BGB das gesamte Vertragswerk, da anzunehmen ist, daß die Parteien ohne gesicherte Finanzierung auch die anderen Teile des Kapitalanlageprojektes nicht vereinbart und durchgeführt hätten. Das gesamte geschäft stellt sich bei vernünftiger Betrachtung als wirtschaftliche Einheit dar, die insgesamt mit der Wirksamkeit der kreditverträge steht und fällt. Wenn auch die Spezielregelung des § 9 VerbrKrG im vorliegenden Fall im Hinblick auf Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar ist, verbleibt es doch bei d der allgemeinen Auslegungsregel in § 139 BGB . Hinzu kommt, daß auch der zwischen dem Antragsteller und der _ abgeschlossene Kreditvermittlungsvertrag, der in der notariellen Urkunde vom 20. Januar 1994 (Anlage K 2) ebenfalls enthalten ist, 9 § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwirksam ist. Dies konnte für dir weitere Vertragsdurchführung nicht ohne Auswirkung bleiben, ohne die damit zusammenhängenden Fragen im Rahmen des PKH-Verfahrens einer letztverbindlichen Klärung bedürften. Es ist zudem keineswegs ausgeschlossen, daß auch die vom Antragsteller erklärte Anfechtung des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der _ wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfolgreich war. 5. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung der Verträge führt weder zur Unbegründetheit noch zur Unzulässigkeit der beabsichtigten Klage, zumal die Antragsgegnerin angebliche Gegenansprüche auf Rückzahlung der Darlehen bislang weder im Wege der Aufrechnung noch widerklagend geltend gemacht hat. Ohne daß es hierauf im gegenwärtigen Verfahrensstadium ankäme, wird die Rückabwicklung dergestalt zu erfolgen haben, daß der Antragssteller von der beabsichtigten Klage) zurückerhält und die Antragsgegnerin den ausbezahlten Nettokredit vom Bauträger erstattet verlangen muß (vgl. BGH, NJW 1996, 3414 m. w. N.). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.04.1999 Aktenzeichen: VII ZR 384/97 Erschienen in: DNotI-Report 1999, 112 Normen in Titel: WoBindG § 2b; BGB § 570b